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Bekanntmachung der Neufassung der Anlage 3 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bekanntmachung
der Neufassung der Anlage 3 der Richtlinien
für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

Vom 19. Juni 2023

Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, werden die Conterganrenten zum 1. Juli 2023 um 4,39 Prozent erhöht. Die nachfolgende Neufassung ersetzt die Anlage 3 der Richtlinien vom 22. Juni 2022 (BAnz AT 28.06.2022 B3).

Anlage 3

Conterganrententabelle ab 1. Juli 2023

Punkte Monatliche Conterganrente
Bis 9,99 Nur Kapitalentschädigung
(§ 13 Absatz 2 Satz 3 ContStifG)
10 − 14,99 818,00 €
15 − 19,99 1 253,00 €
20 − 24,99 1 708,00 €
25 − 29,99 2 184,00 €
30 − 34,99 2 670,00 €
35 − 39,99 3 354,00 €
40 − 44,99 4 109,00 €
45 − 49,99 4 926,00 €
50 − 54,99 5 235,00 €
55 − 59,99 5 541,00 €
60 − 64,99 5 847,00 €
65 − 69,99 6 310,00 €
70 − 74,99 6 772,00 €
75 − 79,99 7 233,00 €
80 − 84,99 7 695,00 €
85 − 89,99 8 158,00 €
90 − 94,99 8 698,00 €
95 − 100 9 234,00 €
Berlin, den 19. Juni 2023

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
A. Schulze

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