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Bekanntmachung der Regelungen zur Festsetzung der Höhe des Ablösebetrags nach § 7 Absatz 3 und 5 des Flaggenrechtsgesetzes

mailanmaik (CC0), Pixabay
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Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland

Bekanntmachung
der Regelungen zur Festsetzung der Höhe des Ablösebetrags
nach § 7 Absatz 3 und 5 des Flaggenrechtsgesetzes

Vom 20. Dezember 2021

Nach § 7 Absatz 5 Satz 6 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

I.

Die Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland hat nach § 7 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 des Flaggenrechtsgesetzes den nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes vorgesehenen Ablösebetrag für jede Größenklasse der Seeschiffe am 6. Dezember 2021 erneut und der Höhe nach unverändert festgesetzt.

II.
Ablösebeträge pro Jahr der Ausflaggungsgenehmigung
für folgende acht Schiffsgrößenklassen
Bruttoraumzahl bis zu 500  2 051 €
Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600  3 153 €
Bruttoraumzahl von über 1 600 bis 3 000  4 262 €
Bruttoraumzahl von über 3 000 bis 8 000  6 552 €
Bruttoraumzahl von über 8 000 bis 14 000  7 955 €
Bruttoraumzahl von über 14 000 bis 20 000 10 530 €
Bruttoraumzahl von über 20 000 bis 80 000 13 183 €
Bruttoraumzahl von über 80 000 19 632 €

Als Bruttoraumzahl ist die im Schiffsmessbrief genannte Bruttoraumzahl maßgebend. Liegt ein solcher nicht vor, ist die Schiffsgröße durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Beträgt die Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung weniger als ein volles Jahr, ist der Ablösebetrag zeitanteilig festzusetzen, wobei angefangene Monate als volle Monate zu rechnen sind.

Verkürzt sich die Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des Ablösebetrags. Erstattungen erfolgen nicht.

Im Fall eines Flaggenwechsels innerhalb eines genehmigten Ausflaggungszeitraums wird der nicht verbrauchte Anteil des Ablösebetrags für den neuen zu genehmigenden Ausflaggungszeitraum in vollem Umfang als erbracht anerkannt, sofern der neue Ausflaggungszeitraum am selben Tag wie der ursprünglich genehmigte Ausflaggungszeitraum endet.

Endet im Fall eines Flaggenwechsels der neue Ausflaggungszeitraum vor dem ursprünglich genehmigten Ausflaggungszeitraum, wird der nicht verbrauchte Anteil des Ablösebetrags nur bis zum Ende des neuen Ausflaggungszeitraums als erbracht anerkannt. Erstattungen erfolgen nicht.

Endet im Fall eines Flaggenwechsels der neue Ausflaggungszeitraum nach dem ursprünglich genehmigten Ausflaggungszeitraum, ist für den über den bisherigen Ausflaggungszeitraum hinausgehenden Zeitraum ein zusätzlicher anteiliger Ablösebetrag zu entrichten. Bei der Berechnung des verbrauchten und des zusätzlichen Anteils sind für diesen Fall angefangene Monate als volle Monate zu rechnen.

III.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Regelungen zur Festsetzung der Höhe des Ablösebetrags nach § 7 Absatz 5 Satz 5 des Flaggenrechtsgesetzes mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 genehmigt.

IV.

Die Kontaktdaten der Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland, an die ein Ablösebetrag im Rahmen einer Ausflaggung nach § 7 Absatz 3 bis 5 des Flaggenrechtsgesetzes zu entrichten ist, lauten wie folgt:

Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland
Burchardstraße 24
20095 Hamburg

Internet: www.stiftung-schifffahrtsstandort.de
E-Mail: info@stiftung-schifffahrtsstandort.de

Bankverbindung:

M.M. Warburg Bank
Konto-Nr.: 1000 453 730
BLZ: 201 201 00
IBAN: DE80 2012 0100 1000 4537 30
BIC: WBWCDEHHXXX

Hamburg, den 20. Dezember 2021

Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland

Ralf Nagel Hermann Ebel
Vorsitzender des Vorstandes Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden

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