Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung „Games-Förderung des Bundes“
Präambel
Die Games-Branche ist ein global stark wachsender Teilmarkt der Kultur- und Kreativwirtschaft und umfasst Computerspiele, Konsolenspiele, Videospiele, Online-, Browser-, Handyspiele und Social Games („Games“). Sie entwickelt innovative Lösungen und Zukunftstechnologien, die bereits heute weit über den digitalen Unterhaltungssektor hinaus in vielen Wirtschaftszweigen angewendet werden und eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung neuer oder verbesserter Geschäftsmodelle darstellen.
Die Games-Branche ist ein zunehmend wichtiger Impulsgeber und „Digital Frontrunner“ für Innovationen in anderen Branchen und kann ein wesentlicher Faktor bei der erfolgreichen digitalen wirtschaftlichen Transformation sein. Für die Zukunftsfähigkeit des Kultur- und Wirtschaftsstandorts Deutschland ist eine starke Games-Branche von großer Bedeutung.
Junge Talente und Fachkräfte lernen wichtiges technisches und kreatives Know-how in der Games-Branche und gewinnen dadurch auch für andere Branchen zunehmend an Bedeutung. Fachkräfte aus dem Game-Programming, Game-Design und Game-Art sind heute in vielen Wirtschaftszweigen auch jenseits der Games-Branche gefragt.
Mit Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode wurde die Verstetigung der Games-Förderung und die Stärkung des Games-Standortes Deutschland beschlossen.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Mit dieser Förderrichtlinie wird die Entwicklung von Games, das heißt von interaktiven elektronischen Werken, die auf einer Spielidee beruhen, gefördert. Diese reagieren auf Eingaben des Nutzers, dienen Bildungs- und/oder Unterhaltungszwecken und sind zur Veröffentlichung vorgesehen.
Die übergeordneten Ziele sind:
(1) Deutschland als Games-Entwicklungsstandort international wettbewerbsfähig zu machen und ein internationales Level Playing Field zu erreichen;
(2) Deutschland als Games-Entwicklungsstandort im Sinne einer vielfältigen Kulturlandschaft zu erhalten;
(3) in Deutschland ein wirtschaftlich gesundes und nachhaltiges Games-Ökosystem zu schaffen;
(4) branchenspezifisches Know-how auszubauen sowie zu sichern
(5) und somit einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa zu leisten.
Dabei soll die gesamte Branche – von kleinen Entwicklungsstudios bis hin zu großen Unternehmen – von dieser Förderung profitieren.
Aus den übergeordneten Zielen ergeben sich folgende Förderziele:
(1) die branchenweiten Entwicklungskosten sind auf internationalem Niveau;
(2) die Produkte der geförderten Unternehmen sind auf dem deutschen und internationalen Markt erfolgreich;
(3) die Genre- und Plattformvielfalt wird erhalten beziehungsweise erhöht;
(4) die diverse Unternehmenslandschaft (klein/mittel/groß) inklusive Dienstleistern wird vergrößert;
(5) die Anzahl der Fachkräfte wird in den geförderten Unternehmen und in der Branche erhöht
(6) und die absolute Anzahl an Senior-Positionen wird erhöht.
Der Bund gewährt die Zuwendungen für Projekte nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Auf Grundlage dieser Förderrichtlinie können folgende Entwicklungsstadien eines Games gemäß Nummer 1 gefördert werden:
- 1)
-
Prototypen
- 2)
-
Produktion
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die die Entwicklung des Games verantwortlich leiten und prägen. Ein Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland während der gesamten Laufzeit (spätestens mit der ersten Auszahlung und mindestens bis zur letzten Schlusszahlung) ist Voraussetzung für die Förderung.
3.2 Zugelassen zur Antragstellung sind juristische Personen außer Vereine sowie Personengesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sowie der Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (UG & Co. KG). Projektbezogene Gründungen sowie Unternehmen ohne vollzogene Gründung sind nicht antragsberechtigt.
3.3 Die Förderung von Ko-Produktionen und Verbundprojekten ist grundsätzlich möglich.
3.4 Eine Ko-Produktion liegt vor, wenn mindestens zwei Ko-Produktionspartner projektbezogen zusammenarbeiten und dabei ihren Teil der Entwicklung inhaltlich individuell leiten und prägen. Bei einer Ko-Produktion werden die Anteile bei der Ergebnisverwertung in einer Vereinbarung festgelegt. Dadurch unterscheidet sie sich von einem Verbundprojekt, bei dem eine Gleichberechtigung bei der Ergebnisverwertung vorliegt. Die Förderung einer Ko-Produktion ist nur möglich, sofern die Ko-Produktionspartner einen eigenständigen Entwicklungsanteil leisten und mitprägen und die gewonnene Expertise auch nachhaltig für das geförderte Unternehmen nutzen können. Für die jeweiligen Antragsteller gilt hinsichtlich des Unternehmenssitzes ebenfalls Nummer 3.1.
3.5 Sofern mehrere Ko-Produzenten gefördert werden sollen, ist von jedem einzeln ein im Kooperationsverbund abgestimmter Förderantrag zu stellen und festzulegen, welcher Ko-Produzent die Koordinierung übernimmt und als Hauptansprechpartner fungiert.
3.6 Die Förderung von Ko-Produktionen mit ausländischen oder anderen nicht förderfähigen Partnern ist möglich (assoziiert). Die nicht förderfähigen Partner haben ihre Aufwendungen ohne Bundeszuwendung zu finanzieren.
3.7 Die Bestimmungen der Nummern 3.4, 3.5 und 3.6 gelten entsprechend für Verbundprojekte.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zur Überprüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel sind die Antragstellenden verpflichtet, bei der Antragstellung zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn oder Dritte beantragt oder bewilligt worden sind.
4.2 Die Kalkulation der Kosten beziehungsweise Ausgaben des Projekts sollte branchenüblich und nach dem Grundsatz der sparsamen Wirtschaftsführung erfolgen.
4.3 Nicht gefördert werden Projekte, die vor Bewilligung eines Förderantrags durch die Bewilligungsbehörde bereits begonnen wurden.
4.4 Nicht gefördert werden Projekte, die gegen die Verfassung oder gegen geltendes Recht verstoßen.
4.5 Nicht gefördert werden Projekte,
(1) die unter die Definition von Glückspiel nach dem Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) gemäß § 3 GlüStV 2021 fallen und
(2) bei denen Darstellungen von Glücksspiel ein zentrales Element des Games sind, wie insbesondere Casino Games (casinotypische virtuelle Spielautomaten).
4.6 Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, das Game nach Fertigstellung und vor Veröffentlichung einem Alterskennzeichnungsverfahren nach den entsprechenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zuzuführen. Erfolgt keine Alterskennzeichnung, ist die gewährte Zuwendung an den Zuwendungsgeber vollständig zurückzuzahlen. In diesem Verfahren werden gemäß § 10b JuSchG auch Risiken der persönlichen Integrität berücksichtigt. Darunter fallen unter anderem auch Monetarisierungsmodelle, die übermäßig auf manipulativen Designs oder Prozessen beruhen könnten („Dark Patterns“). Auch bei der Erteilung eines Alterskennzeichens ist der Zuwendungsempfangende verpflichtet, spätere Änderungen oder Weiterentwicklungen des Games bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) anzuzeigen und bei Änderung der Jugendschutzrelevanz zur erneuten Prüfung bei der USK einzureichen.
4.7 Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, geplante beziehungsweise implementierte Monetarisierungsmodelle wie beispielsweise Pay2Win, glücksbasierte Lootboxen oder ähnliche Geschäftsmodelle der Ingame-Monetarisierung im Rahmen der Alterskennzeichnung und im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung im Sinne der Transparenz für den Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz dem Zuwendungsgeber offenzulegen.
4.8 Antragstellende müssen in ihrem Antrag darlegen, welche Punkte des Kulturtests (im Anhang) erfüllt sind.
4.9 Antragstellende müssen mindestens eine Referenzentwicklung vorweisen können, die eine fachliche und ressourcenorientierte Befähigung für die Umsetzung des beantragten Projekts offenlegt. Die Beurteilung der Befähigung auf Basis der vorgezeigten Referenzen erfolgt im Rahmen einer ermessensgerechten Entscheidung durch den Zuwendungsgeber. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, weitere beziehungsweise ergänzende Nachweise zur Eignung und Befähigung des Unternehmens einzuholen.
4.10 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln von Bund, Ländern oder Gemeinden einschließlich von ihnen mit der Durchführung einer Förderung beauftragten juristischen Personen des privaten Rechts ist nicht gestattet.
4.11 Antragstellende Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO betreffen.
4.12 Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
4.13 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
4.14 Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen die „Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport“ zu gewähren (Artikel 30 UN-BRK). Davon umfasst ist auch der Zugang zu kulturellen Werken. Antragstellende müssen daher darlegen, welche grundlegenden Maßnahmen für die barrierefreie Teilhabe an ihren Spielen umgesetzt werden und ein Mindestmaß an Barrierefreiheit gewährleisten. Diese Bestimmung gilt nicht für die Entwicklung von Prototypen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungsart
5.1 Die Zuwendungen werden zur Projektförderung gewährt.
Finanzierungsart
5.2 Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung. Eine Eigenbeteiligung in Abhängigkeit von der gewährten Förderquote wird vorausgesetzt. Die Eigenmittel sollen mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten betragen.
Finanzierungsform
5.3 Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.4 Die zuwendungsfähigen Entwicklungsausgaben beziehungsweise -kosten für ein Projekt müssen mindestens 300 000 Euro betragen.
5.5 Die Grundförderquote für alle Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Entwicklungsausgaben beziehungsweise. -kosten.
(1) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1 erhalten einen zusätzlichen Förderbonus von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Entwicklungsausgaben beziehungsweise -kosten.
(2) Start-ups2 erhalten einen zusätzlichen Förderbonus von bis zu fünf Prozent der zuwendungsfähigen Entwicklungsausgaben beziehungsweise -kosten.
(3) Die Förderboni können kumuliert werden, sofern mehr als ein Kriterium auf das Unternehmen zutrifft.
(4) Die Erfüllung von einem oder mehreren Förderboni ist keine Zuwendungsvoraussetzung.
(5) Übersicht zur maximalen Förderquote:
Förderbonus | Maximale Förderquote | |
---|---|---|
Große Unternehmen | – | bis zu 25 Prozent |
KMU | bis zu 20 Prozent | bis zu 45 Prozent |
Start-up | bis zu 5 Prozent | bis zu 50 Prozent |
5.6 Ein Projekt kann unabhängig von der möglichen Förderquote mit maximal 8 000 000 Euro bezuschusst werden. Es kann zusätzlich festgelegt werden, dass Unternehmen mit maximal 15 000 000 Euro über einen Zeitraum von maximal drei Jahren bezuschusst werden können.
Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten
5.7 Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben beziehungsweise Kosten, die unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.
5.8 Zuwendungsfähig sind Ausgaben gemäß der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise gemäß der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten).
5.9 Aufträge für projektspezifische, extern erfolgende Dienstleistungen dürfen maximal in Höhe von 50 Prozent der eigenen Personalkosten (zuzüglich Gemeinkosten) erfolgen.
5.10 Ausgaben beziehungsweise Kosten, die vor der beziehungsweise durch die Antragstellung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten).
6.2 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben zur Transparenz erfolgt eine Veröffentlichung jeder Einzelbeihilfe über 100 000 Euro in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission3.
6.3 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Förderung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung einer Förderung wird der Antragsteller zu den subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetrugs aufgeklärt. Die Antragstellenden haben zu versichern, dass ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Die Antragstellenden haben hierzu eine zwingend erforderliche schriftliche Erklärung abzugeben.
6.4 Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist. Antragstellende müssen hierzu der Bewilligungsbehörde eine Vorkalkulation beziehungsweise einen Finanzierungsplan vorlegen.
6.5 Für die Förderung von Prototypen gilt: Antragstellende verpflichten sich, den Prototyp zu einem Game weiterzuentwickeln oder einem Publisher beziehungsweise einem Entwickler zur Weiterentwicklung anzubieten.
6.6 Für die Förderung von Produktionen gilt: Antragstellende verpflichten sich, das Game als Produkt zu veröffentlichen und Endverbrauchern zur Verfügung zu stellen.
6.7 Nach Fertigstellung ist mindestens eine Kopie (beziehungsweise ein entsprechendes Äquivalent) des fertiggestellten Produkts für Archivierungszwecke dem Zuwendungsgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.8 Bei nach dieser Förderrichtlinie geförderten Games ist an geeigneter Stelle im Game und in Marketingmaßnahmen deutlich auf die Förderung durch den Bund hinzuweisen.
6.9 Die Förderung setzt die Bereitschaft der Zuwendungsempfangenden zur Zusammenarbeit beziehungsweise zur Teilnahme an Vernetzungs- und Veranstaltungsformaten voraus, wie zum Beispiel Konferenzen oder Jahrestreffen aktueller und ehemaliger Zuwendungsempfangender. Die Zuwendungsempfangenden werden darüber hinaus aufgefordert, übergeordnete Informations- und Kommunikationsarbeit des Zuwendungsgebers zu diesem Förderprogramm durch Teilnahme und öffentliche Darstellung der Projektergebnisse zu unterstützen.
Datenschutz und Erfolgskontrolle
6.10 Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
- a)
-
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
- b)
-
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der VV-BHO Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
- c)
-
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
- –
-
von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
- –
-
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
- –
-
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
- –
-
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
- d)
-
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
6.11 Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
6.12 Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
7 Verfahren
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist das BMWK oder ein von ihm beliehener Projektträger. Mit der Administration der Fördermaßnahme kann das BMWK einen Projektträger beauftragen.
7.2 Für eine Antragseinreichung ist zunächst eine verpflichtende Antragsberatung durchzuführen. Diese wird vom Zuwendungsgeber beziehungsweise einem beauftragten Projektträger durchgeführt. Der Ablauf einer Antragsberatung wird im jeweiligen Förderaufruf bekannt gegeben.
7.3 Die Bewilligungsbehörde kann sich bei Bedarf Dritter zur fachlichen Einschätzung eines Projekts bedienen.
Antragsverfahren
7.4 Nach der erfolgreich durchgeführten verpflichtenden Antragsberatung sind Anträge auf Gewährung der Zuwendung über das elektronische Antragssystem des Bundes einzureichen. Näheres dazu wird im jeweiligen Förderaufruf bekannt gegeben.
7.5 Für die Anträge müssen die vom BMWK oder dem Projektträger vorgegebenen Formblätter/Vorlagen genutzt werden. Zwingende Bestandteile der Antragsunterlagen sind der Kulturtest und weitere Informationen zum Projekt, die im jeweiligen Förderaufruf festgelegt werden.
7.6 Die geforderten Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen beziehungsweise zur Verfügung zu stellen.
7.7 Anträge können nach einem entsprechend veröffentlichtem Förderaufruf eingereicht werden. Darin können Förderschwerpunkte, Konkretisierungen und über die Festsetzungen der Förderrichtlinie hinausgehende Anforderungen definiert werden.
7.8 Die nach der verpflichtenden Antragsberatung eingereichten Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.
7.9 Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen werden die Anträge geprüft. Das Nachfordern ergänzender beziehungsweise klarstellender Antragsunterlagen beziehungsweise das Aufklären des Sachverhalts durch die Bewilligungsbehörde ist möglich.
7.10 Der Antrag sowie die eingereichten Unterlagen werden mit Blick auf die im Aufruf definierten Kriterien geprüft. Dabei erfolgt auch eine Prüfung des Kulturtests, eine Plausibilitätsprüfung der detaillierten Vorkalkulation beziehungsweise des detaillierten Finanzierungsplans, eine Bonitätsprüfung des Antragstellenden und eine Prüfung auf zuwendungsrechtliche Zulässigkeit des Projekts. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weiterführende Informationen nachzufordern oder gegebenenfalls eine gesonderte Begutachtung durchzuführen, sofern die Erfüllung einzelner Förderkriterien nicht eindeutig dargelegt ist.
7.11 Nach Bearbeitung des Antrags wird den Antragstellenden das Ergebnis der Prüfung per Bescheid mitgeteilt.
7.12 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von Unterlagen, die im Rahmen des Antragsverfahrens eingereicht wurden.
Bewilligungsverfahren
7.13 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids.
7.14 Über die gemäß den ANBest-P beziehungsweise ANBest-P-Kosten zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise beziehungsweise strengere Anforderungen als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.15 Zuwendungsempfangenden werden die bewilligten Fördermittel nach den im Bescheid festgelegten entsprechenden Nachweisen per Anforderungsverfahren gemäß VV-BHO Nummer 7 zu § 44 Absatz 1 BHO und den ANBest-P beziehungsweise den ANBest-P-Kosten bereitgestellt.
Verwendungsnachweisverfahren
7.16 Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß VV-BHO Nummer 10 zu § 44 BHO, Nummer 6 ANBest-P und 7 ANBest-Kosten zu erbringen.
7.17 Bis zum Eingang und zur Prüfung des Verwendungsnachweises gilt ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von fünf Prozent der Zuwendung.
Zu beachtende Vorschriften
7.18 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
8.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
8.2 Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
C. Decker
Kulturtest
als Anlage zum Antrag auf Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie „Games-Förderung des Bundes“
☐ | Prototyp |
☐ | Produktion |
Name des Unternehmens |
Projekttitel |
Ein Spiel kann gefördert werden, wenn in jeder Kategorie mindestens zwei Kriterien erfüllt sind.
Zutreffendes bitte ankreuzen, sofern vorgesehen spezifizieren und/oder begründen.
I. Kultureller Kontext und kultureller Inhalt
Hinweis: Zwei Kriterien müssen erfüllt sein.
- ☐
-
Das Spiel erscheint mindestens auch in deutscher Sprache.
- ☐
-
Das dem Spiel zugrunde liegende Thema, seine Motive oder Ideen weisen einen Bezug zu Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum auf. Zwei der folgenden Punkte müssen erfüllt werden:
- 1.
-
Die Spielsituation ist in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelt oder weist zeitgeschichtliche beziehungsweise historische Bezüge dazu auf:
- 2.
-
Das Spiel weist folgenden Bezug zu deutschen Spieltraditionen auf oder entwickelt diese weiter:
- 3.
-
Spielgestaltung, Story, Charaktere oder das Design des Spiels greifen deutsche und/oder europäische Kultur (Alltagskultur, Popkultur, Spielekultur, Jugendkultur, Hochkultur, Lernkultur, Medienkultur et cetera), Gesellschaft, Identität beziehungsweise die Geschichte in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum auf:
- 4.
-
Die Story des Spiels beruht auf folgenden literarischen, filmischen, Fernseh- oder sonstigen Grundlagen aus dem deutschen oder europäischen (Sprach-)Raum, zum Beispiel auch Märchen, Sagen und Science-Fiction:
- 5.
-
Das Spiel stellt folgende Aspekte der regionalen Vielfalt in Deutschland oder des Europäischen Wirtschaftsraums heraus:
- ☐
-
Der kulturelle Kontext und Inhalt kann in Ausnahmefällen auch ein nicht europäischer sein, wenn er sehr klar umrissen, besonders kreativ und/oder innovativ ausgestaltet ist und unter II. und III. jeweils alle geforderten Kriterien erfüllt sind:
II. Kulturelle/Kreative Plattform
Hinweis: Mindestens zwei Kriterien müssen erfüllt sein.
- ☐
-
Ein wesentlicher Anteil der kreativen Arbeiten (zum Beispiel Konzeptentwicklung, Programmierung, Musikaufnahmen) wird in Deutschland stattfinden, wodurch ein besonderer Effekt für die heimische Kultur- und Kreativwirtschaft zu erwarten ist.
- ☐
-
Mindestens 50 Prozent der Teammitglieder des Projektes haben ihren ersten Wohnsitz in Deutschland, unterliegen der inländischen Einkommensteuerpflicht in Deutschland oder sind anderweitig mit der deutschen Kultur vertraut, beispielsweise aufgrund ihrer in Deutschland erworbenen Qualifikationen oder durch einen entsprechenden Aufenthalt in Deutschland.
Anzahl aller Teammitglieder, die an dem Projekt arbeiten: Anzahl der Teammitglieder, auf die eines der oben genannten Kriterien zutrifft: - ☐
-
Teil des Teams im Sinne der kulturellen Nachwuchsförderung sind
- –
-
Absolventinnen/Absolventen von Universitäten oder Hochschulen, deren Abschluss bis zu zwei Jahre zurückliegt,
- –
-
Werkstudierende,
- –
-
Pflichtpraktikanten im Rahmen eines Hochschulstudiums und/oder
- –
-
Auszubildende
von Ausbildungsberufen beziehungsweise Studiengängen, die spezifisch für die Games-Branche sind, sofern- A)
-
die Universität, Hochschule oder Ausbildungsstätte in Deutschland gelegen ist oder
- B)
-
von ausländischen Universitäten, Hochschulen und/oder Ausbildungsstätten, wenn der aktuelle Wohnsitz in Deutschland liegt.
Name, Vorname des Teammitglieds A)
Name, Ort
der Universität/Hochschule/
Ausbildungsstätte in DeutschlandB)
Aktueller Wohnsitz in Deutschland,
Name und Ort
der Universität/Hochschule/
Ausbildungsstätte im Ausland
III. Kreativ- beziehungsweise Innovationsgrad des Projekts
Hinweis: Mindestens zwei Kriterien müssen erfüllt sein. Legen Sie nachvollziehbar dar, inwiefern Ihr Projekt in den folgenden Bereichen besonders kreativ oder innovativ ist.
- ☐
-
Narrative (Erzählstruktur/Handlung, Spielaufbau, Charaktere, Setting et cetera):
- ☐
-
Design (Grafikdesign, Musik und Sounddesign, Charakterdesign, Animationsdesign et cetera):
- ☐
-
Technologie (Gameengine, Programmierung et cetera):
Ort, Datum | Rechtsverbindliche Unterschrift(en)/Bevollmächtigte(r) |
- 1
- Für diese Förderrichtlinie werden die Definitionen der Größenordnungen von Unternehmen entlang der Empfehlung der Europäischen Kommission (2003/361/EG) angenommen. Im Weiteren wird dies als die geltende KMU-Definition ausgegeben.
- 2
- Um unter die Definition von Start-ups zu fallen, darf das antragstellende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. Maßgeblich ist das Datum der Eintragung in das Handelsregister. Das antragstellende Unternehmen muss unabhängig agieren.
- 3
- https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
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