Bekanntmachung der Richtlinie zum Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Published On: Mittwoch, 21.12.2022By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie
zum Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“
bei Windenergie an Land

Vom 13. Dezember 2022

Präambel

Mit dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wurden neue und sehr ambitionierte Klimaschutzziele und damit auch Ausbauziele für erneuerbare Energien im Strombereich vereinbart. Bereits im Jahr 2030 soll ein Anteil von 80 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch erreicht werden. Schon im Jahr 2035 soll die Stromerzeugung weitgehend treibhausgasneutral erfolgen.

Für die Windenergienutzung an Land bedeutet das, dass das bisherige Ziel von 71 Gigawatt im Jahr 2030 auf 110 Gigawatt ansteigen soll, eine Steigerung um 39 Gigawatt, also um mehr als 50 Prozent.

Der umfassende Transformationsprozess hin zur Dekarbonisierung erfordert auch die gesamtgesellschaftliche Zustimmung und Unterstützung. Aus diesem Grund wurde der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Transformationsprozess im Koalitionsvertrag besondere Bedeutung beigemessen. So wurde insbesondere die Stärkung der Bürgerenergie als wichtiges Element zur Verbesserung der Akzeptanz der Energiewende hervorgehoben.

Diese Förderrichtlinie soll hierzu einen Beitrag leisten.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziel

Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil von 80 Prozent am Bruttostromverbrauch steigen. Dieser massive Ausbau stellt eine große Herausforderung für alle Wirtschaftsteilnehmer dar und kann nur gelingen, wenn eine breite Akzeptanz für die Energiewende in der Bevölkerung gegeben ist.

Deshalb ist eine große Akteursvielfalt und die aktive Mitgestaltung von lokal agierenden Bürgerenergiegesellschaften ein wichtiges Anliegen der Politik.

Zentrale Ziele der Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind es, den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen zu erhöhen. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Förderprogramm rund 150 bis 200 Megawatt mehr Windenergieleistung pro Jahr installiert werden könnten und so ein Betrag zum Ausbau der Windenergie und zum Klimaschutz geleistet werden kann. Zudem wird durch die Stärkung von Bürgerenergiegesellschaften auch die gesellschaftliche Akzeptanz für die Windenergie vor Ort verbessert. Diese ist für den massiven Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere der Windenergie an Land zur Erreichung der Klimaziele im Jahr 2030 und darüber hinaus notwendig.

Bereits jetzt können sich Bürgerenergiegesellschaften an den Ausschreibungen für Windenergie an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 beteiligen. Zentrale Voraussetzung für die Teilnahme am wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren ist gemäß § 36 EEG 2023 eine gültige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für alle Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird. Die hierfür erforderlichen Planungs- und Genehmigungskosten überschreiten vielfach die finanziellen Möglichkeiten von Bürgerenergiegesellschaften im Vergleich zu kommerziellen Projektentwicklern. Allein die Planungskosten für eine Windenergieanlage betragen derzeit rund 30 Prozent der Nebeninvestitionskosten von Windenergieanlagen an Land.

Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie setzt das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ an dieser zentralen Stelle an: Es fördert Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen.

1.2 Zuwendungszweck

Mit dem Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ werden vorbereitende Maßnahmen, die in der Planungs- und Genehmigungsphase von Projekten zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land anfallen, gefördert.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Gewährung des Zuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Kosten, die in der Planungs- und Genehmigungsphase eines Projektes zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land anfallen und notwendig sind und nicht durch andere Finanzierungsgeber oder Einnahmen des Antragsstellers gedeckt werden. Alle Kosten müssen der Erreichung des Zuwendungszwecks dienen.

Zu diesen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen der Vorplanung eines Projektes (wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) sowie weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung der Windenergieanlagen beitragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften nach der Definition in § 3 EEG 2023, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land planen, für das entweder ein Gebot nach § 36 EEG 2023 in einer Ausschreibung nach § 28 EEG 2023 eingereicht werden soll oder für das nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 22b EEG 2023 eine Förderung außerhalb der Ausschreibungen angestrebt wird.

Eine Bürgerenergiegesellschaft ist jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,

a)
die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b)
bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen gemessen wird,
c)
bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/​361/​EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und
d)
bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,

wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt.

Nicht antragsberechtigt – als alleinige Antragsteller – sind Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände, der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Hersteller von Windenergieanlagen.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Die Förderung wird als Projektförderung gewährt.

4.2 Finanzierungsart

Die Förderung wird als Anteilfinanzierung ausgestaltet.

Die Höhe der Förderung beträgt 70 Prozent der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, jedoch maximal 200 000 Euro (Förderhöchstgrenze nach De-minimis-Verordnung innerhalb von drei Steuerjahren). Sofern die Förderung die nach der De-minimis-Verordnung zulässige Förderhöchstgrenze von 200 000 Euro überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt und erfolgt als Anteilfinanzierung.

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist mit anderen Förderungen nur insofern und insoweit kumulierbar, als es nach der De-minimis-Verordnung zulässig ist.

4.3 Finanzierungsform

Die Förderung aus Bundesmitteln kann bei Erfüllung der in dieser Förderrichtlinie dargestellten Voraussetzungen in Form von rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt werden. Die Rückzahlbarkeit oder Nicht-Rückzahlbarkeit der Zuschüsse ergibt sich aus den Ausführungen in Nummer 4.5 „Rückzahlungen“.

4.4 Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähige und nicht förderfähige Kosten:

Förderfähig im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land bis zu einer Gesamtgröße von 25 Megawatt pro Antragsteller. Dabei sind alle im Folgenden genannten förderfähigen Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe eines Gebots im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren nach dem geltenden EEG bzw. bis zur Registrierung der Genehmigung des Projekts im Marktstammdatenregister nach § 22b EEG 2023 bei der Bundesnetzagentur entstehen, anrechnungsfähig, sofern hierzu Nachweise und überprüfbare Unterlagen vorgelegt wurden.

Im Einzelnen förderfähig sind insbesondere:

sämtliche Vorplanungskosten, z. B. für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Kosten der Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung für das jeweilige Projekt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen einer zur Umsetzung des Projektes erforderlichen Bebauungsplan-Änderung,
Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt, soweit diese grundlegende Fragen betreffen und nicht mit der Gründung einer (Bürgerenergie-)Gesellschaft verbunden sind.

Nähere Informationen zu den förderfähigen Kosten sind den Hinweisen bzw. Merkblättern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.

Nicht gefördert werden

die Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage,
öffentlich-rechtliche Gebühren, z. B. für Genehmigungen,
Kosten, die mit der Gründung einer Gesellschaft oder anderer Unternehmensformen verbunden sind,
Kosten für jegliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die am Zusammenschluss gemäß Nummer 3 beteiligt sind,
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, bei kommunaler Beteiligung an der Bürgerenergiegesellschaft sind dies z. B. die Leistungen der eigenen Verwaltung,
Verwaltungskosten des Zuwendungsempfängers (einschließlich Bauherrenaufgaben).

4.5 Rückzahlungen

Der Zuschuss ist verpflichtend rückzahlbar, wenn

innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschusszahlung für die jeweiligen Windenergieanlagen an Land eine Genehmigung für das Projekt gemäß BImSchG erteilt wurde, jedoch weder ein Gebot in einem EEG-Ausschreibungsverfahren abgegeben noch eine Förderung nach § 22b EEG 2023 registriert wurde, oder
innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschusszahlung für die jeweiligen Windenergieanlagen an Land ein Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erteilt oder eine Förderung nach § 22b EEG 2023 registriert wurde.

Im Fall eines Zuschlages oder Förderung gemäß § 22b EEG 2023 muss die Rückzahlung innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschlag bzw. Beginn der Förderung oder ein Jahr nach Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlagen an Land erfolgen, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt.

Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Zuschusszahlung für die jeweiligen Windenergieanlagen an Land mindestens ein Gebot in einem EEG-Ausschreibungsverfahren abgegeben, aber wegen Überzeichnung der Ausschreibungen innerhalb von zwei Jahren kein Zuschlag erteilt wurde oder die Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht gegeben ist und dies durch eine eidesstattliche Erklärung durch die Bürgerenergiegesellschaft versichert wurde.

Eine Fristverlängerung wird für alle Fälle ausgeschlossen.

5 Verfahren

5.1 Antragsverfahren

Vorhabenbeginn und Zeitpunkt der Antragstellung:

Anträge können mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie beim BAFA gestellt werden.

Anträge müssen die förderfähigen Maßnahmen konkret sowohl kostenmäßig als auch inhaltlich benennen. Die nähere Ausgestaltung des Antragsverfahrens ist den Hinweisen bzw. Merkblättern des BAFA zu entnehmen.

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung sind nach dieser Förderrichtlinie vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Unverbindliche Angebote oder Vertragsentwürfe zählen nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt beim BAFA.

Die vorgeschriebenen Vordrucke sind auf der Internetseite des BAFA abrufbar.

Folgende Nachweise und Unterlagen sind bei der Antragstellung online zu erbringen:

a)
vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Nachweisen zur Existenz und Liquidität der Bürgerenergiegesellschaft sowie mögliche weiterführende Dokumente gemäß den Hinweisen und Merkblättern des BAFA,
b)
Angebote bzw. Vertragsentwürfe über Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land,
c)
gegebenenfalls Eigenerklärung zu allen De-minimis-Beihilfen, die der Bürgerenergiegesellschaft im Sinne der De-minimis-Verordnung in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden,
d)
Eigenerklärung, dass die verbleibenden Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase der Windenergieanlage als Eigenanteil erbracht werden.

5.2 Bewilligungsstelle und -verfahren

Die Bewilligungsstelle ist das BAFA.

Der Umsetzungszeitraum nach Zustellung des Zuwendungsbescheides beträgt 18 Monate.

5.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung kann entweder nach Abschluss der Planungs- und Genehmigungsphase oder gestuft nach Abschluss von erforderlichen Planungsschritten angefordert und ausgezahlt werden. Wird die Zuwendung gestuft nach Abschluss von erforderlichen Planungsschritten angefordert und ausgezahlt, sind entsprechende Zwischennachweise und in der Folge Zwischenzahlungen möglich.

5.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme (Planungs- und Genehmigungsleistungen) und spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum einzureichen. Dies gilt im Falle einer Rückzahlung und Nicht-Rückzahlung gemäß Nummer 4.5.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind beim BAFA folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:

a)
Nachweise über die tatsächlichen Kosten der Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land und ein Nachweis der Finanzierung,
b)
Sachbericht,
c)
Eigenerklärung und exemplarische Angebotsunterlagen zu dem finanziellen Beteiligungsangebot für den in § 3 Nummer 15 Buchstabe b EEG 2023 genannten Personenkreis.

Die im Rahmen dieser Richtlinie für geförderte Projekte erstellten Dokumente, wie z. B. Machbarkeitsstudien, Gutachten etc., müssen auch bei Abbruch des Gesamtprojektes, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer Erstellung seitens des Zuwendungsempfängers beispielsweise auf der Internetpräsenz der Bürgerenergiegesellschaft (und auf der Internetpräsenz der administrierenden Stelle der Förderrichtlinie) öffentlich zugänglich gemacht werden.

Das Verfahren für die Einreichung von Zwischennachweisen gleicht dem Verwendungsnachweisverfahren.

5.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß der §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Zuwendungen erfolgen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/​972 vom 2. Juli 2020.

Sollten in dieser Förderrichtlinie keine gesonderten Regelungen getroffen sein, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) in der jeweiligen Fassung.

6 Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Zum 1. Mai 2024 ist ein Review vorgesehen. Änderungen werden vorbehalten.

Berlin, den 13. Dezember 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Volker Oschmann

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