Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der Richtlinie
für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement
Präambel
Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtige Kohlenstoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommen hierbei eine besondere Bedeutung zu. Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der Kohlenstoff-Bindung in Wäldern und Holz auch die anderen Ökosystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Erbringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfüllen.
Das Ziel, Waldökosysteme in ihrer Resilienz und Anpassungsfähigkeit zu stärken, kann nur erreicht werden, wenn Waldbesitzende ihre Verantwortung der Entwicklung ihrer Wälder hin zu mehr Resilienz im Rahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wahrnehmen. Dieses zielgerichtete Management zur Existenzsicherung des Waldes geht über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus.
1 Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlage
1.1 Zweck der Zuwendung ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepassten Waldmanagements, welches resiliente, anpassungsfähige und produktive Wälder erhält und entwickelt. Das klimaangepasste Waldmanagement trägt zur Verbesserung der biologischen Vielfalt bei und leistet einen Beitrag zum Klimaschutz sowie zu anderen Ökosystemleistungen.
1.2 Der Bund gewährt auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften waldflächenbezogene Zuwendungen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen. Dabei ist für die Resilienz der Wälder und ihrer Klimaschutzleistung als Grundvoraussetzung auch ihre Biodiversität zu erhöhen. Ebenso dazu gehören auch die Planung und die Vorbereitung des klimaangepassten Waldmanagements.
2.2 Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien:
2.2.1 Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens fünf- oder mindestens siebenjährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
2.2.2 Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.
2.2.3 Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen Forstlichen Landesanstalt einzuhalten. Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
2.2.4 Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
2.2.5 Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität, z. B. durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
2.2.6 Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.
2.2.7 Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
2.2.8 Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf die gesamte Waldfläche des Antragstellers verteilt werden.
2.2.9 Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.
2.2.10 Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.
2.2.11 Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.
2.2.12 Natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Antragstellers 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Antragsteller, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.
2.3 Soweit der Einhaltung eines in Nummer 2.2 aufgeführten Kriteriums eine rechtliche Regelung oder auf Grund einer solchen Regelung erlassene Anordnung oder Maßnahme entgegensteht, was vom Antragsteller bzw. vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) nachzuweisen ist, ist das Kriterium nicht anzuwenden.
2.4 Verbindliche fachliche Erläuterungen zu in Nummer 2.2 aufgeführten Kriterien ergeben sich aus der Anlage.
3 Empfänger der Zuwendung
3.1 Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts, einschließlich Forstbetriebsgemeinschaft, sein, die rechtmäßig eine Waldfläche im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes, ausgenommen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, bewirtschaftet, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegen ist.
3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind:
3.2.1 Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen des Bundes oder der Länder befindet, sowie Stiftungen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die jeweils zu mindestens 25 Prozent durch Kapital von Bund oder Ländern errichtet wurden.
3.2.2 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/20141.
3.2.3 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
3.2.4 Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
3.2.5 Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sind:
4.1.1 Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Waldfläche im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes bewirtschaftet.
4.1.2 Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements nach den in Nummer 2.2 festgelegten Kriterien auf einer Waldfläche nach Nummer 4.1.1 in dem in Nummer 6.3 festgelegten Zeitraum.
4.1.2.1 Antragsteller, deren Waldfläche nach dem Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes Deutschland (PEFC) zertifiziert ist, weisen die Einhaltung der in Nummer 2.2 festlegten Kriterien durch ein PEFC-Zusatzmodul nach.
4.1.2.2 Antragsteller, deren Waldfläche nach
4.1.2.2.1 dem Forest Stewardship Council Deutschland (FSC),
4.1.2.2.2 den Naturland Richtlinien zur Ökologischen Waldnutzung (Naturland) oder
4.1.2.2.3 einem dem Zertifikat nach Nummer 4.1.2.1 oder einem des in Nummer 4.1.2.2.1 oder Nummer 4.1.2.2.2 genannten Zertifikats vergleichbaren Zertifikat
zertifiziert ist, weisen die Einhaltung der unter Nummer 2.2 festgelegten Kriterien durch eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Zertifizierungsgebers nach.
4.1.3 Anerkennung des PEFC-Zusatzmoduls nach Nummer 4.1.2.1 und der jeweiligen entsprechenden Bescheinigung nach Nummer 4.1.2.2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor deren Verwendung im Rahmen dieser Richtlinie durch die jeweils ausgebende Stelle. Im Rahmen der Anerkennung ist auch zu prüfen, welche Kontrollmechanismen zur Einhaltung der Kriterien im PEFC-Zusatzmodul nach Nummer 4.1.2.1 und der jeweiligen entsprechenden Bescheinigung nach Nummer 4.1.2.2 vorgesehen sind.
4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antrag auf Zuwendung sich auf die gesamte, vom Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftete Waldfläche bezieht.
5 Art und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die Waldfläche, für die der Antragsteller den Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements gemäß den in Nummer 2.2 festgelegten Kriterien erbracht hat. Wenn und soweit die nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 nachgewiesenen Flächen im Umfang voneinander abweichen, ist der Nachweis mit dem geringeren Umfang Bemessungsgrundlage.
5.3 Folgende Waldflächen sind nicht zuwendungsfähig und werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen:
5.3.1 Waldflächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Ökopunkteprogrammes vorgenommen werden.
5.3.2 Waldflächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist.
5.3.3 Waldflächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
5.3.4 Waldflächen, auf denen eine natürliche Waldentwicklung bereits mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert wird, in den Fällen, in denen die nach Nummer 2.2.12 zu erbringende Fläche mit natürlicher Waldentwicklung vollumfänglich zusätzlich erbracht wird.
5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt:
5.4.1 85 Euro pro Hektar und Jahr für Antragsteller, die die Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.11 einhalten.
5.4.2 für Antragsteller, die die Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 einhalten:
5.4.2.1 100 Euro pro Hektar und Jahr für den ersten Hektar bis zum fünfhundertsten Hektar.
5.4.2.2 80 Euro pro Hektar und Jahr ab dem fünfhundertersten Hektar bis zum tausendsten Hektar.
5.4.2.3 55 Euro pro Hektar und Jahr ab dem tausendersten Hektar.
5.4.3 100 Euro pro Hektar und Jahr im zweiten Teil der Bindefrist (Jahre elf bis zwanzig) für Antragsteller, die das Kriterium nach Nummer 2.2.12 einhalten, für den Prozentsatz der Waldfläche, die bereits im ersten Teil der Bindefrist der natürlichen Waldentwicklung nach Nummer 2.2.12 zugeführt worden ist. Nummer 7.2 ist nicht anzuwenden.
5.5 In folgenden Fällen wird die Höhe der Zuwendung gekürzt:
5.5.1 Mischungsregulierung zum Erhalt der Baumartendiversität: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Mischungsregulierung im Rahmen einer Jungbestandspflege“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 16 Euro pro Hektar und Jahr gekürzt.
5.5.2 Totholz: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Totholz“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 25 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
5.5.3 Habitatbäume: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Biotop-/Habitatbäumen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 18 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
5.5.4 Rückegassenabstände: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Einhaltung von Rückegassenabständen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 7 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
5.5.5 Sollte die sich aus den Nummern 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3 oder der Nummer 5.5.4 ergebende Kürzung der Zuwendung jeweils größer sein als die gewährte Förderung, wird die Zuwendung nur bis zum Betrag der Förderung gekürzt.
5.5.6 Natürliche Waldentwicklung: Bei Antragstellern wird die Zuwendung für die Einhaltung der Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 wie nachfolgend beschrieben gekürzt, wenn eine natürliche Waldentwicklung auf der zuwendungsfähigen Waldfläche oder Teilen davon bereits mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert wird und die nach Nummer 2.2.12 zu erbringende Fläche mit natürlicher Waldentwicklung nicht vollumfänglich zusätzlich erbracht wird:
5.5.6.1 Beträgt die Größe der mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme geförderten Waldfläche des Antragstellers 5 Prozent der zuwendungsfähigen Waldfläche oder mehr, gilt das Kriterium nach Nummer 2.2.12 als erfüllt. Bei Antragstellern, deren Waldfläche nicht mehr als 100 Hektar beträgt, beträgt die Höhe der Förderung für die zuwendungsfähige Waldfläche 85 Euro pro Hektar und Jahr; bei Antragstellern, deren Waldfläche mehr als 100 Hektar beträgt, beträgt die Höhe der Förderung für die zuwendungsfähige Waldfläche, auf der die Nutzung zulässig ist, 85 Euro pro Hektar und Jahr für den hundertersten Hektar bis zum fünfhundertsten Hektar, 68 Euro pro Hektar und Jahr ab dem fünfhundertersten Hektar bis zum tausendsten Hektar und 47 Euro pro Hektar und Jahr ab dem tausendersten Hektar.
5.5.6.2 Beträgt die Größe der mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme geförderten Waldfläche des Antragstellers weniger als 5 Prozent der zuwendungsfähigen Fläche, hat der Zuwendungsempfänger das Kriterium der Nummer 2.2.12 bis zum Erreichen des dort genannten Umfangs zu erfüllen. In diesem Fall ergibt sich die Höhe der Zuwendung in Euro pro Hektar und Jahr nach den Nummern 5.4.2.1 und 5.4.3 aus dem Anteil der zu erbringenden zusätzlichen Fläche nach folgender Berechnung:
Zusätzlicher Flächenanteil mit natürlicher Waldentwicklung, der nach dieser Richtlinie zu erbringen ist [in Prozent] |
Höhe der Zuwendung in Euro pro Hektar und Jahr, bezogen auf die zuwendungsfähige Fläche |
---|---|
0 | 85 |
1 | 88 |
2 | 91 |
3 | 94 |
4 | 97 |
5 | 100 |
Die Interpolation der Höhe der Zuwendung erfolgt anhand der folgenden Formel:
Förderung [Euro pro Hektar und Jahr] = 85 + 3 x A
wobei A der zusätzliche Flächenanteil mit natürlicher Waldentwicklung, der nach dieser Richtlinie auf der zuwendungsfähigen Antragsfläche zu erbringen ist, in Prozentpunkten ist und maximal 5 Prozentpunkte erreichen kann.
5.6 Die mit der Bewilligung der Zuwendung verbundene Bindefrist beträgt
5.6.1 im Fall der Nummern 5.4.1 und 5.4.2 jeweils zehn Kalenderjahre,
5.6.2 im Fall der Nummer 5.4.3 bei einer im Fall der Nummer 5.4.2 sich auf eine Bindefrist der Zuwendung von zehn Kalenderjahren anschließende Bindefrist der Zuwendung weitere zehn Kalenderjahre.
5.7 Die Zuwendung wird haushaltsjährlich für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligt und ausgezahlt. Für die jeweils verbleibende Bindefrist wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln in Aussicht gestellt.
5.8 Sofern im Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr folgt, in dem die Zuwendung bewilligt worden ist (neues Haushaltsjahr), Haushaltsmittel verfügbar sind, wird im neuen Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt auf der Grundlage der Bewilligung in dem dem neuen Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahr, wenn der Antragsteller gegenüber der FNR in einer von dieser festgelegten Frist und Form schriftlich bestätigt hat, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 weiterhin vorliegen; Änderungen bei den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 sind der FNR dabei mitzuteilen.
6 Verfahren
6.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind über das elektronische Antragssystem unter www.klimaanpassung-wald.de unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen bei der FNR einzureichen.
6.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
6.2.1 Nachweis der Antragsfläche.
6.2.2 Angaben nach Nummer 9.1.
6.2.3 De-minimis-Erklärung nach Nummer 9.2.
6.2.4 Erklärung zu § 264 StGB (subventionserhebliche Tatsachen).
6.2.5 Erklärung nach Nummer 7.3 Satz 1.
6.3 Die Bewilligung der Zuwendung ist mit folgenden Auflagen (§ 36 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG) zu verbinden:
6.3.1 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.11 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, dass das klimaangepasste Waldmanagement auf der jeweiligen Waldfläche für mindestens zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, in dem die Zuwendung erstmals ausgezahlt wird, durchzuführen ist.
6.3.2 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, dass das klimaangepasste Waldmanagement auf der jeweiligen Waldfläche für mindestens zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, in dem die Zuwendung erstmals ausgezahlt wird, durchzuführen ist.
6.3.3 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, dass das klimaangepasste Waldmanagement nach dem Kriterium der Nummer 2.2.12 auf der Waldfläche, die im ersten Teil der Bindefrist der natürlichen Waldentwicklung zugeführt worden ist, für zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem die Verpflichtung nach der Nummer 6.3.2 endet, durchzuführen ist.
6.4 Die erstmalige Bewilligung der Zuwendung ist mit der Bedingung (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG) zu verbinden, dass der Zuwendungsempfänger der FNR innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang des die Zuwendung bewilligenden Bescheids eine aktuell gültige Bescheinigung
6.4.1 des PEFC-Zusatzmoduls in den Fällen der Nummer 4.1.2.1,
6.4.2 in den Fällen der Nummer 4.1.2.2
für die Antragsfläche vorzulegen hat.
6.5 Die Auflagen nach der Nummer 6.3 sind so auszugestalten, dass, wenn Haushaltsmittel für die Zuwendung nicht mehr bereitgestellt werden, die Durchführung des klimaangepassten Waldmanagements nicht mehr erforderlich ist nach Ablauf des Jahres, für das letztmalig eine Zuwendung bewilligt worden ist.
6.6 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Zuwendungen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Zuwendung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (z. B. Gesellschaftsvertrag, Satzung, Grundbuchauszug, Pachtvertrag, Jahresabschluss, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts) vorzulegen.
6.7 Die für Zuwendungen im Jahr 2022 verfügbaren Haushaltsmittel werden auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Land | Prozent |
---|---|
Baden-Württemberg | 13,52 |
Bayern | 23,02 |
Berlin | 0,01 |
Brandenburg | 9,76 |
Bremen | 0,04 |
Hamburg | 0,08 |
Hessen | 7,05 |
Mecklenburg-Vorpommern | 3,61 |
Niedersachsen | 10,56 |
Nordrhein-Westfalen | 9,79 |
Rheinland-Pfalz | 7,94 |
Saarland | 0,69 |
Sachsen | 3,84 |
Sachsen-Anhalt | 4,38 |
Schleswig-Holstein | 1,48 |
Thüringen | 4,23 |
6.8 Zuwendungen auf Grund von förderfähigen Anträgen, die bis zum 30. November 2022 eingereicht worden sind, werden – grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs bei der FNR – zunächst jeweils bis zur Erschöpfung der Haushaltsmittel gewährt, die für das jeweilige Bundesland eingeplant sind, in dem die Antragsfläche belegen ist. Ist die Antragsfläche in mehreren Bundesländern belegen, wird sie in Gänze dem Bundesland zugerechnet, in dem der größte Flächenteil belegen ist. Förderfähige Anträge, die danach nicht beschieden werden konnten, können – grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs bei der FNR – im Jahr 2022 aus den dann noch insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Jahres 2022 beschieden werden.
6.9 Förderfähige Anträge, die aufgrund fehlender Haushaltsmittel im Jahr 2022 nicht mehr bewilligt werden konnten, werden im folgenden Haushaltsjahr in der Reihenfolge ihres Eingangs beschieden, sobald wieder und solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
6.10 Die nach Berücksichtigung der Bewilligungen nach Nummer 6.9 und nach Nummer 5.8 für Zuwendungen im Jahr 2023 noch verfügbaren Haushaltsmittel für im Jahr 2023 gestellte Anträge werden jeweils auf die Bundesländer nach dem in Nummer 6.7 aufgeführten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Für förderfähige Anträge, die bis zum 31. August 2023 gestellt worden sind, gilt Nummer 6.8 entsprechend.
7 Sonstige Bestimmungen
7.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
7.2 Zuwendungen unterhalb eines Auszahlungsbetrages von 85 Euro pro Antrag und Jahr werden nicht gewährt.
7.3 Mit der zu fördernden Maßnahme darf erst nach Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bindefrist zu werten.
7.4 Kosten und Ausgaben, die dem Antragsteller vor der Antragstellung entstanden sind oder durch die Antragstellung entstehen, bleiben unberücksichtigt und sind nicht zuwendungsfähig.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Eine Rückforderung einer gewährten Zuwendung findet nicht mit der Begründung der Nichterfüllung einer Auflage nach Nummer 6.3 statt, wenn Haushaltsmittel für die Zuwendung nicht mehr bereitgestellt werden.
7.6 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hingewiesen. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG werden vor Bewilligung der Zuwendung detailliert bezeichnet.
7.7 Einzelbeihilfen, die den Wert von 500 000 Euro übersteigen, werden nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.
8 Kontrollen, Prüfrechte
8.1 Die FNR hat ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4. Die FNR oder von ihr beauftragte Dritte können insbesondere stichprobenweise bis zum Ende der Zweckbindung Vor-Ort-Kontrollen zur Inaugenscheinnahme der Original-Nachweise nach Nummer 4.1.2 sowie zur Prüfung der Einhaltung der Kriterien nach Nummer 2.2 vornehmen.
8.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, Vertretern der FNR und von ihr beauftragten Dritten jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren, Räume zu bezeichnen und zu öffnen sowie Prüfungen, auch im Wald, zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten worden sind bzw. werden.
9 Beihilferecht
9.1 Die Zuwendung darf nicht mit anderen öffentlichen Förderprogrammen einschließlich der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für die gleichen beihilfefähigen Maßnahmen kumuliert werden. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten darf nicht dazu führen, dass die Beihilfeintensität von 100 Prozent überschritten wird. Der Antragsteller hat in seinem Antrag alle anderen Beihilfen anzugeben, die ihm für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten gewährt wurden oder die er beantragt hat. Werden dem Antragsteller nach Antragstellung solche Beihilfen gewährt, hat er dies unverzüglich der beihilfegewährenden Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Angaben sind subventionserheblich.
9.2 Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/20132. Der Gesamtbetrag der dem Zuwendungsempfänger gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Der Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen und, soweit erforderlich, bis zum Zeitpunkt der Förderungsgewährung nachzureichen, wann und in welcher Höhe ihm – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder einer anderen De-minimis-Verordnung gewährt wurden. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge auf Grundlage einer De-minimis-Verordnung gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.
9.3 Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine De-minimis-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.
9.4 Die De-minimis-Bescheinigung ist bei künftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.
10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Bernt Farcke
(zu Nummer 2.4)
Zweck dieser Anlage ist es, die in Nummer 2.2 aufgeführten Kriterien und die dort verwendeten Fachbegriffe zu erläutern. Für andere Zwecke sind die Erläuterungen nicht bestimmt.
Kriterium | Begriff | Definition und Erläuterungen |
---|---|---|
2.2.1 | Vorausverjüngung | Vorausverjüngung (oder auch Vorverjüngung) ist eine zum Zeitpunkt der Einleitung der Endnutzung (Ernte) des Altbestandes gesichert etablierte Verjüngung, die im Schnitt wenigstens fünf Jahre alt ist. |
2.2.1 | Voranbau | Der Voranbau ist ein Waldbauverfahren, bei dem eine Kunstverjüngung (Saat, Pflanzung) unter dem Schirm des bestehenden Altbestandes als zukünftiger Hauptbestand eingebracht wird. |
2.2.1 | Naturverjüngung | Naturverjüngung bezeichnet einen aus natürlichem Samenfall oder Eintragung durch Tiere und Ansamung entstandenen Jungpflanzenbestand (im Gegensatz zu Kunstverjüngung aus Saat oder Pflanzung). |
2.2.1 | Ausgangs- und Zielbestand | Der Ausgangsbestand stellt den bestehenden Waldbestand vor Eingriffen dar; der Zielbestand den erwünschten Bestand am Ende der waldbaulichen Behandlung. |
2.2.1 | Nutzung bzw. Ernte | Nutzung bzw. Ernte beschreibt die Holzentnahme zur wirtschaftlichen Verwertung, verbunden mit der nachfolgenden Verjüngung des Bestandes. |
2.2.2 | Klimaresiliente Baumarten | Klimaresiliente Baumarten umfassen solche, die standortsbedingt entweder wenig empfindlich auf klimatisch bedingten Stress und Extremereignisse durch z. B. Sturm, Hitze, Trockenheit, Nass-Schnee, Eisanhang und begleitendes Schaderreger-Auftreten reagieren oder sich wieder schnell und vollständig von den schädigenden Einflüssen erholen. Als Anhalt können die Einschätzungen der regional zuständigen Forstlichen Landesanstalten hinsichtlich der Klimaresilienz und Zukunftsfähigkeit der Baumarten herangezogen werden. |
2.2.2 und 2.2.3 | Überwiegend standortheimische Baumarten | Standortheimische Baumarten sind Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation an einem gegebenen Standort. „Überwiegend“ bedeutet mindestens 51 Prozent. |
2.2.3 | Forstliche Landesanstalten der Länder | Zu den Forstlichen Landesanstalten zählen folgende Versuchs- und Forschungsanstalten bzw. Betriebseinheiten der Länder (ohne Stadtstaaten):
|
2.2.4 | Sukzession und Sukzessionsstadien (im Wald) | Sukzession bezeichnet die natürliche Abfolge (Sukzessionsstadien) von sich einander ablösenden Pflanzen- und Waldgesellschaften an einem bestimmten Standort, insbesondere als natürlicher Wiederherstellungsprozess. |
2.2.4 | Vorwald | Vorwald benennt einen jungen Waldbestand aus Natur- oder Kunstverjüngung meist schnellwachsender, aber lichtdurchlässiger Pionierbaumarten (z. B. Birke, Aspe, Weidenarten, Eberesche), unter deren Schirm andere empfindliche Baumarten-Verjüngungen (z. B. Buche, Eiche) gegenüber klimatischen Extremen wie Frost, Hitze und Trockenheit besser geschützt sind. |
2.2.4 | Störungen | Unter Störungen (natürlicher Prozess) bezeichnet man die abrupte Änderung des Waldaufbaus durch das Absterben einzelner Bäume, Baumgruppen bis ganzer Bestände durch ein zeitlich befristetes Extremereignis wie z. B. Sturm, Schnee und Eisbruch (abiotische Störungen) oder Schaderregerbefall (biotische Störungen). Kleinflächige Störungen beziehen sich auf Flächen bis zu 0,3 Hektar. Im Altbestand entspricht dies gruppen- bis horstweisen Lücken. |
2.2.5 | Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumarten- diversität |
Heute standortheimische Baumarten sind an die klimatischen Bedingungen der Vergangenheit oder Gegenwart und eventuell der Zukunft angepasst. Die Klimaangepasstheit standortheimischer Baumarten hängt maßgeblich von der Naturnähe (Strukturvielfalt, Artenreichtum) der betrachteten Waldökosysteme ab. Die hohe Unsicherheit im Hinblick auf die zukünftige Anpassung heute standortheimischer Baumarten kann in Ausnahmefällen die Erweiterung des verwendeten Baumartenspektrums um Baumarten mit hohem Anpassungspotenzial an Trockenheit, Hitze, Sturm oder Schaderregerbefall erfordern. Dies gilt prinzipiell in Waldbeständen mit geringer Baumartenzahl, insbesondere in naturfernen Reinbeständen. Das Baumartenspektrum umfasst überwiegend standortheimische Baumarten. |
2.2.5 | Mischungsform | Die Mischungsform beschreibt den horizontalen Aufbau des Waldbestandes mit unterschiedlichen Baumarten. |
2.2.6 | Kahlschlag | Ein Kahlschlag ist eine flächenhafte Nutzung des Bestandes ab einer Hiebsfläche von 0,3 Hektar. |
2.2.6 | Sanitärhieb | Ein Sanitärhieb ist das Fällen und Entnehmen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung in der Regel aufgrund von Störungen oder längerfristiger Stresseinwirkung. Hierdurch sollen benachbarte Bäume vor der jeweiligen Erkrankung (insbesondere Schädlingsbefall) geschützt und das Holz soll vor einer Entwertung genutzt werden. |
2.2.6 | Kalamität | Eine Kalamität bezeichnet den Ausfall von Waldbeständen z. B. durch Massenvermehrungen von Borkenkäfern, anderen blatt- oder nadelfressenden Insekten oder durch Witterungsextreme verursachten Schäden (z. B. Sturm, Schnee- oder Eisbruch, Waldbrand, Dürre). |
2.2.6 | Derbholzmasse | Derbholz umfasst die oberirdischen Teile eines Baumes (Stamm und Äste), die am schwächeren Ende gemessen mindestens einen Durchmesser von 7 cm mit Rinde (Durchmesser von Holz plus Rinde) haben. |
2.2.7 | Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz | Eine Anreicherung von Totholz liegt vor, wenn abgestorbene Bäume im Wald belassen werden und hierdurch die Gesamtmenge an Totholz auf der Fläche steigt. Die Diversität an Totholz kann z. B. erhöht werden, wenn gezielt Typen von Totholz (z. B. liegend/stehend oder nach Durchmesser oder Baumart) geschaffen oder erhalten werden, die weniger häufig vorkommen als andere. Die Kennzahlen aus dem Bewertungsschema für FFH-Lebensraumtypen3 können als Anhalt für Altbestände genutzt werden. |
2.2.7 | Hochstumpf | Als Hochstumpf zählen stehende tote Bäume ohne Baumkrone. Bei künstlicher Anlage sollten die Stümpfe so hoch sein, dass ihr oberer Bereich besonnt ist. |
2.2.8 | Habitatbaum | Ein Habitatbaum ist ein lebender oder toter, stehender Baum, der mindestens ein Mikrohabitat trägt. Als Mikrohabitat werden kleinräumige oder speziell abgegrenzte Lebensräume bezeichnet, die durch Verletzungen, Aktivitäten von Tieren oder Pflanzen oder Wuchsstörungen oder Eigenarten des Baumes bedingt werden. Beispiele sind Flechten, Rindentaschen nach Blitzschlag, Spechthöhlen, sogenannte Hexenbesen oder Efeubewuchs. Habitatbäume haben keine absoluten Mindestgrößen oder Alter. Bei der Auswahl soll naturschutzfachlich wertvolleren Bäumen der Vorzug gegeben werden. Habitatbäume werden permanent gekennzeichnet. Bei einer anteiligen Verteilung der Habitatbäume sind Flächen ausgeschlossen, die nach dem Kriterium der Nummer 2.2.12 einer natürlichen Waldentwicklung vorbehalten sind oder Flächen, auf denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Nutzung ausgeschlossen ist. |
2.2.8 | Habitatbaumanwärter | Habitatbaumanwärter sind Bäume, die Mikrohabitat-geeignete Strukturen aufweisen, die sich in Entwicklung befinden. Habitatbaumanwärter sind wie Habitatbäume entsprechend zu kennzeichnen. |
2.2.9 | Rückegasse | Rückegassen sind unbefestigte Fahrlinien im Wald, die im Rahmen der sogenannten Feinerschließung angelegt werden und bei Hiebsmaßnahmen von Forstmaschinen (insbesondere Rückemaschinen, Harvestern und Forwardern) befahren werden. |
2.2.9 | Rückegassenabstand | Der Abstand zwischen zwei Rückegassen im Bestand. Er wird von Mitte der Rückegasse zur Mitte der benachbarten Rückegasse gemessen. Anstelle von Abständen können auch Prozentwerte für befahrene Fläche herangezogen werden, wobei 30 Meter Abstand 13,5 Prozent Fläche und 40 Meter Abstand 10 Prozent Fläche entsprechen. |
2.2.9 | Verdichtungsempfindlicher Boden | Verdichtungsempfindlich ist ein Boden, welcher aufgrund seiner Eigenschaften, insbesondere der Bodentextur, ein hohes Risiko trägt, dass es infolge mechanischer Belastungen (wie z. B. Befahren mit schweren Maschinen) zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Bodenstruktur (Verdichtung) kommt. |
2.2.10 | Pflanzenschutzmittel | Pflanzenschutzmittel (PSM) sind alle chemischen oder biologischen Produkte, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor einer Schädigung durch Tiere (z. B. Insekten, Nagetiere) oder Krankheiten wie Pilzbefall schützen sollen. Auch Produkte, die der Bekämpfung von unerwünschten Pflanzen dienen, zählen zu den Pflanzenschutzmitteln. Als PSM gelten Insektizide, Fungizide und Herbizide. Mittel zur Vergrämung von schädigenden Säugetieren, zum Verbissschutz von Jungpflanzen oder zur Behandlung von Wunden an Bäumen (schützen vor Krankheiten) sind keine PSM. |
2.2.10 | Polter | Polter bezeichnet einen aufgeschichteten Stapel Rundholz zur Lagerung, zum Weitertransport oder zur Weiterverarbeitung. |
2.2.11 | Maßnahmen zur Wasserrückhaltung | Maßnahmen zur Wasserrückhaltung im Wald können über verschiedene Wege erfolgen. Der Abfluss von Wasser aus dem Wald kann z. B. verringert werden über den Rückbau von bestehenden Entwässerungsstrukturen, die Renaturierung und Förderung von stehenden und fließenden Gewässern sowie Feuchtgebieten im Rahmen von wasser- und naturschutzrechtlich abgestimmten Entwicklungskonzepten, gegebenenfalls in Kombination mit der Anlage von Feuerlöschteichen. Dienlich sind zudem Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt einer Humusauflage sowie einer Bodenvegetation, die eine schnelle Ableitung von Niederschlägen in den Waldboden begünstigt und zur Vermeidung von oberflächigem Abfluss beiträgt. Auch eine Verringerung der Feinerschließung oder der Befahrungsintensität kann die Wasserrückhaltekapazität von Waldböden verbessern. |
2.2.12 | Natürliche Waldentwicklung | Eine natürliche Waldentwicklung liegt vor, wenn auf Waldflächen von mindestens 0,3 Hektar Größe forstwirtschaftliche Eingriffe für mindestens 20 Jahre ausgeschlossen sind. Ausnahmen für Eingriffe in den Baumbestand sind naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen sowie notwendige Verkehrssicherungs- und Forstschutzmaßnahmen. In diesen Fällen müssen die gefällten Bäume als Totholz im Bestand verbleiben. Dies gilt nicht, soweit eine Entfernung der Bäume zur Abwehr von Gefahren oder zur Bekämpfung invasiver Neobiota erforderlich ist. |
2.2.12 | Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen | Naturschutzfachlich notwendig sind Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen, die zwingend erforderlich sind, um Schutzgüter des Naturschutzes (z. B. Arten, geschützte Biotope oder Waldlebensraumtypen) entgegen der natürlichen Entwicklung und Dynamik zu erhalten. Dies kann auch die Aufrechterhaltung bestimmter kulturbetonter Waldformen (z. B. Nieder-, Mittel-, Hutewälder oder Waldränder) umfassen. |
- 1
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist
- 3
- Bundesamt für Naturschutz (BfN) und Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK) FFH-Monitoring und Berichtspflicht (Hrsg.) (2017). Bewertungsschemata für die Bewertung des Erhaltungsgrades von Arten und Lebensraumtypen als Grundlage für ein bundesweites FFH-Monitoring. Teil II: Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (mit Ausnahme der marinen und Küstenlebensräume). BfN-Skripten 481, 2. Überarbeitung, 242 S. DOI: 10.19217/skr481
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