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Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bekanntmachung
der Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen
wegen Contergan-Schadensfällen

Vom 21. Februar 2022

Mit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) ersetzt nachfolgende Neufassung die Richtlinien mit Anlagen vom 23. September 1973 (BAnz. Nr. 189 vom 6. Oktober 1973), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 17.03.2017 B1) geändert worden sind.

Richtlinien
für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Leistungen der Stiftung

Die Stiftung gewährt aus dem Vermögen gemäß § 11 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) für die Leistungen wegen Thalidomid-Schadensfällen:

Kapitalentschädigung Teil II;
Conterganrente Teil III;
jährliche Sonderzahlungen bis 2022 Teil IV;
Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe Teil V.
§ 2

Antragsgrundsatz

(1) Leistungen der Stiftung werden, bis auf die jährlichen Sonderzahlungen und die Leistungen für spezifische Be­darfe, nur auf Antrag gewährt. Maßgeblich hierfür ist der Eingang des Antrags bei der Stiftung.

(2) Vorsätzlich unrichtige oder vorsätzlich unvollständige Angaben bei der Stellung des Antrags können zu dessen Ablehnung oder zur Rückforderung von Leistungen führen.

(3) Im Interesse einer zügigen Herbeiführung ihrer Entscheidungen nach § 16 Absatz 2 ContStifG können der Stiftungsvorstand und die Kommissionen Ausschlussfristen zur Vervollständigung der Anträge oder Beibringung von Beweismitteln setzen.

§ 3

Antragsvordruck

Im Interesse einer einheitlichen Bearbeitung und vollständigen Angabe aller entscheidungserheblichen Umstände kann der Stiftungsvorstand verlangen, dass Anträge auf einem von ihm herausgegebenen Antragsvordruck gestellt werden. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag. Jedoch sei auf § 2 Absatz 3 dieser Richtlinie hingewiesen.

§ 4

Ermittlung der Höhe der Leistungen

(1) Die zur Ermittlung der Höhe der Leistungen nach § 13 Absatz 1 ContStifG erforderliche Feststellung der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen bemisst sich

1.
für die Kapitalentschädigung nach der Anlage 1;
2.
für die Conterganrenten nach der Anlage 3;
3.
für die jährlichen Sonderzahlungen nach der Anlage 4;
4.
für die Leistungen für spezifische Bedarfe nach der Anlage 5.

(2) Die Bewertung mit Punkten der Körperschäden folgt aus der Übersicht in Anlage 2.

§ 5

Befreiende Wirkung von Zahlungen

Die Stiftung ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an einen der gesetzlichen Vertreter des Menschen mit Behinderungen zu zahlen, falls dieser Befugnis zur Vermögensverwaltung vorweist. Die Stiftung haftet nicht dafür, dass das Geld im Interesse des Menschen mit Behinderungen verwendet oder angelegt wird.

Teil II

Kapitalentschädigung

§ 6

Berechtigte

(1) Kapitalentschädigung wird gewährt an Menschen mit Behinderungen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Thalidomidhaltige Präparate im Sinne dieser Vorschrift sind auch diejenigen Präparate der Firma Kali-Chemie, die von der Grünenthal GmbH geliefertes Thalidomid enthielten.

(2) Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderungen das Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes erlebt hat. Der Anspruch ist gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 ContStifG vererblich.

(3) Den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kapitalentschädigung vorliegen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu führen. Der Nachweis gilt als geführt, falls die Antragstellerin oder der Antragsteller vor Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes von dem Zulassungsausschuss der Treuhänder als leistungsberechtigte Person anerkannt worden ist.

(4) Haben die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, so gelten für sie grundsätzlich die Bestimmungen des § 15 ContStifG.

§ 7

Höhe der Kapitalentschädigung

Die Höhe der Kapitalentschädigung richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Dabei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war − auch wenn die Fehlbildung erst später festgestellt wird −, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung.

Wird nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheids über die Kapitalentschädigung ein darin nicht berücksichtigter Körperschaden festgestellt, der bereits bei Geburt vorlag oder angelegt war, wird die Kapitalentschädigung ab dem Beginn der Leistungsgewährung angepasst, wenn sich unter Anwendung der Anlagen 1 und 2 eine höhere Kapitalentschädigung ergibt.

Teil III

Conterganrente

§ 8

Anspruchsberechtigte

(1) Kapitalentschädigungsberechtigte, deren Körperschäden mit mehr als 9,99 Punkten aus der Übersicht in Anlage 2 bewertet worden sind, erhalten eine lebenslange Conterganrente nach der Tabelle in Anlage 3.

(2) Die Höhe der Conterganrente richtet sich nach § 13 Absatz 2 ContStifG. Dabei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war − auch wenn sie erst später festgestellt wird −, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung.

(3) Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt. Wird nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheids über die Conterganrente ein darin nicht berücksichtigter Schaden festgestellt, der bereits bei Geburt vorlag oder angelegt war, wird die Conterganrente ab dem Beginn der Leistungsgewährung angepasst, wenn sich unter Anwendung der Anlagen 1, 2 und 3 eine höhere Conterganrente ergibt.

§ 9

Dauer der Conterganrente

(1) Die Conterganrente ist zu Beginn eines Monats zu zahlen.

(2) Die Zahlung der Conterganrente wird eingestellt mit Ablauf des Monats, in dem die leistungsberechtigte Person verstirbt.

Teil IV

Jährliche Sonderzahlungen

§ 10

Berechtigte

Die jährliche Sonderzahlung wird ab 2009 ohne Antrag an die leistungsberechtigten Personen gewährt, denen eine Conterganrente nach Teil III zuerkannt worden ist.

§ 11

Fälligkeit

(1) Die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2009 ist am 2. November 2009 und für das Jahr 2010 am 4. Januar 2010 zu veranlassen. Ab 2011 ist die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung am 1. März eines jeden Jahres zu veranlassen.

(2) Wird einem Menschen mit Behinderungen der Anspruch auf eine Conterganrente nach dem 2. November 2009 und vor dem 1. März 2011 zuerkannt, ist die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung für die Jahre 2009 und 2010 am Ersten des auf den Erlass des Bewilligungsbescheids folgenden übernächsten Monats zu veranlassen. Wird der Anspruch auf eine Conterganrente nach dem 1. März 2011 zuerkannt, ist die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung für das dann laufende Jahr sowie für zurückliegende Zeiträume am Ersten des auf den Erlass des Bewilligungs­bescheids folgenden übernächsten Monats zu veranlassen.

(3) Die Überweisung der jährlichen Sonderzahlung erfolgt letztmalig im Jahr 2022. Diese Überweisung der gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 ContStifG insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel ist am 30. Juni 2022 zu veranlassen. Für die jährlichen Sonderzahlungen werden Anträge auf Leistungen oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember 2021 eingegangen sind. Wird ein gemäß § 13 Absatz 4 Satz 3 ContStifG gestellter Antrag erst nach dem 30. Juni 2022 rechtskräftig beschieden, ist die Über­weisung der jährlichen Sonderzahlungen für das Jahr 2022 sowie für zurückliegende Zeiträume am Ersten des auf die rechtskräftige Entscheidung folgenden übernächsten Monats zu veranlassen. Bei Anträgen auf Erhöhung der Leistungen wird lediglich der noch ausstehende Differenzbetrag angewiesen.

(4) Fällt ein Datum, nach dem nach den Absätzen 1, 2 oder Absatz 3 die Überweisung einer jährlichen Sonderzahlung zu veranlassen ist, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist diese jährliche Sonderzahlung am folgenden Werktag zu veranlassen.

§ 12

Umfang der jährlichen Sonderzahlung

(1) Die Höhe der Sonderzahlungen bis einschließlich 2021 ergibt sich im Einzelfall aus dem zur Verfügung stehenden Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro, aus den künftig hieraus erwirtschafteten Erträgen, aus der Anzahl der leistungsberechtigten Personen, aus der ursprünglich geplanten Laufzeit der Sonderzahlungen von 25 Jahren sowie aus der Anlage 4.

(2) Die Höhe der letztmaligen Auszahlung der jährlichen Sonderzahlung 2022 ergibt sich aus der am 30. Juni 2022 geltenden Anlage 4. Die Berechnung der Auszahlungsbeträge erfolgt aus den gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 ContStifG für die jährlichen Sonderzahlungen insgesamt bis zum 30. Juni 2022 noch zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anzahl der leistungsberechtigten Personen unter Berücksichtigung der Schwere des jeweiligen Körperschadens.

(3) Die bis zum 30. Juni 2022 nicht rechtskräftig beschiedenen Anträge werden aus den der Stiftung zur Verfügung zu stellenden Bundesmitteln finanziert, soweit keine Mittel aus dem Vermögen für jährliche Sonderzahlungen mehr zur Verfügung stehen.

Teil V

Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe

§ 13

Berechtigte

Die jährlichen Leistungen für spezifische Bedarfe werden ab 2017 ohne Antrag an die leistungsberechtigten Personen gewährt, denen eine Conterganrente nach Teil III zuerkannt worden ist.

§ 14

Fälligkeit

(1) Die Überweisung der jährlichen Leistungen für spezifische Bedarfe für das Jahr 2017 ist bis zum 25. März 2017 vorzunehmen. Ab 2018 ist die Überweisung der jährlichen Leistungen für spezifische Bedarfe am 10. Januar eines jeden Jahres zu veranlassen.

(2) Wird einem Menschen mit Behinderungen der Anspruch auf eine Conterganrente nach dem 25. März 2017 zuerkannt, ist die Überweisung der jährlichen Leistungen für spezifische Bedarfe am Ersten des auf den Erlass des Bewilligungsbescheids folgenden übernächsten Monats zu veranlassen.

(3) Fällt ein Datum, nach dem nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Überweisung der jährlichen Leistungen für spezifische Bedarfe zu veranlassen ist, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, sind diese Leistungen am folgenden Werktag zu veranlassen.

§ 15

Höhe der Leistung für spezifische Bedarfe

(1) Die Höhe der jährlichen Leistungen für spezifische Bedarfe im Einzelfall ergibt sich aus dem jährlich zur Verfügung stehenden Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro, in denen ein jährlicher Sockelbetrag von 4 800 Euro für jede leistungsberechtigte Person enthalten ist. Für die Höhe im Einzelnen wird auf die Anlage 5 verwiesen. Neben den Leistungen für spezifische Bedarfe werden aus den 30 Millionen Euro die Kosten für die Verwaltung dieser Leistungen, für Beratungsleistungen und für die Förderung von multidisziplinären medizinischen Kompetenzzentren gezahlt.

(2) Die Leistungen für spezifische Bedarfe werden im Fall der Entsprechung eines ab 2017 gestellten Antrags auf Conterganrente oder eines Revisionsantrags ab Antragstellung und anteilig für das Antragsjahr gewährt.

§ 16

Verfahren für die Gewährung von Förderleistungen
an medizinische Kompetenzzentren

(1) Der Förderantrag für multidisziplinäre medizinische Kompetenzzentren, die im Bundesgebiet entsprechend der regionalen Verteilung der Betroffenen aufgebaut werden sollen, ist bei der Stiftung zu stellen. Als ein solches ­Kompetenzzentrum gilt auch eine bestehende medizinische Einrichtung, deren ambulantes oder stationäres Angebot geeignet erscheint, eine notwendige spezielle medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderungen, denen eine Conterganrente nach Teil III zuerkannt worden ist, zu gewährleisten.

(2) Die Entscheidung über einen entsprechenden Förderantrag trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Stiftungsrat. Bei der Entscheidung ist sicher zu stellen, dass durch die Förderung der in § 15 Absatz 1 genannte Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro nicht überschritten wird.

Die Anlagen 1 bis 5 sind unverändert.

Berlin, den 21. Februar 2022

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
von Schwanenflügel

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