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Bundespolitik

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ zum Thema „Eine nachhaltige blaue Wirtschaft für eine bessere Zukunft“

qimono (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung
von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Strategie
zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)
und des Forschungsprogramms der Bundesregierung
„MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“
zum Thema
„Eine nachhaltige blaue Wirtschaft für eine bessere Zukunft“

Vom 3. Februar 2023

Vorbemerkung

Diese Förderrichtlinie wird im Rahmen der Förderinitiative der Europäischen Partnerschaft für die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft „Sustainable Blue Economy Partnership“ (im Folgenden „SBEP“) umgesetzt, welche durch „Horizont Europa“, das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, gefördert wird.

Vor dem Hintergrund des von der Europäischen Kommission eingeführten „Green Deals“, zielt die kofinanzierte SBEP darauf ab, den notwendigen Wandel hin zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, produktiven und wettbewerbsfähigen blauen Wirtschaft bis 2030 voranzutreiben und gleichzeitig die Voraussetzungen für einen gesunden Ozean bis 2050 zu schaffen. Gleichzeitig sollen die europäischen Strategien im Bereich des Meeresschutzes berücksichtigt und die Voraussetzungen für die Erfüllung der UN-Nachhaltigkeitsziele zum Schutz der Ozeane geschaffen werden.

Die SBEP kann daher als Beitrag für die marine und maritime Schwerpunktsetzung des „Green Deal“ betrachtet werden. Um die Blaue Wirtschaft zur Gänze in den „Green Deal“ einzubetten, hat die EU-Kommission (im Folgenden EU KOM) daher einen neuen nachhaltigen Ansatz entwickelt.

Dazu haben sich 23 Mitglieds- und assoziierte Staaten und ein Drittland mit der EU KOM zu einer strategischen Allianz in der SBEP zusammengeschlossen. Eine sektorübergreifende Zusammenarbeit an der Schnittstelle Wirtschaft – Wissenschaft – Politik – Gesellschaft ist dabei der Schlüssel, um den Wandel hin zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Europa voranzutreiben.

Im Rahmen dieser Zielstellung sind jährlich gemeinsame kofinanzierte Förderbekanntmachungen zu prioritären Bereichen der strategischen SBEP Forschungs- und Innovationsagenda geplant. Die gemeinsame Förderbekanntmachung vom 13. Februar 2023 mit dem Titel „Eine nachhaltige blaue Wirtschaft für eine bessere Zukunft“ („The way forward: a thriving sustainable blue economy for a brighter future“; https:/​/​www.bluepartnership.eu/​#call) bündelt Finanzmittel aus 24 Ländern und der Europäischen Kommission. Die hier vorliegende nationale Förderrichtlinie formuliert die Förderbedingungen für deutsche Beteiligte.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Aktuelle Forschungsergebnisse zeigen, dass die Wiederherstellung und der Schutz der globalen Meeresökosysteme nicht nur zu einem gesünderen Ozean und zum Schutz der Lebensgrundlagen in Küstenregionen beitragen, sondern auch zu einer Transformation in vielen marinen und maritimen Bereichen führen kann.

Zur Unterstützung dieses Prozesses sind Digitalisierung, die Entwicklung von Entscheidungsunterstützungssystemen und der freie Zugang zu Daten nach dem FAIR-Prinzip (Findable, Accessible, Interoperable and Reusable) sowie die Einbeziehung der Bevölkerung (Citizen Science) notwendig.

1.1 Förderziel

Die SBEP soll bestehende aber oft fragmentierte Aktivitäten seiner Mitgliedsländer verknüpfen, um gesamteuropäische, nationale und regionale Investitionen für marine und maritime Forschung und Innovation aufeinander abzustimmen und kontinuierlich fortzuentwickeln. Programmatisch entwickelt die SBEP wirkungsorientierte Wege zur:

Transformation der marinen und maritimen Wertschöpfungsketten in Richtung Klimaneutralität bis 2050 und zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele bis 2030,
Bereitstellung von anwendungsorientierten Wissen und Handlungsempfehlungen im Bereich mariner und maritimer Forschung und Innovation,
Förderung der Zusammenarbeit bei der Umsetzung globaler, europäischer und nationaler Empfehlungen, Gesetzgebungen zur Umsetzung politischer Strategien, z. B. Green Deal, Digitales Europa, Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL), EU-Richtlinie zur maritimen Raumplanung (MSPD), Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), Integrierte Meerespolitik (IMP), Biodiversitätsstrategie 2030, Farm-to-Fork Strategy, Aktionsplan für zirkuläre Kreislaufwirtschaft, Europäische Datenstrategie, Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen für nachhaltigen Entwicklung, Strategie der EU für internationale Zusammenarbeit,
Beitrag zum sozialen und digitalen Wandel, im Einklang mit der neuen EU Agenda für eine nachhaltige blaue Wirtschaft (EC COM (2021) 240 final;
https:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:52021DC0240&from=EN) durch die Entwicklung innovativer Governance-Strukturen und der Verbesserung der Ozeanbeobachtungskapazitäten, z. B. EOOS (das europäische Ozeanbeobachtungssystem) und GEOSS (das globale Erdbeobachtungssystem der Systeme),
Beitrag zur Umsetzung der sieben Ziele der „UN-Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030“ (https:/​/​www.oceandecade.org/​vision-mission/​).

1.2 Zuwendungszweck

Projekte der SBEP-Förderinitiative müssen wirkungsorientierte Beiträge zur Transformation in eine blaue Wirtschaft für eine widerstandsfähigere Zukunft leisten. Bedingung für alle Projekte ist eine enge sektorübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Innovation und Wirtschaft. Die Einbindung von Interessengruppen in die Forschungsprojekte wird positiv bewertet, um Innovation, Politik und gesellschaftliche Relevanz zu verbessern und letztlich die Wirkung der Projekte zu erhöhen.

Die Projekte sind in Übereinstimmung mit den verschiedenen EU-Politiken zu entwickeln (siehe Nummer 1.1).

Die Projekte sollen auf gesamteuropäischer Ebene in den folgenden regionalen Meeresbecken entwickelt werden: Mittelmeer, Schwarzes Meer, Nordsee und Ostsee und Atlantischer Ozean. Auf regionaler Ebene sind Synergien mit den Leuchtturminitiativen der EU-Gewässermission „Restore our Oceans and Waters“ herzustellen. Die Interessensvertreter sollten von Beginn an in die Entwicklung des Projektvorschlags mit einbezogen werden.

Insgesamt werden neben der Europäischen Kommission 36 Förderorganisationen aus 24 Ländern die verschiedenen Schwerpunktbereiche finanzieren (siehe Tabelle 1 in Nummer 4.2 und Anhang B der englischen Ausschreibung (https:/​/​www.bluepartnership.eu/​#call). Folgende Länder (19 Mitgliedstaaten und vier assoziierte Länder und ein Drittland) haben sich bereit erklärt, die erste gemeinsame Förderbekanntmachung zur Einreichung von Projektvorschlägen zu unterstützen: Belgien, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, die Niederlande, Türkei und Zypern.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU KOM gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderrichtlinie umfasst fünf Schwerpunktbereiche in EU-Meeresbecken und im Atlantischen Ozean:

a)
Planung und Verwaltung der Meeresnutzung auf regionaler Ebene (Marine Spatial Planning, MSP);
b)
Entwicklung von Offshore-Meeresinfrastrukturen mit Mehrfachnutzung zur Unterstützung der blauen Wirtschaft;
c)
Klimaneutrale, ökologisch nachhaltige und ressourceneffiziente Erzeugung mariner Nahrungs- und Futtermittel;
d)
Ökologische Umstellung der Produktion von marinen Lebensmitteln;
e)
Ocean Digital Twin (ODT): Entwicklung von Anwendungsszenarien, indem vorhandene Daten assimiliert und getestet und andere (größere) Infrastrukturmaßnahmen zu ODTs in anderen europäischen Projekten berücksichtigt werden.

Die eingereichten Projektvorschläge müssen einem der fünf Schwerpunktbereiche zugeordnet werden. Die detaillierte Beschreibung und Untersetzung der Themenschwerpunkte ist dem englischen Ausschreibungstext auf der Internetseite (https:/​/​www.bluepartnership.eu/​#call) zu entnehmen.

Die Schwerpunktbereiche wurden im Rahmen eines Konsultationsprozesses ausgewählt, um die Beteiligung der Partnerländer zu erhöhen und gleichzeitig die europäische blaue Wirtschaft durch eine verbesserte Widerstandsfähigkeit der Meeresökosysteme zu stärken und so das Wirkungspotenzial der finanzierten Projekte zu maximieren.

Parallel zur thematischen Ausarbeitung des Projektvorschlags sollte aufgezeigt werden, welche Wirkung die Forschungsergebnisse langfristig erzielen und wie diese zu einem definierten Handlungswissen beitragen, um:

das Wirkungspotenzial über die akademische Welt hinaus, beispielsweise in gesellschaftlichen, technischen, ökologischen, wirtschaftlichen, politischen oder verhaltensbezogenen Bereichen zu verankern;
relevante Stakeholder an der Gestaltung und Durchführung des Forschungsprojekts von Anfang an zu beteiligen und/​oder davon profitieren zu lassen;
die Übernahme von Forschungsergebnissen in Entscheidungsprozesse und Politikgestaltung zu gewährleisten;
eine maximale Außenwirkung des Forschungsprojekts zu erzielen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen, eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2 .

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen3 . Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Jeder Projektvorschlag muss von einem Verbund eingereicht werden, das sich aus Partnern von mindestens drei unabhängigen juristischen Personen aus drei an der Förderbekanntmachung beteiligten Ländern zusammensetzt. Dabei sind die nationalen Förderkriterien der jeweiligen Förderorganisation zu erfüllen. Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen bzw. dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Projekt anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierter Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keine finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderinstitutionen.

Alle wirkungsorientierten Schwerpunktbereiche befassen sich mit Querschnittsthemen und weisen auf die Notwendigkeit multidisziplinärer Ansätze hin. Akteure aus der Forschung, aus den Sozial- und Geisteswissenschaften und aus dem öffentlichen und privaten Sektor bis hin zu politischen Entscheidungsträgern und Bürgern der betreffenden Gemeinschaften sind in die Aktivitäten einzubeziehen. Die tatsächliche Zusammensetzung des Konsortiums kann in Bezug auf die Anzahl der verschiedenen beteiligten Akteure variieren und muss auf die spezifischen Projektziele abgestimmt werden. Ein breit gefächertes und starkes Projektkonsortium wird die Wirkung des Forschungs- und Innovationsprojekts und die Übernahme seiner Ergebnisse in die Politik verstärken.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung der kofinanzierten Initiative der Europäischen Partnerschaft für eine nachhaltige blaue Wirtschaft erfolgt aus nationalen und EU-Mitteln. Die Förderinstitutionen stellen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für deutsche Projektpartner sind jeweils bis zu 400 000 Euro für maximal 36 Monate zuwendungsfähig. Bei mehreren deutschen Partnern in einem europäischen Forschungsverbund beträgt die maximale Fördersumme 60 % der Gesamtfinanzierung pro Forschungsverbund.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (MGS)

Fachliche Ansprechpartner:

Frau Dr. Claudia Schultz
Telefon: +49 (0) 228/​60884-212
E-Mail: c.schultz@fz-juelich.de

und

Frau Dr. Susanne Fretzdorff
Telefon: +49 (0) 381/​20356-288
E-Mail: s.fretzdorff@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektvorschlägen

In der ersten Verfahrensstufe sind Projektvorschläge in englischer Sprache durch den Koordinator des europäischen Forschungsverbunds bis spätestens

14. April 2023, 15.00 Uhr MEZ,

elektronisch über das europäische elektronische System zur Einreichung von Projektvorschlägen (EPSS – Electronic Proposal Submission System) einzureichen. Anweisungen für die elektronische Einreichung werden ab Februar 2023 auf der SBEP-Website unter https:/​/​www.bluepartnership.eu/​#call verfügbar sein.

Bei technischen Fragen zum Einreichungsverfahren mit EPSS wenden Sie sich bitte an das SBEP-Joint-Call-Sekretariat: sbep.call-secretariat@agencerecherche.fr

Folgendes ist zu beachten:

Das Online-System kann in den letzten Stunden vor der Einreichungsfrist stark frequentiert sein. Es wird daher dringend empfohlen, die endgültige Version des Projektvorschlags rechtzeitig vor der Frist einzureichen, um technische Probleme in letzter Minute zu vermeiden;
Das Einreichungssystem wird um 15.00 Uhr MEZ des festgelegten Stichtages geschlossen. Bitte beachten Sie, dass das SBEP-Joint-Call-Sekretariat (Kontaktdaten siehe oben) Antworten auf E-Mail-Supportanfragen nur bis Mittag MEZ gewährleisten kann;
Anträge auf Fristverlängerung wegen kurzfristiger technischer Probleme werden nicht berücksichtigt. Die zu diesem Zeitpunkt nicht korrekt eingereichten Projektvorschläge werden für nicht förderfähig erklärt.

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist werden alle Projektvorschläge vom Call Sekretariat und den nationalen Kontaktstellen anhand der Auswahlkriterien geprüft. Die Auswahlkriterien sind dem englischen Ausschreibungstext zu entnehmen (https:/​/​www.bluepartnership.eu/​#call). Die Förderinstitutionen prüfen die nationalen Förderkriterien um sicherzustellen, dass die Projektvorschläge den geltenden nationalen Regeln und Vorschriften entsprechen. Förderfähige Projektvorschläge werden zur Bewertung an unabhängige, internationale Gutachter geschickt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in deutscher Sprache vorzulegen.

Weitere Hinweise zum Zeitablauf entnehmen Sie bitte dem englischen Ausschreibungstext:

https:/​/​www.bluepartnership.eu/​#call 

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Mit dem Förderantrag ist eine ausführliche Beschreibung einzureichen, die auf dem Projektvorschlag aufbaut und diesen konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen erläutert werden. Mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung der international eingereichten Vorhabenbeschreibungen müssen im Förder­antrag umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen teilt der Projektträger den Antragstellern mit der Aufforderung zur Antragseinreichung mit.

Die Förderanträge für erfolgreiche Verbundprojekte sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Verbundkoordinator hat zusätzlich eine gemeinsame Projektbeschreibung (Leitantrag) einzureichen.

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Sollte es nicht möglich sein, das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den oben genannten Projektträger weiterzuleiten.

Die eingegangenen Anträge werden zusätzlich zu den für die Vorhabenbeschreibungen geltenden Beurteilungskriterien nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die im Rahmen der Verfahrensstufen eingereichten Unterlagen (Vorhabenbeschreibung, Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen) werden nicht zurückgesendet.

Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 3. Februar 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Zage Kaculevski

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung
Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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