Bekanntmachung der Richtlinie über die Verwendung des Zweckvermögens des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank – Förderung innovativer, agrarnaher Start-ups

Published On: Dienstag, 18.06.2024By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
der Richtlinie
über die Verwendung des Zweckvermögens
des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
Förderung innovativer, agrarnaher Start-ups

Vom 6. Juni 2024

Gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2363), das zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen folgende Richtlinie zur Förderung innovativer, agrarnaher Start-ups erlassen:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aus dem Zweckvermögen des Bundes gewährten Mittel dienen der Förderung von Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft, dem Wein- und Gartenbau sowie der Fischerei und Aquakultur (im Folgenden: Agrarwirtschaft), wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind.

Innovationen in der Agrarwirtschaft werden häufig durch Entwicklungen in vor- und nachgelagerten Bereichen, einschließlich des Ernährungssektors induziert. Der Zuwendungsempfängerkreis der Förderung aus Mitteln des Zweckvermögens ist deshalb grundsätzlich nicht auf die Agrarwirtschaft im engeren Sinne beschränkt, sondern umfasst auch die vor- und nachgelagerten Bereiche, solange die zu fördernden Innovationen auch von unmittelbarer Bedeutung und Nutzbarkeit für die im Gesetz genannten Unternehmensbereiche sind.

Die Fördervoraussetzungen sowie -bedingungen der vorliegenden Richtlinie sollen insbesondere dem Umstand gerecht werden, dass innovative Investitionen ein vergleichsweise hohes Risiko aufweisen und häufig von jungen Unternehmen (Start-ups) durchgeführt werden.

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Förderung agrarnaher Start-ups erfolgt nach Maßgabe und unter Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/​20141 (AGVO) sowie unter Anwendung der Verordnung (EU) 2023/​2831 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen2 (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Abwicklung der Richtlinie erfolgt durch die Landwirtschaftliche Rentenbank (LR) im Auftrag des BMEL.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die LR als Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Einvernehmen mit dem BMEL gemäß Nummer 6 dieser Richtlinie. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln des Zweckvermögens.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft durch die Förderung agrarnaher Start-ups in der Frühfinanzierungsphase (Seed- und Start-up-Phase)3. Zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens oder Festigung in der Frühfinanzierungsphase.

Hierzu zählen insbesondere die mit dem Fördergegenstand verbundenen Betriebsausgaben für Betriebsmittel (unter anderem Mieten, Personal), Marketing, Konzepte und Studien, Investitionen in Wirtschaftsgüter, Markterschließung und Ausbildung als auch Ausgaben für die technische Weiterentwicklung der Produkt- beziehungsweise Dienstleistungsidee sowie für die Sicherung etwaiger Schutz- und Markenrechte.

Ergänzend zu oben genannter Zuwendung wird die Inanspruchnahme von externen Beratungs-, Schulungs- oder Coachingmaßnahmen auf Basis eines „Innovationsgutscheines“ gefördert.

3 Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind nicht börsennotierte, agrarnahe Start-ups mit einer innovativen Geschäftsidee in der Frühfinanzierungsphase, mit hohem Wachstumspotential und Betriebsstätte in Deutschland,

a)
die die Voraussetzungen eines „kleinen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I der AGVO erfüllen;
b)
die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 % des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat;
c)
die kein anderes Unternehmen übernommen haben beziehungsweise nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 % des Um­satzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 % höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben;
d)
deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt;
e)
die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und
f)
die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden.

Abweichend von Buchstabe c werden Unternehmen, die aus einem Zusammenschluss beihilfefähiger Unternehmen hervorgegangen sind, bis fünf Jahre nach dem Tag der Handelsregistereintragung des ältesten am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.

Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird.

Aus den Antragsunterlagen müssen sich plausible Aussichten für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung und Kapitaldienstfähigkeit ergeben. Die Personen der Geschäftsleitung müssen einen Nachweis darüber erbringen, dass sie über ausreichende fachliche und kaufmännische Erfahrung zur Leitung des Unternehmens verfügen (siehe Nummer 6).

Nicht gefördert werden:

Maßnahmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 und 3 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen sind;
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO;
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
Ablösungen bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes;
Projekte von Start-up-Unternehmen (zum Beispiel Prototypenentwicklung), die im Rahmen der Projektförderung des BMEL, insbesondere unter den Voraussetzungen der Artikel 25, 28 AGVO, bereits förderfähig sind.

4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege einer Teilfinanzierung als rückzahlbare Zuwendung in Form eines langfristigen zinsgünstigen Nachrangdarlehens mit einer Laufzeit von zwei bis maximal zehn Jahren gewährt. Der Darlehensbetrag ist auf 400 000 Euro begrenzt. Für innovative Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 80 AGVO erfüllen, liegt der maximale Darlehensbetrag bei 800 000 Euro. Der hierfür erforderliche Nachweis durch ein Gutachten kann auch durch ein Sachverständigengremium erbracht werden, wenn der Zuwendungsgeber ein solches eingerichtet hat.

Zu beihilfefreien Konditionen sind in zu begründenden Einzelfällen auch höhere Darlehensbeträge bis maximal 1 000 000 Euro möglich. Hierbei sind die Darlehenskonditionen marktkonform zu gestalten.

Für die Gewährung des Nachrangdarlehens ist grundsätzlich die Einbringung eines Eigenanteils von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich. In Ausnahmefällen kann es in voller Höhe des Finanzierungsbedarfs gewährt werden. Die Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund setzt voraus, dass die Erfüllung des Zuwendungszwecks nur durch eine volle Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben sichergestellt werden kann.

Investitionen in unbewegliche Wirtschaftsgüter (beispielsweise Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen) können im Rahmen des Nachrangdarlehens getätigt werden, solange sie unmittelbar für die agrarnahe Innovationstätigkeit des Start-ups notwendig sind.

Nachrangdarlehen zählen zur sogenannten eigenkapitalnahen Mezzanine-Finanzierung. Mezzanine-Finanzierungen sind eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital. Im Insolvenzfall erfolgt eine nachrangige Begleichung der Verbindlichkeit aus dem Nachrangdarlehen.

Zusätzlich können den Start-ups bei Nachweis bis zu 90 % der aus dem „Innovationsgutschein“ resultierenden zuwendungsfähigen Ausgaben erstattet werden. Somit haben die Start-ups einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten. Der Erstattungsbetrag wird dabei als gesonderter Zuschuss zusätzlich zum Nachrangdarlehen gewährt. Der einem Start-up für den Innovationsgutschein in Summe gewährte Erstattungsbetrag kann insgesamt bis zu 15 % der Darlehenssumme, jedoch maximal 50 000 Euro, betragen. Voraussetzung für die Gewährung des Innovationsgutscheins ist, dass der Antrag auf Darlehensgewährung positiv beschieden wird.

Die Bewilligung des Innovationsgutscheins erfolgt zusammen mit der Gewährung des Nachrangdarlehens in einem Zuwendungsbescheid. Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum beauftragt oder erbracht wurden, sind nicht förderfähig und können nicht abgerechnet werden.

Beratungs-, Schulungs- oder Coachingmaßnahmen werden, sofern die nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 AGVO zulässigen beihilferechtlichen Höchstbeträge nicht schon durch die Gewährung des Nachrangdarlehens erreicht sind, nach Maßgabe des Artikels 22 AGVO gewährt.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Besicherung

Die Nachrangdarlehen werden in der Regel unbesichert gewährt. Zur Risikominderung werden marktübliche Auflagen im Zuwendungsbescheid vereinbart.

5.2 Bestimmungen für die Förderung

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung.

5.3 Auskunftspflichten/​Veröffentlichungen/​Prüfung

Der Zuwendungsempfänger muss, unabhängig vom Verwendungsnachweis, zu von der Bewilligungsstelle zu bestimmenden Zeitpunkten Berichte über den Stand der Unternehmensentwicklung vorlegen. Die wesentlichen Elemente des Berichts werden im Zuwendungsbescheid vorgegeben.
Vertreter des BMEL oder seiner Beauftragten, insbesondere der LR, können sich jederzeit vor Ort über das Vorhaben informieren; diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.
Das BMEL und die LR können Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgeben.
Das BMEL und die LR werden im Einzelfall Informationen zu der gewährten Einzelbeihilfe, wie den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung, bekanntgeben; dies gilt insbesondere für Beihilfen, die den Betrag von 500 000 Euro überschreiten.
Abhängig von der jeweiligen Förderung müssen gegebenenfalls Informationen über das Vorhaben im Internet zur Verfügung gestellt werden. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

Der Bundesrechnungshof hat gemäß § 91 BHO ein Prüfungsrecht.

5.4 Kumulierung

Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Höchstbeträge beziehungsweise Obergrenzen für die Gesamtfinanzierung nicht überschritten werden.

5.5 Subventionserheblichkeit

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind. Subventionserheblich sind insbesondere die Angaben zur bisherigen De-minimis-Förderung und zur Höhe bisher erhaltener Förderung sowie zur eventuellen Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme. Der gewährte Zuschuss ist grundsätzlich eine Betriebseinnahme und daher im Rahmen der Gewinnermittlung des Zuschussempfängers zu berücksichtigen.

5.6 Zweckbindungsfrist

Werden mit dem Nachrangdarlehen Wirtschaftsgüter erworben oder hergestellt, so erfolgt die Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten unbeweglichen Wirtschaftsgüter (beispielsweise Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Anschaffung/​Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter (beispielsweise Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte) gilt diesbezüglich ein Zeitraum von fünf Jahren ab Lieferung. Für die EDV-Ausstattung gilt ein Zeitraum von drei Jahren ab Fertigstellung. Ist die Laufzeit des Nachrangdarlehens kürzer als vorgenannte Zeiträume, so entspricht die Zweckbindungsfrist der Darlehenslaufzeit.

6 Verfahren

Antrags- und Bewilligungsverfahren, Auszahlung und Prüfung der Verwendung

Anträge sind bei der LR zu stellen. Die Antragstellung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Nähere Regelungen hierzu werden in einem gesonderten Merkblatt getroffen. Die Antragsformulare werden auf der Homepage der LR bereitgestellt.

Im Rahmen der Antragstellung sind von den Start-ups unter anderem folgende Angaben und Unterlagen bereitzustellen:

Beschreibung des Geschäftsmodells beziehungsweise der innovativen Produkte/​Verfahren/​Dienstleistungen;
Darlegung, inwiefern die skizzierte Geschäftsidee innovativ ist, und sofern die beantragte Darlehenshöhe über 400 000 Euro beträgt, ob das Unternehmen nach eigener Einschätzung auch „innovativ“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 80 AGVO ist;
Darlegung, inwiefern die zu fördernde Innovation auch von unmittelbarer Bedeutung und Nutzbarkeit für die Agrarwirtschaft ist;
Darlegung des Zielmarkts, des Marktpotentials und des Wettbewerbsumfelds;
mehrjährige Plan-Gewinn- und Verlustrechnung;
mehrjährige Plan-Liquiditätsrechnung;
Erläuterung der beantragten Darlehenshöhe auf der Basis eines Finanzierungsplans; Darlegung der Einbringung von Eigenmitteln;
Nachweis, dass die Personen der Geschäftsleitung über ausreichend fachliche und kaufmännische Erfahrung zur Leitung des Unternehmens verfügen;
vergangene und aktuelle Jahresabschlüsse (sofern vorhanden), aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (sofern vorhanden), Handelsregisterauszug (sofern vorhanden), Gesellschaftsvertrag;
Unterlagen der Gründer (Lebenslauf, Selbstauskunft, Steuerbescheide, Schufa-Auskunft, Kopie des Personalausweises).

Auf Basis der Unterlagen erfolgt eine erste Bewertung durch die LR. Wesentliche inhaltliche Kriterien bei der Bewertung des Geschäftsmodells, des Produkts, der Technologie, des Markts und des Teams sind hierbei unter anderem:

Alleinstellungsmerkmal,
Skalierbarkeit,
Nutzen für die Agrar- und Ernährungswirtschaft (welches Problem wird gelöst?),
Entwicklungsstand,
Schutzrechte möglich – beantragt – gesichert,
Erfahrung des Teams, Schlüsselqualifikationen,
Markt- und Wettbewerberanalyse.

Start-ups mit positiver Bewertung der schriftlichen Antragsunterlagen werden zum persönlichen Gespräch und Präsentation ihres Geschäftsmodells (Pitch) vor Vertretern der LR und von ihr hinzugezogenen weiteren Experten eingeladen. In Vorbereitung darauf werden von den Start-ups gegebenenfalls weitere Unterlagen angefordert.

Nach positivem Abschluss der Prüfung erhält der Antragsteller von der LR eine schriftliche Förderzusage sowie eine Bescheinigung über die Höhe der erhaltenen Beihilfen, gegebenenfalls einschließlich einer De-minimis-Bescheinigung. Die De-minimis-Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung fristgerecht sowie bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die erhaltene De-minimis-Beihilfe vorzulegen.

Es muss zudem sichergestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2026 die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/​2831 genannten Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden.

Die Darlehensauszahlung erfolgt in mindestens zwei Tranchen, die Auszahlungsvoraussetzungen (wie das Erreichen spezifischer Meilensteine) werden, ebenso wie die regelmäßigen Berichtspflichten gegenüber der LR, im Zuwendungsbescheid definiert.

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Auszahlung der letzten Darlehenstranche an die LR zu leiten.

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; sie gilt zunächst bis zum 30. Juni 2026.

Bonn, den 6. Juni 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. K. Heider

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Anmerkung: Die typischen Entwicklungsphasen eines Start-ups lassen sich in der Praxis nicht eindeutig voneinander abgrenzen beziehungsweise weisen Schnittmengen auf. Im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie soll folgende Definition Anwendung finden: Seed-Phase: Phase ab der tatsächlichen Unternehmensgründung.

Leave A Comment