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Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
der Richtlinie
für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz
in der Wirtschaft – Förderwettbewerb

Vom 1. Oktober 2021

1 Präambel

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation seiner Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet.

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern und sich international und EU-weit zu entsprechenden Reduktionen verpflichtet. Bis zum Jahr 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent verringert werden und Treibhausgasneutralität soll zum Jahr 2045 erreicht werden. Neben dem Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten für Strom auf Basis erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur (Netze, Speicher) steht die Senkung des Energieverbrauchs durch die Steigerung der Energieeffizienz im Fokus der Energiewende.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung dieser Klima- und Energieziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Energieeffizienz erzielt werden und so die Treibhausgasemissionen in der Industrie zwischen 1990 und 2019 um rund 34 Prozent gesenkt werden. Dennoch zeigen wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der verbindlichen 2030-Ziele weitere Anstrengungen notwendig sind.

Eine Maßnahme zur Unterstützung der Zielerreichung ist die grundsätzlich akteurs-, sektor- und technologieoffene „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Förderwettbewerb“, die eine Weiterentwicklung des 2016 eingeführten Förderprogramms „Förderung von Stromeinsparungen im Rahmen wettbewerblicher Ausschreibungen: Stromeffizienzpotentiale nutzen − STEP up!“ darstellt.

Seit seiner Einführung hat sich der Förderwettbewerb bewährt. Um die Beschlüsse der Bundesregierung und das gestiegene energie- und klimapolitische Ambitionsniveau zu berücksichtigen, wird der Förderwettbewerb mit dieser Richtlinie novelliert und erweitert. Insbesondere sollen auch Maßnahmen im Bereich Ressourceneffizienz gefördert werden. Studien weisen auf die Bedeutung von Ressourceneinsparungen zur Erreichung ambitionierter Energieeffizienz- und Klimaziele hin, weshalb auch die Bundesregierung im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0) die Förderung von Ressourceneffizienz vorsieht. Die Maßnahmen sollen zum Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 beitragen.

Bei der Bewertung der Förderfähigkeit von Maßnahmen, insbesondere beim Einsatz von Biomasseanlagen, werden die Verpflichtungen Deutschlands hinsichtlich Schutz und Verbesserung der Luftqualität sowie die Erreichung der NEC-Reduktionsziele bestimmter Luftschadstoffe berücksichtigt.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
Gebäudeenergiegesetz (GEG);
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG);
Verordnung (EU) Nr. 517/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/​2006.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind

„CO2-Einsparungen einer Energie- oder Ressourceneffizienzmaßnahme“: Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit Faktoren gemäß dem Informationsblatt „CO2-Faktoren“ zu dieser Richtlinie in CO2-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden;
„Contractoren“: natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftraggebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energie- bzw. Ressourceneffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energie- bzw. Ressourceneffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarter Leistungskriterien richtet;
„Einsparkonzept“: die Darstellung des geplanten Vorhabens. Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der geplanten Maßnahmen als auch die Berechnung des Energie- und Ressourcenbedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme sowie der erwarteten Endenergie-, Ressourcen- und CO2-Einsparungen;
„Investitionskosten“: die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Energieeffizienz, Ressourceneffizienz oder Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen;
„Investitionsmehrkosten“: die Kosten, die für die Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz erforderlich sind und die Mehrkosten der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen. Erläuterungen zur Berechnung der Investitionsmehrkosten finden sich im „Informationsblatt zu den Investitionsmehrkosten“;
„Nebenkosten“: Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/​oder der Ressourceneffizienz bzw. der Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen. Die Nebenkosten dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren;
„Ressourcen“: diejenigen Materialien und Gegenstände (beispielsweise Rohstoffe, Werkstoffe, Vorprodukte), die im betrachteten Produktionsprozess unmittelbar verbraucht bzw. zum gewünschten Produkt transformiert werden und daher für die Produktion laufend neu beschafft und eingesetzt werden müssen. Auch Hilfs- und Betriebsstoffe werden als Ressourcen gewertet. Die Produktionsanlage selbst stellt keine Ressource dar;
„Transformationskonzept“: die Darstellung der längerfristigen Dekarbonisierungstrategie eines Unternehmens, eines Standortes eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten (Konvoi). Dies umfasst sowohl die qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation (Zustand im Basisjahr) in Bezug auf ein CO2-Minderungsziel und mögliche Maßnahmen mit denen das definierte CO2-Ziel erreicht werden soll. Die Einzelheiten zur Erstellung regelt das Informationsblatt „Transformationskonzepte“;
„Unternehmen“: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten;
„Vorhaben“: die Summe aller gemeinsam beantragten Maßnahmen nach Nummer 5 der Richtlinie.

4 Förderziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern sowie die Erzeugung erneuerbarer Energie zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen. Gefördert wird in einem grundsätzlich akteurs-, sektor- und technologieoffenen wettbewerblichen Verfahren die Umsetzung von Vorhaben zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie die Umsetzung von Vorhaben zur Bereitstellung von erneuerbarer Prozesswärme in Unternehmen.

Durch das Förderprogramm sollen der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen gesenkt und die Verbreitung von Hocheffizienztechnologien unterstützt werden. In Summe sollen die durch das Förderprogramm bis Ende 2026 angestoßenen Vorhaben pro Jahr Einsparungen in Höhe von 1,5 Millionen Tonnen CO2 und sechs Terawattstunden (TWh) Endenergieverbrauch erzielen. Damit leistet der Förderwettbewerb einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele und der Umsetzung des Artikel 7 der Energieeffizienzrichtlinie (EED).

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen. Die Maßnahmen müssen zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs oder CO2-intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-In-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten:

Prozess- und Verfahrensumstellungen die zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen, insbesondere energie- und ressourceneffiziente Technologien sowie energie- und ressourcenorientierte Optimierung von Produktionsprozessen wie zum Beispiel der Einsatz effizienter Anlagen und Maschinen, der Austausch einzelner Komponenten sowie die energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens;
Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme, die durch Prozesse entsteht, wie zum Beispiel Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen, Verstromung von Abwärme (zum Beispiel Organic Rankine Cycle-Technologie (ORC));
Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sind förderfähig, sofern diese eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.
Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie zum Beispiel energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung;
Maßnahmen zur Reduktion oder Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten im Produktionsprozess wie zum Beispiel Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen oder Vermeidung von Produktionsabfällen;

Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus:

Solarkollektoranlagen,
Biomasse-Anlagen,
Wärmepumpen, sofern sie erneuerbare Energiequellen nutzen;
Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) sowie zugehörige Software zur Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Energie- und Ressourcenverbräuche der optimierten Anlagen und Prozesse, sofern sie die Energie- oder Ressourceneffizienz erhöhen.

Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts auf Grundlage der Fördervoraussetzungen nach Nummer 7.4 sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:

Maßnahmen und Vorhabeninhalte, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
Anträge, Genehmigungen und Zertifikate, zu denen ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
bereits begonnene Maßnahmen;
bauliche Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken;
Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen,
der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
Anlagen, Komponenten und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig und überwiegend einem Prozess zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen;
Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden; als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/​2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
Anlagen und Fahrzeuge für die Nutzung außerhalb des Betriebsgeländes;
Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion erzielt werden;
CO2-Einsparungen, die durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden, sofern diese Einsparungen den überwiegenden Teil der Gesamteinsparungen der Maßnahme ausmachen;
CO2-Einsparungen, die durch den Betrieb von Anlagen erzielt werden, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben werden können;
Anschaffung von Anlagen, die mit Kohle oder Öl betrieben werden;
Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle betrieben werden, außer die vollständige Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden;
Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können mit Ausnahme von Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus oben genannten erneuerbaren Energien;
Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit Ausnahme von Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus oben genannten erneuerbaren Energien;
Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit Ausnahme von Maßnahmen zur Erschließung bislang ungenutzter Wärmepotenziale der Abgasströme an Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommen wurden;
Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;
Der Wechsel von einem erneuerbaren Energieträger auf einen fossilen Energieträger;
Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Distribution von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in ein öffentliches Netz mit Ausnahme von Maßnahmen zur Abwärmenutzung.

Vor der Planung und Durchführung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energie- und Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. In diesem Zusammenhang kann die Machbarkeit eines Vorhabens von einem Energieberater geprüft werden und die Erstellung des nach Nummer 7.4 geforderten Einsparkonzepts gefördert werden. Hierfür steht das vom BMWi1 finanzierte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administrierte Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) bereit. Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de veröffentlicht. Darüber hinaus kann die Machbarkeit eines Vorhabens und die Erstellung des geforderten Einsparkonzepts auch im Rahmen eines Transformationskonzepts gemäß der Richtlinie „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Zuschuss und Kredit“ gefördert werden. Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Vorhaben im Rahmen des genannten Energieberatungsprogramms oder im Rahmen eines Transformationskonzepts erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nur einmal geltend gemacht werden.

6 Fördernehmer

Antragsberechtigt sind mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland:

private Unternehmen,
kommunale Unternehmen,
freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
Contractoren, die in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Nicht antragsberechtigt sind:

Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe,
Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, dazu gehören unter anderem:
Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/​2006 und (EG) Nr. 1224/​2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/​2000 des Rates (35). Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Abweichend davon sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Nutzungspflicht). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber dem Projektträger nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1des Bürgerliches Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraums ist dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.

Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis ab-schließend regelt. Die Laufzeit des Vertrags muss mindestens die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.9 dieser Richtlinie zustimmen;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass diese mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von diesem mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

Eine Förderung von Effizienzmaßnahmen im Rahmen bestehender Verträge ist nicht zulässig.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.4 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen für den Wettbewerb

Für die Zulassung zum Wettbewerb müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Die Amortisationszeit des Vorhabens bezogen auf die Summe der eingesparten Energie- bzw. Ressourcenkosten ohne Förderung beträgt mindestens vier Jahre.
Die Berechnung der Amortisationszeit erfolgt auf Basis der förderfähigen Kosten bezogen auf die eingesparte Energie beziehungsweise die eingesparten Ressourcen:
Für die Energiekosteneinsparung wird das Produkt aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Megawattstunden pro Jahr) und Energiepreis (in Euro pro Megawattstunde) gebildet.
Für die Ressourcenkosteneinsparung wird das Produkt aus Ressourceneinsparung pro Ressource (in Maßeinheit pro Jahr) und Ressourcenpreis (in Euro pro Maßeinheit) gebildet.
Die Amortisationszeit ist der Quotient aus förderfähigen Kosten (in Euro) und der Summe aus Energie- und Ressourcenkosteneinsparungen (in Euro pro Jahr).
Besteht ein Vorhaben aus mehreren voneinander unabhängigen Maßnahmen, welche keinerlei Wechselwirkungen miteinander aufweisen, muss jede einzelne Maßnahme eine Amortisationszeit von mindestens vier Jahren (ohne Förderung) aufweisen.
Der Zeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben nach Nummer 5 betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilligungszeitraum), beträgt in der Regel 36 Monate nach erfolgtem Zuwendungsbescheid. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag kostenneutral verlängert werden. Die kostenneutrale Laufzeitverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Wenn das Vorhaben Teil eines Transformationskonzepts gemäß der Richtlinie „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Zuschuss und Kredit“ ist, kann bereits bei Antragstellung eine Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll, auf bis zu 60 Monate beantragt werden.
Vorlage des ausgefüllten Einsparkonzepts.

Für das geplante Vorhaben ist die Erstellung eines Einsparkonzepts erforderlich, das die beantragten Maßnahmen vollständig abbildet, sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden Einsparungen an Endenergie, Ressourcen und CO2 aufzeigt.

Grundlage für das Einsparkonzept sind die Richtlinie und die einschlägigen Merkblätter. Die Merkblätter können unter der Internetadresse www.wettbewerb-energieeffizienz.de abgerufen werden. Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt über das vom BMWi bereitgestellte Online-Portal unter www.bmwi.de/​einsparkonzept. Notwendige Unterlagen, wie Angebote, Berechnungen oder ähnliches, können in das Einsparkonzept eingebunden werden. Das erstellte Einsparkonzept und alle weiteren erforderlichen Formulare müssen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens eingereicht werden.

Im Einsparkonzept sind für einige Ressourcen und Brennstoffe bereits CO2-Faktoren zur Bestimmung von Einsparungen festgelegt. Diese Werte sind verpflichtend zu verwenden. Die CO2-Faktoren werden regelmäßig aktualisiert. Sofern Ressourcen eingespart werden sollen, die nicht im Einsparkonzept aufgeführt sind, können eigene CO2-Faktoren verwendet werden, deren Ermittlung nachgewiesen werden muss.

Ein Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen, der vom BAFA für das Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ (Energieaudit) gemäß der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen zugelassen ist. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, diese aber nicht selbst technisch umsetzen.

Es gelten folgende Ausnahmen:

Das Einsparkonzept kann auch unternehmensintern ohne Beteiligung eines zugelassenen Energieberaters erstellt werden, sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/​ EMAS verfügt.

Contractoren, die vom BAFA als Energieberater zugelassen sind bzw. Energieberater beschäftigen, sind zur Erstellung eines Einsparkonzepts für das jeweilige Contractingvorhaben berechtigt.

8 Art, Umfang und Höhe der Förderung sowie Auswahlkriterium

8.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Förderfähige Kosten sind die Investitionsmehrkosten inklusive Nebenkosten gemäß „Informationsblatt zu den In­vestitionsmehrkosten“ (abrufbar unter www.wettbewerb-energieeffizienz.de), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Vorhabens stehen, notwendig und angemessen sind, sowie die Kosten für die Erstellung oder Bestätigung des geforderten Einsparkonzepts (siehe Nummer 7.4).

8.2 Höhe der Förderung

Die Kosten der Maßnahme(n) können anteilig in Höhe von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden. Damit wird eine maximale Obergrenze der Förderquote festgelegt; innerhalb dieser entscheidet de facto jeder Antragsteller selbst, welche Förderquote er – unter wettbewerbsstrategischen Gesichtspunkten (siehe Nummer 8.3) – für sein Vorhaben beantragt. Die maximale Fördersumme beträgt 10 Mio. Euro pro Vorhaben.

8.3 Auswahlkriterium

Zentrales Kriterium für die Förderentscheidung ist die je Fördereuro erreichte CO2-Einsparung pro Jahr („Fördereffizienz“). Hierzu werden alle zu einer Wettbewerbsrunde zugelassenen Förderanträge entsprechend ihrer Fördereffizienz in eine Rangfolge gebracht und unter Berücksichtigung der pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt. Bei gleicher Fördereffizienz wird das Vorhaben mit der höheren absoluten CO2-Einsparung bevorzugt.

8.4 Kumulierungsverbot

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach dem EEG oder dem KWKG – für die gleiche Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen. Eine parallele Antragstellung im Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ beim BAFA bzw. bei der KfW ist ebenfalls nicht gestattet.

9 Verfahren

9.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Betreuung des Programms „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ hat das BMWi einen Projektträger beauftragt. Der Projektträger und die Kontaktdaten sind unter www.wettbewerb-energieeffizienz.de bekanntgegeben.

9.2 Antragsverfahren

Bewerber können kontinuierlich Anträge für geplante Ressourcen- bzw. Energieeffizienzvorhaben gemäß dieser Richtlinie einreichen.

Es sind mehrere Wettbewerbsrunden pro Jahr mit entsprechenden Stichtagen vorgesehen. Alle Anträge, die zu einem Wettbewerbsstichtag (Bewerbungsschluss) vorliegen, vollständig und bewilligungsreif sind, werden zur jeweiligen Wettbewerbsrunde zugelassen. Wird das zur Verfügung stehende Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde um 50 Prozent vor Bewerbungsschluss überzeichnet, kann die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen werden (weitere Informationen: www.wettbewerb-energieeffizienz.de).

Beginn und Ende sowie die pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel werden auf der Internetseite www.wettbewerb-energieeffizienz.de in der Regel vier Wochen vor Beginn einer Wettbewerbsrunde bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

Stufe 1 – Skizzenphase: In einer ersten Stufe ist eine formgebundene Skizze beim Projektträger einzureichen, in welcher der Antragsteller und das geplante Vorhaben kurz darzustellen sind. Für die Skizze ist ausschließlich die auf der Programminternetseite zur Verfügung gestellte Vorlage bzw. gegebenenfalls ein vom Projektträger bereitgestelltes Online-Skizzen-Tool zu verwenden (weitere Informationen: www.wettbewerb-energieeffizienz.de).
Die Skizzenphase dient dazu, vorab zu prüfen, ob ein Antragsteller generell antragsberechtigt ist und ob ein geplantes Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist. Einem Förderinteressenten werden mit der Skizzenbewertung auch Hinweise zur weiteren Antragserarbeitung gegeben. Auf Basis einer Skizzenbewertung kann jedoch noch kein Erfolg im Förderwettbewerb abgeleitet und somit keine Förderentscheidung getroffen werden. Die Skizzenbewertung stellt einen bloßen Hinweis dar und ist rechtlich nicht verbindlich.
Nach erfolgter Skizzenbewertung durch den Projektträger und Übermittlung der Ersteinschätzung an den Skizzeneinreicher kann ein Antrag eingereicht werden. Eine Skizzenbewertung durch den Projektträger erfolgt in der Regel innerhalb von einer Woche nach Einreichung. Diese Zeitspanne ist bei der weiteren Antragsausarbeitung und einer geplanten Antragseinreichung in einer bestimmten Wettbewerbsrunde zu berücksichtigen.
Stufe 2 – Antragstellung: Die zweite Stufe, die Antragstellung, erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen über das elektronische System „easy-Online“ https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​. Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch über „easy-Online“ eingereicht werden. Ergänzend zur elektronischen Fassung muss das durch „easy-Online“ generierte Antragsformular spätestens 14 Tage nach elektronischer Einreichung auch in schriftlich vom Antragsteller rechtsverbindlich unterschrieben an den Projektträger gesendet werden, es sei denn, der Antrag wurde in „easy-Online“ vollständig elektronisch signiert.

Jeweils aktuelle Vordrucke, Hinweise, Nebenbestimmungen sowie zu beachtende Merkblätter können unter der Internetadresse http:/​/​www.wettbewerb-energieeffizienz.de abgerufen oder auch direkt beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung des Einsparkonzepts ist ausschließlich die internet-basierte Vorlage, die unter www.bmwi.de/​einsparkonzept bereitgestellt wird, zu verwenden.

Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die in Nummer 7.2 genannten Unterlagen vorzulegen.

9.3 Zeitpunkt der Antragstellung/​Vorhabenbeginn

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen (zum Beispiel die Erstellung eines Einsparkonzeptes) dürfen vor der Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Projektträger maßgeblich.

9.4 Bewilligungsverfahren

Die Anträge (Stufe 2 des Antragsverfahrens) werden durch den Projektträger fachlich und kaufmännisch-administrativ geprüft und bewertet. Dem Antragsteller wird gegebenenfalls in einer einmaligen Rückfragerunde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung zu den offenen Punkten zu nehmen, fehlende Anlagen zu ergänzen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen zu den angegebenen Kosten und den erwarteten Einsparungen vorzunehmen. Werden die in dieser Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Antrag nicht zum Wettbewerb zugelassen und nicht gefördert.

Die Antragsteller werden vom Projektträger in der Regel spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag einer Wettbewerbsrunde über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert (Wettbewerbszulassung oder Ablehnung). Alle zu einer Wettbewerbsrunde zugelassenen Anträge werden entsprechend ihrer Fördereffizienz in der Regel ebenfalls spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag einer Wettbewerbsrunde in eine Rangfolge gebracht und unter Berücksichtigung der pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt. Nach Abschluss des Rankings erfolgt die Bescheidung (Bewilligung: Wettbewerbsgewinner, Ablehnung: Wettbewerbsverlierer). Zum Wettbewerb zugelassene, aber nicht berücksichtigte Vorhaben können in einer späteren Wettbewerbsrunde erneut eingereicht werden, das erneute Einreichen einer Skizze ist entbehrlich.

9.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Während der Laufzeit eines bewilligten Vorhabens kann der Antragsteller quartalsweise Fördermittel auf Grundlage der entstandenen Kosten geltend machen, jedoch nur bis zu 50 Prozent der bewilligten Fördersumme. Die verbleibenden Fördermittel werden erst nach Eingang und positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Das Abrufverfahren nach Nummer 1.4 der ANBest-P ist ausgeschlossen.

Abweichungen bzw. Änderungen von im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahmen sind dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.

9.6 Verwendungsnachweisverfahren

Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die ANBest-P.

Neben dem vorzulegenden formellen Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis) sind folgende Unterlagen für eine Prüfung bereitzuhalten:

das (gegebenenfalls aktualisierte) Einsparkonzept und gegebenenfalls das Transformationskonzept;
Nachweis der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage(n) und Bestätigung der (jeweiligen) Inbetriebnahme;
Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten;
Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts.

Bei Durchführung durch einen Contractor sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

Bestätigung durch den Contractor, dass bei Berücksichtigung der mit dem Unternehmen vereinbarten Zahlung und des bewilligten Zuschusses keine doppelte Finanzierung der Maßnahme oder von Bestandteilen der Maßnahme erfolgt.
Vom Contractor vorzulegende Bestätigung des Contracting-Nehmers, dass die Investition beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde.

Die Nachweise über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) sind mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen abweichend von den ANBest-P spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Beendigung des Vorhabens beim Projektträger einzureichen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist gemäß ANBest-P innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

9.7 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 Subventionsgesetz hingewiesen, sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen benennt.

9.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

9.9 Auskunft

Den Beauftragten des BMWi oder dem Projektträger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Projektträger und dem BMWi zur Verfügung stehen;
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von dem Projektträger, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung stichprobenartig überprüft.

10 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2021 in Kraft und endet vorbehaltlich einer Verlängerung mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie ersetzt die Bekanntmachung – Richtlinie für die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb vom 22. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 B1).

Berlin, den 1. Oktober 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Versen

1
BMWi = Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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