Umweltbundesamt
Bekanntmachung
der Rahmenvereinbarung über Beauftragungen
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
Nachstehend wird die Rahmenvereinbarung über Beauftragungen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz bekannt gemacht (Anlage).
Umweltbundesamt
Im Auftrag
Scheremet
Rahmenvereinbarung
über Beauftragungen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
zwischen
dem Umweltbundesamt,
Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau,
vertreten durch den Präsidenten Dirk Messner,
nachfolgend „die zuständige Behörde“ genannt
sowie
dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.,
Rudi-Dutschke-Straße 17, 10969 Berlin,
vertreten durch die Vorständin, Frau Ramona Pop,
und
der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.,
Tannenwaldallee 6, 61348 Bad Homburg,
vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied, Herrn Dr. Reiner Münker,
nachfolgend „die Vertragspartner“ genannt
Präambel
Diese Rahmenvereinbarung dient der Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG) sowie der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
Gegenstand der Rahmenvereinbarung
Diese Vereinbarung trifft allgemeine Regelungen in Bezug auf eine Beauftragung der Vertragspartner durch die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 1 EU-VSchDG und die sich aus einer Beauftragung ergebenden Pflichten. Sie regelt ferner die Benennung der Vertragspartner durch die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 3 EU-VSchDG.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Auftrag“ bzw. „Beauftragung“ einen Auftrag bzw. eine Beauftragung im Sinne von § 7 Absatz 1 EU-VSchDG;
- 2.
-
„der beauftragte Vertragspartner“ denjenigen der Vertragspartner, dem die in Bezug genommene einzelne Beauftragung erteilt wurde;
- 3.
-
„Durchsetzungsersuchen“ das der in Bezug genommenen Beauftragung zugrundeliegende Amtshilfeersuchen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/2394;
- 4.
-
„Rechtsverstoß“ bzw. „Rechtsverstöße“ den Verstoß bzw. die Verstöße gegen Unionsrecht zum Schutz von Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2394, der bzw. die den Gegenstand des in Bezug genommenen Durchsetzungsersuchens bildet bzw. bilden;
- 5.
-
„Unternehmer“ die natürliche oder juristische Person, die den Rechtsverstoß bzw. die Rechtsverstöße begangen hat, der bzw. die Gegenstand des in Bezug genommenen Durchsetzungsersuchens ist bzw. sind.
Benennung
Die zuständige Behörde benennt die Vertragspartner nach § 7 Absatz 3 EU-VSchDG und teilt die Benennung der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2394 mit.
Beauftragung
(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt die Beauftragung eines Vertragspartners nach § 7 EU-VSchDG im öffentlichen Interesse, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(2) Die zuständige Behörde beauftragt die Vertragspartner grundsätzlich abwechselnd. Vom Grundsatz der abwechselnden Beauftragung kann die zuständige Behörde abweichen, wenn dies aufgrund der Umstände der Sache angezeigt ist.
Annahme der Beauftragung
(1) Der beauftragte Vertragspartner erklärt gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich, ob er die Beauftragung annimmt, spätestens jedoch innerhalb von einer Kalenderwoche nach deren Zugang. Von dieser Frist kann mit Einverständnis der zuständigen Behörde abgewichen werden.
(2) Die Ablehnung einer Beauftragung ist zu begründen.
Pflicht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde gibt sachdienliche Informationen, die sie in Zusammenhang mit einem Durchsetzungsersuchen erhält, unverzüglich an den beauftragten Vertragspartner weiter, es sei denn, es stehen gesetzliche Vorschriften entgegen.
Pflicht des beauftragten Vertragspartners
(1) Mit der Annahme der Beauftragung verpflichtet sich der beauftragte Vertragspartner, zügig auf das Abstellen des Rechtsverstoßes oder der Rechtsverstöße hinzuwirken.
(2) Der beauftragte Vertragspartner nimmt den Unternehmer spätestens sechs Wochen nach der Annahme der Beauftragung auf Unterlassung des Rechtsverstoßes bzw. der Rechtsverstöße in Anspruch. Falls der Unternehmer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und der Verstoß bzw. die Verstöße nicht abgestellt ist bzw. sind, soll der beauftragte Vertragspartner den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach der Annahme der Beauftragung durch Klage anhängig machen. Wenn der beauftragte Vertragspartner einen Ausnahmefall schriftlich begründet, verlängert sich diese Frist für diesen Einzelfall um bis zu sechs Wochen. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft der beauftragte Vertragspartner nicht ohne vorherige Rücksprache mit der beauftragenden Behörde. Mit Einverständnis der zuständigen Behörde kann von den in diesem Absatz genannten Maßnahmen abgesehen und von diesen Fristen abgewichen werden.
(3) Erklärt der Unternehmer, er werde den Rechtsverstoß bzw. die Rechtsverstöße künftig unterlassen, oder wird er zur Unterlassung des Verstoßes bzw. der Verstöße verurteilt, überprüft der beauftragte Vertragspartner, ob der Unternehmer der Erklärung bzw. dem Urteil entspricht. Ist das offensichtlich nicht der Fall, ergreift der beauftragte Vertragspartner weitere Durchsetzungsmaßnahmen. Dies erfolgt spätestens einen Monat nach Abgabe der Unterlassungserklärung bzw. nach Ablauf der in dieser Erklärung bestimmten Frist bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
(4) Wird eine vom beauftragten Vertragspartner zum Zwecke der Ausführung des Auftrags erhobene Klage gegen den Unternehmer abgewiesen oder wird ein zu diesem Zweck gestellter Antrag des beauftragten Vertragspartners auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen den Unternehmer zurückgewiesen, so prüft der beauftragte Vertragspartner zügig und binnen der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Frist, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs Aussicht auf Erfolg verspricht. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung entscheidet der beauftragte Vertragspartner über die Einlegung des Rechtsbehelfs. Seine Entscheidung und die sie wesentlich tragenden Gründe bringt er der zuständigen Behörde zur Kenntnis. Eine Pflicht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
(5) Der beauftragte Vertragspartner setzt die zuständige Behörde im Falle der Annahme einer Beauftragung unaufgefordert alle vier Monate über den Stand des Verfahrens in Kenntnis. Die Frist beginnt erstmals mit der Annahme und sie beginnt mit jeder Mitteilung nach Absatz 6 neu. Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach dem Stand des Verfahrens beantwortet der beauftragte Vertragspartner unverzüglich.
(6) Wichtige außergerichtliche Schreiben, Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren sowie Ereignisse in Zusammenhang mit dem Verfahren bringt der beauftragte Vertragspartner binnen zweier Kalenderwochen, nachdem diese zu seiner Kenntnis gelangt sind, zur Kenntnis der zuständigen Behörde. Zu diesen Schreiben, Schriftsätzen und Ereignissen zählen insbesondere:
- 1.
-
die Abmahnung des Unternehmers durch den beauftragten Vertragspartner;
- 2.
-
eine Unterlassungserklärung des Unternehmers, eine Ablehnung der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder wesentliche sachbezogene Argumente des Unternehmers;
- 3.
-
die Erhebung einer Klage oder die Beantragung einer Unterlassungsverfügung durch den beauftragten Vertragspartner;
- 4.
-
Terminbestimmungen und -änderungen in einem zum Zwecke der Ausführung des Auftrags vom beauftragten Vertragspartner eingeleiteten gerichtlichen Verfahren;
- 5.
-
eine gerichtliche Entscheidung über eine Klage oder einen Antrag des beauftragten Vertragspartners im Sinne von Nummer 3;
- 6.
-
die Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den Unternehmer oder den beauftragten Vertragspartner gegen eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Nummer 5;
- 7.
-
der Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne von Nummer 5;
- 8.
-
die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den beauftragten Vertragspartner;
- 9.
-
die Abstellung des Rechtsverstoßes durch den Unternehmer.
Aufwendungen, Erlangtes
Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unentgeltlich. Aufwendungen der Vertragspartner zum Zwecke der Ausführung des Auftrags oder ihnen in Zusammenhang damit entstehende Schäden werden nicht ersetzt. Verstößt der Unternehmer gegen eine aufgrund des Auftrages erlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung, steht die verfallene Vertragsstrafe dem beauftragten Vertragspartner zu.
Widerruf einer Beauftragung oder Benennung
(1) Gelangt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrags nicht mehr gewährleistet ist, kann sie die Beauftragung fristlos widerrufen. Der Widerruf lässt die Pflicht des Vertragspartners unberührt, der zuständigen Behörde wichtige Ereignisse im Zusammenhang mit einem zum Zwecke der Ausführung des Auftrags eingeleiteten Verfahren zur Kenntnis zu bringen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Widerruf eintreten. Ansprüche von Vertragspartnern wegen des Widerrufs eines Auftrags sind ausgeschlossen.
(2) Gelangt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Ausführung von Aufträgen durch einen Vertragspartner generell nicht mehr gewährleistet ist, kann sie dessen Benennung mit sofortiger Wirkung widerrufen und diese Vereinbarung mit Wirkung für den betreffenden Vertragspartner fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung bedarf der Zustimmung der für die zuständige Behörde zuständigen obersten Bundesbehörde. Ansprüche von Vertragspartnern wegen des Widerrufs der Benennung und der Kündigung dieser Vereinbarung sind ausgeschlossen.
Pflicht der Vertragspartner zum Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verarbeiten und nutzen Daten, die ihnen in Zusammenhang mit einer Beauftragung übermittelt werden, nur für den Zweck der Ausführung des Auftrags. Die Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 7 des Unterlassungsklagengesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Vertragspartner sorgen dafür, dass die Personen, die sie mit der Ausführung von Aufträgen betrauen, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
(3) Im Fall der Ablehnung einer Beauftragung sowie im Fall des Widerrufs einer Beauftragung löschen die Vertragspartner alle Daten, die von der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit der jeweiligen Beauftragung übermittelt wurden, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz.
Genehmigung durch die zuständige oberste Bundesbehörde
Diese Vereinbarung bedarf nach § 7 Absatz 3 Satz 2 EU-VSchDG der Genehmigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Die erteilte Genehmigung setzt die Vereinbarung gemäß § 184 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rückwirkend in Kraft.
Sonstiges
(1) Diese Vereinbarung tritt, vorbehaltlich der Genehmigung nach § 11, mit Unterzeichnung in Kraft und wird zunächst bis zum 31. Dezember 2023 geschlossen. Wird von keiner Partei spätestens sechs Monate vor Ablauf der Rahmenvereinbarung schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr.
(2) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich der Genehmigung der für sie zuständigen obersten Bundesbehörde, jederzeit eine Anpassung dieser Rahmenvereinbarung verlangen. Ist ein Vertragspartner mit den geänderten Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er diese Rahmenvereinbarung mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang der geänderten Vertragsbedingungen kündigen. Bis zum Ablauf dieser Frist gelten die ursprünglich getroffenen Bestimmungen weiter.
(3) Werden weitere Stellen im Sinne von § 7 Absatz 1 EU-VSchDG als Vertragspartner in diese Rahmenvereinbarung einbezogen, so ist dies eine Vertragsanpassung im Sinne von Absatz 2.
(4) Bei Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 oder des EU-VSchDG mit Auswirkungen auf die Zusammenarbeit nach dieser Rahmenvereinbarung hat die zuständige Behörde ein Sonderkündigungsrecht. Das Sonderkündigungsrecht kann binnen dreier Monate nach der Verkündung der Änderung im einschlägigen amtlichen Gesetz- oder Verordnungsblatt, jedoch nur mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ausgeübt werden.
(5) Die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung gegenüber einem oder durch einen Vertragspartner lässt die Rahmenvereinbarung im Verhältnis der zuständigen Behörde zu dem anderen Vertragspartner oder zu den anderen Vertragspartnern unberührt.
(6) Bereits erteilte Aufträge bleiben von der Beendigung dieser Rahmenvereinbarung unberührt.
(7) Diese Rahmenvereinbarung lässt die Befugnisse der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EU) 2017/2394 und dem EU-VSchDG unberührt.
(8) Diese Rahmenvereinbarung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 EU-VSchDG bekannt gemacht.
Dessau-Roßlau, den 26. Oktober 2022
Dirk Messner, Präsident
Umweltbundesamt
Berlin, den 17. November 2022
Ramona Pop, Vorständin
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Bad-Homburg, den 28. November 2022
Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
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