Bekanntmachung der Richtlinie des Fachprogramms „Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N)“ zur Förderung von Projekten zum Thema „Digitale Geosysteme: Virtuelle Methoden und digitale Werkzeuge für geowissenschaftliche Anwendungen“

Published On: Montag, 28.11.2022By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Richtlinie des Fachprogramms
„Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N)“
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Digitale Geosysteme: Virtuelle Methoden und digitale Werkzeuge
für geowissenschaftliche Anwendungen“

Vom 25. Oktober 2022

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ruft im Rahmen des Fachprogramms Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N) zur Antragstellung für den Themenschwerpunkt „Nutzung unterirdischer Geosysteme“ auf.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die Nutzung des geologischen Untergrundes gewinnt unter anderem im Hinblick auf die voranschreitende Energiewende weiter massiv an Bedeutung. Insbesondere für wissens- und datenbasierte Bewertungs- und Genehmigungsverfahren müssen künftig effiziente digitale Werkzeuge für Planungen und Umweltverträglichkeitsuntersuchungen zur Verfügung stehen. Ziel dieser Bekanntmachung ist es, den Digitalisierungsprozess in den Geowissenschaften weiter zu beschleunigen und entsprechende Potenziale in der Kooperation mit den Informationswissenschaften zu heben. Dies erfordert neben einer weiteren methodischen Forschung (sowohl in geo- als auch in informationswissenschaftlichen Bereichen) vor allem auch die Entwicklung entsprechender Workflows (zum Beispiel Daten- und Modellintegration im Kontext von Virtuellen Realitäten) und digitaler Werkzeuge bis hin zu sogenannten digitalen Zwillingen. Damit verbunden ist auch eine umfangreiche Qualitätssicherung der zu entwickelnden neuartigen Modell- und Softwaresysteme. Digitale Geosysteme eröffnen ein breites Anwendungsspektrum bei der nachhaltigen Bewirtschaftung des unterirdischen Raumes. Dies umfasst beispielsweise die Wertschöpfungskette der Geoenergien – wie die Geothermie oder die Speicherung von Energieträgern – aber auch den oberflächennahen Untergrund als Schnittstelle zur nachhaltigen Landnutzung.

Damit trägt die Förderrichtlinie zu den Handlungsfeldern 1 „Treibhausgase vermeiden und mindern (Mitigation)“ und 2 „Anpassungsfähigkeit und Risikovorsorge verbessern (Adaption)“ der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)“ bei sowie zu den Nachhaltigkeitszielen (SDG) 7 „Bezahlbare und saubere Energie“, 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“, 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ der Vereinten Nationen.

Die Ergebnisse geförderter Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist es, die Entwicklung digitaler Werkzeuge zu fördern, mit denen belastbare Prognosen zu den Auswirkungen geotechnologischer Eingriffe in den Untergrund möglich sind. Hierbei gilt es, komplexe physikalische, chemische sowie biologische Prozesse und Wechselwirkungen auf räumlich und zeitlich sehr unterschiedlichen Skalen abbilden zu können.

Auf der Basis eines fundierten Prozessverständnisses sollen neu entwickelte Modelle sowohl eine Risikoabschätzung gestatten als auch gegebenenfalls auftretende Nutzungskonflikte aufzeigen sowie als Grundlage für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen dienen.

Im Rahmen der geförderten Forschungsprojekte sollen eine neue Generation numerischer Simulationswerkzeuge entwickelt sowie bestehende Werkzeuge verknüpft und erweitert werden.

1.3 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis d und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt1. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, welche in mindestens einem der drei folgenden Themenfelder (TF) verortet sind: Methodische (I) und softwaretechnische (II) Entwicklungen sowie Demonstration in verschiedenen geowissenschaftlichen Anwendungen (III). Eine Verknüpfung von Themenfeldern in einem Vorhaben ist erwünscht. Dabei sind insbesondere die zu den Themenfeldern aufgeführten Aspekte der Digitalisierung von Geosystemen zu berücksichtigen.

2.1 Themenfeld 1: Methodenentwicklung

Der Erfolg des Digitalisierungsprozesses hängt insbesondere von einer adäquaten Methodenentwicklung ab. Geosysteme zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass die zu beschreibenden Teilprozesse auf unterschiedlichen Skalen in Raum und Zeit sowie auf unterschiedlichen semantischen Ebenen miteinander interagieren. Dabei geht es zum einen um die Weiterentwicklung von datengetriebenen und prozessbasierten Methoden für eine nahtlose Daten- und Modellintegration multiphysikalischer Prozessbeschreibungen auf verschiedenen Skalen. Zum anderen soll das Potenzial der modernen Datenwissenschaften (Data Science), wie zum Beispiel neue Konzepte für intelligente, adaptive Modellkopplungen, maschinelles Lernen für effiziente Ersatzmodelle und Virtuelle Realitäten gezielt für eine neue Generation geowissenschaftlicher Modelle genutzt werden.

Datenbasierte Methoden: Datenassimilationsmethoden, die unterschiedliche Beobachtungen und Messreihen in Modelle unter Berücksichtigung der Mess- und Modellunsicherheit integrieren, sollen eingesetzt und weiterentwickelt werden. Das Ziel ist dabei, Modelle und deren Vorhersagen zu verbessern und Vorhersageunsicherheiten zu reduzieren. Insbesondere zur Darstellung von Modellfehlern und effizienter Ersatzmodelle sollen dabei auch Methoden des maschinellen Lernens verwendet werden.
Unsicherheitsanalyse: Optimierung und Entwicklung von effektiven Verfahren zur Evaluation von Ungewissheiten in Modellierungsresultaten und deren Abhängigkeit von zugrunde liegenden Eingangsdaten (zum Beispiel Geometrien, Materialeigenschaften oder Randbedingungen), die in geowissenschaftlichen Fragestellungen oft nur bis zu einem gewissen Grad bekannt sind.
Multisemantische Modellkopplung: Die Kapselung von Partialmodellen mittels eines Multi-Agenten-Systems (MAS) erlaubt die teilautomatisierte Detektion möglicher Kopplungen zwischen den Partialmodellen in unterschiedlicher Form (ereignisgetrieben oder stochastisch) sowie die Implementierung einer zentralen Steuerung eines hochgradig verteilten virtuellen Simulationsraumes als digitalem Zwilling.
Virtuelle und erweiterte Realitäten (VR/​AR): Zur visuellen Daten- und Modellintegration sowie der Exploration von großen/​heterogenen Datenbeständen, der Darstellung von gekoppelten Prozessen in komplexen Geosystemen, aber auch zur verständlichen Darstellung für die Öffentlichkeit werden innovative VR-Methoden benötigt. Diese sollen um eine Darstellung mittels Augmented Reality (AR) in situ ergänzt werden (interaktive Überlagerung von gemessenen und modellierten Daten).

2.2 Themenfeld 2: Digitale Werkzeuge

Das zweite Themenfeld widmet sich der Entwicklung und gezielten Einführung von digitalen Werkzeugen als wesentliche informationstechnische Komponente für eine Beschleunigung der Digitalisierung in den Geowissenschaften. Dabei sollen insbesondere Technologien für Systemlösungen entwickelt und bereitgestellt werden. Dazu gehören modulare Softwaresysteme, die eine nahtlose Verknüpfung der typischen Simulationsschritte in Workflows ermöglichen sowie das Konzept der digitalen Zwillinge im Sinne virtueller Labore für zukünftige Szenarien von Potenzialen und Grenzen geowissenschaftlicher Applikationen. Das Themenfeld der digitalen Werkzeuge soll die Brücke von den methodischen Entwicklungen (TF1) zu den geowissenschaftlichen Anwendungen (TF3) schlagen – unter den Maßgaben einer universellen Nutzbarkeit, Kontinuität in der Softwareentwicklung und Recheneffizienz auf modernen Hardwarearchitekturen.

Composable Softwaretools: Modulare Softwaresysteme (zum Beispiel auf der Basis von Julia oder Python) sollen entwickelt werden, um essenzielle Bausteine der numerischen Modellierung in Arbeitsabläufen nahtlos miteinander zu verbinden. Diese neuartigen Werkzeuge sind mit speziellem Fokus auf universale Nutzbarkeit und numerische Effizienz zu entwickeln, testen und dokumentieren. Damit soll die Vergleichbarkeit und Verknüpfung von prozess- und datenbasierten Lösungsverfahren für geowissenschaftliche Applikationen ermöglicht werden.
Arbeitsabläufe (Workflows): Für die nahtlose Verknüpfung von Informationen von der Datenerhebung, der geeigneten Modellauswahl einschließlich der Parametrisierung, über eine daten- und/​oder prozessbasierte Simulation bis hin zur Daten- und Modellanalyse müssen entsprechende Arbeitsabläufe implementiert werden.
Digitale Zwillinge: Mit den entwickelten Methoden und Werkzeugen sollen virtuelle Labore geschaffen werden, mit denen auf einer ausreichenden und ständig zu erweiternden Datenbasis Varianten und zukünftige Szenarien für ausgewählte geowissenschaftliche Anwendungen erprobt werden können.

2.3 Themenfeld 3: Geowissenschaftliche Anwendungen

Im dritten Themenfeld sollen Methodik (TF1) und die entwickelten Werkzeuge (TF2) für ausgewählte geowissenschaftliche Fragestellungen schwerpunktmäßig im Kontext der Energiewende angewendet werden. Dabei geht es prinzipiell um alle Bestandteile einer Wertschöpfungskette, wie die Erschließung und Nutzung von Georessourcen, den Transport und Energietransfer, die geologische Energie- und Massenspeicherung, untertägige Energieumwandlung und die Transformation von Bergbaufolgelandschaften. Anhand gezielt ausgewählter geowissenschaftlicher Anwendungen sollen die entwickelten Methoden und Werkzeuge, insbesondere auch im methodischen Austausch der Projektverbünde, validiert und demonstriert werden. Die möglichen Anwendungsfelder besitzen dabei komplementäre Anforderungen, um eine breite Entwicklung von Methodik und notwendigen digitalen Werkzeugen zu erreichen.

Geothermische Systeme: Zur ökologisch und ökonomisch nachhaltigen Nutzung geothermischer Systeme, insbesondere im urbanen Raum, sollen ganzheitliche Konzepte und Arbeitsabläufe für eine konsistente Zusammenführung umfangreicher (auch energetischer) und heterogener Daten unterschiedlicher Charakteristiken mit dynamischen Prognosemodellen und der Visualisierung entwickelt sowie auf der Grundlage von Daten bestehender Demonstrationsstandorte validiert werden.
Bergbaufolgelandschaften: Digitale Abbilder dieser oberflächennahen Geosysteme im Wandel sollen ganzheitliche Arbeitsabläufe unter Verwendung überwiegend heterogener Datenquellen, geokinematischer, geophysikalischer, geochemischer und geotechnischer Modelle sowie Ansätze zur zielgruppenspezifischen Visualisierung und Kommunikation demonstrieren und somit neue Möglichkeiten in der Überwachung, Sanierung und Nachnutzung eröffnen.
Energiespeicherung: Durch die Digitalisierung tieferer geologischer Speicherstrukturen sollen die Möglichkeiten und Kapazitäten zur Speicherung von Energie (zum Beispiel Druckluft, Wärme, Wasserstoff) weiter eruiert werden. Hierbei können digitale Zwillinge zum Einsatz kommen, um die multiphysikalischen und geochemischen, wechselwirkenden Prozesse im Geosystem zu modellieren, zu validieren und im geologischen Kontext darzustellen.

Bei entsprechender Eignung des Vorhabens können projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC) gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (wie zum Beispiel Stiftungen und Vereine). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen und Länder, Verbände, gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.2 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags. Eine Mustererklärung kann beim Projektträger angefordert werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI3-Unionsrahmen.4

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Der integrative und interdisziplinäre Ansatz der Forschungsthemen bei BMBF-Projekten erfordert die Bearbeitung der aufgeworfenen Forschungsthemen in größeren Verbundprojekten. Unter dieser Prämisse wird eine Verbundbildung zur kooperativen und interdisziplinären Bearbeitung der in den Nummern 2.1 bis 2.3 skizzierten Fragestellungen erwartet. Insbesondere bei anwendungsorientierten Projekten soll der Know-how-Transfer von der Wissenschaft in die Anwendung gefördert werden. Dazu ist eine aktive Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Potentielle Anwender (zum Beispiel Behörden, Gemeinden, Endnutzer) sind frühzeitig in den Entwicklungsprozess einzubeziehen.

Für jeden Verbund ist ein Koordinator/​eine Koordinatorin zu bestellen. Die Projektkoordinatoren/​Projektkoordinatorinnen übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk), die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden.

Der Erfolg der Fördermaßnahme wird im Rahmen der Evaluation des Fachprogramms GEO:N geprüft. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierende Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich
Geschäftsstelle Rostock
Geschäftsbereich Marine und Maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (PtJ-MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachlicher Ansprechpartner ist:

Dr. Ulf Hünken
Telefon: 0381/​2 03 56-299
huenken@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt.

Auf der Grundlage der Skizzenbewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS,

bis spätestens 15. Februar 2023

Projektskizzen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) vorzulegen. Die elektronische Antragstellung erfolgt nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „GEO:N – Geoforschung für Nachhaltigkeit“ im Förderbereich: „Digitale Geosysteme (Skizze)“.

Bei Verbundprojekten ist die gemeinsame Projektskizze von der koordinierenden Stelle vorzulegen.

Die Projektskizzen sind formlos und in deutscher Sprache einzureichen. Dabei darf ein Umfang von maximal 30 DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschritten werden.

Projektskizzen, die von der vorgegebenen Form und Seitenzahl abweichen, können nicht berücksichtigt werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor dem Einreichen der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.

Die Beiträge der Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollen in der Projektskizze klar ausgewiesen sein. Die selbsterklärende Vorhabenbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:

Deckblatt mit Angaben zur koordinierenden Stelle und den Verbundpartnern sowie Zuordnung des Themas zu oben genannten Förderschwerpunkten,
aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte),
Originalität des Forschungsansatzes (Mehrwert gegenüber Forschungsstand),
Projektbeschreibung,
Ziele (Gesamtziele des Projekts, wissenschaftliche und/​oder technische Arbeitsziele),
Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme,
Stand der Wissenschaft und Technik,
bisherige Arbeiten der Antragsteller,
Arbeitsplan (Beschreibung der Arbeiten),
Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netzdiagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten),
Ergebnisverwertung,
Datenmanagement,
tabellarischer Finanzierungsplan der geschätzten Ausgaben/​Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen (geplanter Personaleinsatz, Sachmittel, Reisen, Investitionen).

Die Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien be­wertet:

wissenschaftliche Qualität und Originalität sowie Nutzungs- und Innovationspotenzial der geplanten Forschung,
Übereinstimmung mit den fachlichen Schwerpunkten der Ausschreibung,
Interdisziplinarität des Vorhabens,
erwarteter Erkenntnisgewinn,
Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Konsortiums,
Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements, Ergebnisverwertung in wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht,
Angemessenheit der Mittelplanung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten (bei Verbundprojekten über die koordinierende Stelle) schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe haben Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen die Möglichkeit, einen förmlichen Förderantrag (Antragsformular) vorzulegen.

Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten (bei Verbundprojekten über den Koordinator/​die Koordinatorin) durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Die elektronische Antragstellung erfolgt nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „GEO:N – Geoforschung für Nachhaltigkeit“ im Förderbereich: „Digitale Geosysteme (Antrag)“. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal vorzulegen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur möglich sein sollte, ist die Endfassung des förmlichen Förderantrages auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, weiterzuleiten. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der koordinierenden Stelle vorzulegen.

Die Förderanträge sind mit folgenden, die Projektskizze ergänzenden Informationen vorzulegen:

detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
ausführlicher Verwertungsplan des Vorhabens,
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen unterzogen. Zusätzlich wird nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 25. Oktober 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. W. Junker

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2
Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=D].
3
FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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