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Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz
in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Vom 21. November 2022

Inhalt

1 Präambel

2 Rechtsgrundlagen

3 Begriffsbestimmungen

4 Förderziel

5 Gegenstand der Förderung

5.1 Querschnittstechnologien

5.2 Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

5.3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware

5.4 Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

5.5 Transformationskonzept

6 Fördernehmer

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

8 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen

8.1 Art und Umfang der Förderung

8.2 Höhe der Förderung

8.3 Kumulierungsverbot

8.4 EU-Beihilferecht

9 Verfahren

9.1 Einschaltung eines Projektträgers/​Mandatars

9.2 Antragstellung

9.3 Zeitpunkt der Antragsstellung/​Vorhabenbeginn

9.4 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

9.5 Auszahlung/​Verwendungsnachweis

9.6 Subventionserheblichkeit

9.7 Auskunftsprüfungsrechte, Erfolgskontrolle, Monitoring

10 Geltungsdauer

1 Präambel

Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation ihrer Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet.

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern und sich international und EU-weit zu entsprechenden Reduktionen verpflichtet. Bis zum Jahr 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent verringert werden und Treibhausgas­neutralität soll zum Jahr 2045 erreicht werden. Neben dem Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten für Strom auf Basis erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur (Netze, Speicher) steht die Senkung des Energieverbrauchs durch die Steigerung der Energieeffizienz im Fokus der Energiewende.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung dieser Klima- und Energieziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Energieeffizienz erzielt werden und so die Treibhausgasemissionen in der Industrie zwischen den Jahren 1990 und 2019 um rund 34 Prozent gesenkt werden. Dennoch zeigen wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der verbindlichen 2030-Ziele weitere Anstrengungen notwendig sind.

Mit der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ (kurz: EEW) wird das bestehende Angebot zur Förderung von Energie- und Ressourceneffizienz in Industrie und Gewerbe nutzergerecht optimiert. Damit sollen die zur Erreichung der Klimaschutz- und Energieeffizienzziele dringend erforderlichen Investitionen zur Reduktion von Treibhausgasen kosteneffizienter und effektiver gefördert werden.

Der Industriesektor hatte im Jahr 2018 einen Anteil von 23 Prozent an den Treibhausgasemissionen und ist damit nach der Energiewirtschaft der zweitgrößte Verursacher von Treibhausgasemissionen in Deutschland. Erhebliche Energie- und Ressourceneffizienzpotenziale, die mit großen CO2-Einsparungen verbunden sind, werden derzeit noch nicht genutzt. Um spürbare Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen zu erzielen, sind mehr Investitionen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien für Prozesswärme erforderlich, die zum Ziel der Treibhaus­gasneutralität 2045 beitragen. Derartige Investitionen gehören in der Regel jedoch nicht zum Kerngeschäft von Unternehmen, sie konkurrieren mit Investitionsalternativen und müssen ambitionierte Erwartungen an ihre Wirtschaftlichkeit in Gestalt kurzer Amortisierungszeiten erfüllen.

Im Jahr 2018 wurden verschiedene Förderprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Bereich der Energieeffizienz in der EEW vereint. Ziel war es, ein einfacheres und anwenderfreundlicheres Fördermodell zu schaffen. Dafür hat sich die Förderung über die verschiedenen Module der EEW bewährt, sodass sich die EEW als erfolgreiches Förderprogramm etabliert hat. So wurden in den ersten beiden Jahren seit Einführung der EEW über 18 000 Förderanträge bewilligt, die eine jährliche Einsparung von über 1,3 Millionen Tonnen CO2 erzielen.

Um die Beschlüsse der Bundesregierung und das gestiegene energie- und klimapolitische Ambitionsniveau zu berücksichtigen, wird die EEW mit dieser Richtlinie novelliert und erweitert. Insbesondere sollen auch Maßnahmen im Bereich Ressourceneffizienz gefördert werden. Studien weisen auf die Bedeutung von Ressourceneinsparungen zur Erreichung ambitionierter Energieeffizienz- und Klimaziele hin, weshalb auch die Bundesregierung im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0) die Förderung von Ressourceneffizienz vorsieht. Zudem werden bei der Bewertung der Förderfähigkeit von Maßnahmen, insbesondere beim Einsatz von Biomasseanlagen, die Verpflichtungen Deutschlands hinsichtlich Schutz und Verbesserung der Luftqualität sowie die Erreichung der NEC-Reduktionsziele bestimmter Luftschadstoffe berücksichtigt.

Das Investitionsprogramm verfolgt bewusst einen technologieoffenen und branchenübergreifenden Ansatz. Zudem erfolgt die Förderung wahlweise als direkter Zuschuss (BAFA) oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das BMWK berücksichtigt mit diesen Förderoptionen die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG);
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds (EKFG);
Artikel 36, 38, 41, 46 und 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/​1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) (AGVO);
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (De-minimis-VO);
Verordnung (EU) Nr. 517/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/​2006.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind

„CO2-Einsparungen einer Energie- oder Ressourceneffizienzmaßnahme“: Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß dem Informationsblatt „CO2-Faktoren zur Bestimmung von Einsparungen im EEW“ zu dieser Richtlinie in CO2-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden;
„Contractoren“: natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftraggebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energie-bzw. Ressourceneffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energie- bzw. Ressourceneffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarter Leistungskriterien richtet;

„Einsparkonzept“: die Darstellung des geplanten Vorhabens. Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der geplanten Maßnahmen als auch die Berechnung des Energie- und Ressourcenbedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme sowie der erwarteten Endenergie-, Ressourcen- und CO2-Einsparungen;
„Energiemanagementsoftware“: eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die messtechnische Daten für die energie- und ressourcenbezogene Bewertung und Ausgangsbasis der Organisation auswertet;
„Energiemanagementsystem (EnMS)“: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht;
„Hocheffizient“: (Querschnitts-)Technologien sind hocheffizient, wenn deren Energieeffizienz die in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie angegebenen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen bzw. übertreffen;
„Investitionskosten“: die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes (Artikel 36 AGVO), Maßnahmen zur Energieeffizienz (Artikel 38 AGVO), Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Artikel 41 AGVO) oder Maßnahmen zur Abwärmenutzung (Artikel 46 AGVO) stehen;
„Investitionsmehrkosten“: die Kosten, die zur Verbesserung des Umweltschutzes (Artikel 36 Absatz 5 AGVO) oder für die Steigerung der Energieeffizienz (Artikel 38 Absatz 3 AGVO) erforderlich sind, oder die Mehrkosten, die durch die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Vergleich zu der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 Absatz 6 AGVO) entstehen. Erläuterungen zur Berechnung der Investitionsmehrkosten finden sich im „Informationsblatt zu den Investitionsmehrkosten“;
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“: alle Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 zur AGVO erfüllen;
„Nebenkosten“: Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/​oder der Ressourceneffizienz bzw. der Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen. Die Nebenkosten dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren;
„Ressourcen“: diejenigen Materialien und Gegenstände (beispielsweise Rohstoffe, Werkstoffe, Vorprodukte), die im betrachteten Produktionsprozess unmittelbar verbraucht bzw. zum gewünschten Produkt transformiert werden und daher für die Produktion laufend neu beschafft und eingesetzt werden müssen. Auch Hilfs- und Betriebsstoffe werden als Ressourcen gewertet. Die Produktionsanlage selbst stellt keine Ressource dar;
„Transformationskonzept“: die Darstellung der längerfristigen Dekarbonisierungstrategie eines Unternehmens, eines Standortes eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten (Konvoi). Dies umfasst sowohl die qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation (Zustand im Basisjahr) in Bezug auf ein CO2-Minderungsziel und mögliche Maßnahmen mit denen das definierte CO2-Ziel erreicht werden soll. Die Einzelheiten zur Erstellung regelt das Informationsblatt „Transformationskonzepte“;
„Umweltmanagementsystem“: ein registriertes EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1221/​2009 (EMAS);
„Unternehmen“: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten;
„Vorhaben“: die Summe aller gemeinsam beantragten Maßnahmen nach Nummer 5 der Richtlinie.

4 Förderziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil erneuerbarer Energie zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen.

Sie soll Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienz-niveau anstoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigen und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigen. Damit sollen der Energie- sowie Ressourcenbedarf und die resultierenden CO2-Emissionen reduziert werden.

Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen wird dabei Rechnung getragen.

Mit der Richtlinie sollen bis Ende des Jahres 2026 etwa 54 000 Vorhaben angestoßen werden. Durch diese Vorhaben sollen pro Jahr Einsparungen in Höhe von 7,35 Millionen Tonnen CO2 und 18,8 Terawattstunden (TWh) Endenergieverbrauch erzielt werden. Damit leistet das Förderprogramm sowohl einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele und der Umsetzung des Artikels 7 der Energieeffizienzrichtlinie (EED).

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

Querschnittstechnologien nach Nummer 5.1;
Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach Nummer 5.2;
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware nach Nummer 5.3;
Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs von Anlagen und Prozessen nach Nummer 5.4;
Transformationskonzepte nach Nummer 5.5.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:

Maßnahmen und Vorhabeninhalte, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
Anträge, Genehmigungen, und Zertifikate zu denen ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
bereits begonnene Maßnahmen (Nummer 9.3);
bauliche Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken;
Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen, mit Ausnahme von Anlagen nach Nummer 5.2;
der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
Anlagen, Komponenten und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig und überwiegend einem Prozess zugeordnet werden können und somit in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden; als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/​2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
Anlagen und Fahrzeuge für die Nutzung außerhalb des Betriebsgeländes;
Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion erzielt werden;
CO2-Einsparungen, die durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden, sofern diese Einsparungen den überwiegenden Teil der Gesamteinsparungen der Maßnahme ausmachen;
CO2-Einsparungen, die durch den Betrieb von Anlagen erzielt werden, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben werden können;
Anschaffung von Anlagen, die mit Kohle oder Öl betrieben werden;
Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle betrieben werden, außer die vollständige Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden;
Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können mit Ausnahme von Anlagen nach Nummer 5.2;
Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen nach Nummer 5.2;
Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit Ausnahme von Maßnahmen zur Erschließung bislang ungenutzter Wärmepotenziale der Abgasströme an Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommen wurden;
Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;
Der Wechsel von einem erneuerbaren Energieträger auf einen fossilen Energieträger;
Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Distribution von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in ein öffentliches Netz mit Ausnahme von Maßnahmen zur Abwärmenutzung.

Vor der Planung und Durchführung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energie- und Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. In diesem Zusammenhang kann die Machbarkeit eines Vorhabens von einem Energieberater geprüft werden und die Erstellung des nach Nummer 5.4 geforderten Einsparkonzeptes gefördert werden. Hierfür steht das vom BMWK finanzierte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administrierte Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) bereit. Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de veröffentlicht. Darüber hinaus kann die Machbarkeit eines Vorhabens und die Erstellung des geforderten Einsparkonzeptes auch im Rahmen eines Transformationskonzepts gemäß Nummer 5.5 gefördert werden. Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Vorhaben im Rahmen des genannten Energieberatungsprogramms oder im Rahmen eines Transformationskonzeptes erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nur einmal geltend gemacht werden.

5.1 Querschnittstechnologien

Gefördert werden investive Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien.

Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2 000 Euro betragen.

Förderfähig sind eine oder mehrere Investitionen eines Antragstellers zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung auf dem Betriebsgelände für die in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie festgehaltenen Technologie­kategorien.

Nähere Bestimmungen und die verbindlichen technischen Anforderungen an die förderfähigen Technologien sind ebenso in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie geregelt.

Die Liste der förderfähigen Querschnittstechnologien wird jährlich überprüft und kann gegebenenfalls ergänzt werden.

5.2 Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Gefördert werden Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus:

Solarkollektoranlagen;
Biomasse-Anlagen;
Wärmepumpen, sofern sie erneuerbare Energiequellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 110 AGVO nutzen.

Maßnahmen sind nur dann förderfähig, sofern diese die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie erfüllen.

Zu den förderfähigen Kosten zählen unter anderem auch Kosten für die Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess, Kosten für die Anlagensteuerung sowie Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

5.3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware

Förderfähig sind:

der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen;
der Erwerb und die Installation von Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software soweit sie im direkten Zusammenhang mit Anlagen und Prozessen stehen.

Näheres regelt die Anlage „Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagementsoftware“ zum Merkblatt dieser Richtlinie.

Zu den Nebenkosten zählen auch Planung, Installation und Inbetriebnahme der nach Nummer 5.3 geförderten Technologien durch externe Dienstleister.

5.4 Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs oder CO2-intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-In-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten.

Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als drei Jahre betragen.

Die Berechnung der Amortisationszeit erfolgt auf Basis der förderfähigen Kosten bezogen auf die eingesparte Energie beziehungsweise die eingesparten Ressourcen:

Für die Energiekosteneinsparung wird das Produkt aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Megawattstunden pro Jahr) und Energiepreis (in Euro pro Megawattstunde) gebildet.

Für die Ressourcenkosteneinsparung wird das Produkt aus Ressourceneinsparung pro Ressource (in Maßeinheit pro Jahr) und Ressourcenpreis (in Euro pro Maßeinheit) gebildet.

Die Amortisationszeit ist der Quotient aus förderfähigen Kosten (in Euro) und der Summe aus Energie- und Ressourcenkosteneinsparung (in der Einheit „Euro pro Jahr“).

Die jeweilig anrechenbaren Ressourcen und Brennstoffe sind durch das Informationsblatt „CO2-Faktoren“ zu dieser Richtlinie festgelegt. Die CO2-Faktoren werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Förderfähig sind insbesondere:

Prozess- und Verfahrensumstellungen die zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen, insbesondere energie- und ressourceneffiziente Technologien sowie energie- und ressourcenorientierte Optimierung von Produktions­prozessen wie z. B. der Einsatz effizienter Anlagen und Maschinen, der Austausch einzelner Komponenten sowie die energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens;
Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme, die durch Prozesse entsteht, wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen, Verstromung von Abwärme (z. B. Organic Rankine Cycle-Technologie (ORC));
Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sind förderfähig, sofern diese eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.
Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie z. B. energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung;
Maßnahmen zur Reduktion oder Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten im Produktionsprozess wie z. B. Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen oder die Vermeidung von Produktionsabfällen.

Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts auf Grundlage der nachfolgenden Voraussetzungen und die Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater.

Näheres regelt die Anlage „Modul 4 – Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Richtlinie.

Einsparkonzept:

Voraussetzung für eine Förderung nach Nummer 5.4 ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, welches das beantragte Vorhaben sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden Einsparungen an CO2 vollständig abbildet.

Grundlage für das Einsparkonzept sind die Richtlinie und die einschlägigen Merk- und Informationsblätter sowie deren Anlagen. Die Erstellung des Einsparkonzeptes erfolgt über das vom BMWK bereitgestellte Online-Portal unter www.bmwk.de/​einsparkonzept. Notwendige Unterlagen wie Angebote, Berechnungen oder ähnliches, können in das Einsparkonzept eingebunden werden. Das erstellte Einsparkonzept und alle weiteren erforderlichen Formulare müssen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens unter https:/​/​fms.bafa.de/​BafaFrame/​qst eingereicht werden.

Ein Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen, der vom BAFA für das Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ (Energieaudit) gemäß der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen zugelassen ist. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, diese aber nicht selbst technisch umsetzen.

Es gelten folgende Ausnahmen:

Das Einsparkonzept kann auch unternehmensintern ohne Beteiligung eines zugelassenen Energieberaters erstellt werden, sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/​EMAS verfügt.

Contractoren, die vom BAFA als Energieberater zugelassen sind bzw. Energieberater beschäftigen, sind zur Erstellung eines Einsparkonzeptes für das jeweilige Contractingvorhaben berechtigt.

5.5 Transformationskonzept

Ein Transformationskonzept enthält mindestens folgende Inhalte:

Eine IST-Analyse eines Standorts oder mehrerer Standorte des antragstellenden Unternehmens. Die Standorte müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Die IST-Analyse muss eine CO2-Bilanz enthalten;
Formulierung eines CO2-Neutralitätsziels bis spätestens 2045;
Ein längerfristiges (mindestens zehn Jahre nach Antragstellung) und konkretes CO2-Ziel (SOLL-Zustand) für den (oder die) Standort(e) der IST-Analyse;
Ein Maßnahmenplan der darstellt, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Transformation von IST- zu SOLL-Zustand);
Mindestens ein Einsparkonzept für ein investives Vorhaben nach Nummer 5.4 oder für ein investives Vorhaben nach der Richtlinie „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“, das einen bedeutenden Anteil zur Erreichung des CO2-Ziels beiträgt.

Näheres regelt das Informationsblatt „Transformationskonzepte“.

6 Fördernehmer

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

private Unternehmen,
kommunale Unternehmen,
freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Nicht antragsberechtigt sind:

Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe,
Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, dazu gehören unter anderem:

Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/​2006 und (EG) Nr. 1224/​2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/​2000 des Rates (35). Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Abweichend davon sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Nutzungspflicht). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber dem BAFA bzw. der KfW nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen.

Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 dieser Richtlinie zustimmen;
Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

Eine Förderung von Effizienzmaßnahmen im Rahmen bestehender Verträge ist nicht zulässig.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

8 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen

8.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss) aus Mitteln des BMWK für Kredite, die die KfW refinanziert. Transformationskonzepte nach Nummer 5.5 werden nur bei der VDI/​VDE-IT beantragt und ausschließlich über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert.

Maßnahmen können nach den Regelungen der De-minimis-VO und nach AGVO gefördert werden. Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sind von einer Förderung nach De-minimis-VO ausgeschlossen.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO und Artikel 5 De-minimis-VO sind zu beachten.

Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach De-minimis-VO die Netto-Investitionskosten. Bei keinem Recht auf Vorsteuerabzug entsprechen die förderfähigen Kosten den Brutto-Investitionskosten.

Förderfähig sind nach der AGVO bei einer Förderung:

nach Nummer 5.1: die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind (nach Artikel 38 AGVO).
nach Nummer 5.2: die Investitionsmehrkosten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 AGVO).
nach Nummer 5.3: die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind (Artikel 38 AGVO).
nach Nummer 5.4:

die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung des Umweltschutzes durch Ressourceneffizienz erforderlich sind (Artikel 36 AGVO);
die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung des Umweltschutzes durch Erschließung von Abwärmequellen zur außerbetrieblichen Nutzung erforderlich sind (Artikel 36 AGVO);
die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind (Artikel 38 AGVO);
die Investitionsmehrkosten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 AGVO);
Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte (Artikel 46 AGVO). Der Zuschuss für die Verbindungsleitung darf insgesamt nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn aus der Investition (Artikel 46 Nummer 6 AGVO). Der Betriebsgewinn wird vorab von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
nach Nummer 5.5: die Kosten zur Erstellung eines Transformationskonzepts als Umweltstudie (Artikel 49 AGVO).

Förderfähig sind darüber hinaus die Nebenkosten.

Erläuterungen zur Berechnung der förderfähigen Kosten finden sich im „Informationsblatt zu den Investitionsmehrkosten“.

8.2 Höhe der Förderung

Die Förderung für Maßnahmen nach Nummer 5.2 bis Nummer 5.4 ist auf maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben begrenzt.

Maßnahmen nach Nummer 5.1 (Querschnittstechnologien)

werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten;
Die Förderung ist auf maximal 200 000 Euro pro Vorhaben begrenzt;
Nebenkosten sind bis zu einem Anteil von 30 Prozent der Investitionskosten förderfähig.

Maßnahmen nach Nummer 5.2 (Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien)

werden mit 45 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert;
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.

Maßnahmen nach Nummer 5.3 (Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, EnMS-Software)

werden mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert;
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.

Maßnahmen nach Nummer 5.4 (technologieoffene Maßnahmen)

werden mit bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert;
Abwärmeerschließungen zur außerbetrieblichen Nutzung werden mit bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert;
Die maximale Förderung ist auf einen Betrag von 500 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz). CO2-Einsparungen aus der Prozesswärmebereitstellung, die durch eine Förderung nach Nummer 5.2 eingespart werden, können bei der Berechnung der Fördereffizienz zusätzlich angerechnet werden. Der Nachweis der Fördereffizienz erfolgt anhand von Berechnungen im Einsparkonzept gemäß Nummer 5.4;
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten. Die maximale Förderung ist für kleine und mittlere Unternehmen auf 900 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt;
Einsparkonzepte erhalten die gleiche Förderquote wie das in dem jeweiligen Einsparkonzept dargestellte investive Vorhaben.

Maßnahmen nach Nummer 5.5 (Transformationskonzept)

Die Erstellung von Transformationskonzepten wird mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten;
Die maximale Fördersumme beträgt 80 000 Euro pro Transformationskonzept.

8.3 Kumulierungsverbot

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach dem EEG oder dem KWKG oder nach der De-minimis-VO – für dieselbe Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen. Eine parallele Antragstellung im Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ ist ebenfalls nicht gestattet.

8.4 EU-Beihilferecht

Die Höhe der nach Maßgabe dieser Richtlinie für eine Maßnahme gewährten Förderung darf die nach dem EU-Beihilferecht, insbesondere nach Maßgabe der AGVO, maximal zulässige Beihilfeintensität nicht überschreiten. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden die Sonderregelungen für kleine und mittlere Unter­nehmen zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen berücksichtigt. Für die Berechnung der Beihilfe­intensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer). Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

9 Verfahren

9.1 Einschaltung eines Projektträgers/​Mandatars

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWK für die Förderung in den Nummern 5.1 bis 5.4 das BAFA (Zuschuss) und die KfW (Tilgungszuschuss) sowie für die Förderung in Nummer 5.5 den Projektträger VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
Referat 513
65760 Eschborn

Kreditanstalt für Wiederaufbau
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Förderwettbewerb Energieeffizienz“
Steinplatz 1
10623 Berlin

9.2 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten (z. B. Netzwerkmoderator) ausschließlich über das elektronische Antragsformular einschließlich notwendiger Anlagen.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die zusätzlich in Nummer 7.2 genannten Unterlagen vorzulegen.

Das BAFA, die KfW sowie vom Richtliniengeber beauftragte Institutionen sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Die Antragstellung zur Förderung von Transformationskonzepten erfolgt über das elektronische System „easy-Online“ https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​. Ergänzend zur elektronischen Fassung muss das durch „easy-Online“ generierte Antragsformular (AZA) spätestens 14 Tage nach elektronischer Einreichung auch schriftlich beim Projektträger vorliegen, es sei denn, der Antrag wurde in „easy-Online“ elektronisch signiert.

9.3 Zeitpunkt der Antragsstellung/​Vorhabenbeginn

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Abweichend davon kann mit Maßnahmen nach Nummer 5.1, Nummer 5.2, Nummer 5.3 sowie Nummer 5.4 bereits nach Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko begonnen werden.

Die tatsächliche Förderung der beantragten Maßnahme ist immer abhängig von der abschließenden Prüfung und Bewilligung des Förderantrags.

Bei Transformationskonzepten sind nur Kosten förderfähig, die nach Übermittlung des Bewilligungsbescheides während der geplanten Laufzeit anfallen. Als Vorhabenbeginn gilt hier ebenfalls der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

9.4 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Für die Kreditförderung sind die vorgenannten Regelungen durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der Mandatarvertrag zwischen Bund und KfW.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Der Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilligungszeitraum), beträgt 24 Monate in der Regel nach erfolgtem Zuwendungsbescheid bzw. nach Kreditzusage. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.

Wenn die Maßnahme Teil eines Transformationskonzepts gemäß dieser Richtlinie ist, kann eine Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll, auf bis zu 60 Monate beantragt werden. Als Nachweis muss zusätzlich das Transformationskonzept eingereicht werden, aus dem eine Begründung für eine Fristverlängerung hervorgeht. Die Verlängerung der Umsetzungszeit bedarf der Zustimmung der jeweils administrierenden Stelle: das BAFA im Fall eines Antrags für eine Zuschuss-Förderung, die KfW im Fall eines Kredits mit Tilgungszuschuss und der VDI/​VDE-IT im Fall eines Antrags im Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“.

Die Laufzeit zur Erstellung des Transformationskonzepts beträgt in der Regel bis zu 12 Monate. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Laufzeit von 24 Monaten möglich.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA, der KfW bzw. VDI/​VDE-IT (nur für die Transformationskonzepte) unverzüglich anzuzeigen.

9.5 Auszahlung/​Verwendungsnachweis

Bei Zuschüssen ist der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen abweichend von den ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim BAFA bzw. VDI/​VDE-IT einzureichen.

Bei Krediten mit Tilgungszuschuss sind die Verwendungsnachweise einschließlich der erforderlichen Unterlagen spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auf den dafür vorgesehenen Formularen der KfW bei den Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind von diesen an die KfW weiterzuleiten. Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de) oder können unter der kostenfreien Telefonnummer des Infocenters der KfW 08 00/​5 39 90 02 angefordert werden.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

Die Auszahlung des Zuschusses bzw. die Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:

Vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular
Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten;
Bei Förderung nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 ist darüber hinaus die Fachunternehmererklärung, mit der der jeweils zuständige Installateur die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der beantragten Investition(en) entsprechend den technischen Anforderungen der Richtlinie und der einschlägigen Merk- und Informationsblätter sowie deren Anlagen bescheinigt, erforderlich;
Bei Förderung nach Nummer 5.4 ist darüber hinaus die Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts erforderlich;
Bei Förderung nach Nummer 5.5 sind das Transformationskonzept inklusive eines Einsparkonzepts sowie Nachweise über die für die Umsetzung in Rechnung gestellten Kosten einzureichen. Näheres regelt das Informationsblatt „Transformationskonzepte“.

Bei Durchführung durch einen Contractor sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

Bestätigung durch den Contractor, dass bei Berücksichtigung der mit dem Unternehmen vereinbarten Zahlung und des bewilligten Zuschusses keine doppelte Finanzierung der Maßnahme oder von Bestandteilen der Maßnahme erfolgt;
Vom Contractor vorzulegende Bestätigung des Contracting-Nehmers, dass die Investition beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde.

Das BAFA, KfW bzw. VDI/​VDE-IT sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

9.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt.

9.7 Auskunftsprüfungsrechte, Erfolgskontrolle, Monitoring

Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Daneben gelten beihilferechtliche Veröffentlichungspflichten, etwa gemäß Artikel 9 AGVO bei Einzelförderungen über 500 000 Euro. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen BAFA bzw. KfW und dem BMWK zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO bzw. der analogen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von BAFA bzw. KfW, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen diese Daten von den soeben benannten Institutionen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

Im Hinblick auf die zugelassenen Biomasse-Brennstoffe gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Richtlinie erfolgt ein jährliches Monitoring, um eine Übernutzung der Biomasse-Brennstoffe frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnamen einzuleiten.

10 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 12. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B2). Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 21. November 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Christian Maaß

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