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Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung innovativer Netztechnologien im Mobilfunk

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung innovativer Netztechnologien
im Mobilfunk

Vom 23. August 2022

Präambel

Die Bedeutung des Mobilfunks ist im Laufe der vergangenen Jahre, vor allem durch die Einführung des Smartphones mit zahlreichen intensiv genutzten Apps, stetig gestiegen. Auch im Bereich der industriellen Fertigung und Automatisierung („Industrie 4.0“) gewinnt die drahtlose Vernetzung und Datenübertragung mittels Mobilfunk enorm an Bedeutung. Im Rahmen von Campusnetzen können höchst spezifische Bedarfe Einzelner berücksichtigt und Netze fortlaufend angepasst werden. Mit dem Technologiestandard 5G werden nunmehr Echtzeitanwendungen, wie Virtual Reality- und Augmented Reality-Anwendungen massentauglich. Diese Anwendungen erfordern erheblich größere Datenraten – entsprechend ist der Datenverkehr in den deutschen Mobilfunknetzen exponentiell angestiegen, von 0,6 Mrd. GB im Jahr 2015 auf ca. 5,57 Mrd. GB im Jahr 2021. Um diese Datenmengen bewältigen zu können, müssen die Mobilfunknetze die entsprechenden Kapazitäten bereitstellen. In Campusnetzen für industrielle Anwendungen können zudem z. B. besondere Anforderungen an die Latenz, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Netze vorherrschen. In Bezug auf die Gesamtkapazität eines Mobilfunknetzes spielen offene Netzwerktechnologien sowohl bei der Mobilfunktechnologie als auch bei der Netzverdichtung eine wichtige Rolle.

Durch disaggregierte Netzwerklösungen können Mobilfunknetze flexibler, schneller und kostengünstiger den sich verändernden Netzwerkanforderungen angepasst werden. Anders als bei proprietären Netzwerklösungen muss nicht die gesamte Hardware des bestehenden Funknetzes ausgetauscht werden, sondern es genügt der Austausch einzelner Komponenten. In technischer Hinsicht wird dies durch Standardisierung offener Schnittstellen erreicht, sodass Netzwerkkomponenten – Hardware und/​oder Software – unterschiedlicher Herstellerinnen und Hersteller im Zugangsnetz (Radio Access Network, kurz RAN) miteinander verbaut werden können. Hardware- und Software-Komponenten werden bei dieser neuen Technik voneinander getrennt. Insgesamt werden die Netze der Zukunft auf einem softwaregesteuerten Ansatz basieren. Mit der Förderung offener Netzwerktechnologien sollen nationale und europäische Lösungen in diesem Markt unterstützt und die Sicherheit der neuen Netzwerktechnologien weiter verbessert werden. Deutschland muss mit den neuen technologischen Entwicklungen Schritt halten, um international wettbewerbsfähig zu sein, seine Innovationskraft nachhaltig zu gewährleisten und die technologischen Entwicklungen offener Netzwerke nach seinen Werten und Anforderungen zu prägen. Dies gilt besonders für alle künftigen innovativen Funknetzgenerationen, aber auch bereits im Einsatz befindlichen Generationen wie 2G, 4G und 5G mit den besonderen Anforderungen hinsichtlich Flexibilität, Programmierbarkeit und Intelligenz. Voraussetzung ist ein gesundes Wettbewerbsumfeld im Bereich der Netzausrüsterinnen und Netzausrüster.

Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Netzwerkarchitektur Open RAN, die ein Treiber für den zügigen Ausbau der 5G-Netze, insbesondere aber für die Digitalisierung von Gewerbebetrieben oder Verkehrsträgern, sein kann. Derzeit werden Open RAN-Komponenten hauptsächlich von Herstellerinnen und Herstellern des außereuropäischen Raums angeboten. Auch wird diese Technik bislang nur vereinzelt für den Testbetrieb in öffentlichen Mobilfunknetzen oder privaten Netzen in Deutschland verbaut. Durch Durchführbarkeitsstudien, FuE1-Projekte sollen diese innovativen Netztechnologien auf ihre Umsetzbarkeit sowie auf ihre Vor- und Nachteile hin weiter untersucht und fortentwickelt werden.

Die Bundesregierung hat sich daher im Sommer 2020 zum Ziel gesetzt, innovative Netztechnologien, 5G und 6G zu stärken und zu fördern. Sie stellt hierfür in Nummer 45 des Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket vom 3. Juni 2020 insgesamt 2 Mrd. Euro für Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bereit. Die Erforschung und Erprobung innovativer Netztechnologien wie beispielsweise Open RAN wird dabei durch das BMDV mit insgesamt bis zu 300 Mio. Euro bis 2024 gefördert. Die Fördermaßnahmen sind Bestandteil der Gigabitstrategie des Bundes. Eingereichte Anträge unterliegen einzelfallbezogen weiteren ressortübergreifenden Abstimmungen.

Die Ziele Deutschlands, den Wettbewerb im Mobilfunkbereich zu stärken, Innovationen zu erleichtern, Abhängigkeiten von außereuropäischen Herstellern zu reduzieren und damit mehr digitale Souveränität zu erlangen, werden europäisch gedacht, um im internationalen Kontext einen eigenen Schwerpunkt zu setzen.

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden innovative Netztechnologien in öffentlichen und privaten Funknetzen, insbesondere künftige innovative Funknetzgenerationen, aber auch bereits im Einsatz befindliche Generationen wie 2G, 4G und 5G, unterstützt. Durch die Förderung von Anwendungen innovativer Netzwerkarchitekturen wie Open RAN sowie softwaregesteuerter Netztechnologien soll ein funktionierendes Innovations-Ökosystem entstehen, in dem die Innovationskraft insbesondere von kleinen und mittelständigen Unternehmen (KMU) und die Kooperationen und Vernetzung innerhalb der Industrie sowie insbesondere zwischen Anbieterinnen bzw. Anbietern und Anwenderinnen bzw. Anwendern gestärkt wird. Damit trägt die Förderung dazu bei, dass

sich die Angebotsvielfalt erhöht und so aufgrund eines intensiven Wettbewerbs die Ausbaukosten bei weiterem Netzausbau reduziert werden,
sich die Abhängigkeit von proprietären Gesamtlösungen einzelner Herstellerinnen und Hersteller reduziert,
Anwenderinnen und Anwender ihren Anforderungen entsprechend aus einem leistungsfähigen Produktportfolio einer unabhängigen und lieferfähigen Anbieterindustrie wählen können,
neuen Unternehmen und KMU der Markteintritt erleichtert wird, um spezialisierte Funktionen und Komponenten für neue innovative Funknetztechnologien zu entwickeln,
die Zugangsnetze in Zukunft kontinuierlich und in kurzen zeitlichen Innovationszyklen mit der jeweils neuesten Technologie (z. B. mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz) optimiert sowie neue Funktionen schneller in die Netze implementiert werden,
der Netzausbau beschleunigt wird,
die Sicherheit, Resilienz, Energieeffizienz, Ressourcennutzung sowie Nachhaltigkeit der Funknetze erhöht wird,
Lieferketten regionaler und verlässlicher werden.

Innovative Netztechnologien sollen unter Berücksichtigung relevanter Technologien und Standards aus den betrachteten Anwendungsfeldern für funkbasierte Zugangsnetze erforscht und entwickelt werden, sodass sich die Anwendungsfelder mit dem Innovations-Ökosystem verzahnen können. Dazu zählen insbesondere Mobilitätsaspekte wie Verkehrstechnik und Logistik.

Der Grundsatz der Offenheit soll in verschiedenen Richtungen etabliert und verankert werden. Dazu zählen offene Standards, Open-Source und Open-Research. Mit Blick auf die steigende Komplexität im Management und Betrieb offener (disaggregierter) Zugangsnetze sollen die organisatorischen und ressourcenbezogenen Anforderungen der Anwenderinnen und Anwender berücksichtigt werden. Ansätze zur Beherrschung der Netzkomplexität, z. B. Methoden für das Netzwerk-Management, sollen untersucht und erprobt werden.

Die Fördermaßnahme soll mit unterschiedlichen Instrumenten der FuE-Förderung den für die Bundesregierung wichtigen Beitrag zeitlich gestaffelt in aufeinander abgestimmten Förderphasen bis 2024 leisten. Das Nähere wird in konkretisierenden, nachgeordneten Förderaufrufen geregelt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2 (AGVO) und im Rahmen der Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen3 (De-minimis-Verordnung).

Die Förderung beruht auf Artikel 25 AGVO (ausgenommen Grundlagenforschung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a AGVO) in Verbindung mit den Kapiteln I, II und IV AGVO oder alternativ als De-minimis-Beihilfen auf den Regelungen der De-minimis-Verordnung. Soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt der EU vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt.

Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Konzepten und Anwendungen innovativer Funktechnologien in öffentlichen und privaten Funknetzen, insbesondere für künftige innovative Funknetzgenerationen, aber auch bereits im Einsatz befindliche Generationen wie 2G, 4G und 5G. Grundsätzlich kommen dafür alle Hard- und Softwarekomponenten, einschließlich der dafür erforderlichen Daten, Dienstleistungen sowie Geschäftsmodelle und -prozesse in Betracht.

Gefördert werden

Durchführbarkeitsstudien, die die Machbarkeit und die Entwicklung von Konzepten innovativer Funknetztechnologien unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen kleiner und mittelständiger Anwenderinnen und Anwender zum Ziel haben. Das Ergebnis kann die Grundlage für die Förderung der Umsetzung im Rahmen von anwendungsorientierten FuE-Projekten nach dieser Förderrichtlinie sein.
Tätigkeiten zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten oder Tätigkeiten zur Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen von Hardware- und Softwarekomponenten der Funknetztechnologien zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren und Dienstleistungen von Hardware- und Softwarekomponenten der Funknetztechnologien herbeizuführen.

Bei der Nutzung bereits vorliegender Kenntnisse und Fertigkeiten ist die Übertragbarkeit und Transferfähigkeit von Lösungen innovativer Netztechnologien in neue bzw. andere Anwendungsfelder sicherzustellen.

Außerdem können Tätigkeiten innerhalb der Projekte gefördert werden, die die industrielle Normung und Standardisierung, z. B. von Rahmen- und Referenzarchitekturen, sowohl auf der technischen als auch auf der nichttechnischen Ebene unterstützen. In geringem Umfang können zudem Tätigkeiten innerhalb der Vorhaben zur Verbreitung der Forschungsergebnisse gefördert werden.

Es sind sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben möglich.

Einzelfallbezogen unterliegen die Projekte weiteren ressortübergreifenden Abstimmungen, um sicherzustellen, dass sich die im Rahmen dieser Förderung beantragten Projekte von den öffentlichen Förderaktivitäten des BMBF, BMI und BMWK sowie von deren Fördergegenständen erfassten Projekten abgrenzen und/​oder, dass Bezüge zu solchen Projekten im Rahmen der Antragstellung aufgezeigt werden.

Die nachgeordneten Förderaufrufe konkretisieren den Fördergegenstand.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, insbesondere außeruniversitäre und Ressort-Forschungseinrichtungen, staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, Gebietskörperschaften und Zweckverbände. Ebenfalls antragsberechtigt sind kommunale Unternehmen sowie sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in Trägerschaft einer Stadt oder Gemeinde oder eines Landkreises stehen.

Mit Blick auf den angestrebten Aufbau eines funktionierenden Innovations-Ökosystems und unter Einbeziehung des zuvor ausgeführten Förderzwecks ist die Beteiligung von Start-ups und KMU ausdrücklich gewünscht. Dies betrifft gleichermaßen die künftigen Anwenderinnen und Anwender wie auch die künftigen Anbieterinnen und Anbieter der funkbasierten Zugangsnetzwerke. Angesichts der komplexen Aufgabenstellung ist für gemeinsame Lösungen im Regelfall eine enge Zusammenarbeit der Unternehmen auf Anbieter- und Anwenderseite gegebenenfalls auch mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung erforderlich. Die konkreten Anforderungen hieran werden in den nachgeordneten Förderaufrufen entsprechend ihrer thematischen Schwerpunktsetzung festgelegt.

Start-ups und KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen; der Antragstellende erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anlage I der AGVO im Rahmen des Antragsverfahrens (siehe Nummer 7 dieser Förderrichtlinie).

Bei allen Anträgen muss ein erhebliches Bundesinteresse Deutschlands an dem jeweiligen Projektbeitrag vorliegen.

3.2 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung

Von der Antragstellung ausgeschlossen sind:

Unternehmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben;
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e AGVO, einschließlich der Verweise auf die benannten Anhänge der Richtlinie 2013/​34/​EU;
Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde; ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung betreffen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die ausgewählten Vorhaben müssen nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder den beauftragten Projektträger als förderfähig anerkannt und mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko derart verbunden sein, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen ohne Gewährung der Zuwendung nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung durchgeführt würden. Die Förderung darf zu keiner Wettbewerbsverzerrung im europäischen Binnenmarkt führen.

Jedes zur Förderung ausgewählte Gesamtvorhaben leistet seinen Beitrag zur Erreichung der Förderziele und des Zuwendungszwecks dieser Förderrichtlinie. Dies umfasst zum einen die Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Fachveranstaltungen, insbesondere an der vom BMDV initiierten Tagungsreihe „Innovative Netztechnologien“, an Messen und in digitalen Medien.

Aktivitäten und Projektergebnisse der Vorhaben sollen zum anderen durch Vernetzung und Veröffentlichung über weitreichende Kanäle zwecks Wissenstransfer und Erweitern der Community kommuniziert und im Rahmen von beispielweise Projektpräsentationen sowie Teilnahme an Panel-Diskussionen, Experten- und Vernetzungsworkshops zugänglich gemacht werden. Insoweit ist die Nutzbarmachung der Projektergebnisse für die Allgemeinheit durch die Veröffentlichung eines Abschlussberichts, der sämtliche FuE-Ergebnisse (beispielsweise die im Rahmen der Gesamtvorhaben entstehenden Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, urheberrechtlich geschützte Werke, Computerprogramme (Software) und deren Weiterentwicklungen, Dokumentationen, Berichte und Unterlagen) umfasst, auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis für alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtend.

Die ausgewählten Gesamtvorhaben dürfen vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Recherchen und Abstimmungen vorab in potentiellen Konsortien sind möglich. Bereits geleistete Vorarbeiten, z. B. aus vorherigen Projekten oder Arbeiten, müssen nachgewiesen werden, sind aber nicht mehr förderfähig.

Die Antragstellenden müssen über die notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung der beantragten Vorhaben verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen. Nur ordnungsgemäß nachgewiesene Ausgaben bzw. Kosten sind zuwendungsfähig.

Die Partnerinnen und Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsform und -art

Die Zuwendung wird als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung, entsprechend den anerkannten Ausgaben bzw. Kosten, auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 dieser Richtlinie:

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.
Bemessungsgrundlage für Gebietskörperschaften und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in Trägerschaft einer Stadt oder Gemeinde oder eines Landkreises stehen, sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Ausgaben.
Bemessungsgrundlage für Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer Gesellschaft sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Kosten.

Die Höhe der Zuwendung ist auch abhängig vom konkreten Gegenstand der Förderung in den nachgeordneten Förderaufrufen und richtet sich grundsätzlich nach den Artikeln 4 und 25 AGVO, sofern nicht eine Förderung aufgrund der De-minimis-Verordnung beantragt wird.

Das geförderte Vorhaben muss jeweils vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:

industrielle Forschung im Sinne von Artikel 2 Absatz 85 AGVO,
experimentelle Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 86 AGVO,
Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 2 Absatz 87 AGVO.

Die beihilfefähigen Kosten sind einer dieser FuE-Kategorien zuzuordnen. Alternativ kann die Zuwendung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung angestrebt werden, soweit deren Voraussetzungen erfüllt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer entsprechenden Beihilfe-Internetseite (über die Transparenz-Datenbank (Transparency Award Module, kurz: TAM) der EU-Kommission) durch das BMDV gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht wird.

5.2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten auf Grundlage der AGVO

Bei den beihilfenfähigen Kosten für Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung handelt es sich gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO insbesondere um

a)
Personalkosten: Kosten für Forscherinnen bzw. Forscher, Technikerinnen bzw. Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden; werden die Instrumente und/​oder wird die Ausrüstung nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfenfähig;
c)
Kosten für Auftragsforschung, für Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden; davon ausgenommen sind solche Beratungskosten und Kosten für gleichwertige Dienstleistungen, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheids angefallen sind;
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Bei den beihilfenfähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind dies die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO bis zu 7,5 Mio. Euro pro Studie, für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO bis zu 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben (wenn mehr als die Hälfte der beihilfenfähigen Kosten aufgrund von Tätigkeiten der industriellen Forschung anfallen) und für Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO bis zu 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben (wenn mehr als die Hälfte der beihilfenfähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen).

Für Durchführbarkeitsstudien gilt als Bemessungsgrundlage:
Die Beihilfenintensität pro Beihilfenempfangendem darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO 50 Prozent der beihilfenfähigen Kosten (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) für Durchführbarkeitsstudien nicht überschreiten.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Für Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung gilt als Bemessungsgrundlage:

Die Beihilfenintensität pro Beihilfenempfangendem darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO 50 Prozent der beihilfenfähigen Kosten (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) für Vorhaben der industriellen Forschung nicht überschreiten.
Die Beihilfenintensität pro Beihilfenempfangendem darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO 25 Prozent der beihilfenfähigen Kosten (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) für Vorhaben der experimentellen Entwicklung nicht überschreiten.
Die Beihilfenintensitäten für Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung können nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO wie folgt auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR–Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii.
die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software).

5.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe

Soweit eine Förderung als De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die in den drei letzten Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei dem mit der Umsetzung der Förderrichtlinie beauftragten Projektträger angefordert werden. Die Zuwendung darf in keinem Fall die in Artikel 3 De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwerte überschreiten. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben bzw. die betreffende Tätigkeit.

5.3 Weitere beihilfenrechtliche Vorgaben

Bei der Einhaltung der maximalen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Demnach können die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Förderungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer AGVO oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. Beihilfen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der AGVO oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller verpflichten sich darüber hinaus, im Fall der Gewährung Beihilfe alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Erfolgskontrolle

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden

für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und auf Kostenbasis geförderte Helmholtz-Zentren sowie für die Fraunhofer Gesellschaft die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten),
für Gebietskörperschaften und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen sowie sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in Trägerschaft einer Stadt oder Gemeinde oder eines Landkreises stehen, die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk), sowie
für Hochschulen und auf Ausgabenbasis geförderte außeruniversitäre und Ressort-Forschungseinrichtungen die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P).

In den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind neben allgemeinen Anforderungen an Zuwendungen unter anderem detailliert die ordnungsgemäße Verwendung und deren Nachweispflicht verbindlich festgelegt.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde oder den damit beauftragten Projektträger zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft im Besonderen alle erforderlichen Angaben gemäß § 7 der Verwaltungsvorschrift BHO. Die Informationen werden zudem im Rahmen der gegebenenfalls folgenden Evaluation und Begleitforschung verwendet und vertraulich behandelt. Angestrebte Veröffentlichungen durch das BMDV oder Dritte werden so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf Geschäftsgeheimnisse einzelner Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Im Charakter der Förderrichtlinie ist von allen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern eine möglichst weite Verbreitung der Ergebnisse, Vernetzung und Transparenz zu Projekten und zum Programm zu unterstützen. Die Teilnahme an Erhebungen, Formaten, Interviews und Feedbackinstrumenten durch das BMDV oder einen durch dieses Beauftragten ist obligatorisch.

Bei den im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge werden die Antragstellerinnen und Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und geben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

7 Verfahren

7.1 Förderaufrufe

Vorschläge für Einzel- und Verbundvorhaben können auf der Grundlage der nachgeordnet veröffentlichten Förderaufrufe eingereicht werden. In diesen werden jeweils Themenfelder adressiert, die den in Nummer 2 dieser Förderrichtlinie ausgewiesenen Gegenstand der Förderung näher konkretisieren.

Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie − vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushaltsmittel – statt und werden im Internet auf der Seite des BMDV bekannt gegeben. In den jeweiligen Förderaufrufen werden insbesondere der konkrete Umsetzungszeitraum sowie weiterführende Vorgaben für die Förderverfahren benannt.

7.2 Einschaltung eines Projektträgers

Für die Umsetzung der Förderrichtlinie sowie der nachgeordneten Förderaufrufe einschließlich der Beratung zur Antragstellung hat das BMDV folgenden Projektträger beauftragt:

TÜV Rheinland Consulting GmbH
Am Grauen Stein in 51105 Köln
innont@bmdv.bund.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien sowie entsprechende Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können ebenfalls auf der Seite des BMDV abgerufen oder unmittelbar bei dem oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.3 Verfahren zur Beantragung der Förderungen

Die Beantragung der Förderung für Durchführbarkeitsstudien erfolgt in einem einstufigen Verfahren (siehe Nummer 7.3.3). Bei allen anderen FuE-Vorhaben ist das Antragsverfahren zweistufig angelegt (siehe Nummer 7.3.4).

7.3.1 Nutzung des elektronischen Antragssystems

Zur Erstellung und Einreichung der Projektskizzen sowie der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Die jeweiligen Anforderungen an das Schriftformerfordernis an die Projektskizzen sowie an die förmlichen Förderanträge sind für die unterschiedlichen Verfahrensstufen entsprechend benannt.

In Verbundprojekten ist dem Projektträger eine (Gesamt-)Projektskizze für den Verbund von der Verbundkoordinatorin bzw. vom Verbundkoordinator im elektronischen Antragssystem einzureichen.

7.3.2 Erklärungen zum Unternehmen

In beiden Verfahrensarten wird angestrebt, möglichst frühzeitig die Prüfung der Anforderungen an KMU sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten begleitend durchzuführen.

Hierfür müssen Unternehmen das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei im einstufigen Verfahren spätestens mit dem förmlichen Projektantrag, im zweistufigen Verfahren als Anhang zur Projektskizze im elektronischen Antragssystem hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO handelt; ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO wurden. Die Erklärung einschließlich der Begriffsdefinition gemäß AGVO kann auf der Seite für dieses Förderprogramm abgerufen werden.

Ferner ist dem Projektträger von antragstellenden Unternehmen die Erklärung zur Einstufung als KMU vollständig ausgefüllt und unter Benennung der Partnerunternehmen sowie verbundener Unternehmen einzureichen. Die Erklärung einschließlich der Begriffsdefinition gemäß des europäischen Beihilfenrechts ist ebenfalls auf der Seite für dieses Förderprogramm hinterlegt.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.3.3 Förderverfahren bei der Förderung von Durchführbarkeitsstudien

Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt und erfordert einen förmlichen Förderantrag.

Vorlagen zur Antragstellung, Übersichten zu Fristen und weitere Hinweise für die Beantragung der Förderung werden mit dem jeweiligen nachgeordneten Förderaufruf vom beauftragten Projektträger zur Verfügung gestellt.

Die eingegangenen Projektanträge werden nach einer Auswahl der in den Nummern 7.3.4.1 und 7.3.4.2 ausgeführten Kriterien bewertet und wenn notwendig priorisiert.

Die hieraus ausgewählten sowie gegebenenfalls zusätzlichen Bewertungskriterien werden in den jeweiligen nachgeordneten Förderaufrufen entsprechend veröffentlicht.

7.3.4 Förderverfahren bei FuE-Projekten

Das Auswahlverfahren ist zweistufig, bestehend aus einer Projektskizze und – nach Aufforderung – einem förmlichen Förderantrag.

7.3.4.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (erste Verfahrensstufe)

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Projektskizzen in ausschließlich elektronischer Form über das elektronische Antragssystem vorzulegen. Entgegen dem Hinweis aus dem elektronischen Antragssystem sind sowohl eine Unterschrift als auch das postalische Einreichen nicht erforderlich.

Gliederungsvorgaben für sowie die formalen Anforderungen an die Projektskizzen werden mit den nachgeordneten Förderaufrufen veröffentlicht.

Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von Fachgutachterinnen und Fachgutachtern nach den folgenden Kriterien bewertet, welche mit den Förderaufrufen konkretisiert und angepasst werden können:

a)
Beitrag zu den Förderzielen und Innovationsgehalt (Relevanz):

Passfähigkeit und Bezug zu den in Nummer 1 dieser Förderrichtlinie aufgeführten Zielen sowie zu den Zielen der nachgeordneten Förderaufrufe
Neuigkeitswert des vorgeschlagenen Lösungsansatzes
Methodik der geplanten Umsetzung
b)
Erwartete Wirkung und ihre Bedeutung hinsichtlich der Förderziele:

erzielte technologische und ökonomische Effekte
Potential für Ergebnisverbreitung und -verwertung
c)
Realisierungschancen und Erfolgsaussichten (Machbarkeit):

schlüssige Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung
Einbeziehung der erforderlichen Kompetenzen
Umgang mit relevanten Risiken

Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Die Beteiligung von Start-ups und KMU wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt; die konkreten Anforderungen hieran werden in den nachgeordneten Förderaufrufen entsprechend ihrer thematischen Schwerpunktsetzung festgelegt.

7.3.4.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (zweite Verfahrensstufe)

Das Ergebnis der Skizzenphase wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Positiv bewertete Skizzen werden mit Fristsetzung zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags durch den beauftragten Projektträger unter Angabe detaillierter Informationen und der formalen Kriterien schriftlich aufgefordert (gegebenenfalls in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator). Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über das elektronische Antragsportal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; ein Papierdokument ist dann nicht nachzureichen.

Bei Verbundprojekten ist lediglich von der Verbundkoordinatorin bzw. vom Verbundkoordinator eine Gesamtvorhabenbeschreibung, in welcher der Teilbeitrag einer jeden Partnerin bzw. eines jeden Partners ersichtlich ist, einzureichen; die einzelnen Verbundpartnerinnen und Verbundpartner wiederum reichen ihre jeweiligen Förderanträge wie zuvor beschrieben über das elektronische Antragssystem ein. Alle Projektpartnerinnen und Projektpartner müssen jederzeit für sich über alle dargestellten Arbeiten, Ergebnisse, Ausgaben bzw. Kosten auskunftsfähig sein und diese mit Zwischen- und Verwendungsnachweisen darstellen können, auch wenn die Verbundkoordinatorin bzw. der Verbundkoordinator übergeordnete Unterlagen bereithält.

Die eingegangenen Projektanträge werden nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet, soweit nicht durch weitere veröffentlichte Dokumente zum Programm oder in den Förderaufrufen konkretisiert:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungs-, Arbeits- und Zeitplan,
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der zu erwartenden FuE-Ergebnisse sowie der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
Einhaltung der Angaben in der vorherigen Skizze, gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach vollständigem Antragseingang und abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.4 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids bzw. auf Grundlage eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrages; Behörden erhalten die Förderung als Zuweisung. Über die gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen der ANBest-P, ANBest-P-Kosten, ANBest-Gk zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise bzw. strengere Anforderungen als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen, im Besonderen gemäß den Ausführungen in den Förderaufrufen.

7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Fördermittel werden nach der den jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen entsprechenden Abrechnungsart gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO bereitgestellt; für die Auszahlung der Zuwendungsmittel ist die Teilnahme am halbelektronischen Hybridverfahren „profi-Online“ für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtend.

7.6 Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise sind für die gewährten Förderungen der Vorhaben gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO sowie Nummer 6 ANBest-P/​ANBest-Gk bzw. Nummer 7 ANBest-P-Kosten zu erbringen.

7.7 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission sowie durch von ihr ermächtigten Dritten geprüft werden.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlagen, der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der beihilferechtlichen Grundlagen (AGVO sowie De-minimis-Verordnung) ohne die Beihilfenregelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollten die beihilferechtlichen Grundlagen nicht verlängert und durch eine neue AGVO bzw. De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen an der derzeitigen AGVO bzw. De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden; diese Nachfolge-Förderrichtlinie gilt nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus.

Berlin, den 23. August 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
A. Krüger

1
FuE = Forschung und Entwicklung
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

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