Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen
zur Strukturanpassung in Braunkohlerevieren
im Rahmen des Bundesmodellvorhabens
„Unternehmen Revier“
Vorbemerkung
Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung am 14. November 2016 die Rahmenbedingungen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes beschlossen. Damit verbunden sind erhebliche Strukturprozesse in den Braunkohleregionen. Um diesen Prozess zu begleiten und zu gestalten, setzte der Bund 2018 eine Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ein, die Instrumente für den Strukturwandel in den Regionen entwickeln sollte. Ziel war es, ambitionierte Klimaschutzziele und den Umbau der Energieversorgung mit regional- und industriepolitischen Zielen, d. h. der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in den Braunkohleregionen, zu verbinden. Um abrupte Strukturbrüche in den Regionen zu vermeiden, muss der Strukturwandel schon frühzeitig gemeinsam und kreativ gestaltet werden. In den betroffenen Regionen sollen neue Perspektiven für Beschäftigung, Wertschöpfung und somit Wohlstand entwickelt und umgesetzt werden.
Dabei stehen Initiativen in den Regionen und die Kreativität und die Fähigkeiten engagierter Menschen vor Ort im Zentrum. Dies bedeutet, dass die Gestaltung des Strukturwandels sich auch vor Ort entscheidet.
Für diese Gestaltung stehen im Rahmen des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ bis 2027 jährlich 8 Millionen Euro für die vier Braunkohleregionen in Deutschland zur Verfügung. Dabei ist entscheidend, dass diese Mittel ergänzend zu den regionalpolitischen Maßnahmen des Bundes für strukturschwache Regionen genutzt werden sollen. Nach seinem Start 2017 wurde „Unternehmen Revier“ im Jahr 2021 einer Zwischenevaluation unterzogen. Diese zeigt, dass das Programm zu einem wesentlichen Baustein bei der Gestaltung des Strukturwandels in den Braunkohleregionen erwachsen ist und weiterhin enormes Potenzial birgt. Die Umsetzung und Gestaltung des Programms liegt vollständig in den Händen regionaler Akteure vor Ort. Insbesondere der dortige Aufbau von Kompetenzen und die Vernetzung in den Revieren zeigen ihre Wirkung und äußern sich in einer optimierten Programmdurchführung sowie mehr und mehr Nutzen bringender geförderter Projekte. Die Initiierung neuer regionaler Wertschöpfungsketten sowie das Anstoßen kreativer Ideen mit dem Ziel der Stärkung der regionalen Wirtschaft soll beibehalten werden. Aus diesem Grund hat der Bund in enger Abstimmung mit seinen Partnern vor Ort beschlossen, die zunächst bis 2021 befristete Förderrichtlinie zu verlängern und auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu optimieren.
Im Fokus stehen weiterhin die Sicherung und der Ausbau der industriellen Kerne in den Revieren, die Fachkräfteentwicklung sowie die Chancen in Themenfeldern wie Industrie und Handwerk 4.0, Digitalisierung oder Bioökonomie. Das Modellvorhaben „Unternehmen Revier“ soll hier zusätzliche Impulse für eine Modernisierung der Reviere setzen. Neue Ideen sollen entwickelt, Akteure vernetzt, Realisierungschancen erprobt und ausgewertet und ein gegenseitiger Austausch innerhalb aber auch zwischen den Revieren etabliert werden. Die inhaltlichen Ziele des Modellvorhabens sollen über eine zielorientierte Förderung erreicht werden. Vor dem Hintergrund in der Zwischenzeit beschlossener umfangreicher Maßnahmen für Länder und kommunale Gebietskörperschaften zur Strukturstärkung in den Kohleregionen durch den Bund wird der Fokus des Modellvorhabens „Unternehmen Revier“ zukünftig stärker auf modellhafte Projekte von Unternehmen gelegt werden. Innerhalb des groben Rahmens, den diese Förderrichtlinie sowie das Grundgesetz der regionalen Strukturförderung des Bundes setzt, bleiben die Reviere weiterhin selbst verantwortlich für die Projektauswahl und die Programmdurchführung und werden durch den Bund und eine dafür beauftragte Begleitforschung weiterhin unterstützt. Die Begleitforschung sammelt Erkenntnisse aus den Projekten und unterstützt das BMWi dabei, daraus Anpassungs- und Handlungsempfehlungen für regional- und strukturpolitische Aktivitäten in den Braunkohleregionen und darüber hinaus abzuleiten. Auf diese Weise entfaltet „Unternehmen Revier“ einen erheblichen Nutzen für andere Strukturwandelregionen in Deutschland.
Der Strukturwandel in den Braunkohleregionen ist das Ergebnis der Aktivitäten aller beteiligten Ebenen der Kommunen, der Landkreise, der Länder, des Bundes und der Europäischen Union (EU). Auch die Sozialpartner spielen im Strukturwandel eine herausragende Rolle. Am Ende aber kommt es vor allem auf das Engagement und die Ideen der betroffenen Menschen an, um den Braunkohleregionen eine Perspektive als starke, zukunftsfähige Wirtschaftsstandorte zu geben. Genau an dieser Stelle setzt das Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ an.
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Projekte sollen einen erkennbaren Beitrag für den Strukturwandel in dem jeweiligen Braunkohlerevier sowie gegebenenfalls in den anderen Braunkohleregionen leisten. Dieser Beitrag kann sich unter anderem im Aufbau neuer Wertschöpfungsketten, der Gewinnung von Fachkräften, im Aufbau von Clustern oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen äußern. Die Konkretisierung dieser Ziele erfolgt im Rahmen revierspezifischer Regionaler Investitionskonzepte (RIK, siehe Nummer 4). Zur Erreichung dieser Ziele sollen im Wege des Ideen- und Projektwettbewerbs neue Ideen und kreative Ansätze in ausgewählten Themenfeldern entwickelt, erprobt und umgesetzt werden, die nicht nur innerhalb der ausgewählten Regionen, sondern auch in anderen Regionen wertvolle Erkenntnisse zur Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen können.
1.2 Rechtsgrundlage
Projekte können nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der dazugehörigen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-P-Kosten oder ANBest-Gk) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit die Förderung einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einer kommunalen Einrichtung oder einer Hochschule oder Forschungseinrichtung im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wird, unterliegt die Förderung horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben und wird ausschließlich auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung)1 durchgeführt.
1.3 Die für das Bundesmodellvorhaben „Unternehmen Revier“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Bundes werden nach folgendem Schlüssel auf die Reviere aufgeteilt:
Rheinisches Revier – 25 %
Lausitzer Revier – 40 %
Mitteldeutsches Revier – 20 %
Helmstedter Revier – 10 %
Ein Anteil von 5 % verbleibt beim Bund.
Eine bedarfsgerechte Umschichtung ist unter Beteiligung der Reviere möglich.
2 Regionale Abgrenzung
Bezugsgebiet des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ sind folgende Landkreise, die entweder unmittelbar vom Rückgang der Braunkohleförderung bzw. der Braunkohleverstromung oder mittelbar durch enge funktionale Beziehungen zu den Braunkohleregionen betroffen sind.
Rheinisches Revier:
in Nordrhein-Westfalen: Rhein-Kreis Neuss |
Lausitzer Revier:
in Brandenburg: Landkreis Elbe-Elster in Sachsen: Landkreis Bautzen |
Mitteldeutsches Revier:
in Sachsen: Landkreis Leipzig in Sachsen-Anhalt: Burgenlandkreis in Thüringen: Landkreis Altenburger Land |
Helmstedter Revier:
in Niedersachsen: Stadt Braunschweig |
Für die Umsetzung des Programms ist in jedem der Reviere jeweils ein Abwicklungs- und Regionalpartner zuständig.
Die Kontaktdaten der Abwicklungs- und Regionalpartner werden im Internet auf der Internetseite des BMWi http://www.bmwi.de bekannt gegeben.
3 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind ausschließlich Projekte, die im bundesweiten Maßstab Modellcharakter haben und deren Auswahl ausschließlich im Wettbewerb erfolgt (siehe Nummer 9). Die Projekte müssen grundsätzlich geeignet sein, dass in Nummer 1.1 festgelegte Ziel in den Braunkohleregionen zu erreichen, und gleichzeitig neue, in der Form noch nicht vorhandene Ansätze verfolgen. Dazu können Innovationen bei Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen sowie neue Kooperations- und Vernetzungsformen gehören.
Bevorzugt werden Projekte, die als Pilotprojekt für andere Regionen im Strukturwandel dienen können. Ein besonderer Fokus des Programms liegt auf der Förderung von Projekten von oder unter Beteiligung von Unternehmen.
Grundsätzlich sollen die Projekte einen unmittelbaren Bezug zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum wirtschaftlichen Strukturwandel aufweisen.
3.1 Förderfähige Projekte
Förderfähig sind grundsätzlich
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Einzelprojekte (investiv/nicht investiv)
- –
-
Verbundprojekte (investiv/nicht investiv)
Vorrangig unterstützt werden Kooperationsprojekte verschiedener Akteure.
3.2 Inhaltliche Schwerpunkte
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Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftsstandortes
- –
-
Entwicklung neuer Geschäftsfelder, Sektordiversifizierung
- –
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Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
- –
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Unterstützung von Existenzgründerinnen und Existenzgründern
- –
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Stärkung der digitalen Kompetenz
- –
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Optimierung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
- –
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Stärkung des Innovationspotenzials
- –
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Qualifizierung und Fachkräftesicherung
- –
-
Qualifizierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- –
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Überbetriebliche Initiativen, Ausbildungspakte
- –
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Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung
- –
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Cluster- und Innovationsmanagement
- –
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Vernetzung der Unternehmen und Akteure entlang der Wertschöpfungsketten
- –
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Kooperation von Hochschulen und Unternehmen
- –
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Überregionale Initiativen zur Stärkung der Wirtschaftskraft in den Revieren
- –
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Kompetenz- und Kapazitätsaufbau in Unternehmen, Kommunen und sonstigen Akteuren im Revier
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Fördermittelscout
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Schülerwettbewerbe
- –
-
Sektorkompetenzen stärken, z. B. in den Bereichen Energieregion, Digitalisierung, Handwerk, Tourismus
Grundsätzlich können auch Projektideen eingereicht und gefördert werden, die anderen als den vorstehend genannten Themenschwerpunkten zuzuordnen sind, wenn sie ansonsten den in dieser Richtlinie formulierten Zielen und Anforderungen entsprechen.
4 Regionales Investitionskonzept (RIK)
Zentrale Entscheidungs- und Handlungsgrundlage für die Akteure vor Ort (Abwicklungspartner, vgl. Nummer 9 Buchstabe a) sind die von den Regionalpartnern im jeweiligen Revier in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellten RIK. Es stellt die Fördervereinbarung zwischen BMWi und jeweiliger Braunkohleregion für die Laufzeit des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ dar.
Die Projekte sollen einen erkennbaren Beitrag für den Strukturwandel in dem jeweiligen Braunkohlerevier sowie gegebenenfalls in den anderen Braunkohleregionen leisten. Dieser Beitrag kann sich unter anderem im Aufbau neuer Wertschöpfungsketten, der Gewinnung von Fachkräften, im Aufbau von Clustern oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen äußern. Die Konkretisierung dieser Ziele erfolgt im Rahmen Regionaler Investitionskonzepte der jeweiligen Braunkohleregionen in Abstimmung mit dem BMWi. Diese Festlegung ist die fachlich-inhaltliche Grundlage zur Förderung von Projekten mit den Mitteln des Modellvorhabens. Die im RIK beschriebenen Aktivitäten und Ziele sind zugleich der Maßstab für die Erfolgsprüfung. Dabei soll zwischen strategischen und operationalisierbaren Zielen unterschieden werden. Die Ziele müssen SMART, d. h. spezifisch-konkret, messbar, anspruchsvoll, realistisch und terminiert sein.
Im RIK ist ferner der Kernraum des jeweiligen Reviers innerhalb der regionalen Abgrenzung gemäß Nummer 2 definiert, auf den der Einsatz der Förderung zu fokussieren ist. In den außerdem im RIK beschriebenen umliegenden Regionen können Projektpartner beteiligt oder einzelne Projekte gefördert werden, sofern die Strukturwirksamkeit für den Kernraum der Reviere nachgewiesen werden kann.
Die RIK werden regelmäßig einmal jährlich durch die Regionalpartner geprüft und bei Bedarf aktualisiert. Eine erste Überarbeitung bzw. Aktualisierung der RIK soll nicht später als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgen.
5 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die grundsätzlich ihren Sitz in den in Nummer 2 dargestellten Revieren haben sollen. Nähere Einzelheiten hierzu können in den Aufrufen zu Ideen- und Projektwettbewerben (vgl. Nummer 9.1) geregelt werden.
Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern der Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (im Fall von Unternehmen des Straßentransportsektors 100 000 Euro) nicht überschreiten. Weiterhin sind Unternehmen nicht antragsberechtigt, die unter die Ausnahmetatbestände des Artikel 1 der De-minimis-Verordnung fallen.
Jeder Antragstellende muss personell und materiell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen.
6 Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und in den jeweiligen Nebenbestimmungen sowie in dieser Förderrichtlinie geregelt. In dem jeweiligen Aufruf zum Ideen- und Projektwettbewerb werden die Voraussetzungen ergänzend erläutert. Insbesondere dürfen Zuwendungen nur an solche Empfänger bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Abwicklung zu erwarten ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Teilfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
Die Projekte sollen einen erkennbaren Beitrag für den Strukturwandel in dem jeweiligen Braunkohlerevier sowie gegebenenfalls in den anderen Braunkohleregionen leisten. Das Verwertungsinteresse und die Verwertungsmöglichkeiten müssen konkret dargestellt werden. Voraussetzung ist die Einbindung in das RIK (siehe hierzu Nummer 4).
Mit der Umsetzung des zu fördernden Projekts darf nicht vor der Bewilligung der Förderung begonnen worden sein.2
7 Art, Höhe und Umfang der Förderung
Die Zuwendungen sind im Wege der Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse nach den Regelungen des Haushaltsrechts des Bundes zu gewähren. Sie sind bei Bewilligung auf einen Höchstrahmen zu begrenzen und dürfen die tatsächlichen Ausgaben und Kosten nicht überschreiten.
Die Zuwendungssumme beträgt je Einzelprojekt maximal 200 000 Euro, je Verbundprojekt maximal 800 000 Euro (maximal 200 000 Euro je Antragsteller).
7.1 Bemessungsgrundlage/Förderquoten
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten, die mit bis zu 90 % gefördert werden können.
Eine angemessene Eigenbeteiligung der Antragstellenden ist vorzusehen. Grundsätzlich hat der Antragstellende Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % einzubringen. Diese Eigenmittel dürfen nicht aus anderen öffentlichen Zuwendungen bestritten werden. Handelt es sich bei dem Antragstellenden um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, beträgt der Eigenmittelanteil mindestens 40 %.
7.2 Förderfähige Ausgaben bzw. Kosten
Förderfähig sind folgende Ausgaben bzw. Kosten, soweit sie projektspezifisch und angemessen sind:
- –
-
Ausgaben für Anschaffungen und Investitionen bzw. bei Kostenförderung deren Abschreibung, Ausgaben für Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;
- –
-
Personalausgaben;
- –
-
Ausgaben für externe Beratungsleistungen;
- –
-
Ausgaben für Maßnahmen zur Vernetzung und zur Kommunikation zwischen den Akteuren und Veranstaltungen.
Einschränkungen der Förderung
Machbarkeitsstudien und die Erarbeitung von Konzepten gehören grundsätzlich nicht zu den förderfähigen Ausgaben. In begründeten Ausnahmefällen und wenn sie maximal 10 % der förderfähigen Ausgaben ausmachen, dürfen sie jedoch einbezogen werden. Von Elementen einer Machbarkeitsstudie ist dabei regelmäßig auszugehen, wenn auch im Fall von Erkenntnissen, die einen Projekterfolg erwarten lassen, keine Umsetzung im Rahmen der Förderung vorgesehen ist.
Personal- und Sachkosten beim Regionalpartner, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Programms „Unternehmen Revier“ entstehen, können bis zu einem Höchstbetrag aus Mitteln des Programms „Unternehmen Revier“ finanziert werden. Der Höchstbetrag beträgt pro Jahr:
im Rheinischen Revier 150 000 Euro,
im Lausitzer Revier 200 000 Euro,
im Mitteldeutschen Revier 135 000 Euro und
im Helmstedter Revier 100 000 Euro.
Der Sachkostenanteil darf dabei einen Jahresbetrag von 40 000 Euro nicht übersteigen.
7.3 Förderdauer
Die Laufzeit eines geförderten Projektes darf maximal vier Jahre betragen.
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheid auf Ausgaben- oder Kostenbasis werden entweder die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sein.
Im Fall einer Abrechnung auf Kostenbasis erfolgt die Abrechnung der Kosten ausschließlich im Wege einer pauschalierten Abrechnung gemäß Nummer 6 der ANBest-P-Kosten.
Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P wird die Wertgrenze, ab der Vergaberecht anzuwenden ist, von 100 000 Euro auf 200 000 Euro erhöht. In diesen Fällen hat der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Eine Zuwendung für ein Projekt nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus anderen Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Dabei darf die insgesamt gewährte Förderung die tatsächlichen Kosten des Projektes nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen dem Zuwendungsgeber mitzuteilen. Die Eigenbeteiligung des Antragstellenden (vgl. Nummer 7.1) ist in jedem Fall aus eigenen Mitteln zu erbringen; Mittel aus öffentlichen Zuwendungen dürfen hierfür nicht herangezogen werden. Im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach letztgenannter Verordnung kumuliert werden. Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
Im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
9 Verfahren
Die Förderung erfolgt über
- a)
-
Aufrufe zu Ideen- und Projektwettbewerben der Abwicklungs- und RegionalpartnerFür die Abwicklung der Fördermaßnahme in den in Nummer 2 genannten Revieren beauftragt die Bundesregierung, vertreten durch das BMWi, jeweils einen Abwicklungspartner. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden im Internet auf der Internetseite des BMWi, https://www.bmwi.de, bekannt gegeben.Das Verhältnis zwischen Abwicklungspartner und Regionalpartner ist vertraglich zu regeln und mit dem Bund abzustimmen.
- b)
-
Aufrufe zu Ideen- und Projektwettbewerben des BundesAnsprechpartner ist dasBundesministerium für Wirtschaft und Energie
Referat IB3 – Regionale Wirtschaftspolitik
Scharnhorststraße 34 – 37
10115 BerlinE-Mail: buero-ib3@bmwi.bund.de
9.1 Aufrufe zu den Ideen- und Projektwettbewerben
In enger Abstimmung und Zusammenarbeit rufen die Abwicklungs- und Regionalpartner (vgl. Nummer 9 Buchstabe a) in festen zeitlichen Abständen Ideen- und Projektwettbewerbe aus. Projektwettbewerbe können auch von mehreren Revieren revierübergreifend ausgerufen werden.
Daneben kann der Bund selbst Ideen- und Projektaufrufe starten. In diesem Fall liegen die Prüfung und Bewertung der eingereichten Projekte sowie die Entscheidung über deren Förderung und die Förderung selbst beim Bund.
9.2 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Interessentinnen und Interessenten können sich aufgrund eines Aufrufs zum Ideen- und Projektwettbewerb im Rahmen des im Folgenden beschriebenen Antragsverfahrens bei der in dem jeweiligen Aufruf genannten Stelle (Regional- und/oder Abwicklungspartner oder Bund) bewerben.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass alle Projekte im wettbewerblichen Auswahlverfahren anhand der eingereichten Projektskizzen (Nummer 9.2.1.1) mittels transparenter und nachvollziehbarer Projektauswahlkriterien durch eine Jury empfohlen werden. Bei gleicher Qualität gewerblicher und nicht-gewerblicher Projekte wird dem gewerblichen Projekt der Vorzug gegeben.
Der standardisierte Auswahlprozess wird durch den Regional- oder Abwicklungspartner dokumentiert.
9.2.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Die im Aufruf zum Ideen- und Projektwettbewerb genannte Stelle (Abwicklungs- und/oder Regionalpartner oder Bund) nimmt die von Interessentinnen und Interessenten eingereichten Projektskizzen entgegen und führt die erforderliche Prüfung und Bewertung durch und legt sie der Jury zur Empfehlung vor. Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt auf der Grundlage der in dem jeweiligen RIK (vgl. Nummer 4) verankerten Kriterien, die im Einklang mit dieser Förderrichtlinie stehen müssen.
Die zuständige Stelle (Regional- oder Abwicklungspartner) informiert die Einreicherinnen und Einreicher schriftlich über den Ausgang der Prüfung und fordert sie gegebenenfalls zu einer formellen Antragstellung auf.
Die Durchführung der beiden Stufen des Antragsverfahrens richtet sich nach den folgenden Maßgaben, soweit dem nicht zwingende bundeshaushaltsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
9.2.1.1 Inhalt und Prüfung der Projektskizzen
Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache einzureichen und müssen eine Darstellung mit folgender Gliederung enthalten:
- –
-
Projektbeschreibung inklusive Arbeitsplan und Planungen für einen Dauerbetrieb;
- –
-
Innovation und Kreativität des Projektes;
- –
-
Modellcharakter der Idee;
- –
-
Mehrwert zum Strukturwandel in der jeweiligen Braunkohleregion;
- –
-
Übertragbarkeit auf andere Regionen;
- –
-
Notwendigkeit der Förderung;
- –
-
geschätzter gesamter Zeit- und Mittelaufwand;
- –
-
Fachkenntnis, Motivation und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers.
Im Vordergrund der einzureichenden Projektskizzen sollten in jedem Fall neben dem Nutzen für die Antragstellenden bzw. die jeweiligen Unternehmen stets auch der Nutzen für die Region sowie Erfolgsaussichten und die Übertragbarkeit der Lösungen auf andere Regionen stehen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- –
-
ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts (inklusive nachvollziehbaren Arbeitsplans sowie gegebenenfalls Planungen für den Dauerbetrieb);
- –
-
Qualität und Erfolgsaussichten des Projekts;
- –
-
wirtschaftlicher Nutzen für die jeweilige Braunkohleregion (auch unter den im RIK festgelegten Kriterien);
- –
-
Innovation und Kreativität des Ansatzes;
- –
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Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Interessenten (die Fachkunde ist z. B. mittels geeigneter Referenzen nachzuweisen);
- –
-
Übertragbarkeit auf andere Regionen.
Weitere, im RIK genannte Kriterien sind bei der Prüfung und Bewertung ebenfalls einzubeziehen.
Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Einreichung einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Einreicherin bzw. der Einreicher hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen.
9.2.1.2 Inhalt und Prüfung der förmlichen Förderanträge sowie Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicherinnen und Einreicher bei positiv bewerteter Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen und der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Stelle in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Projektanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Antragstellende haben im Projektantrag alle Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung und Bewertung des Projekts erforderlich sind. Insbesondere haben die Anträge einen detaillierten Arbeits- und Zeitplan sowie Meilensteine zu enthalten. Weitere Einzelheiten hierzu sind den Antragstellenden mit der Aufforderung zur Abgabe eines förmlichen Förderantrags mitzuteilen. Dem Antrag ist eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beizufügen, in der der Antragsteller alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr gewährten „De-minimis“-Beihilfen angibt („De-minimis“-Erklärung).
Die Förderanträge werden vom Abwicklungspartner (vgl. Nummer 9 Buchstabe a) bzw. von der zuständigen Stelle des BMWi nach den auch für die Projektskizzen geltenden Kriterien geprüft. Die Abwicklungspartner legen Förderanträge für Projekte mit einem Fördervolumen zwischen 50 000 und 100 000 Euro vor der Bewilligung dem BMWi zur Stellungnahme vor. Bewilligungen von mehr als 100 000 Euro Fördervolumen dürfen nur im Einvernehmen mit dem BMWi ausgesprochen werden.
Eine Aufspaltung eines Projekts in mehrere Teilprojekte mit dem Ziel, die genannten Grenzen zu unterschreiten, ist nicht zulässig. Anschlussfinanzierungen für bereits geförderte Projekte können im Rahmen von „Unternehmen Revier“ nicht gewährt werden.
Die Abwicklungspartner haben in den Zuwendungsbescheiden in angemessener Form auf die Finanzierung der Fördermittel durch den Bund hinzuweisen.
9.3 Auszahlung von Fördermitteln
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt auf der Grundlage von Kostennachweisen und Zahlungsanforderungen. Die Auszahlung eines Restbetrags in Höhe von 10 % der Zuwendung erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Ausnahmen hiervon sind mit Zustimmung des BMWi möglich.
9.4 Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. Umfang und Inhalt des Verwendungsnachweises sind im Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung festzulegen.
9.5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sofern nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, sowie die EU-beihilferechtlichen Regelungen der De-minimis-Verordnung. Die erfolgreichen Antragsteller erhalten mit dem Zuwendungsbescheid eine „De-minimis“-Bescheinigung ausgehändigt. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der bewilligenden Stelle vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuwendungen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Förderung nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.
9.6 Auskunft
Mit dem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass Daten zum Zweck der Bewilligung, zur Durchführung und zu Erhebungen der Nachhaltigkeit der durchgeführten Projekte an den Bundesrechnungshof, das BMWi oder dessen Beauftragte und/oder an die mit der Begleitforschung/Evaluation beauftragten Stellen weitergegeben werden können.
10 Berichtspflichten
Die Abwicklungspartner berichten dem BMWi jährlich bis zum 15. Dezember über die Durchführung des Programms, die ausgewählten Projekte sowie die Verwendung der Mittel und die eingegangenen Verpflichtungen für die kommenden Jahre.
11 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2021 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohlebergbauregionen im Rahmen des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ vom 15. November 2019 (BAnz AT 16.12.2019 B1, AT 27.02.2020 B2).
Berlin, den 16. August 2021
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Pasterny
- 1
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2020/972 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen, ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
- 2
- Beginn der Arbeiten für das Projekt ist entweder
- a)
-
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
- b)
-
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
- c)
-
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
- d)
-
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
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