Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Komponenten, die eine Verbesserung der Energieeffizienz
bei Neufahrzeugen (Nutzfahrzeugen und Trailern) bewirken
Präambel
Auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie des Konflikts in der Ukraine und den damit weltweit einhergehenden Engpässen in Materialversorgung und Lieferketten ist es zu einem erheblichen Rückgang der weltweiten Wirtschaftsleistung gekommen. Deutschland als global vernetzte Exportnation muss sich dieser Situation mit ihren Herausforderungen stellen und deren direkte Folgen für die Wirtschaft im Inland bekämpfen und auf die verschlechterte Wirtschaftslage reagieren.
Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund vereinbart, Deutschland schnell wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen, der Arbeitsplätze und Wohlstand sichert.
Daneben hat sich Deutschland mit dem novellierten Klimaschutzgesetz das ambitionierte Ziel gesetzt, bereits ab 2045 klimaneutral zu sein. Es sieht für das Jahr 2030 65 Prozent weniger Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 vor, für 2040 eine CO2-Minderung um 88 Prozent.
Um diese ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, sind konkrete Maßnahmen nötig. Zu diesem Zweck wird die Förderung von Effizienzmaßnahmen und Innovationen deutlich verstärkt. Der parlamentarische Haushaltsgesetzgeber hat daher entsprechende Mittel bereitgestellt, um die Anschaffung von Komponenten, die eine CO2-Minderung bei Neufahrzeugen (Nutzfahrzeugen und Trailern) bewirken, fördern zu können und damit die Energieeffizienz im Straßengüterverkehr zu verbessern.
Das Förderprogramm, das zukünftig als Bestandteil des Klimaschutz-Sofortprogramms geführt wird, wurde vor diesem Hintergrund als Komponentenförderprogramm ausgestaltet. Erfasst werden Komponenten, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs und in Folge dessen eine CO2-Senkung bei Neufahrzeugen bewirken.
Um dieser Zielrichtung weitestgehend zur Geltung verhelfen zu können, wurde diese Richtlinie technologieoffen formuliert; sie wird damit einen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei der konventionell angetriebenen Nutzfahrzeugflotte leisten und reduziert auch bei Elektro- und Wasserstoff-Fahrzeugen ohne lokale CO2-Emisionen den Energieverbrauch. Sie verfolgt schwerpunktmäßig die Verbesserung der Energiebilanz eingesetzter Neufahrzeuge als wesentliche Elemente der Logistik.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es, durch eine Zuwendung in Form eines finanziellen Zuschusses einen Anreiz für die Ausstattung von Neufahrzeugen mit solchen Komponenten zu schaffen, die einen spürbaren und anhaltenden Beitrag zur Absenkung des CO2-Emissionsniveaus der Nutzfahrzeugflotte bewirken. Auf das Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassung kommt es bei den Neufahrzeugen nicht an. Ziel ist es, bislang noch unausgeschöpfte Einsparpotentiale zu heben, indem ein entsprechender Kaufentschluss angereizt wird. Ziel ist es, hierdurch im Bereich des gewerblichen Verkehrs bis Ende 2025 die CO2-Emissionen insgesamt um mindestens 0,2 Millionen Tonnen zu senken, was einer durchschnittlichen jährlichen Einsparung beim Dieselbedarf von ca. 25 Millionen Liter entspricht.
Der Bund gewährt die Zuwendung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023, ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung, Anforderung an das Neufahrzeug
2.1 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Komponenten, deren Einsatz zu erheblich effizienterem Fahrzeugbetrieb führt und damit den Energieverbrauch (sowie bei konventionellen Antrieben: den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen) mindert.
Als solche kommen etwa (nicht abschließend)1 Bauteile, die die Aerodynamik des Neufahrzeugs gegenüber dessen Serienzustand verbessern, automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffeinsparung, Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes, Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle, Liftachsen, Start-Stopp-Systeme, vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme, vorausschauender Tempomat oder digitale Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger oder aerodynamische Anbauteile für Auflieger oder Anhänger in Betracht.
Komponenten, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören, sowie Komponenten, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.
Soweit eine geplante Maßnahme auf Grundlage dieser oder der „Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen“ (Förderprogramm „De-minimis“) gefördert werden kann, ist seitens des Antragstellers durch Ausübung eines Wahlrechts verbindlich festzulegen, auf welcher Grundlage eine Zuwendung beantragt wird. Die Beantragung einer Förderung ist nur auf Grundlage einer Richtlinie zulässig, eine Doppelförderung findet nicht statt.
„Erwerb“ meint die Anschaffung der Komponente entweder zu Eigentum des Antragstellers (Darlehenskauf, Darlehensfinanzierung, Mietkauf, Leasingkauf) oder im Wege eines Leasing-/Mietvertrags. Im Fall eines Erwerbs zu Eigentum muss die Komponente über mindestens 24 Monate bei dem Antragsteller verbleiben und aktiviert sein, insoweit sie baulich getrennt und/oder deaktiviert werden könnte. Im Fall des Mietens oder Leasings muss der Miet- oder Leasingvertrag ergänzend eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben.
Der Erwerb der Komponenten muss mit dem Verwendungsnachweis nachgewiesen werden. Der Nachweis muss spätestens fünf Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Materiallieferengpässe) kann diese Frist auf Antrag verlängert werden; der Ausnahmefall ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen.
2.2 Fahrzeuganforderungen
„Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie ist ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N2 oder N3, O3 oder O4 gemäß des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG2 (Rahmenrichtlinie) oder gemäß des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/8583 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7 500 kg.
Ein Fahrzeug ist ein „Neufahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie, wenn es das Produktionsjahr 2023 oder jünger aufweist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Fahrzeugs.
Handelt es sich bei dem Neufahrzeug um ein Kraftfahrzeug der Klassen N2 oder N3, muss es mindestens der Stufe Euro VI gemäß der Verordnung (EG) 595/20094 entsprechen oder mit Elektro- oder Wasserstoff-/Brennstoffzellantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2, 3 und 4 des Elektromobilitätsgesetzes ausgestattet sein.
Zu Zwecken der Absenkung des CO2-Emissionsniveaus muss das Neufahrzeug (Klasse N2, N3) der Stufe Euro VI im Zeitpunkt der Auslieferung wenigstens auf der/den Antriebsachse(n) mit Reifen ausgestattet sein, die hinsichtlich des Rollwiderstandsbeiwerts nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/7405 mindestens die Energie-Effizienz-Klasse B erreichen. Der Nachweis über die Ausstattung des Neufahrzeugs mit den vorgenannten Reifen ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Die Fahrzeuge müssen zugelassen sein bzw., soweit eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht vorgeschrieben ist, in Betrieb genommen worden sein. Der Nachweis über die Zulassung bzw. Inbetriebnahme muss mit dem Verwendungsnachweis spätestens fünf Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Materiallieferengpässe) kann diese Frist verlängert werden; der Ausnahmefall ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die die Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke nutzen. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
Nicht zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
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die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO),
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die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen sind,
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über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Eine Bonitätsprüfung des Antragstellers durch die Bewilligungsbehörde bleibt vorbehalten und kann zu einer Versagung der Förderung führen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Zuwendungen dürfen nur solchen Antragstellern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO, die die Antragsteller in die Lage versetzen soll, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 und 8 AGVO beträgt die Förderquote bis zu 15 Prozent der beihilfefähigen Kosten der jeweiligen Komponente; gemäß Artikel 38 Absatz 5 AGVO kann die Höhe des Zuschusses für mittlere Unternehmen um 5 Prozentpunkte, für kleine Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.6 Der Zuschuss ist für jede Komponente auf einen Höchstbetrag von bis zu 5 000 Euro begrenzt. Im Fall der Anschaffung eines Trailers mit integrierter E-Maschine zum Antrieb des Fahrzeugs und zur Rekuperation von Bremsenergie (E-Trailer), der als eine Komponente im Sinne dieses Abschnitts gewertet wird, wird ein Zuschuss von bis zu 10 000 Euro gewährt.
Die Antragstellung ist nicht auf eine Anzahl der Komponenten je Neufahrzeug und/oder Trailer beschränkt. Es ist aber sicherzustellen und durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen, dass sich im Fall des Erwerbs mehrerer Komponenten diese nicht wechselseitig in ihrem Beitrag zur Absenkung des Energieeinsatzes bzw. der CO2-Emissionen aufheben.
Der Antragsteller hat in elektronischer Form jede Beihilfe anzugeben, die er bislang hinsichtlich des hier zur Förderung angemeldeten Projekts beantragt oder erhalten hat.
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Der Erwerb einer intelligenten Trailer-Technologie nach Nummer 2 dieser Richtlinie darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Nebenbestimmungen werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Vorlage des förmlichen Förderantrags wird der Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme im Kontrollformular (siehe Nummer 7.1 Absatz 8) ab.
Die Bewilligungsbehörde verpflichtet sich zum datenschutzkonformen Umgang mit den erteilten Auskünften im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen.
Alle relevanten Informationen7 zu jeder auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfe werden innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen Beihilfen-Internetseite oder über das IT-Instrument der Kommission8 veröffentlicht.
Bei Verstoß gegen eine im Förderbescheid genannte Obliegenheit oder Verpflichtung kann die Zuwendung zurückgefordert werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als Bewilligungsbehörde beauftragt.
Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die Bewilligungsbehörde mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite9 das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.
Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de einzureichen.
Die Rechtsgrundlagen sowie Merkblätter und etwaige Hinweise können abgerufen werden unter der Internetadresse: https://www.balm.bund.de und im eService-Portal unter https://antrag-gbbmvi.bund.de.
Das BALM kann nach eigenem Ermessen, insbesondere zur Vervollständigung des Antrags, Unterlagen nachfordern. Für die Nachreichung gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Eine verspätete Nachreichung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de erreichbar. Dort ist auch das erforderliche Kontrollformular nach Absatz 8 abrufbar.
Eine Antragstellung ist bis spätestens 31. März 2024 bei der Bewilligungsbehörde möglich (Ausschlussfrist). Es gilt das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde.
Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Mit dem Antrag hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde das unterschriebene Kontrollformular zu übermitteln, um die Rechtsverbindlichkeit zu bestätigen.
Die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind ausschließlich über das bereitgestellte Portal zu übermitteln.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich aller erforderlichen Nachweise) bearbeitet. Der Antragsteller willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abrufen sowie andere Behörden des Bundes oder Dritte hinzuziehen kann.
Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass er eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Abschluss des Kaufvertrags) zur Anschaffung der Komponente nach Nummer 2 eingegangen ist. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger auf elektronischem Weg unter Verwendung des Portals: https://antrag-gbbmvi.bund.de einen geeigneten Nachweis über das Eingehen der verbindlichen Verpflichtung bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Auszahlung erfolgt im Anforderungsverfahren nach Eintritt der Bestandskraft des stattgebenden Bewilligungsbescheids und fristgerechter Vorlage der verbindlichen Verpflichtung unbar auf das vom Antragsteller benannte Konto. Eine Abtretung ist nicht zulässig. Die zweckgemäße Verwendung muss innerhalb der im Bescheid geregelten Verwendungsfrist (maximal sechs Wochen) erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Bewilligungsbehörde wird alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Richtlinie, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Hinsichtlich des Verwendungsnachweises gelten die Regelungen der ANBest-P.
Zur Verwendungsnachweisprüfung hat der Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde folgende weitere Unterlagen unter Beachtung der in Nummer 2 genannten Fristen durch eine elektronische Kopie vorzulegen:
- a)
-
einen Nachweis über den Erwerb der Komponente nach Nummer 2.2,
- b)
-
die Zulassungsbescheinigung Teil I des Neufahrzeugs nach Nummer 2.2,
- c)
-
sofern es sich nicht um ein elektro- oder wasserstoffbetriebenes Nutzfahrzeug handelt: einen Nachweis über die Ausstattung des Neufahrzeugs mit rollwiderstandsoptimierten Reifen nach Nummer 2.2.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23 und 44 BHO sowie die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Zielke
- 1
- Die Bewilligungsbehörde stellt eine (nicht abschließende) Liste förderfähiger Komponenten auf den internetbasierten Projektseiten zur Verfügung.
- 2
- Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
- 3
- Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
- 4
- Verordnung (EG) 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG
- 5
- Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
- 6
- Gemäß Artikel 2 Nummer 2 AGVO handelt es sich bei „kleinen und mittleren Unternehmen“ um Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I AGVO erfüllen.
- 7
- Dabei handelt es sich um die in Anhang III der AGVO geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
- 8
- Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.
- 9
- Amtlicher Hinweis: Die Internetseite des BALM ist unter http://www.balm.bund.de zu erreichen.
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