Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
(Umweltbonus)
Präambel
Die Elektromobilität entscheidet zusammen mit der Digitalisierung über die Zukunft der Automobilindustrie. Die Automobilindustrie befindet sich in einem deutlichen Strukturwandel. Auslöser sind die Digitalisierung, die Automatisierung und neue Antriebstechnologien als Antwort auf die Regulierung von Schadstoff- und CO2-Emissionen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. Damit aus diesem technologischen und regulatorischen Wandel eine klimafreundliche Mobilität resultiert, müssen jetzt flankierende wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen gesetzt werden.
Nur mit weiteren unterstützenden Maßnahmen wird es gelingen, die Entwicklung der Elektromobilität in der aktuellen Phase des Markthochlaufs noch deutlicher zu forcieren und die von der Bundesregierung gesetzte Zielmarke von 15 Millionen vollelektrischen Pkw bis 2030 zu erreichen. Die vorliegende Förderrichtlinie adressiert den im Rahmen des Maßnahmenpakets Elektromobilität vom 18. Mai 2016 vereinbarten Umweltbonus für den Kauf und das Leasing von reinen Elektrofahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen sowie von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als Brückentechnologie. Eine zusätzliche Innovationsprämie verdoppelt den staatlichen Anteil am Umweltbonus.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Förderziel
Die durch die Förderung angestrebte breitere Marktdurchdringung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen soll die Emission von Treibhausgasen und Schadstoffen reduzieren und so einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor sowie zur Luftreinhaltung leisten.
Die Nachfrage nach umweltschonenden Fahrzeugen soll gestärkt und die schnelle Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Markt unterstützt werden.
1.2 Zuwendungszweck
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) einen Zuschuss beim Kauf und Leasing von Elektrofahrzeugen.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO und dem Klima- und Transformationsfondsgesetz.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist
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der Kauf und das Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 4.1 oder Nummer 4.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 4.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen (Neufahrzeug im Sinne der Förderrichtlinie);
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der Kauf und das Leasing eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs gemäß § 2 Nummer 1 EmoG mit mehr als einer Zulassung, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 4.1 oder Nummer 4.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 4.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen und das Datum der ersten Zulassung des Fahrzeugs nicht länger als ein Jahr zurückliegt (junges gebrauchtes Fahrzeug im Sinne der Förderrichtlinie).
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Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug ist nur bei Beantragung bis einschließlich 31. Dezember 2022 förderfähig und wenn es CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer in Höhe von maximal 50 g oder eine elektrische Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 60 km aufweist.
Förderfähig sind alle Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union sie gekauft wurden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 4.1 oder Nummer 4.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 4.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger ist die Antragstellerin/der Antragsteller nach Bewilligung.
Antragsberechtigt sind
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bis einschließlich 31. August 2023 Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine,
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ab dem 1. September 2023 Privatpersonen,
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auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 4.1 der Förderrichtlinie als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Die Antragstellerin/der Antragsteller darf einen Dritten zur Antragstellung bevollmächtigen.
Nicht antragsberechtigt sind
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der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
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alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen,
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Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen,
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Antragstellerinnen/Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/Antragsteller und, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Der Kauf oder das Leasing eines nach dieser Förderrichtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit öffentlichen Mitteln eines anderen Fördermittelgebers gefördert werden, es sei denn, der jeweilige Fördermittelgeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geschlossen.
Eine vorherige Antragstellung bei einer öffentlichen Stelle, die eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geschlossen hat, ist unschädlich. Das Fördervorhaben bei dieser öffentlichen Stelle darf noch nicht abgeschlossen sein, damit die Einhaltung der Regelungen der Verwaltungsvereinbarung durch den Zuwendungsgeber sichergestellt werden kann.
Der Bundesanteil am Umweltbonus darf für ein und dasselbe Fahrzeug nur einmal gezahlt werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Elektrofahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie
Ein Elektrofahrzeug im Sinne dieser Förderrichtlinie ist ein elektrisch betriebenes Fahrzeug gemäß § 2 Nummer 1 EmoG der Klassen M1 und N1 im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG und ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf;
4.2 Andere Fahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie
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Fahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie, gleich welchen Antriebs, die keine lokalen CO2-Emissionen vorweisen, sind reinen Batterieelektrofahrzeugen im Sinne dieser Förderrichtlinie gleichgestellt;
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Fahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie, gleich welchen Antriebs, deren maximale CO2-Emission je gefahrenen Kilometer den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 EmoG in der jeweils geltenden Fassung genannten Wert nicht übersteigt, sind „von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen“ im Sinne dieser Förderrichtlinie gleichgestellt.
4.3 Voraussetzungen an das Fahrzeug
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Das zu begünstigende Fahrzeugmodell muss sich auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de veröffentlichten Liste befinden, mit der sich die Automobilhersteller zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus verpflichten. Die Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge beachtet auch den Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland bezogen auf das gekaufte Fahrzeug des Automobilherstellers zum 31. Dezember 2015 (BAFA-Listenpreis). Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Dies gilt entsprechend für Leasingfahrzeuge.
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Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein; die erste Zulassung des jungen gebrauchten Fahrzeugs darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Junge Gebrauchtfahrzeuge sind nur förderfähig, wenn eine Laufleistung von 15 000 km zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller nachweislich nicht überschritten wird und das Fahrzeug bei einem Fahrzeughändler, der unter eigenem Namen eine Rechnung über den Kauf ausstellt, die den Anforderungen von § 14 des Umsatzsteuergesetzes genügt, erworben wird.
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Das Fahrzeug darf nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gefördert worden sein.
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Das Fahrzeug muss mindestens für einen bestimmten Zeitraum auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein (Mindesthaltedauer). Die Mindesthaltedauer beträgt:
Mindesthaltedauer des Fahrzeugs bei Antragstellung bis einschließlich 31. Dezember 2022
Kauf Neufahrzeug 6 Monate Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 24 Monate Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 12 Monate Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit bis einschließlich 11 Monate 6 Monate Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 6 Monate Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 24 Monate Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 12 Monate Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit bis einschließlich 11 Monate 6 Monate Mindesthaltedauer des Fahrzeugs bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2023
Kauf Neufahrzeug 12 Monate Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 24 Monate Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 12 Monate Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit bis einschließlich 11 Monate nicht förderfähig Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 12 Monate Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 24 Monate Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 12 Monate Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit bis einschließlich 11 Monate nicht förderfähig - –
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Eine kürzere Haltedauer als die Mindesthaltedauer ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, im Fall des Leasings jedoch nur dann, wenn diese einen anderen Fördersatz zur Folge hat. Die Bewilligungsbehörde ist in diesem Fall berechtigt, den Förderbetrag gemäß der tatsächlichen Leasingdauer neu festzusetzen.
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Eine Rückabwicklung von Kauf bzw. Leasing, Fahrzeugwandlungen und vergleichbare Tatbestände sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde ist in diesen Fällen verpflichtet, bereits bewilligte Förderungen vollständig zurückzufordern. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bereits bewilligte Förderungen vollständig zurückzuzahlen.
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Bei Beantragung bis einschließlich 31. Dezember 2023 wird der Bundesanteil am Umweltbonus nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt, bei denen der Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65 000 Euro beträgt. Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2024 wird der Bundesanteil am Umweltbonus nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt, bei denen der Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 45 000 Euro beträgt.
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Für diejenigen Fahrzeugmodelle, die bereits zum 31. Dezember 2015 auf dem Markt verfügbar waren, gilt als Vergleichsmaßstab der zum 31. Dezember 2015 gültige Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland. Für nach dem 31. Dezember 2015 auf den Markt gekommene Fahrzeugmodelle, für die ein Antrag erfolgt, gilt als Vergleichsmaßstab der zum Zeitpunkt der Markteinführung geltende Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland (BAFA-Listenpreis).
5 Art und Umfang der Förderung, Höhe der Zuwendungen
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Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Fahrzeughersteller (Herstelleranteil am Umweltbonus) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil am Umweltbonus) als Festbetragsfinanzierung. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller nach dem 3. Juni 2020 und bis einschließlich 31. Dezember 2024 erfolgt ist. Die genannten Fahrzeuge erhalten eine Innovationsprämie, bei der der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt.
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Bei mehreren Anträgen für ein und dasselbe Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.
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Bei Beantragung bis einschließlich 31. Dezember 2022 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil:
Rein batteriebetriebene Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)
bis 40 000 Euro
Nettolistenpreis
des BasismodellsHerstelleranteil über 40 000
bis zu 65 000 Euro Nettolistenpreis
des BasismodellsHerstelleranteil Kauf Neufahrzeug 6 000 € 3 000 € 5 000 € 2 500 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 6 000 € 3 000 € 5 000 € 2 500 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 3 000 € 1 500 € 2 500 € 1 250 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 6 bis einschließlich 11 Monate 1 500 € 750 € 1 250 € 625 € Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 5 000 € 2 500 € 5 000 € 2 500 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 5 000 € 2 500 € 5 000 € 2 500 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 2 500 € 1 250 € 2 500 € 1 250 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 6 bis einschließlich 11 Monate 1 250 € 625 € 1 250 € 625 € Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV)
bis 40 000 Euro
Nettolistenpreis
des BasismodellsHerstelleranteil über 40 000
bis zu 65 000 Euro
Nettolistenpreis
des BasismodellsHerstelleranteil Kauf Neufahrzeug 4 500 € 2 250 € 3 750 € 1 875 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 4 500 € 2 250 € 3 750 € 1 875 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 2 250 € 1 125 € 1 875 € 937,50 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 6 bis einschließlich 11 Monate 1 125 € 562,50 € 937,50 € 468,75 € Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 3 750 € 1 875 € 3 750 € 1 875 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 3 750 € 1 875 € 3750 € 1 875 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 1 875 € 937,50 € 1 875 € 937,50 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 6 bis einschließlich 11 Monate 937,50 € 468,75 € 937,50 € 468,75 € - –
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Bei Beantragung ab 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil:
Rein batteriebetriebene Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)
bis 40 000 Euro
Nettolistenpreis
des BasismodellsHerstelleranteil über 40 000
bis zu 65 000 Euro
Nettolistenpreis
des BasismodellsHerstelleranteil Kauf Neufahrzeug 4 500 € 2 250 € 3 000 € 1 500 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 4 500 € 2 250 € 3 000 € 1 500 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 2 250 € 1 125 € 1 500 € 750 € Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 3 000 € 1 500 € 3 000 € 1 500 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 3 000 € 1 500 € 3 000 € 1 500 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschließlich 23 Monate 1 500 € 750 € 1 500 € 750 € - –
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Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil:
Rein batteriebetriebene Fahrzeuge (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)
bis 45 000 Euro
Nettolistenpreis
des BasismodellsHerstelleranteil Kauf Neufahrzeug 3 000 € 1 500 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 3 000 € 1 500 € Leasing Neufahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschl. 23 Monate 1 500 € 750 € Kauf junges Gebrauchtfahrzeug 2 400 € 1 200 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monate 2 400 € 1 200 € Leasing junges Gebrauchtfahrzeug Leasingvertragslaufzeit ab 12 bis einschl. 23 Monate 1 200 € 600 € - –
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Der Herstelleranteil bleibt unverändert.
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Der Bundesanteil am Umweltbonus wird nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden nachweislich um mindestens den Herstelleranteil am Umweltbonus gemindert wird.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bundeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Bewilligungen werden auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank). Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100, 113 BHO zur Prüfung berechtigt.
6.2 Auskunft
Die Antragstellerin/der Antragsteller willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts abrufen kann. Die Antragstellerin/der Antragsteller willigt ein, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Unterlagen, Daten und Nachweise
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vom BAFA und dem BMWK auf Datenträgern gespeichert werden können,
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auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank),
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zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschriften nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können und
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vom BMWK oder BAFA an zur Vertraulichkeit verpflichtete, beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet, verwendet und ausgewertet werden können für Zwecke der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und Erfolgskontrolle des Umweltbonus und der Innovationsprämie.
Die Antragstellerin/der Antragsteller willigt weiter ein, dass
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die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden können und
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die Unterlagen oder Auswertungen auch gemäß den Auskunftsrechten an den Deutschen Bundestag weitergegeben werden können.
Die Antragstellerin/der Antragsteller ist verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Fall einer Überprüfung vorzulegen. Kommt die Antragstellerin/der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden.
6.3 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
6.4 Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuches sind im Förderantrag bezeichnet.
7 Verfahren
7.1 Antragstellung
Für Antragstellerinnen/Antragsteller, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus vollständig erfüllen, gilt folgendes Antragsverfahren:
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Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller und ausschließlich über das vom BAFA unter der Internetseite www.bafa.de zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular erfolgen. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden.
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Die Zuwendungsbescheide für den Bundesanteil am Umweltbonus werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen erteilt.
Mit der Antragstellung hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:
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im Fall des Kaufs eine Kopie der Rechnung (inklusive Mehrwertsteuer);
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im Fall des Leasings eine Kopie des Leasingvertrags inklusive verbindlicher Bestellung sowie eine Kalkulation der Leasingrate/interne Kalkulation;
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im Fall der Förderung von jungen gebrauchten Fahrzeugen gemäß Nummer 4.1 der Förderrichtlinie zusätzlich eine durch einen Sachverständigen einer amtlich anerkannten Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugbewertungen bestätigte Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers über die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller sowie einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Schwacke GmbH, der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), der noxa solutions GmbH & Co.KG oder einer Neufahrzeugrechnung.
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
Die Rechnung und der Leasingvertrag müssen mindestens folgende Inhalte ausweisen (alles exklusive Mehrwertsteuer):
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eindeutiger Bezug auf das förderfähige (Basis-)Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA;
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der deutlich und nachvollziehbar ausgewiesene Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus, der mindestens dem in Nummer 5 dieser Richtlinie festgelegten Betrag entspricht, sodass die Antragstellerin/der Antragsteller den Eigenanteil selbstständig prüfen kann;
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bei Antragstellung den Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für die Kundin/den Kunden;
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bei Antragstellung Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen).
Bei Leasinggeschäften ist die Vorlage des Kalkulationsblatts der Leasingrate/internen Kalkulation verpflichtend.
7.2 Nachweisführung und Auszahlung
Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen entsprechend Nummer 7.1 und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde auf ein Konto der Antragstellerin/des Antragstellers.
7.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Elektromobilität –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96/9 08 10 09
Internet: www.bafa.de
E-Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de
8 Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sofern die nach dem Wirtschaftsplan des KTF zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Die Bewilligungsbehörde ist in diesem Fall berechtigt, einen Antragsstopp auszusprechen. Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 21. Oktober 2020 (BAnz AT 05.11.2022 B1), die durch die Änderung der Richtlinie vom 24. November 2021 (BAnz AT 30.12.2021 B1) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.
Berlin, den 17. November 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
B. Kluttig
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