Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Investitionen in emissionsmindernde Maßnahmen
bei der Vergärung von Wirtschaftsdüngern
Präambel
Tierische Exkremente, wie Gülle, Jauche, Mist oder Hühnertrockenkot, fallen bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung in nicht unerheblichen Mengen an. Aufgrund ihres Nährstoffreichtums und der Humusreproduktionswirkung werden sie auf landwirtschaftlichen Flächen zu Düngezwecken eingesetzt. Die als Wirtschaftsdünger bezeichneten tierischen Ausscheidungen setzen bei der Lagerung und Aufbringung klimarelevante Emissionen sowie Luftschadstoffe frei und tragen so zum Klimawandel bei. Diese Emissionen gilt es im Sinne einer nachhaltigen, ressourcenschonenden und klimafreundlichen Landwirtschaft so weit wie möglich zu vermeiden. Aktuell stellt die Biogastechnologie mit der anaeroben Vergärung und Nutzung des entstehenden Methangases die einzige technisch und wirtschaftlich etablierte Option zur Reduktion, insbesondere der Methanemissionen bei der Wirtschaftsdüngerlagerung, dar.
Aus diesem Grund hat die Bundesregierung in ihrem Klimaschutzprogramm 2030 u. a. eine Stärkung der Vergärung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft beschlossen. Aktuell werden in Deutschland rund 30 % des Wirtschaftsdüngeranfalls in Biogasanlagen zur Energieerzeugung eingesetzt und dadurch treibhausgasrelevante Emissionen in einer Größenordnung von etwa 1,5 Mio. t CO2-Äquivalent vermieden. Dieser Anteil soll durch die Fördermaßnahmen dieser Richtlinie gesteigert werden. Die Förderung dient insbesondere der Unterstützung von Biogasbestandsanlagen, um zukünftig mehr Wirtschaftsdünger zu vergären, und von Neuanlagen, um einen überwiegenden Wirtschaftsdüngereinsatz zu ermöglichen.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Zweck der Förderrichtlinie ist die Reduzierung umwelt- und klimaschädlicher Emissionen (insbesondere Methan) aus dem Umgang mit Wirtschaftsdüngern durch die zusätzliche Nutzung von Wirtschaftsdünger in Biogasanlagen. Gleichzeitig soll durch die energetische Nutzung dieser Substrate ein Beitrag zur Erhöhung der Produktion erneuerbarer Energien geleistet werden.
Die Förderrichtlinie soll damit landwirtschaftliche Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben, und andere Biogasanlagenbetreiber bei Investitionen im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes zur Steigerung der Vergärung von Wirtschaftsdüngern unterstützen und in diesem Zusammenhang zur Etablierung von emissionsmindernden Technologien beitragen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt Zuwendungen auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie und nach Maßgaben der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und durch Bescheid über die Gewährung der Förderung. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
- –
-
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist,
- –
-
Nationales Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland
1.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR), Hofplatz 1, 18276 Gülzow-Prüzen.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der Förderrichtlinie werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter gefördert. Dazu gehören Maschinen, Geräte, Anlagen und bauliche Einrichtungen, die durch die Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen dem in dieser Richtlinie aufgeführten Zuwendungszweck dienen.
2.1 Gasdichte Abdeckung von Lagern für Gärrückstände
Förderfähig sind die gasdichte Abdeckung vorhandener Lager von Gärrückständen, einschließlich notwendiger sicherheitstechnischer Einrichtungen und der Einbindung in das gasführende System einer Biogasanlage, sowie im Zusammenhang damit stehende Maßnahmen zur Ertüchtigung des alten Behälters (u. a. Entleerung, Reinigung, bautechnische Maßnahmen) und der Abriss vorhandener, aus bautechnischen und/oder genehmigungsrechtlichen Gründen nicht nachrüstbarer Behälter inklusive des Ersatzneubaus gasdichter Behälter. Die Förderung ist auf Lager von Gärrückständen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Biogas-Bestandsanlagen beschränkt, für die keine rechtlichen Vorgaben zur gasdichten Abdeckung bestehen.
2.2 Umrüstung von bereits errichteten und betriebenen Biogasanlagen
Unter der Voraussetzung einer Erhöhung des Wirtschaftsdüngeranteils an der insgesamt eingesetzten Substratmenge sind folgende Anlagen unter den genannten Auflagen förderfähig:
- a)
-
In Anlagen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Wirtschaftsdünger oder weniger als 15 Masseprozent Wirtschaftsdünger einsetzen, muss nach Umsetzung der Fördermaßnahme der Wirtschaftsdüngeranteil mindestens 30 Masseprozent Wirtschaftsdünger an der gesamten jährlichen Substratmenge betragen.
- b)
-
In Anlagen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 15 Masseprozent und mehr Wirtschaftsdünger einsetzen, muss nach Umsetzung der Fördermaßnahme der Wirtschaftsdüngeranteil an der gesamten jährlichen Substratmenge um mindestens 15 Prozentpunkte erhöht werden.
2.2.1 Aufbereitung von Wirtschaftsdüngern zur energetischen Nutzung in Biogasanlagen
Förderfähig sind Maschinen, Geräte und Anlagen zur Substrataufbereitung und -einbringung von flüssigen und festen Wirtschaftsdüngern laut Anlage 1.
2.2.2 Bau von Lagerbehältern
Förderfähig ist der Bau von gasdichten Behältern aufgrund höherer Wirtschaftsdüngermengen sowie damit einhergehender höherer Mengen an Gärrückständen und von gasdichten Vorlagebehältern für flüssige Wirtschaftsdünger in technischem Zusammenhang bzw. von emissionsreduzierenden Zwischenspeichern für feste Wirtschaftsdünger in unmittelbar räumlicher Nähe zur Biogaserzeugungsanlage.
2.2.3 Maßnahmen zur Sammlung und Annahme von Wirtschaftsdüngern
Förderfähig sind Maschinen, Geräte, Anlagen und Einrichtungen
- a)
-
zur Annahme von Wirtschaftsdüngern von anderen Betrieben am Standort der Biogasanlage,
- b)
-
zur logistischen Umsetzung der Wirtschaftsdüngermobilisierung,
gemäß Anlage 2.
2.3 Wirtschaftsdünger-spezifische Anlagenteile für Biogas-Neuanlagen
Förderfähig sind bei neu zu errichtenden Biogasanlagen die in den Nummern 2.2.1 und 2.2.3 genannten Maßnahmen unter der Voraussetzung eines Wirtschaftsdüngeranteils von mindestens 80 Masseprozent an der jährlich eingesetzten Substratmenge, sofern diese Maßnahmen nicht durch eine mögliche Erneuerbare-Energien-Gesetz(EEG)-Förderung ausgeschlossen sind.
2.4 Investitionsbegleitende Maßnahmen
Förderfähig sind allgemeine, mit dem Investitionsvorhaben direkt zusammenhängende Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, für Ersteinweisungen bei Maschinen und Technik vom Hersteller, Bauberatung und Betreuung von baulichen Investitionen, Vergabeleistungen sowie Durchführbarkeitsstudien.
2.5 Nicht gefördert werden:
- a)
-
der Erwerb von Grundstücken und damit verbundene Nebenkosten,
- b)
-
der Erwerb von Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und Gesellschaftsanteilen,
- c)
-
Anlagen zur Gülle- und Gärrestseparierung,
- d)
-
Stallbauinvestitionen,
- e)
-
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen oder sonstige Beratungsdienstleistungen für den regelmäßigen Geschäftsbetrieb,
- f)
-
Umsatzsteuer,
- g)
-
unbare Eigenleistungen des Antragstellers,
- h)
-
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die durch das EEG oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden,
- i)
-
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen,
- j)
-
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
3 Sachkundige Begleitung der Investitionsmaßnahme
Die geplante Investitionsmaßnahme ist durch einen Sachkundigen zu begleiten. Die sachkundige Begleitung ist im Sinne dieser Richtlinie förderfähig.
Die sachkundige Begleitung umfasst:
- a)
-
die Bestätigung der Übereinstimmung der geplanten Maßnahme mit den Zielen dieser Richtlinie gegenüber der Bewilligungsbehörde und
- b)
-
die Abnahme der Umsetzung der Maßnahme und Bestätigung gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Die sachkundige Begleitung muss durch eine unabhängige − selbstständige oder in einem Beratungsunternehmen tätige − in Fragen der Biogaserzeugung sachverständige Person durchgeführt werden. Die sachkundige Begleitung, die durch den Antragsteller beauftragt wird, hat hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sowie technologieoffen zu erfolgen. Die sachkundige Person darf keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile vom Antragsteller, von mit diesem in Verbindung stehenden Personen und Unternehmen oder von mit der Maßnahmenplanung und -umsetzung beteiligten Personen und Unternehmen fordern oder erhalten. Es obliegt dem Antragsteller, die Auswahl einer zugelassenen sachkundigen Person vorzunehmen.
Informationen zur sachkundigen Begleitung sind unter https://wirtschaftsduenger.fnr.de veröffentlicht.
4 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden
- –
-
landwirtschaftliche Unternehmen,
- –
-
gewerbliche Unternehmen und
- –
-
kommunale Unternehmen, sofern sie selbstständige Betriebe sind.
Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit Betriebsstätte oder Niederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Nicht antragsberechtigt sind:
- –
-
Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Nummer 2.1 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Amtsblatt EU C 244 vom 01.10.2004, S. 2–17) bzw. von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 befinden,
- –
-
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- –
-
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, der Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
- –
-
Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse (z. B. Zweckverbände) und deren rechtlich unselbständige Betriebe,
- –
-
Bund und Länder sowie Einrichtungen und Unternehmen, die ganz oder anteilig im Besitz des Bundes oder der Bundesländer sind bzw. durch diese beherrscht werden (Kapitalanteil von mindestens 25 %). Universitäten und/oder Hochschulen sowie Bundes- und Landesanstalten/-ämter gelten im Sinne dieser Richtlinie als Einrichtungen der Länder bzw. des Bundes und sind, auch wenn diese in einer anderen Rechtsform als der Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) verfasst sind, nicht antragsberechtigt.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Ergänzend zu den Nummern 1.2 und 4 gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
- a)
-
Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen, z. B. durch eine Betreiberqualifikation Anlagensicherheit für Biogasanlagen gemäß TRGS 529 und TRAS 120. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
- b)
-
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers müssen geordnet sein. Der Nachweis erfolgt durch die Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei (Creditreform oder vergleichbar), die nicht älter als sechs Monate ist, und durch eine Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu Insolvenzverfahren und Liquidation. Weitere Nachweise sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- c)
-
Der Nachweis über die Erbringung des Eigenanteils ist mit dem Antrag vorzulegen. Sofern der Eigenanteil nicht aus Eigenmitteln (z. B. Rücklagen) erbracht wird, ist eine einzelfallbezogene verbindliche Zusage über die Bereitstellung des Fremdkapitals vorzulegen. Der Eigenanteil darf nicht direkt oder indirekt aus anderen öffentlichen Mitteln erbracht werden.
- d)
-
Der Zuwendungsempfänger hat ein Wirtschaftsdünger-Investitionskonzept über die durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Hierin ist die geplante Erhöhung des Wirtschaftsdüngeranteils (in t Frischmasse pro Jahr und Masse-%) darzulegen.
- e)
-
Im Fall von Kooperationen sind der Kooperationsvertrag sowie sonstige Unterlagen, die die Ziele der Kooperation aufzeigen, wie z. B. Geschäfts- bzw. Aktionsplan, vorzulegen. Im Fall der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern von Dritten sind die Lieferbeziehungen darzulegen (Liefervertrag, -vereinbarung etc.).
5.2 Der Erhalt einer Förderung ist an die Verpflichtung gebunden, die in den Nummern 2.2 und 2.3 vorgegebene zusätzliche Wirtschaftsdüngermenge mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist in Nummer 8.2 einzusetzen.
5.3 Die Investitionsmaßnahme wird auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt.
5.4 Bei Beantragung von baulichen Anlagen ist vom Antragsteller eine Baugenehmigung dem Antrag beizufügen, soweit eine solche nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich ist. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben muss bei Antragstellung eine Bestätigung der Baugenehmigungsfreiheit von der zuständigen Baubehörde erbracht werden sowie bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen − AwSV) bzw. Anlagen im Umgang mit Jauche, Gülle, Sickersaft (JGS) eine Kenntnisnahme des Vorhabens von der zuständigen Wasserbehörde. Obligatorisch ist die Vorlage eines AwSV-Sachverständigengutachtens vor Inbetriebnahme jeder AwSV-/JGS-Anlage, unabhängig von der Größe der Anlage, mit dem Verwendungsnachweis als Bestandteil des Antrags auf Auszahlung.
Ist eine geänderte bzw. neue Betriebsgenehmigung für die Biogasanlage erforderlich, ist auch diese vom Antragsteller auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
5.5 Das Vorhaben muss mit den geltenden europäischen und nationalen Umweltvorschriften in Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüf-(UVP)pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn zuvor eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
5.6 Immaterielle Vermögenswerte müssen zu Marktbedingungen von anderen (Dritten) erworben werden, die nicht durch Gesellschaftsbeteiligungen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Antragsteller verbunden sind. Die Produkte dürfen nur in der Betriebsstätte bzw. in direkter Verbindung mit der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.
6 Art und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuschusshöhe bemisst sich jeweils an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.2 Die Förderung ist auf 200 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben begrenzt.
6.3 Die Förderhöhe beträgt für Investitionen zur gasdichten Abdeckung von Lagern für Gärrückstände nach Maßgaben der Nummer 2.1 dieser Richtlinie bis zu 40 v. H. der förderfähigen Investitionssumme.
6.4 Die Förderhöhe beträgt für alle weiteren Investitionen nach Maßgaben der Nummern 2.2 bis 2.4 dieser Richtlinie
- a)
-
- –
-
bis zu 40 v. H. der förderfähigen Investitionssumme für Klein- und Kleinstunternehmen,
- –
-
bis zu 25 v. H. der förderfähigen Investitionssumme für mittlere Unternehmen,
- –
-
bis zu 10 v. H. der förderfähigen Investitionssumme für Großunternehmen.
- b)
-
Die Förderhöhe kann für Investitionen nach Maßgaben der Nummer 2.2 dieser Richtlinie um
10 v. H. der förderfähigen Investitionssumme erhöht werden:
- –
-
In Anlagen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Wirtschaftsdünger oder weniger als 25 Masseprozent Wirtschaftsdünger einsetzen, muss der Wirtschaftsdüngeranteil nach Umsetzung der Fördermaßnahme mindestens 50 Masseprozent an der gesamten jährlichen Substratmenge betragen.
- –
-
In Anlagen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 25 Masseprozent und mehr Wirtschaftsdünger einsetzen, muss nach Umsetzung der Fördermaßnahme der Wirtschaftsdüngeranteil an der gesamten jährlichen Substratmenge um mindestens 25 Prozentpunkte erhöht werden.
6.5 Im Rahmen der Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 betragen die förderfähigen Ausgaben für investitionsbegleitende Maßnahmen nach Nummer 2.4 bis zu 10 % der förderfähigen Investitionssumme.
6.6 Die Förderhöhe beträgt für die sachkundige Begleitung nach Maßgabe von Nummer 3 Buchstabe a und b dieser Richtlinie bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben für diese sachkundige Begleitung. Die maximale Förderhöhe beträgt hierfür 8 000 Euro.
6.7 Die Gewährung von Zuwendungen unterhalb von 5 000 Euro pro Unternehmen erfolgt nicht (Bagatellgrenze).
7 Verfahren
7.1 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Antragstellung
Der Antragsteller beantragt die Förderung vor Beginn des Vorhabens über das elektronische Online-Antragssystem (easy-Online), einem barrierefreien Internet-Portal zum Ausfüllen und Ausdrucken der Antragsformulare für Fördermittel des Bundes, und reicht anschließend den vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag bei der Bewilligungsbehörde ein. Der Antrag ist erst mit dem schriftlichen Eingang bei der Bewilligungsbehörde rechtsgültig gestellt. Bei der Ausarbeitung der Anträge und der einzureichenden Unterlagen sind die Auflagen und Anlagen sowie auch die allgemeinen Hinweise zur Antragstellung im Rahmen dieser Richtlinie zu beachten.
Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen.
Nähere Informationen zur Förderrichtlinie und zum Antragsverfahren finden sich auf der Internetseite der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR e. V.) unter https://wirtschaftsduenger.fnr.de.
Anträge können ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie gestellt werden,
- a)
-
für bauliche Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 und
- b)
-
für alle anderen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2024.
Der Antragsteller erhält im Fall einer De-minimis-Beihilfe einen Zuwendungsbescheid, dem eine De-minimis-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.
Die De-minimis-Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die erhaltenen Beihilfen vorzulegen.
7.3 Bewilligungsverfahren und Vorhabenbeginn
Es dürfen nur Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist. Der Vorhabenbeginn darf erst nach Bewilligung der Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition bzw. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Als Vorhabenbeginn gilt auch jede andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Vorarbeiten und Planungsleistungen, sofern diese nicht Gegenstand des Antrags sind, wie die Einholung von Genehmigungen, die Prüfung nach Nummer 3 Buchstabe a dieser Richtlinie und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.
7.4 Auszahlung bewilligter Mittel
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen für Maßnahmen erfolgt über das Anforderungsverfahren gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P. Die angeforderten Mittel sind innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung zweckentsprechend zu verwenden (Bezahlung der vorliegenden Rechnungen). Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Anforderung ist mittels des dafür bereitgestellten Formulars bei der FNR einzureichen. Es können kumuliert maximal 90 % der bewilligten Zuwendung angefordert werden. Die Auszahlung der Restmittel erfolgt nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Endverwendungsnachweises durch die FNR. Die Frist zur Vorlage des Endverwendungsnachweises bleibt hiervon unberührt.
Teilauszahlungen sind nur bei bewilligten Zuwendungen über 20 000 Euro zulässig.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Entsprechend sind alle für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der FNR nachzuweisen.
Der Verwendungsnachweis muss insbesondere enthalten:
- –
-
Nachweis des antragsgemäßen Einsatzes beantragter Maßnahmen und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage, Bestätigung der sachverständigen Person, Sachbericht;
- –
-
Nachweis der für die Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten Ausgaben (Belegliste) sowie der Zahlung, einschließlich einer Kopie des Liefer- und Leistungsvertrags;
- –
-
Liste der Vergleichsangebote je Gewerk.
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), wobei sich abweichende Bestimmungen aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid ergeben können.
8.1 Vergabe von Aufträgen
Als Ergebnis des anzuwendenden Vergabeverfahrens ist das jeweils wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Bewilligungsstelle ausnahmsweise Abweichungen von Nummer 3 ANBest-P zulassen. Abweichungen sind im Rahmen einer Erhöhung des Grenzzuwendungsbetrages von 100 000 Euro, ab welchem Vergaberecht anzuwenden ist, zulässig. Werden Abweichungen zugelassen, sind in den Fällen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Grundsätzlich sind mindestens drei Angebote anhand einer einheitlichen Leistungsbeschreibung einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sowie Abweichungen, wenn keine drei Angebote eingeholt werden konnten, sind zu dokumentieren.
Auf die Förderhöchstgrenze gemäß Nummer 6.2 wird verwiesen.
8.2 Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) des jeweiligen Vorhabens. Über die Inbetriebnahme hat der Zuwendungsempfänger ein Protokoll zu fertigen, welches mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist.
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- –
-
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren,
- –
-
Maschinen, technischen Anlagen, Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
veräußert, vermietet oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Wird innerhalb dieser Zweckbindungsfrist eine geförderte Investition veräußert, ist deren zweckentsprechender Weiterbetrieb der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Eine Veräußerung, Vermietung, Stilllegung oder Abriss der geförderten Investition innerhalb der Zweckbindungsfrist ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall prüft die Bewilligungsbehörde, ob die Förderung anteilig zurückgefordert wird.
Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen wird die Zuwendung ganz oder anteilig zurückgefordert.
8.3 Kumulierbarkeit
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
Der Kumulierungsausschluss gilt auch für Vorhaben, die integraler Bestandteil eines Gesamtsystems sind, aus dem gleichzeitig Investitionen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert werden oder für die eine Förderung nach dem AFP beantragt ist. Gleiches gilt für Vorhaben, die über die Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft vom 12. November 2020 ersetzt durch die Fassung vom 5. März 2021 und über die Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau vom 18. September 2020 gefördert werden bzw. beantragt sind. In begründeten Fällen sowie stichprobenartig im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen (gemäß Nummer 8.5) werden zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung mit dem AFP bzw. der oben genannten Richtlinien Namen, Anschriften, Betriebsnummern und der jeweilige Fördergegenstand von den Antragstellern zwischen der Bewilligungsbehörde und den zuständigen Stellen ausgetauscht und abgeglichen. Der Antragsteller hat mit Antragstellung zu versichern, dass keine Zuwendungen aus anderen Fördermitteln für das beantragte Vorhaben beantragt oder gewährt wurden.
8.4 Subventionserheblichkeit
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Anlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Fördermittel von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO über die Kenntnis dieser Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs abgeben.
8.5 Prüfrechte, Vor-Ort-Kontrollen, Bereitstellung von Daten für das Wirkungsmonitoring
Der Bund, vertreten durch das BMEL, der Bundesrechnungshof sowie eine von diesen beauftragte Stelle haben das Recht, gemäß § 91 BHO die Unterlagen zum gewährten Zuschuss zu den üblichen Geschäftszeiten zu prüfen.
Die Bewilligungsbehörde oder von ihr Beauftragte Dritte werden stichprobenartig bis zum Ende der Zweckbindung Vor-Ort-Kontrollen zur Inaugenscheinnahme der Fördergegenstände und Originalbelege vornehmen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, eine Prüfung der Bewilligungsbehörde, des Bundes, des Bundesrechnungshofes oder einer von diesen beauftragte Stelle zu dulden und diesen jederzeit auf Verlangen Auskunft und Zugang im Zusammenhang mit dem bewilligten Zuschuss zu geben.
Mit Erhalt der Zuwendung verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, Auskunft über erforderliche Daten für das Wirkungsmonitoring im Rahmen einer Datenerhebung der Bewilligungsbehörde oder von ihm Beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass zum Zwecke einer Evaluierung und des Monitorings vom BMEL oder von ihm beauftragten Dritten Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen zur Fördermaßnahme genommen werden kann und die entsprechenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
8.6 Datenschutz
Die Daten des Empfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Der Zuwendungsempfänger hat in die sich aus rechtlichen Vorgaben oder parlamentarischen Kontrollpflichten erforderliche Weitergabe von Daten an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:
- –
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Name und Ort des Zuwendungsempfängers
- –
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Ort der Vorhabendurchführung
- –
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Bezeichnung des Vorhabens
- –
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Gegenstand der Förderung
- –
-
Wesentlicher Inhalt des Vorhabens
- –
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Förderbetrag, Förderanteil, Förderdauer
- –
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anonymisierte Zusammenfassung der THG-Einsparungen
Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen zu dieser Richtlinie auf einer Internetseite zu staatlichen Beihilfen veröffentlicht werden. Einzelbeihilfen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die den Betrag von 60 000 Euro überschreiten, werden mit den Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 veröffentlicht.
9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Bonn, den 13. Januar 2022
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Niendieker
Förderfähige Maschinen und Geräte zur Aufbereitung von Wirtschaftsdüngern
- –
-
Rühr- und Pumptechnik,
- –
-
Vorlagen- und Dosiereinrichtungen,
- –
-
Zerkleinerungs- und Aufschlusstechnik (Mühlen, Schredder, Rotierende Zahnscheiben, Querstromzerspaner, Extruder, Mazeratoren, Anlagen zur Störstoffabscheidung aus Festmist (Mischer, Siebe, Schwerstoffabscheider), Anlagen zur Desintegration und Kavitation).
Förderfähige Anlagen, Einrichtungen, Maschinen und Geräte zur Wirtschaftsdüngersammlung und -annahme
- a)
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Maßnahmen und Einrichtungen am Standort der Biogasanlage:
- –
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Herstellung der Wegeführung,
- –
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Errichtung des Annahmebereichs und Annahmeeinrichtungen,
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-
Einrichtungen zur Entleerung, Behandlung und Befüllung,
- –
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Einrichtungen zur Registrierung und Abrechnung, Mess- und Wiegeeinrichtungen,
- –
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Maßnahmen zur Erfüllung seuchenhygienischer und veterinärrechtlicher Anforderungen,
- –
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Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen.
- b)
-
Logistik:
- –
-
Bau von Transportleitungen vom Stall zur Biogasanlage für Wirtschaftsdünger, inklusive Peripherie (u. a. Pumpen, Schieber, Steuerung),
- –
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Anschaffung und Einrichtung eines Logistik-Managementsystems.
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