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Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Forschung zu Quantentechnologien im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Chips vom: 04.09.2024

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung
der Forschung zu Quantentechnologien
im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Chips

Vom 4. September 2024

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich an der Partnerschaft „Gemeinsames Unternehmen Chips“ (GU Chips). In diesem Rahmen verfolgt die Initiative „Chips für Europa“ dabei als eines der Ziele, die Entwicklung und Einführung hochmoderner Quantentechnik zu unterstützen. Dazu sollen insbesondere fortgeschrittene Kapazitäten zur Beschleunigung der Entwicklung innovativer Quantenchips geschaffen werden. Über das GU Chips bündelt die Europäische Union Fördermittel aus den Programmen Horizont Europa und Digitales Europa und den Mitgliedstaaten.

Die vorliegende Richtlinie schafft hierfür eine förderrechtliche Grundlage. Die Förderziele tragen zudem zur Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation (https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​forschung/​zukunftsstrategie/​zukunftsstrategie.html) sowie des „Forschungsprogramms Quantensysteme. Spitzentechnologie entwickeln. Zukunft gestalten.“ (https:/​/​www.quantentechnologien.de/​service/​publikationen.html) bei.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Europas hängt maßgeblich davon ab, in Zukunftstechnologien technologisch souverän zu agieren. Dies gilt insbesondere für die Quantentechnologien aufgrund ihres disruptiven Charakters in diversen Einsatzgebieten. Quantentechnologien haben das Potenzial, industrielle Prozesse zu optimieren, medi­zinische Diagnosen zu verbessern, aber auch Kommunikation abhörsicher zu gestalten. Neben der Halbleitertechnik wird daher im Rahmen der Initiative „Chips für Europa“ ein expliziter Fokus auf den Kompetenz- und Kapazitätsaufbau zur Entwicklung von Quantentechnologien und insbesondere von Quantenchips gelegt. Im Einklang mit dem „Forschungsprogramm Quantensysteme“ des BMBF sowie dem Handlungskonzept „Quantentechnologien“ der Bundesregierung spiegelt sich dies in folgenden Zielen wider:

die Stärkung der Innovationsfähigkeit,
die Steigerung des Technologietransfers von der Wissenschaft in die Wirtschaft,
die Erhöhung der technologischen Souveränität,
die Erhöhung der Resilienz,
die Stärkung der Fachkräftebasis und
eine stärkere Beteiligung europäischer Akteure1 in der internationalen Standardisierung.

Zur Beurteilung der Zielerreichung sollen unter anderem Indikatoren folgender Art herangezogen werden:

Qualität und Quantität von Fabrikationsmöglichkeiten für Quantenchips;
Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Technologien;
Patentanmeldungen und Lizenzierungen;
Publikationsbeteiligungen;
Aktivitäten der Normierung und Standardisierung;
Betrachtung von Aspekten der Nachhaltigkeit und Vertrauenswürdigkeit;
Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten (Bachelor und Master) und Promotionsarbeiten;
„Transfer durch Köpfe“, das heißt Austausch von Personal, insbesondere wissenschaftlichem Nachwuchs;
Zuwachs an relevanter Fachkompetenz des einschlägigen Personals;
neue Forschungskooperationen und Lieferkettenbeziehungen.

Es sollen geeignete und aussagekräftige Indikatoren je Vorhaben von den Konsortien vorgeschlagen, bei der Bewilligung festgehalten sowie zu geeigneten Zeitpunkten erhoben werden.

1.2 Zuwendungszweck

Der Zuwendungszweck ist es, eine Grundlage zur Erreichung der „operativen Ziele“ des „Chips-Gesetzes“2 der Europäischen Kommission zu schaffen. Dazu zählen

der Aufbau fortschrittlicher Entwurfskapazitäten für Quantenchips;
der Ausbau bestehender und die Entwicklung fortschrittlicher Pilotanlagen für Quantenchips;
der Aufbau fortschrittlicher technologischer und ingenieurstechnischer Kapazitäten zur Beschleunigung der innovativen Entwicklung hochmoderner Quantenchips und zum Test innovativer Komponenten für Quantenchips.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz genutzt werden; Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die deutsche Beteiligung am GU Chips erfolgt auf Grundlage der Änderungsverordnung Nr. 2023/​1782 vom 25. Juli 2023 zu Verordnung (EU) Nr. 2021/​2085 des Rates vom 19. November 2021 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17) zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa sowie der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1781 vom 13. September 2023 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1) zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chips-Gesetz).

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt, wobei innerhalb von Artikel 28 nur Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a förderfähig sind.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

a)
vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben unter Beteiligung industrieller Partner, die eine ausreichende Innovationshöhe erreichen, dadurch wissenschaftlich-technisch und wirtschaftlich risikoreich sind und die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten;
b)
Vorhaben zum Kapazitätsaufbau mit Anschlussfähigkeit an die europäische Industrie im Bereich Quantenchips und Enabling Technologies für die Quantentechnologien, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Die Berücksichtigung von Aspekten der akademischen Ausbildung im Rahmen der Vorhaben wird außerdem begrüßt.

Auf Grundlage des jeweilig geltenden Arbeitsplans (Work Programme) des GU Chips und der strategischen Forschungsagenda (ECS Strategic Research and Innovation Agenda (ECS-SRIA); alle Dokumente erhältlich über https:/​/​www.chips-ju.europa.eu/​ChipsForEurope/​) fördert das BMBF Vorhaben zu den Themen, die in der jeweils geltenden Aufforderung zur Ein­reichung von Vorschlägen (Call for Proposals) des GU Chips geöffnet sind.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragesteller sind verpflichtet, sich vor der Einreichung eines Projektvorschlages mit dem zuständigen Projektträger (VDI TZ) des BMBF in Verbindung zu setzen und ein Pre-proposal zu übermitteln, um die Unterstützung auf nationaler Ebene im folgenden Prozess sicherzustellen.

Voraussetzung für eine Förderung unter dieser Richtlinie ist die Auswahl zur europäischen Förderung durch das GU Chips. Durch die Auswahl zur europäischen Förderung durch das GU Chips entsteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie.

Bei Vorhaben zum Kapazitätsaufbau, die überwiegend an Forschungseinrichtungen oder Hochschulen erfolgen, ist auf eine Anschlussfähigkeit in die europäische Industrie zu achten. Die Industrie ist in geeigneter Weise an der Konzeptionierung und Umsetzung der Vorhaben zum Kapazitätsaufbau zu beteiligen. Die Beteiligung und der Mehrwert für Industrie und Gesellschaft ist in der Vorhabenbeschreibung ausführlich zu dokumentieren.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110). Hierfür genügt eine Koopera­tionsvereinbarung über die Zusammenarbeit im europäischen Gesamtverbund, welche auch als Kooperationsvereinbarung für die deutschen Partner gilt.

Für den Fall, dass das europäische Gesamtprojekt nicht von einem deutschen Partner koordiniert wird, ist aus dem deutschen Teilverbund ein Ansprechpartner zu benennen.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Vorhaben im GU Chips werden aus Finanzbeiträgen der Europäischen Union und gegebenenfalls Zuwendungen der Teilnehmerstaaten sowie regionaler Zuwendungsgeber gefördert.

Die Zuwendungen des BMBF werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind auch Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Das BMBF strebt an, im Sinne der zugrunde liegenden Verordnungen (siehe Nummer 1.3) ein angemessenes Verhältnis von nationaler Förderung zu EU-Förderung von bis zu 1 zu 1 umzusetzen. Da die Festlegungen von Zuwendungen und Förderquoten auch die nationale Förderpolitik und Haushaltserwägungen berücksichtigen, kann die nationale Zuwendung auch unterhalb des angestrebten Verhältnisses von 1 zu 1 liegen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die angestrebte Förderdauer beträgt in der Regel bis zu vier Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kontakt:

Dr. Claudius Klein
Telefon: 0211/​6214 903
E-Mail: klein_​c@vdi.de

Dr. Bastian Hiltscher
Telefon: 0211/​6214 441
E-Mail: hiltscher@vdi.de

Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme.

Die Kontaktaufnahme mit dem Projektträger zwecks Registrierung, Antragsberatung und Übermittlung eines Pre-proposals vor der Einreichung von Projektvorschlägen ist obligatorisch.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer quali­fizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Antragsverfahren

Das GU Chips veröffentlicht in der Regel jährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Vorhaben werden seitens des GU Chips in einem ein- oder zweistufigen Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachter zur euro­päischen Förderung ausgewählt.

Das Antragsverfahren des BMBF ist in jedem Fall zweistufig: In der ersten Phase (Nummer 7.2.1) erfolgt parallel zum europäischen Verfahren eine Bewertung und Priorisierung der Vorschläge aus deutscher Perspektive. In der zweiten Phase (Nummer 7.2.2) werden deutsche Partner, die in vom GU Chips und vom BMBF zur Förderung ausgewählten Vorschlägen beteiligt sind, zur formalen Antragstellung aufgefordert und über die Bewilligung der Anträge entschieden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten europäischen Verfahrensstufe reicht der Koordinator des europäischen Gesamtverbundes eine Projektskizze in elektronischer Form und englischer Sprache für das Gesamtvorhaben (Project Outline) beim GU Chips ein.

Die Termine für die jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Projektskizzen (Call for Proposals) werden auf der Internetseite des GU Chips (https:/​/​www.chips-ju.europa.eu/​) bekannt gegeben. Die Beschreibung der Verfahrensweise und relevante Vorlagen sind ebenfalls auf dieser Internetseite verfügbar.

Es ist obligatorisch, vor der Einreichung der Projektskizzen beim GU Chips mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen (siehe oben).

Die beim GU Chips eingegangenen Projektskizzen mit deutschen Partnern werden seitens des BMBF hinsichtlich nachfolgender Kriterien bewertet:

Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung,
Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, insbesondere Einbindung von Unternehmen,
Beitrag zur technologischen Souveränität der europäischen Union,
Effektivität des Konsortiums im Hinblick auf die gesetzten Ziele.

Als Ergebnis des nationalen Bewertungsprozesses der Projektskizzen werden Hinweise an die deutschen Partner der Projektskizzen formuliert.

Die eingereichten Vorschläge werden durch das GU bewertet. Das Ergebnis der europäischen Begutachtung ist eine Rangfolge von Projekten, die mit europäischen Mitteln gefördert werden können. Grundlage für die Auswahl der Projekte für die EU-Förderung ist dann eine förmliche Entscheidung des Public Authority Boards des GU Chips. Der GU Chips-Exekutivdirektor informiert die europäischen Projektkoordinatoren direkt über die Ergebnisse des europäischen Auswahlverfahrens und über die nachfolgenden Schritte.

Die eingereichten Full Project Proposal mit deutschen Partnern werden parallel auch durch das BMBF nach den oben genannten Kriterien bewertet. Übersteigt die beantragte nationale Förderung der durch das GU Chips ausgewählten Projekte die zur Verfügung stehenden nationalen Mittel, haben Projekte mit größeren Beiträgen zu den nationalen strategischen Zielen eine höhere Priorität für die BMBF-Förderung. Dies kann im Vergleich zur Rangfolge für die Zuteilung der EU-Förderung zu einer abweichenden nationalen Förderpriorität führen.

7.2.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe gilt (siehe oben):

Notwendige Voraussetzung für die Förderung eines Projektvorschlags durch das BMBF ist die positive Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das GU und das BMBF (vergleiche Nummer 7.2.1).

Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen werden die deutschen Antragsteller schriftlich aufgefordert, förmliche nationale Förderanträge einzureichen.

Für eine zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger zeit­gerecht nach der Aufforderung vorzulegen. Das BMBF oder der Projektträger können eine angemessene Vorlagefrist für vollständige Anträge nennen. Anträge, die danach eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus dem Begutachtungsprozess (erste Verfahrensstufe) des BMBF sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil-)Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (easy). Der Antrag ist schriftlich einzureichen oder in elektronischer Form über dieses Portal. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Zusätzlich zu den nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (Anlage) benannten Anforderungen an Förderanträge sind folgende Antragsunterlagen mit dem Antrag einzureichen:

eine Teilvorhabenbeschreibung mit

detaillierten, die Kosten/​Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen,
einer Darstellung der Notwendigkeit einer Zuwendung,
einer deutlichen Darstellung jedes deutschen Partners zum Mehrwert beziehungsweise Nutzen seiner Beteiligung an einem Vorhaben im GU Chips für den Standort Deutschland sowie
Erläuterungen zur Vorkalkulation beziehungsweise zum Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen (gegebenenfalls sind aktuelle Angebote beizufügen) und Mengenansätze.
ein Verwertungsplan mit klarem Anwendungsbezug und Perspektive beziehungsweise Szenarien für den Standort Deutschland (ohne Einschränkung einer Verwertung in weiteren Ländern des EWR und/​oder der Schweiz).
nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.

Die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere Vorhabenbeschreibungen, können in englischer Sprache eingereicht werden. Dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet die Bewilligungsbehörde durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 und in Nummer 7.2.1 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:

Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement;
Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte;
Berücksichtigung von Hinweisen und Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe;
detaillierter Verwertungsplan für jeden deutschen Verbundpartner.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2035 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2035 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 4. September 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Petra Wolff

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeinten­sitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten. Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
2
https:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​EN/​TXT/​?uri=celex:52022PC0046
3
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
4
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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