Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen gemäß § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (Stand: 1. Januar 2024)
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Bekanntmachung der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen gemäß § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (Stand: 1. Januar 2024)

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Bundesamt für Justiz

Bekanntmachung
der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen
gemäß § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
(Stand: 1. Januar 2024)

Vom 3. Januar 2024

Die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen gemäß § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) wird in der Anlage bekannt gemacht.

Die Liste ist auch unter der Internetadresse https:/​/​www.bundesjustizamt.de/​ unter dem Menüpunkt „Themen > Verbraucherrechte > Verbraucherstreitbeilegung > Liste der Verbraucherschlichtungsstellen“ abrufbar.

Bonn, den 3. Januar 2024

Bundesamt für Justiz

Im Auftrag
Daut

Anlage

Universalschlichtungsstelle des Bundes –
Zentrum für Schlichtung e. V.

Kontakt:

Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Telefon: +49 7851/​7957 940
Telefax: +49 7851/​7957 941
Internet: www.universalschlichtungsstelle.de
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

Diese Schlichtungsstelle ist Universalschlichtungsstelle des Bundes im Sinne des § 29 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG in Verbindung mit der Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV).

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
2 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Waren für Verbraucher

Nahrungsmittel – Obst und Gemüse
Nahrungsmittel – Fleisch
Nahrungsmittel – Brot und Getreideerzeugnisse
Nahrungsmittel – Gesundheitsförderliche Nahrungsmittel
Nahrungsmittel – Andere
Alkoholfreie Getränke
Alkoholische Getränke
Tabak
Bekleidung (auch maßgeschneidert) und Schuhe
Artikel zur Instandhaltung und Aufwertung von Wohnungen und Häusern
Hausrat
Haushaltsgroßgeräte (auch Staubsauger und Mikrowellengeräte)
Haushaltskleingeräte (auch Kaffeemaschinen und Geräte zur Verarbeitung von Nahrungsmitteln)
Elektronikprodukte (Nicht-IKT/​Freizeit)
IKT-Produkte (Informations- und Kommunikationstechnologie)
Freizeitprodukte (Sportausrüstung, Musikinstrumente usw.)
Neue Pkw
Gebrauchte Pkw
Sonstige private Verkehrsmittel
Ersatzteile und Zubehör für Fahrzeuge und andere private Verkehrsmittel
Kraft- und Schmierstoffe für Fahrzeuge und andere private Verkehrsmittel
Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren (ohne Postzustellung)
Heimtiere und Heimtierartikel
Elektrische Geräte für die Körperpflege
Kosmetika und Toilettenartikel für die Körperpflege
Schmuck, Silberwaren, Uhren und Zubehör
Artikel für Kinder und Säuglinge
Reinigungs- und Pflegeprodukte, Reinigungsartikel und kurzlebige Haushaltwaren
Andere
Bildung und Erziehung

Schulen
Sprachkurse, Fahrunterricht und anderer Privatunterricht
Andere
Energie und Wasser

Wasser
Andere Energieträger
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Gebäude- und Hausratversicherungen
Fahrzeugversicherungen
Reiseversicherungen
Krankheits- und Unfallversicherungen
Lebensversicherungen
Andere
Allgemeine Dienstleistungen für Verbraucher

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Bau neuer Häuser/​Wohnungen
Dienstleistungen zur Instandhaltung und Aufwertung des Hauses oder der Wohnung
Umzugs- und Lagerungsleistungen
Reinigungsleistungen rund ums Haus
Körperpflegeleistungen
Reinigung, Reparatur und Miete von Bekleidung und Schuhen
Hilfs-, Such- und Vermittlungsleistungen
Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln
Rechtsberatung und Buchhaltung
Bestattungsdienste
Kinderbetreuung
Dienstleistungen für Heimtiere
Andere
Gesundheit (ohne Gesundheitsdienstleistungen)

Altenheime und häusliche Pflege
Andere
Dienstleistungen im Freizeitbereich

Hotels und andere Urlaubsunterkünfte
Pauschalreisen
Dienstleistungen von Reisebüros
Ferienwohnrecht (Timesharing) und Ähnliches
Gaststätten
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport und Hobby
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kultur und Unterhaltung
Glücksspiele und Wetten, Lotterien
Sonstige Dienstleistungen im Freizeitbereich
Postdienste und elektronische Kommunikation

Post- und Kurierdienste
Festnetztelefoniedienste
Mobiltelefondienste
Internetdienste
Fernsehdienste
Andere Kommunikationsdienste
Verkehrsdienstleistungen

Straßenbahn, Bus, U-Bahn
Eisenbahn
Taxi
See- und Binnenschiffsverkehr
Verkehrsinfrastruktur
Mietdienste
Andere
Andere

Andere (umfasst Waren und Dienstleistungen)
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Ja, für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Euro­päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, und für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch, Englisch und Französisch. Das Streitbeilegungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt, vgl. § 12 Absatz 1 VSGB, § 3 Absatz 4 Satz 1 UnivSchlichtV. Es wird nur dann in einer anderen Sprache geführt, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte dem zustimmt. Handelt es sich bei dieser Sprache um eine andere als die englische Sprache, bedarf es auch der Zustimmung der Universalschlichtungsstelle des Bundes, vgl. § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 UnivSchlichtV.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch beide Parteien.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
30 Euro bei missbräuchlicher Antragstellung.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Kosten variieren zwischen 40 Euro und 800 Euro je nach Streitwert; bei einem sofortigen vollständigen Anerkenntnis des Unternehmers ermäßigt sich die Gebühr; sie kann sich ebenfalls ermäßigen, wenn sich der Verbraucher ohne Angabe von Gründen nicht mehr an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt und die Universalschlichtungsstelle des Bundes daraufhin das Streitbeilegungsverfahren gegenüber den Beteiligten für beendet erklärt oder wenn eine Ermäßigung der Gebühr nach dem Inhalt des Schlichtungsvorschlages, den die Universalschlichtungsstelle des Bundes den Beteiligten unterbreitet, sachgerecht erscheint, insbesondere wenn der Streitmittler in seinem Schlichtungsvorschlag davon ausgeht, dass der vom Verbraucher geltend gemachte Anspruch offensichtlich unbegründet ist (§ 6 UnivSchlichtV).

Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
für Verbraucher und Unternehmer e. V.

Kontakt:

Gohliser Str. 6
04105 Leipzig
Telefon: +49 341/​5 6116 370
Telefax: +49 341/​5 6116 371
Internet: www.streitbeilegungsstelle.org
E-Mail: kontakt@streitbeilegungsstelle.org

Diese Schlichtungsstelle ist eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ nach § 4 Absatz 2 Satz 1 VSBG.

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Waren für Verbraucher

Nahrungsmittel – Obst und Gemüse
Nahrungsmittel – Fleisch
Nahrungsmittel – Brot und Getreideerzeugnisse
Nahrungsmittel – Gesundheitsförderliche Nahrungsmittel
Nahrungsmittel – Andere
Alkoholfreie Getränke
Alkoholische Getränke
Tabak
Bekleidung (auch maßgeschneidert) und Schuhe
Artikel zur Instandhaltung und Aufwertung von Wohnungen und Häusern
Hausrat
Haushaltsgroßgeräte (auch Staubsauger und Mikrowellengeräte)
Haushaltskleingeräte (auch Kaffeemaschinen und Geräte zur Verarbeitung von Nahrungsmitteln)
Elektronikprodukte (Nicht-IKT/​Freizeit)
IKT-Produkte (Informations- und Kommunikationstechnologie)
Freizeitprodukte (Sportausrüstung, Musikinstrumente usw.)
Neue Pkw
Gebrauchte Pkw
Sonstige private Verkehrsmittel
Ersatzteile und Zubehör für Fahrzeuge und andere private Verkehrsmittel
Kraft- und Schmierstoffe für Fahrzeuge und andere private Verkehrsmittel
Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren (ohne Postzustellung)
Heimtiere und Heimtierartikel
Elektrische Geräte für die Körperpflege
Kosmetika und Toilettenartikel für die Körperpflege
Schmuck, Silberwaren, Uhren und Zubehör
Artikel für Kinder und Säuglinge
Reinigungs- und Pflegeprodukte, Reinigungsartikel und kurzlebige Haushaltwaren
Andere
Bildung und Erziehung

Schulen
Sprachkurse, Fahrunterricht und anderer Privatunterricht
Andere
Energie und Wasser

Wasser
Andere Energieträger
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Gebäude- und Hausratversicherungen
Fahrzeugversicherungen
Reiseversicherungen
Krankheits- und Unfallversicherungen
Lebensversicherungen
Andere
Allgemeine Dienstleistungen für Verbraucher

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Bau neuer Häuser/​Wohnungen
Dienstleistungen zur Instandhaltung und Aufwertung des Hauses oder der Wohnung
Umzugs- und Lagerungsleistungen
Reinigungsleistungen rund ums Haus
Körperpflegeleistungen
Reinigung, Reparatur und Miete von Bekleidung und Schuhen
Hilfs-, Such- und Vermittlungsleistungen
Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln
Rechtsberatung und Buchhaltung
Bestattungsdienste
Kinderbetreuung
Dienstleistungen für Heimtiere
Andere
Gesundheit (ohne Gesundheitsdienstleistungen)

Altenheime und häusliche Pflege
Andere
Dienstleistungen im Freizeitbereich

Hotels und andere Urlaubsunterkünfte
Pauschalreisen
Dienstleistungen von Reisebüros
Ferienwohnrecht (Timesharing) und Ähnliches
Gaststätten
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport und Hobby
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kultur und Unterhaltung
Glücksspiele und Wetten, Lotterien
Sonstige Dienstleistungen im Freizeitbereich
Postdienste und elektronische Kommunikation

Post- und Kurierdienste
Festnetztelefoniedienste
Mobiltelefondienste
Internetdienste
Fernsehdienste
Andere Kommunikationsdienste
Verkehrsdienstleistungen

Straßenbahn, Bus, U-Bahn
Eisenbahn
Taxi
See- und Binnenschiffsverkehr
Verkehrsinfrastruktur
Mietdienste
Andere
Andere

Andere (umfasst Waren und Dienstleistungen)
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch, Englisch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch, Englisch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich und mündlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
In einigen Fällen.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch beide Parteien.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?

50 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
100 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bei Streitwerten bis einschließlich 500 Euro,
150 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bei Streitwerten bis einschließlich 1 000 Euro,
300 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bei Streitwerten bis einschließlich 5 000 Euro,
500 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bei Streitwerten bis einschließlich 10 000 Euro,
800 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bei Streitwerten bis einschließlich 50 000 Euro,
1 000 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bei Streitwerten bis einschließlich 100 000 Euro.
Bei Streitwerten über 100 000 Euro beläuft sich das Entgelt auf 1 % vom Streitwert.
Ist der Streitwert nicht bekannt, so wird ein Honorarstundensatz von 150 Euro pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer angesetzt. Die Streitbeilegungsstelle achtet in diesem Fall auf die Angemessenheit des Entgelts.
Die Streitbeilegungsstelle kann Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Ablichtungen und Abschriften geltend machen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann sie einen Pauschalsatz von maximal 15 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer abrechnen. Notwendige Reisekosten werden nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.

Kundenbeschwerdestelle
beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.

Kontakt:

Schellingstr. 4
10785 Berlin
Telefon: +49 30/​20 210
Telefax: +49 30/​20 2119 00
Internet: www.bvr.de/​Service/​Kundenbeschwerdestelle
E-Mail: kundenbeschwerdestelle@bvr.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

www.bvr.de/​Service/​Kundenbeschwerdestelle unter dem Link „Teilnehmer“

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (U–KlaG) und darüber hinaus für alle weiteren Streitigkeiten über sämtliche von den Mitgliedsinstituten angebotenen Produkte und Dienstleistungen zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 der Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
8.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
9.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Nein.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja, in Höhe von 150 Euro brutto.

Ombudsmann
der Privaten Banken

Kontakt:

Postfach 04 03 07
10062 Berlin
Telefon: +49 30/​16 6331 66
Telefax: +49 30/​16 6331 69
Internet: www.bankenombudsmann.de
E-Mail: ombudsmann@bdb.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

https:/​/​bankenombudsmann.de/​ombudsmannverfahren/​teilnehmende-banken

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
6 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 UKlaG und darüber hinaus für alle weiteren Streitigkeiten über sämtliche von den teilnehmenden Banken angebotenen Produkte und Dienstleistungen zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskonten­gesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
8.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Schlichtungssprüche der Ombudsleute sind nach der Verfahrensordnung für die Bank bindend, wenn der Beschwerdegegenstand den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt.
Bei nicht bindenden Schlichtungssprüchen oder Vergleichsvorschlägen der Ombudsleute sind diese nur verbindlich, wenn beide Parteien den Schlichtungsspruch annehmen oder dem Vergleichsvorschlag zustimmen.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Nein.

Ombudsmann Immobilien IVD/​VPB –
Grunderwerb und Verwaltung

Kontakt:

Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30/​27 5726 0
Telefax: +49 30/​27 5726 78
Internet: www.ombudsmann-immobilien.de
E-Mail: info@ombudsmann-immobilien.net

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

https:/​/​www.ivd24immobilien.de/​expertensuche/​

Für Streitigkeiten aus Bauträgerverträgen, Bauverträgen, Grundstückskaufverträgen zu Wohnzwecken sowie Kaufverträgen über Wohneigentum ist die Verbraucherschlichtungsstelle auch dann zuständig, wenn das Unternehmen kein Mitglied des IVD ist.

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
28 Tage.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Allgemeine Dienstleistungen für Verbraucher

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Bau neuer Häuser/​Wohnungen
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Ja, für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Euro­päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, und für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Nein.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Für den Verbraucher ist das Verfahren kostenlos, es sei denn, der Antrag des Verbrauchers ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen. In diesem Fall wird ein Entgelt in Höhe von 30 Euro berechnet.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Für IVD-Mitglieder ist das Verfahren kostenlos. Im Übrigen erhebt der Ombudsmann für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist, eine Gebühr. Die Gebühr beträgt 300 Euro bei Streitwerten über 600 Euro bis einschließlich 2 000 Euro, 400 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro bis einschließlich 4 000 Euro und 500 Euro bei Streitwerten über 4 000 Euro.

Ombudsstelle
für Investmentfonds

Kontakt:

Unter den Linden 42
10117 Berlin
Telefon: +49 30/​64 4904 60
Telefax: +49 30/​64 4904 629
Internet: www.ombudsstelle-investmentfonds.de
E-Mail: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

www.ombudsstelle-investmentfonds.de/​mitglieder

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 UKlaG und darüber hinaus für alle weiteren Streitigkeiten über sämtliche von den teilnehmenden Unternehmen angebotenen Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Nein.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
8.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
9.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Bis zu einem Beschwerdewert von insgesamt 10 000 Euro sind Schlichtungsvorschläge für das Unternehmen bindend, wenn die Rechtssache ohne grundsätzliche Bedeutung ist und der Verbraucher dem Schlichtungsvorschlag zustimmt.
Im Übrigen müssen beide Parteien zustimmen.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja, Mitgliedsbeiträge und Fallpauschale in Höhe von 200 Euro gemäß Kostenordnung.

Ombudsstelle
für Sachwerte und Investmentvermögen

Kontakt:

Postfach 61 02 69
10924 Berlin
Telefon: +49 30/​25 7616 90
Telefax: +49 30/​25 7616 91
Internet: www.ombudsstelle.com
E-Mail: info@ombudsstelle.com

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

www.ombudsstelle.com/​ombudsverfahren/​angeschlossene-unternehmen

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
4 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UKlaG und darüber hinaus für Streitigkeiten, die das durch eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds begründete rechtliche Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner sowie alle mit der Verwaltung der Fondsbeteiligung des Antragstellers im Zusammenhang stehenden Sachverhalte zum Gegenstand haben, zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Nein.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
8.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Bis zu einem Beschwerdewert von insgesamt 10 000 Euro sind Schlichtungsvorschläge für das Unternehmen bindend, wenn die Rechtssache ohne grundsätzliche Bedeutung ist und der Verbraucher dem Schlichtungsvorschlag zustimmt.
Im Übrigen müssen beide Parteien zustimmen.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja, Teilnahmebetrag gemäß der Teilnahmegebührenordnung in Höhe von derzeit 250 bis 750 Euro netto im Jahr.

Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung

Kontakt:

Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Telefon: +49 800/​2 5504 44
Telefax: +49 30/​20 4589 31
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
E-Mail: ombudsmann@pkv-ombudsmann.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

www.pkv-ombudsmann.de/​schlichtungsstelle/​versicherungsunternehmen

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
80,5 Tage.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Krankheitsversicherungen
Andere: Pflegeversicherungen, Vermittlung von Kranken- und Pflegeversicherungen
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Nein.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja. Eine Kostenbeteiligung der Unternehmen für einzelne Beschwerden ist nicht vorgesehen. Die Kostenbeteiligung der Unternehmen erfolgt gemeinschaftlich in Form einer Verbandsumlage über den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.

Schlichtungsstelle
Bausparen

Kontakt:

Postfach 30 30 79
10730 Berlin
Telefon: +49 30/​59 0091 550 und +49 30/​59 0091 500
Telefax: +49 30/​59 0091 501
Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

https:/​/​www.schlichtungsstelle-bausparen.de/​fileadmin/​PDF/​Mitgliederverzeichnis_​20210401.pdf

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
4 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 UKlaG und darüber hinaus für alle weiteren Streitigkeiten über sämtliche von privaten Bausparkassen angebotenen Produkte und Dienstleistungen zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
8.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
9.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Die Schlichter unterbreiten den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag, der innerhalb von sechs Wochen nach Zugang angenommen werden kann. Nehmen beide Beteiligte den Vorschlag an, sind sie durch die Annahme des Vorschlags untereinander an das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens gebunden.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Nein.

Schlichtungsstelle
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Kontakt:

Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Telefon: +49 228/​4 1080
Telefax: +49 228/​4 1086 2299
Internet: www.bafin.de/​schlichtungsstelle
E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
6 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 UKlaG zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
8.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Der Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von den Beteiligten innerhalb von sechs Wochen angenommen wird. Die Beteiligten sind zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet (§ 9 Absatz 3 FinSV).
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja. Die Verbraucherschlichtungsstelle erhebt von den am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, die Verbraucherschlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 FinSV ab oder gibt den Antrag nach § 24 Absatz 1 FinSV an eine andere Verbraucherschlichtungsstelle ab. Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre (§ 10 Absatz 2 FinSV).

Schlichtungsstelle
bei der Deutschen Bundesbank

Kontakt:

Wilhelm-Epstein-Straße 14
60431 Frankfurt am Main
Postfach 10 06 02
60006 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69/​95 6633 232
Telefax: +49 69/​70 9090 9901
Internet: www.bundesbank.de/​schlichtungsstelle
E-Mail: schlichtung@bundesbank.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
6 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Andere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 UKlaG zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
8.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Der Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von den Beteiligten innerhalb von sechs Wochen angenommen wird. Die Beteiligten sind zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet (§ 9 Absatz 3 FinSV).
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja. Die Verbraucherschlichtungsstelle erhebt von den am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, die Verbraucherschlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 FinSV ab oder gibt den Antrag nach § 24 Absatz 1 FinSV an eine andere Verbraucherschlichtungsstelle ab. Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre (§ 10 Absatz 2 FinSV).

Schlichtungsstelle
beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V.

Kontakt:

Charlottenstr. 47
10117 Berlin
Telefon: +49 30/​20 2251 510
Internet: www.s-schlichtungsstelle.de
E-Mail: info@s-schlichtungsstelle.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

https:/​/​www.s-schlichtungsstelle.de/​schlichtungsstelle unter der Rubrik „Teilnehmende Institute“

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Andere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 UKlaG und darüber hinaus für alle weiteren Streitigkeiten über sämtliche von den Mitgliedsinstituten angebotenen Produkte und Dienstleistungen zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskonten­gesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
8.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
9.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmannes ist weder für die Institute noch für den Beschwerdeführer bindend.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja, Fallpauschalen gemäß Kostenordnung: derzeit zwischen 150 und 350 Euro.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Kontakt:

Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon: +49 30/​28 4441 70
Telefax: +49 30/​28 4441 712
Internet: www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de
E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
96 Tage.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Andere
Andere (umfasst Waren und Dienstleistungen):
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und (ehemaligem) Mandant aus Mandatsverhältnis (Rechtsanwaltsrechnungen und/​oder Schadensersatz)
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Ja, für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch beide Parteien.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Nein.

Schlichtungsstelle Energie e. V.

Kontakt:

Friedrichstr. 133
10117 Berlin
Telefon: +49 30/​27 5724 00
Telefax: +49 30/​27 5724 069
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Energie und Wasser

Elektrizität
Gas
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht rechtshängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (entsprechend § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich und mündlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung aller Beteiligten.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Die Schlichtungsstelle kann nach einem vorherigen Hinweis der Ombudsperson an den Verbraucher bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden durch den Verbraucher ein Entgelt von maximal 30 Euro verlangen.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja. Es werden Fallpauschalen entsprechend der Kostenordnung erhoben, derzeit je nach Art der Beendigung des Schlichtungsverfahrens zwischen 100 und 450 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Schlichtungsstelle
für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung

Kontakt:

Postfach 10 14 24
20009 Hamburg
Telefon: +49 40/​69 6508 90
Telefax: +49 40/​69 6508 91
Internet: www.schlichtung-finanzberatung.de
E-Mail: kontakt@schlichtung-finanzberatung.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Finanzdienstleistungen – Gebäude- und Hausratversicherungen
Finanzdienstleistungen – Fahrzeugversicherungen
Finanzdienstleistungen – Reiseversicherungen
Finanzdienstleistungen – Krankheits- und Unfallversicherungen
Finanzdienstleistungen – Lebensversicherungen
Finanzdienstleistungen – Andere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 UKlaG und darüber hinaus für alle weiteren Streitigkeiten aus der Vermittlung oder Beratung hinsichtlich eines Finanzdienstleistungsgeschäfts zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
8.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch beide Parteien.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Für Mitgliedsunternehmen des VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e. V., deren Mitarbeiter, Handelsvertreter oder mit ihnen kooperierende Maklerunternehmen wird von der Schlichtungsstelle eine Gebühr für die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren in Höhe von 50 Euro unabhängig von der Höhe des Streitwerts erhoben.
Für selbständige Finanzdienstleister, die, ohne Mitglied im VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e. V. zu sein, sich dem Schlichtungsverfahren angeschlossen haben, und deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer einen Förderbeitrag zum Unterhalt der Schlichtungsstelle an den VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e. V. geleistet haben, wird für die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren eine Gebühr in Höhe von 100 Euro unabhängig von der Höhe des Streitwerts erhoben.
Für selbständige Finanzdienstleister, die keiner der beiden vorgenannten Gruppen angehören, sich aber dem Schlichtungsverfahren angeschlossen haben, gilt die Gebührenregelung des § 31 Absatz 1 VSBG mit der Maßgabe, dass sich der Gebührensatz jeweils auf 50 % der dort benannten Gebühr beläuft.

Schlichtungsstelle Luftverkehr
beim Bundesamt für Justiz

Kontakt:

Adenauerallee 99–103
53113 Bonn
Postanschrift: 53094 Bonn
Telefon: +49 228/​9 9410 6120
Telefax: +49 228/​4 1061 21
Internet: www.bundesjustizamt.de/​luftverkehr
E-Mail: luftverkehr@bfj.bund.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
5 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Verkehrsdienstleistungen
Flugverkehr
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch beide Parteien.
Wenn der Schlichtungsvorschlag von beiden Parteien angenommen wird, kommt hierdurch eine für beide Parteien verbindliche vertragliche Verpflichtung im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs nach § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustande. Allerdings gibt es keine Möglichkeit, die im Schlichtungsverfahren getroffene Vereinbarung gegen eine oder beide Parteien zwangsweise durchzusetzen; der Schlichtungsvorschlag ist kein Vollstreckungstitel.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Missbrauchsgebühr von 30 Euro.
Nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes und Nummer 1222 der Anlage zu § 4 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) kann die behördliche Schlichtungsstelle ausnahmsweise entscheiden, Kosten ganz oder teilweise von dem Fluggast zu erheben, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich war. Diese Missbrauchsgebühr beträgt 30 Euro.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
290 Euro.
Die Verfahrensgebühr für jedes Schlichtungsverfahren nach Nummer 1220 der Anlage zu § 4 JVKostG schuldet nur das beteiligte Luftfahrtunternehmen. Sie beträgt 290 Euro.

Schlichtungsstelle Nahverkehr

Kontakt:

Mintropstr. 27
40215 Düsseldorf
Telefon: +49 211/​3 8093 80
Telefax: +49 211/​3 8096 66
Internet: www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-nahverkehr.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
50 Tage.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Verkehrsdienstleistungen

Straßenbahn, Bus, U-Bahn
Eisenbahn
Taxi
Verkehrsinfrastruktur
Mietdienste
Andere
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch, Englisch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich und mündlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Nein.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
150 Euro, wenn es zu einem Schlichtungsvorschlag kommt.
50 Euro, wenn eine Einigung im laufenden Verfahren erfolgt.

Schlichtungsstelle Post
der Bundesnetzagentur

Kontakt:

Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefon: +49 228/​1 4222 2
Telefax: +49 228/​1 4677 5
Internet: https:/​/​www.bundesnetzagentur.de/​DE/​Vportal/​Schlichtung/​Schlichtung_​Post/​start.html
E-Mail: schlichtungsstelle-post@bnetza.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
4 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Postdienste und elektronische Kommunikation

Post- und Kurierdienste
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch beide Parteien.
Der Schlichtungsvorschlag ist unverbindlich. Nach Annahme des Schlichtungsvorschlags durch beide Parteien sind diese an die getroffene Vereinbarung gebunden. Die Schlichtungsstelle überprüft nicht die Einhaltung der Vereinbarung.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren wird gebührenfrei durchgeführt, § 18 Absatz 2 Satz 1 des Postgesetzes. Jede Partei trägt die eigenen Kosten selbst.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren wird gebührenfrei durchgeführt, § 18 Absatz 2 Satz 1 PostG. Jede Partei trägt die eigenen Kosten selbst.

Schlichtungsstelle Umzug beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e. V.

Kontakt:

Schulstraße 53
65795 Hattersheim/​Main
Telefon: +49 0619 0/​989 813
Telefax: +49 0619 0/​989 820
Internet: https:/​/​www.schlichtungsstelle-umzug.de/​
E-Mail: schlichtung@amoe.de

Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle ist auf zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem AMÖ-Spediteur und seinen Kunden beschränkt.

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
45 Tage. Maximaldauer 90 Tage.
Bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsstelle die Frist von 90 Tagen verlängern. Sie unterrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Allgemeine Dienstleistungen für Verbraucher

Umzugs- und Lagerungsleistungen (Neumöbeltransport, allgemeiner Transport, Lagerung, Selfstorage und sonstige auf Umzüge bezogene Leistungen)
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Nein.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
5.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
6.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, ist zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 ZPO angemeldet und die Musterfeststellungsklage ist noch rechtshängig (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht rechtshängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Nummer 2 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Nummer 4 VSBG).
7.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
8.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
9.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich und mündlich.
10.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
11.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Der Spruch der Schlichtungsstelle ist für den AMÖ-Spediteur bindend, wenn der Streitgegenstand den jeweils nach dem Gerichtsverfassungsgesetz maßgeblichen Höchstbetrag für vermögensrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte für den AMÖ-Spediteur ausgeschlossen, soweit der Spruch für den AMÖ-Spediteur belastend ist.
Dem Kunden des AMÖ-Spediteurs steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Schlichtungssprüche in Verfahren mit einem höheren Streitgegenstand entfalten für beide Parteien keine Bindung.
12.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die ihres Vertreters selbst.
Für Kunden des AMÖ-Spediteurs ist das Verfahren kostenlos. Auslagen werden nicht erstattet.
13.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die ihres Vertreters selbst.
Wird das Verfahren auf Antrag des AMÖ-Spediteurs betrieben, wird von diesem eine Einigungsgebühr in Höhe von 75 Euro erhoben, sofern sich der Kunde zur Mitwirkung am Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt.

SNUB –
Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle

Kontakt:

Postfach 6025
30060 Hannover
Telefax: +49 511/​1 6689 62000
Internet: www.nahverkehr-snub.de
E-Mail: kontakt@nahverkehr-snub.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

https:/​/​www.nahverkehr-snub.de/​index.php?id=3#c13

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
14 Tage.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Verkehrsdienstleistungen

Straßenbahn, Bus, U-Bahn
Eisenbahn
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Ja, für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, für den Unternehmer, sofern der Verbraucher dem Schlichtungsvorschlag zustimmt.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja, entsprechend der Beitragsordnung.

söp_​Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr e. V.

Kontakt:

Fasanenstr. 81
10623 Berlin
Telefon: +49 30/​64 4993 30
Internet: www.soep-online.de
E-Mail: kontakt@soep-online.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

https:/​/​soep-online.de/​wp-content/​uploads/​2022/​02/​soep_​Mitgliederliste.pdf

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Verkehrsdienstleistungen

Straßenbahn, Bus, U-Bahn
Eisenbahn
Flugverkehr
See- und Binnenschiffsverkehr
Reisevermittlung/​Pauschalreisen
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch, Englisch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch, Englisch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich und mündlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch beide Parteien.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Im Falle missbräuchlicher Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren kann die Schlichtungsstelle von den Kunden ein Entgelt in Höhe von 25 Euro verlangen.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Fallpauschalen entsprechend Beitragsordnung; Mitgliedsbeitrag.

Sparkassen-Schlichtungsstelle
Baden-Württemberg

Kontakt:

Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefon: +49 711/​1 2777 843
Telefax: +49 711/​1 2777 908
Internet: www.sv-bw.de/​verband/​schlichtung
E-Mail: schlichtung@sv-bw.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

www.sv-bw.de/​fileadmin/​verband/​dateien/​schlichtung/​teilnehmende-institute.pdf

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 UKlaG und darüber hinaus für alle weiteren Streitigkeiten über sämtliche von den teilnehmenden Instituten angebotenen Produkte und Dienstleistungen zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
8.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Nein. Nur bei Entscheidungen über die Ablehnung/​Einrichtung von Bürgerkonten ist die Sparkasse entsprechend der „Selbstverpflichtung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto“ verpflichtet, den Schlichterspruch als verbindlich anzuerkennen.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Nein.

Verbraucherschlichtungsstelle
beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (VÖB)

Kontakt:

Postfach 11 02 72
10832 Berlin
Telefon: +49 30/​81 9229 5
Internet: https:/​/​www.voeb.de/​was-wir-tun/​ombudsmann/​standard-titel-5
E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

www.voeb.de/​fileadmin/​Dateien/​Inhalt/​OMB/​Liste_​Institute.pdf

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Zahlungskonto und Zahlungsleistungen
Finanzdienstleistungen – Kredit (ohne Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien)
Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Finanzdienstleistungen – Sparen
Finanzdienstleistungen – Andere
Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 UKlaG und darüber hinaus für alle weiteren Streitigkeiten über sämtliche von den Mitgliedsinstituten angebotenen Produkte und Dienstleistungen zuständig.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
8.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
9.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Nein.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
In Sondersituationen erhebt die Verbraucherschlichtungsstelle von den hiervon betroffenen Kreditinstituten einen anteiligen Beitrag von bis zu 100 Euro pro Fall an den Mehrkosten.

Verbraucherschlichtungsstelle
der Architektenkammer Niedersachsen

Kontakt:

Friedrichswall 5
30159 Hannover
Telefon: +49 0511/​2809 651
Telefax: +49 0511/​2809 639
Internet: https:/​/​www.aknds.de/​bauherren/​schlichtung/​verbraucher-schlichtung
E-Mail: verbraucherschlichtung@aknds.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 – 6 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Waren für Verbraucher

Andere
Allgemeine Dienstleistungen für Verbraucher

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Bau neuer Häuser/​Wohnungen
Dienstleistungen zur Instandhaltung und Aufwertung des Hauses oder der Wohnung
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Nein.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja.
5.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
6.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Nummer 2 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Nummer 4 VSBG).
7.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
8.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
9.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich und mündlich.
10.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
In einigen Fällen.
11.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch eine oder beide Parteien.
12.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Ja, in Höhe von 30 Euro.
13.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja, in Höhe von 30 Euro.

Verbraucherschlichtungsstelle
für Architekten- und Ingenieurleistungen

Kontakt:

Friedrichsplatz 6
68165 Mannheim
Telefon: +49 621/​8 6086 10
Telefax: +49 621/​8 6086 120
Internet: www.ghv-guetestelle.de
E-Mail: kontakt@ghv-guetestelle.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Andere

Andere (umfasst Waren und Dienstleistungen)
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig für Streitigkeiten aus Verträgen über Planungsleistungen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen, welches Architekten- oder Ingenieurleistungen anbietet oder erbringt.
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Ja, für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Euro­päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, und für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich und mündlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
In einigen Fällen.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Nein.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
30 Euro bei missbräuchlicher Antragstellung.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
50 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro.
75 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro.
150 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro.
300 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2 000 Euro.
380 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten von 2 000,01 Euro bis einschließlich 5 000 Euro.
600 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten von 5 000,01 Euro bis einschließlich 10 000 Euro.
900 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten von 10 000,01 Euro bis einschließlich 50 000 Euro.
1 200 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten von 50 000,01 Euro bis einschließlich 100 000 Euro.
1 600 Euro zzgl. Umsatzsteuer bei Streitwerten von über 100 000 Euro.
Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, so ermäßigt sich das Entgelt bei Streitwerten von über 200 Euro auf 50 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Verbraucherschlichtungsstelle
Telekommunikation der Bundesnetzagentur

Kontakt:

Postfach 80 01
53105 Bonn
Telefax: +49 30/​22 4805 18
Internet: https:/​/​www.bundesnetzagentur.de/​DE/​Vportal/​Schlichtung/​Schlichtung_​TK/​start.html
E-Mail: schlichtungsstelle-tk@bnetza.de

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Postdienste und elektronische Kommunikation

Festnetztelefoniedienste
Mobiltelefondienste
Internetdienste
Fernsehdienste
Andere Kommunikationsdienste
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, nach Zustimmung durch beide Parteien.
Der Schlichtungsvorschlag ist unverbindlich und die Annahme durch die Parteien freiwillig. Nach Annahme des Schlichtungsvorschlags durch beide Parteien sind die Parteien untereinander vertraglich an die getroffene Vereinbarung gebunden. Die Schlichtungsstelle überprüft nicht die Einhaltung der Vereinbarung. Der Schlichtungsvorschlag ist nicht vollstreckbar.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren wird gebührenfrei durchgeführt, § 145 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Jede Partei trägt die eigenen Kosten selbst.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren wird gebührenfrei durchgeführt, § 145 TKG. Jede Partei trägt die eigenen Kosten selbst.

Versicherungsombudsmann e. V.

Kontakt:

Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: +49 800/​3 6960 00 (Inland), +49 30/​20 6058 99 (Ausland)
Telefax: +49 800/​3 6990 00 (Inland), +49 30/​20 6058 98 (Ausland)
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

www.versicherungsombudsmann.de/​der-verein/​mitglieder

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
3 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen – Hypothekenkredite/​Darlehen für Immobilien
Gebäude- und Hausratversicherungen
Fahrzeugversicherungen
Reiseversicherungen
Unfallversicherungen
Lebensversicherungen
Andere Versicherungen, z. B. Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Rechtsschutzversicherungen, außer private Kranken- und Pflegeversicherungen
3.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Ja bei Beschwerden gegen Versicherungsvermittler.
Nein bei Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen.
4.
Hat die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 VSBG bezeichneten Fälle ausgeschlossen?
Nein (vergleiche Liste der teilnehmenden Unternehmen).
5.
Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 VSBG

Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 VSBG).
Der streitige Anspruch ist nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 VSBG).
Eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSBG).
Ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VSBG).
Der Streitwert überschreitet eine bestimmte Höhe (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VSBG) (nur im Verfahren gegen Versicherungsunternehmen 100 000 Euro)
Die Behandlung würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG).
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Sprachen, in denen die Beschwerde eingereicht werden kann
Deutsch.
8.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
9.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
10.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Ja, für das Unternehmen unter Umständen (siehe unten) oder nach Zustimmung durch beide Parteien.
Für alle Verfahren gilt: Für Beschwerdeführer (Verbraucher) sind die Entscheidungen des Ombudsmanns nicht verbindlich. Kommt zwischen den Parteien ein Vergleich zustande, entfaltet dieser Rechtswirkung.
Inwieweit Entscheidungen des Ombudsmanns für die Unternehmer verbindlich sind, ist unterschiedlich: Im Verfahren gegen Versicherungsunternehmen sind Entscheidungen des Ombudsmanns zu Lasten der Unternehmen mit einem Beschwerdewert bis 10 000 Euro verbindlich. Im Verfahren gegen Versicherungsvermittler sind Entscheidungen des Ombudsmanns auch für den Vermittler unverbindlich.
11.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein, in beiden Verfahren wird keine Verfahrensgebühr erhoben. Im Verfahren gegen Versicherungsvermittler sieht § 214 Absatz 4 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr vor. Bislang wurde keine verlangt.
12.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja. Im Verfahren gegen Versicherungsunternehmen zahlen die dem Verein beigetretenen Versicherungsunternehmen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zum Verein und eine Fallpauschale unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen im Verfahren. Die Fallpauschale wird jährlich neu festgesetzt und im Jahresbericht veröffentlicht.
Im Verfahren gegen Versicherungsvermittler kann vom Versicherungsvermittler ein Entgelt von 50 Euro bis 300 Euro erhoben werden, wenn er Anlass zur Beschwerde gegeben hat. Die Höhe hängt vom Aufwand des Ombudsmanns ab.

VuV-Ombudsstelle
beim Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V.

Kontakt:

Stresemannallee 30
60596 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69/​66 0550 110
Telefax: +49 69/​66 0550 119
Internet: www.vuv-ombudsstelle.de
E-Mail: contact@vuv-ombudsstelle.de

Liste der teilnehmenden Unternehmen:

www.vuv-ombudsstelle.de/​teilnehmer

Weitere Angaben:

1.
Durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer
2 Monate.
2.
Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erfasst werden
Finanzdienstleistungen

Investitionen, Rentenfonds und Wertpapiere
Im Einzelnen ist die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UKlaG zuständig, soweit der Anspruch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Streitigkeit aus Finanzdienstleistungsgeschäften (§ 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes) oder vergleichbaren Dienstleistungen steht.
3.
Beschränkt sich die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer?
Ja, Deutschland.
4.
Wird die Verbraucherschlichtungsstelle auch auf Antrag eines Unternehmers tätig?
Nein.
5.
Ablehnungsgründe nach § 6 FinSV
Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
2.
die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 FinSV an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abzugeben ist,
3.
wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
4.
bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 ZKG zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
5.
wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
6.
die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
7.
die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
8.
der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

1.
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
2.
Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
6.
Zulässige Verfahrenssprachen
Deutsch.
7.
Läuft das Streitbeilegungsverfahren schriftlich ab oder führt die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durch?
Schriftlich.
8.
Ist die physische Anwesenheit der Parteien und/​oder ihrer Vertreter während des Verfahrens erforderlich?
Nein.
9.
Ist das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich?
Nein.
10.
Hat der Verbraucher Kosten zu entrichten?
Nein. Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 10 Absatz 1 FinSV).
11.
Hat der Unternehmer Kosten zu entrichten?
Ja, in Höhe von 200 Euro.

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