Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen der Material-Hub-Initiative „Ressourcensouveränität durch Materialinnovationen“ (MaterialNeutral) Modul 2 – Materialinnovationen durch nachhaltige Rohstoffnutzung vom: 08.08.2024

Published On: Mittwoch, 18.09.2024By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen
der Material-Hub-Initiative „Ressourcensouveränität durch Materialinnovationen“
(MaterialNeutral)
Modul 2 – Materialinnovationen durch nachhaltige Rohstoffnutzung

Vom 8. August 2024

Präambel

Der Europäische Green Deal (EGD) ist das Schlüsselprojekt der Europäischen Kommission, das die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung in den 27 Mitgliedsstaaten unmittelbar mit dem Klimaschutz und der Ressourcenschonung verknüpft.1 Übergeordnetes Ziel des EGD ist die Treibhausgasneutralität. Demnach soll Europa der erste Kontinent werden, der bis zum Jahr 2050 nur noch unvermeidbare Treibhausgase ausstößt und anfallende Emissionen vollständig ausgleicht. Deutschland will dieses Ziel bereits bis 2045 erreichen. Forschung und Innovation spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung. Der Weg dorthin ist im deutschen Klimaschutzgesetz vorgezeichnet.2 Klima­neutralität ist nur durch umfangreiche Innovationen in energie- und ressourcenintensiven Anwendungsbranchen wie der verarbeitenden Industrie, dem Fahrzeug- und Maschinenbau oder der Energieversorgung zu erreichen.

Der Klimawandel erfordert einen weitsichtigeren Umgang mit den vorhandenen Ressourcen und Innovationen für mehr Ressourceneffizienz. Dafür ist es wichtig, Unternehmen in ihren Bestrebungen zu unterstützen, Stoffkreisläufe zu schließen, recycelte Rohstoffe wieder in den Kreislauf zu bringen sowie neue, nachhaltige Rohstoffe und Werkstoffe für Prozesse einzusetzen.

Die verfügbaren Ressourcen effizient zu nutzen ist aber nicht nur mit Blick auf Nachhaltigkeitsziele geboten, sondern ist auch aus Kosten- und Wettbewerbsgründen eine Zukunftsaufgabe. Wenn es gelingt, das Wirtschaftshandeln vom steigenden Ressourcenverbrauch und zunehmenden CO2-Ausstoß zu entkoppeln, dann können eine Vielzahl globaler Herausforderungen gemeistert und Wohlstand auch für zukünftige Generationen gesichert werden. Mit weniger Ressourcen gleich viel oder mehr Nutzen erreichen: Dieses Leitmotiv unterstützt den Weg hin zu einer ressourceneffizienten und nachhaltig wirtschaftenden Industrie und Gesellschaft.

Ein Großteil aller technischen Innovationen hängt direkt oder indirekt von den Eigenschaften der verwendeten Materialien ab. Materialinnovationen bieten somit ein hohes Potenzial, industrielle Prozesse auf allen Wertschöpfungsebenen mit höherer Leistung bei gleichzeitig reduziertem Ressourceneinsatz durchzuführen sowie stoffliche und energetische Ressourcen zu schonen und Umweltbelastungen zu reduzieren. Damit leisten Materialinnovationen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.

Ziel der Material-Hub-Initiative „MaterialNeutral“ (https:/​/​materialneutral.info/​) ist eine missionsorientierte Förderung von Materialinnovationen zur Lösung drängender gesellschaftlicher wie auch industrierelevanter Fragestellungen in einem ganzheitlichen und akteursübergreifenden förderpolitischen Ansatz. Kooperations- und Synergiepotenziale zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft sollen bestmöglich im Sinne von Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz genutzt werden. Mit dem Hub sollen neue Anreize und Modelle für die Einbindung der Industrie und für Ausgründungsvorhaben geschaffen werden. Dabei sind die Themen Materialsicherheit, Digitalisierung der Materialforschung und -entwicklung sowie deren Normung und Standardisierung elementare Bestandteile der Zielerreichung. Innovative Materialien und Werkstoffe sollen auf diese Weise sicher, verfügbar, umweltfreundlich und nachhaltig gestaltet werden.

Im Fokus der Initiative „MaterialNeutral“ steht die Steigerung der Ressourcen- und Materialeffizienz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Ziel ist es gleichermaßen, mit weniger Ressourcen gleich viel oder mehr Nutzen zu erreichen, um Rohstoffabhängigkeiten zu reduzieren und eine hohe technologische Souveränität zu erreichen. Die Methodenkompetenz in Deutschland soll im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten weiter ausgebaut werden.

Von der Herstellung bis zur Anwendung durchläuft jedes Material mehrere Produktions-, Be- und Verarbeitungs­schritte, die sowohl materialspezifisch als auch abhängig von der jeweiligen Verwendung sind. Die Entwicklung von Materialien ist daher oft langwierig und aufwendig. Die Abstimmung dieser Schritte erfordert aus diesem Grund eine enge und interdisziplinäre Kooperation zwischen allen beteiligten Akteuren entlang der Wertschöpfungskette. Digitale Methoden unterstützen eine effizientere und wettbewerbsfähigere Material- und Prozessentwicklung. Durch eine standardisierte digitale Methodik können Entwicklungszeiten reduziert und Kosten eingespart werden. Die seit 2019 durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte Plattform „MaterialDigital“ (PMD, https:/​/​www.materialdigital.de) bietet technische Unterstützung und Einblicke in modernste Konzepte und Methoden der digitalisierten Materialforschung an, die für die eigenen Anforderungen adaptiert werden können. Am Anfang steht dabei die Speicherung relevanter Daten nach den sogenannten FAIR-Prinzipien3. Hauptziel der digitalisierten Materialforschung ist jedoch, vom Vorteil einheitlicher und durchgängiger digitaler Methoden in Bezug auf Materialien und Materialdaten profitieren zu können. Der Daten- und Methodentransfer entlang der gesamten Wertschöpfungskette, über Disziplinen- und Akteursgrenzen hinweg, erfolgt damit auf standardisierte und sichere Weise in einheitlichen Formaten. Die Verwertung und Skalierung der Ergebnisse bis zum Technologietransfer in die industrielle Anwendung sowie die Digitalisierung der Materialentwicklungen und -prozessierung/​-verarbeitung sind essentielle Bestandteile des stufenweisen und längerfristigen Hub-Konzepts und sollen im Rahmen der Förderprojekte bereits angelegt und über die Förderlaufzeit vorangetrieben werden.

Die vorliegende Förderrichtlinie zum Thema „Materialinnovationen durch nachhaltige Rohstoffnutzung“ stellt das zweite Modul der Material-Hub-Initiative im Rahmen des Programms „Vom Material zur Innovation“ dar. Ziel der Förderrichtlinie ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (FuE-Vorhaben) zu innovativen Materialentwicklungen mit dem Fokus, Rohstoffe zu schonen, Rohstoffabhängigkeiten zu verringern und Treibhausgasemissionen zu senken. Im Rahmen des geförderten Begleitprojekts „MANTRA – Daten zu innovativen Materialien für Nachhaltigkeit und Transfer“ werden Synergien zwischen FuE-Projekten der verschiedenen Module als auch übergreifende Themen identifiziert und eine Vernetzung durch verschiedene Instrumente, wie gemeinsame Workshops, vorangetrieben. Ziel ist eine sachliche Vernetzung und inhaltlich ineinandergreifende Kooperation der Förderprojekte innerhalb und zwischen den verschiedenen Modulen der Initiative „MaterialNeutral“ sowie zu weiteren (inter-)nationalen Initiativen, insbesondere zur BMBF-geförderten Plattform „MaterialDigital“. Einen Überblick zu geförderten Projekten zu Innovationen für die Kreislaufwirtschaft des BMBF, um die Wirtschaft nachhaltiger, klimafreundlicher und rohstoffsicherer zu machen, gibt der Forschungsatlas Kreislaufwirtschaft.4

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Diese Richtlinie ist Teil der Umsetzung des BMBF-Eckpunktepapiers zur Förderung der Materialforschung5. Mit den geförderten Arbeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung soll ein Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz geleistet sowie Rohstoffe geschont und Rohstoffabhängigkeiten verringert werden. Die Förderrichtlinie zahlt insbesondere auf die Mission 1 „Ressourceneffiziente und auf kreislauffähiges Wirtschaften ausgelegte wettbewerbsfähige Industrie und nachhaltige Mobilität ermöglichen“ sowie Mission 4 „Digitale und technologische Souveränität Deutschlands und Europas sichern und Potenziale der Digitalisierung nutzen“ der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“6 der Bundesregierung ein und adressiert die Ziele der Nationalen Kreislaufstrategie7. Es wird außerdem zu den Zielen des Critical Raw Materials Act beigetragen.8 Zudem zahlen die FuE-Arbeiten auf die Ziele für Nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ein („Sustainable Development Goals“ (SDGs)), insbesondere auf die Ziele 9 („Industrie, Innovation und Infrastruktur“) und 12 („Nachhaltig produzieren und konsumieren“). Die Umsetzung der SDGs ist Teil der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie9.

Die Förderung im Rahmen des Moduls „Materialinnovationen durch nachhaltige Rohstoffnutzung“ verfolgt im Detail folgende Ziele:

Verringerung von Treibhausgasemissionen bei der Materialherstellung
Schonung von Primärrohstoffen
Verringerung von Rohstoffabhängigkeiten
Verringerung von schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt

Am Ende der Projektlaufzeit soll die Erreichung der Ziele, auf die die entwickelten Materialinnovationen einzahlen, anhand konkreter Indikatoren messbar sein. Geeignete Indikatoren sollen durch das Begleitprojekt „MANTRA“ in Zusammenarbeit mit den FuE-Projekten gemeinsam erarbeitet werden. Erfolgreiche Verbünde, welche mit ihren FuE-Arbeiten die Zielkriterien in ausreichendem Maße erfüllen, können sich auf die geplante Förderung der nächsten Umsetzungsstufe (= Transferphase) bewerben, die zu einem späteren Zeitpunkt gesondert im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Um Materialinnovationen entlang der oben genannten Ziele zu entwickeln, bedarf es einer ganzheitlichen Betrachtung des Materials über den gesamten Lebenszyklus. Vom Design über die Materialentwicklung und -verarbeitung, die Verwendung durch den Verbraucher bis hin zum Lebensende (end-of-life) eines Produktes sollte sich dieses als sicher und nachhaltig erweisen. Nachhaltigkeit und Sicherheit gehen dabei Hand in Hand. In Hinblick auf eine Digitalisierung der Material- und Prozessentwicklung ist die Nutzung einheitlicher, durchgängiger digitaler und standardisierter Methoden unerlässlich. Dies erfordert eine Speicherung relevanter Daten nach den FAIR-Prinzipien, insbesondere eine interoperable Datenablage. Das Interoperabilitätsniveau ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Vokabularien in der Domäne, perspektivisch soll ein hohes Maß an Interoperabilität zu angrenzenden Domänen angestrebt werden. Diese Aspekte sollen bei Entwicklungen stets gemeinsam betrachtet werden, da europaweit nur ein nachhaltiges und sicheres Produkt perspektivisch eine Marktzulassung erhalten soll. So wird eine positive Hebelwirkung für den Forschungs- und Industriestandort Deutschland erzielt und ein Beitrag für eine nachhaltige Industrie und Gesellschaft geleistet.

1.2 Zuwendungszweck

Zweck der Förderrichtlinie ist die Förderung von FuE-Projekten zur Entwicklung innovativer Materialien und Werkstoffe mit dem Fokus einer nachhaltigen Rohstoffnutzung. Dabei sollen Lösungen gefunden werden, um Rohstoffe – insbesondere jene, deren Abbau und Nutzung mit hohen Treibhausgasemissionen einhergehen beziehungsweise bei denen Importabhängigkeiten bestehen – zu schonen. Hierfür sollen innovative Strategien zur Steigerung der Rohstoff- beziehungsweise Materialeffizienz, zur Substitution von Rohstoffen sowie zur Nutzung von Sekundärrohstoffen erarbeitet werden.

Im Rahmen der Richtlinie werden vorwettbewerbliche FuE-Projekte von Unternehmen als Einzelprojekte wie auch im Verbund mit weiteren Unternehmen beziehungsweise Hochschulen und Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtungen gefördert. Die Vorhaben sollen vorzugsweise industriegetrieben sein und die Ziele der Förderrichtlinie unmittelbar adressieren. Dafür sollte die Koordination von Verbundvorhaben durch ein Wirtschaftsunternehmen erfolgen; ent­sprechende Abweichungen sind zu begründen. Rein akademische Verbünde werden nicht berücksichtigt. Die Projekte sollen eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten.

Förderfähig in diesem Modul sind Industrieakteure (unter anderem Produzenten, Zulieferer sowie deren Dienstleister), die signifikante Beiträge zu Materialinnovationen im Sinne der Ziele der Förderrichtlinie entwickeln, gestalten und in der Lage sind, diese wirtschaftlich zu verwerten.

Die Förderung ist darauf ausgerichtet, werkstoffbasierte Innovationen für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte in Deutschland beziehungsweise für die in Deutschland wichtigen Industriezweige sowie zentralen gesellschaftlichen Bereiche zu schaffen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR10 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.11 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert mit dieser Richtlinie risikoreiche, anwendungsorientierte und vorwettbewerbliche FuE-Arbeiten im Rahmen von Einzel- und Verbundprojekten, die Unternehmen dabei unterstützen sollen, das langfristige Ziel einer treibhausgasneutralen Produktion zu erreichen, Rohstoffabhängigkeiten zu verringern, Rohstoffe zu schonen oder nachhaltige Rohstoffe bei der Materialherstellung einzusetzen.

Im Modul „Materialinnovationen durch nachhaltige Rohstoffnutzung“ sollen bei neuen Materialentwicklungen gezielt stoffliche und energetische Ressourcen geschont und Gesundheits- sowie Umweltbelastungen reduziert werden. Die FuE-Vorhaben sollen eine industrielle Hebelwirkung erzielen. Die Materialinnovationen sollen im Kontext der jeweiligen industriellen Prozesse betrachtet werden. Industrielle Prozesse können dann im Vorhaben mitbetrachtet, weiterentwickelt oder optimiert werden, sofern sie eine Verbesserung der Eigenschaften des zu entwickelnden Materials zum Ziel haben. Die Digitalisierung und FAIRe Handhabung der materialwissenschaftlichen und werkstofftechnischen Daten ist dabei stets zu berücksichtigen. Die Materialentwicklungen sollen stets im Fokus stehen. Projektideen müssen insbesondere den Mehrwert im Vergleich zu existierenden Marktlösungen aufzeigen und das Industrieinteresse an der Materialentwicklung darlegen. Darüber hinaus muss dargestellt werden, wie das Vorhaben auf die in Nummer 1.1 genannten Ziele der Fördermaßnahme einzahlt.

Bei vielen wichtigen Rohstoffen, wie Technologiemetallen, besteht seitens Deutschland eine Importabhängigkeit. Die EU stuft Technologierohstoffe mit entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung und Versorgungsrisiko als kritische Rohstoffe ein.8 Durch geeignete Substitutionsstrategien, Reduzierung von Rohstoffmengen beziehungsweise Erhöhung der Materialeffizienz sowie Nutzung von Sekundärrohstoffen sollen im Rahmen der Fördermaßnahme Materialinnovationen entwickelt werden, um zum einen die Abhängigkeit von Rohstoffimporteuren zu verringern. Auf der anderen Seite sollen durch einen effizienteren Energie- und Rohstoffeinsatz sowie die Nutzung von Sekundär­rohstoffen Primärrohstoffe geschont, Treibhausgasemissionen verringert und Kosten eingespart werden. Die Materialentwicklungen sollen eine große industrielle Hebelwirkung aufweisen. Die Rohstoffwertschöpfungskette soll nachhaltig gestaltet sein und soziale Aspekte einschließen.

Gefördert werden FuE-Arbeiten zu den nachfolgend genannten Schwerpunkten A bis D:

A: Rohstoffreduzierung bei der Herstellung innovativer Materialien

Durch intelligente Strategien zur Steigerung der Rohstoff- beziehungsweise Materialeffizienz sollen bei der Herstellung innovativer Materialien relevante Rohstoffmengen bei gleichbleibender oder verbesserter Funktionalität der Materialien eingespart werden. Die Strategien können basieren auf:

a)
einem reduzierten Rohstoffeinsatz bei der Materialherstellung unter Beibehaltung der Funktion beziehungsweise Eigenschaft (zum Beispiel Miniaturisierung oder Erhöhung der Materialeffizienz),
b)
einer Reduzierung kritischer Rohstoffe (im Sinne von Rohstoffen mit eingeschränkter Verfügbarkeit8) oder
c)
einer Reduzierung von Rohstoffen zur Vermeidung hoher Treibhausgasemissionen beziehungsweise schädlicher Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

B: Nutzung von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung innovativer Materialien

Innovative und nachhaltige Materialien sollen unter Einsatz von Sekundärrohstoffen hergestellt werden. Da die Nutzung von Sekundärrohstoffen, Abfallprodukten aus dem Recycling und Reststoffen aus Industrieströmen schwankende Materialqualitäten und Verunreinigungen bedingen kann, werden in diesem Schwerpunkt beispielsweise Arbeiten zur Werkstoffaufbereitung und Qualitätssicherung der Sekundärrohstoffe adressiert. Projektideen können dafür folgende Aspekte berücksichtigen:

a)
Verwertung von Abfallprodukten aus dem Recycling,
b)
Verwendung von Nebenprodukten beziehungsweise Reststoffen anderer Industriezweige (zum Beispiel Nutzung energiehaltiger Reststoffe im Metallrecycling),
c)
Werkstoffaufbereitung aus Rezyklaten,
d)
Qualitätssicherung beim Einsatz von Sekundärrohstoffen,
e)
datenbasierte Entscheidungsfindung zur ökologisch sinnvollen Weiternutzung von Materialien/​Rohstoffen (wie zum Beispiel Re- beziehungsweise Downcycling).

Die Material(weiter-)entwicklung steht im Fokus der FuE-Projekte, nicht der Recyclingprozess zur Gewinnung des Sekundärrohstoffes. Recyclingprozesse können mitbetrachtet werden, sofern sie Herausforderungen, die mit dem Einsatz von Sekundärrohstoffen einhergehen (zum Beispiel Störstoffe, nachteilige mechanische Eigenschaften), überwinden und einen kompetitiven Einsatz der Sekundärrohstoffe im Vergleich zu Primärrohstoffen in der Industrie ermöglichen. Das Kunststoffrecycling kann mitbetrachtet werden, sofern die gewonnenen Sekundärrohstoffe der Material(weiter-)entwicklung einer Kombination von Kunststoffen mit anderen Materialien dienen (zum Beispiel Textilien auf Kunststoffflächen oder Produkte mit Hybridstrukturen aus Glas, Kunststoff, Metall beziehungsweise Elektronik). Punkt e) kann nur in Kombination mit einem der Punkte a bis d berücksichtigt werden.

C: Substitution von Rohstoffen durch nachhaltige und leistungsfähige Alternativen bei der Herstellung innovativer Materialien

Materialentwicklungen sollen unter Verwendung innovativer Substitutionsstrategien erfolgen. Neben der Substitution auf Element- und Rohstoffebene wird auch die Substitution auf Materialebene, beispielsweise von konventionellen durch optimierte Materialsysteme, adressiert. Diese können mit gleicher oder verbesserter Funktionalität einhergehen oder den gleichen Zweck aufweisen (funktionale beziehungsweise zweckbezogene Substitution). Falls biobasierte Rohstoffe zum Einsatz kommen, sind Herkunft sowie mögliche Nutzungskonflikte zu berücksichtigen und aufzuführen. Substitutionsstrategien können

a)
die Substitution kritischer Rohstoffe (im Sinne von Rohstoffen mit eingeschränkter Verfügbarkeit),
b)
die Substitution von Rohstoffen zur Vermeidung hoher Treibhausgas-Emissionen beziehungsweise schädlicher Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und/​oder
c)
die Substitution fossiler Rohstoffe (zum Beispiel Nutzung nachhaltiger biobasierter Rohstoffe wie Bioabfall)

zum Inhalt haben.

D: Materialentwicklung auf Basis eines risikobasierten nachhaltigen Ansatzes

Um Materialinnovationen zugleich sicher und nachhaltig zu gestalten, kann in den geförderten Projekten ein klassischer FuE-Ansatz (Einsatz geeigneter Ausgangstoffe und Materialdesigns) durch einen risikobasierten Ansatz (Einsatz geeigneter Ausgangsstoffe und Materialdesigns unter Berücksichtigung ihres Risikos für Mensch und Umwelt) erweitert werden. Dabei ist die Industrietauglichkeit (beispielsweise Skalierbarkeit, ökonomische Gesichtspunkte) sowie die Innovationskraft des alternativen Ansatzes im Vergleich zum klassischen FuE-Ansatz zu untersuchen und zu bewerten. Im Sinne dieser Förderrichtlinie berücksichtigt die Risikobewertung sowohl das inhärente Gefahrenpotenzial des Stoffes als auch seine Exposition. Darüber hinaus sind auch Aspekte der Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit zu berücksichtigen.

Wichtige Randbedingungen und Einschränkungen für die Förderung:

Im FuE-Schwerpunkt C wird die Substitution von Energieträgern nicht als Rohstoffsubstitution eingestuft. Die Substitution von Energieträgern kann im Zuge einer Prozessbetrachtung in den FuE-Schwerpunkten A bis C mit­berücksichtigt werden (zum Beispiel Untersuchungen der Auswirkungen auf das Material bei der Umstellung des Energieträgers bei dessen Herstellung). Falls Wasserstoff als Rohstoff für Materialentwicklungen zum Einsatz kommt, ist dieser aus nachhaltigen Quellen zu beziehen beziehungsweise zu betrachten.

Der FuE-Schwerpunkt D kann nur in Zusammenhang mit einem oder mehreren der FuE-Schwerpunkte A bis C berücksichtigt werden.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Entwicklungen von Batteriematerialien, von Materialien zur Wasserstoffspeicherung, zur Substitution von Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), zur Nutzung von CO2 als Rohstoffquelle sowie Anwendungen im Bereich Lebensmittel und Kosmetika, da diese Schwerpunkte in anderen Förderak­tivitäten des BMBF gesondert adressiert werden.

Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werden Projektvorschläge, die schwerpunktmäßig die Bewirtschaftung von anthropogenen Lagern durch Urban Mining zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen und deren Rückführung in den Wirtschaftskreislauf adressieren, nicht berücksichtigt, da diese bereits in der Förderrichtlinie „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Urban Mining: Erschließung anthropogener Lager als Rohstoffquelle“ (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. Juni 2024) im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) gefördert werden.12

Querschnittsthemen wie beispielsweise die Betrachtung des Materiallebenszyklus (kreislauffähiges Design), die Materialsicherheit, Standardisierung und Normung, die Weiterentwicklung von Messmethoden wie auch die Modellierung und Simulation sollen berücksichtigt werden und in die FuE-Arbeiten einfließen. Eine Reflektion vorliegender Erkenntnisse aus und eine Zusammenarbeit mit den themenspezifischen Initiativen der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (– NFDI – NFDI4Cat, NFDI4Chem und NFDI-MatWerk) sowie der Plattform MaterialDigital wird erwartet. Entsprechende Fachexpertisen sind im Projekt vorzusehen.

Kriterien, anhand derer der Erfolg der geförderten Maßnahme auch im Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung geprüft wird, umfassen eine:

signifikante Reduktion der Treibhausgasemission,
signifikante Reduktion des Ressourceneinsatzes (zum Beispiel fossile Rohstoffe, Energie),
Verringerung von Rohstoffabhängigkeiten,
Steigerung der Nutzung von Sekundärrohstoffen,
Substitution kritischer Rohstoffe oder deutliche Minimierung des Einsatzes (zum Beispiel Stoffe mit eingeschränkter Verfügbarkeit oder gesundheits-/​umweltschädigender Wirkung, Vermeidung gesundheits-/​umweltschädigenderReststoffe),
Steigerung der Material- und Ressourceneffizienz (zum Beispiel Reduktion des Materialeinsatzes, Verlängerung der Lebensdauer),
wirksame Zusammenarbeit mit der Plattform „MaterialDigital“, Speicherung der erzeugten Daten nach den FAIR-Prinzipien als Basis für eine zukünftige Entwicklung von Ontologien.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die über eine ausreichende Innovationshöhe verfügen beziehungsweise die den Stand der Technik signifikant übertreffen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs-/​Wissenschaftseinrichtung, vergleichbare Institution), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Darzulegen sind, wie FuE-Arbeiten im Projekt den institutionellen Auftrag ergänzen und wie Stammpersonal und/​oder Infrastruktur zur Realisierung des Projekts eingebracht werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.13

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.14 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zum Material-Hub „MaterialNeutral“ finden übergreifende Begleitaktivitäten statt, welche der Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit, Entwicklung von Indikatoren für Nachhaltigkeit und dem Industrie-/​Praxistransfer dienen. Die Projekt­teilnehmer sind verpflichtet, diesen Begleitaktivitäten zuzuarbeiten sowie darüberhinausgehende Aktivitäten des Zuwendungsgebers zur öffentlichen Kommunikation und zur Darstellung wissenschaftlich und gesellschaftlich relevanter Forschungsergebnisse zur Initiative zu unterstützen. Weiterhin sind die Projektteilnehmer verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Initiative bereitzustellen. Evaluationen können auch noch nach Ablauf der Förderung durchgeführt werden.

Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit von FuE-Ergebnissen und für die Ableitung allgemeiner Zusammenhänge ist ein standardisiertes Vorgehen. Deshalb müssen verfügbare Standards und Standardvorschriften (SOPs) so weit wie möglich bei den Forschungsarbeiten berücksichtigt werden. Hierzu zählen zum Beispiel OECD-Richtlinien be­ziehungsweise -Messprogramme und SOPs der Online-Plattform DaNa (https:/​/​materialneutral.info/​en/​safety/​operating-instructions/​).

Mit der BMBF-Förderinitiative „MaterialDigital“ (https:/​/​www.materialdigital.de) entsteht derzeit im Rahmen der Konzeptionierung einer vereinheitlichten digitalen Materialforschung eine dezentrale Materialdateninfrastruktur. Materialdaten jeglicher Art sollen dort in einem einheitlichen Format abgelegt werden, um von interessierten Dritten gefunden werden zu können. Sie dient als Austauschplattform, als Rechercheplattform und als Datenbank. Das BMBF ist bestrebt, möglichst viele der im Rahmen der Projektförderung entstehenden Materialdaten der Plattform zukommen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, alle Daten(-sammlungen) sowie zugehörige Metadaten, die im Rahmen der öffentlichen Förderung entstehen (beispielsweise durch experimentelle Messungen oder Simulationen), nach den FAIR-Prinzipien für wissenschaftliches Datenmanagement zu speichern3, damit diese in die aufgebaute Infrastruktur der Plattform MaterialDigital (PMD) eingepflegt werden und damit auch für die Allgemeinheit auffindbar sind.15 Die Rechte gemäß NKBF 2017 Nummer 3.1 und 3.2 beziehungsweise NABF Nummer 3.1 und 3.2 bleiben dabei unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass die Daten zwar auffindbar sind, eine Einsicht in Daten(-sammlungen) jedoch nur nach Einwilligung des Rechteinhabers erfolgen kann und wird. Alle im Rahmen dieser Maßnahme geförderten Projekte haben sich mit den Angeboten der PMD vertraut zu machen und diese zu nutzen. Die Art der Beteiligung und die Intensität der Nutzung der bereitgestellten Tools und Angebote kann dabei unterschiedlich sein. Sie hängen von der Art der im Projekt bearbeiteten Fragestellungen ab. Die Mindestanforderungen zur Zusammenarbeit mit „MaterialDigital“ im Rahmen dieser Förderrichtlinie betreffen die Information (Stufe I) und Adaption (Stufe II) und sind dem verlinkten Informationsblatt der Plattform zu entnehmen (https:/​/​www.materialdigital.de/​pages/​externe_​ausschreibungen). Die Erstellung eines vollständigen Digitalisierungskonzepts für die semantische Beschreibung von Materialien und Prozessen stellt ein zentrales Projektziel im Vorhaben dar. Das Digitalisierungskonzept soll während der Vorhabenlaufzeit erarbeitet werden und als Grundlage für eine potenzielle Transferphase dienen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).16

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten17 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.18

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden. Die Zusammenarbeit wird nur dann unterstützt, wenn ein eindeutiger Mehrwert durch die internationale Bearbeitung von Fragestellungen erreicht wird, von dem nicht nur einzelne Unternehmen, sondern ganze Branchen beziehungsweise Forschungsfelder profitieren können. Die Förderung des ausländischen Partners muss in diesen Fällen über das jeweilige Land selbst erfolgen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
(weitere Informationen unter http:/​/​www.werkstofftechnologien.de)

Ihre Ansprechpartner sind:

Dr. Katrin Witten
Telefon: 02461/​61-85317

und

Dr. Tobias Breitbach
Telefon: 02461/​61-85433

E-Mail: ptj-materialneutral@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich

bis spätestens 17. Januar 2025

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/​oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze, bestehend aus dem „easy-Online“-Projektblatt zur Skizze und der Projektbeschreibung, ist durch den Verbundkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Das Portal ist über die Internetseite https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​ erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung

Fördermaßnahme: MaterialNeutral – Ressourcensouveränität durch Materialinnovationen

Förderbereich: Ressourcensouveränität durch Materialinnovationen

Die zur Projektskizze gehörige Projektbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (I – VIII) zu erstellen und soll max. 15 DIN-A4-Seiten (Schriftform Arial, Größe 10 pt, 1,15-facher Zeilenabstand) umfassen.

I.
Titel des Vorhabens und Akronym
II.
Namen und Anschriften der beteiligten Partner unter Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator
III.
Ziele

Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens
Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie und dem adressierten FuE-Schwerpunkt im Kontext des industriellen Prozesses
Beitrag zur Erreichung der Förderziele des Moduls (Förderziele siehe Nummer 1.1); Angabe mindestens eines quantifizierbaren Zielwertes
IV.
Stand der Wissenschaft und Technik; eigene Vorarbeiten

Problembeschreibung und Ausgangssituation, Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, Schutzrechtssituation (eigene und Dritter)
bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts, Qualifikation der Verbundpartner
V.
Arbeitsplan und Lösungsansatz

Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (Neuheit und Attraktivität, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen/​Materialien)
Darstellung der Aufgaben und Funktionen der beteiligten Partner
Darstellung der partnerspezifischen Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
Zielmeilensteine
VI.
Verwertungsplan/​Transferplan (mit Zeithorizont)

wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland), Hebelwirkung in Bezug auf die Ziele des Moduls
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Transferoptionen, Überführung der FuE-Ergebnisse in die Anwendung, Folgeschritte)
VII.
Indikatorik, Digitalisierung und Vernetzung

Konzept zur quantifizierten Bewertung des FuE-Zieles
Darstellung der geplanten Digitalisierungsaspekte (Umfang beziehungsweise Detaillierungsgrad sowie Mehrwert der Digitalisierung, Zusammenarbeit mit der Plattform „MaterialDigital“, Expertise im Konsortium, geplantes Digitalisierungskonzept als zentrales Ziel des Vorhabens inklusive Meilenstein)19
gegebenenfalls Darstellung einer geplanten Interoperabilität mit weiteren Digitalprojekten/​-initiativen aus relevanten Wirtschafts- und Forschungsbereichen
Darstellung möglicher Anknüpfungs- und Vernetzungspunkte des Vorhabens zu anderen nationalen oder internationalen FuE-Netzwerken, -Initiativen und -Plattformen (siehe in Nummer 2 und 4)
VIII.
Finanzplanung

grobe Ausgaben-/​Kostenabschätzung (Angabe der voraussichtlichen Ausgaben/​Kosten pro Partner für Personal, Material, Investitionen, Sonstiges)
Angabe von Eigenmitteln/​Drittmitteln; Angabe beantragter Förderzuschuss/​Förderquote

Zielkonflikte, die sich zwischen zwei oder mehreren Zielen im Sinne der Förderrichtlinie durch den verfolgten FuE-Ansatz ergeben, sind zu berücksichtigen und darzustellen (beispielsweise geringerer Rohstoffeinsatz bei erhöhtem Wasserverbrauch).

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Vor der Einreichung wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger dringend empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie
Potenzial der Innovation für eine treibhausgasneutrale Industrie
Potenzial zur Erhöhung der Rohstoffeffizienz, der Schonung von Rohstoffen, der Verringerung von Rohstoffabhängigkeiten sowie von schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (unter Berücksichtigung von Zielkonflikten)
Neuheit und Attraktivität sowie Plausibilität des Lösungsansatzes
Qualität und Tragfähigkeit des Transfer- und Verwertungskonzepts, Höhe der industriellen Relevanz (Hebelwirkung)
Kompetenz des Projektverbunds und Qualität der Projektstruktur
Qualität des Konzepts zur Kooperation mit der Plattform „MaterialDigital“, Digitalisierungsaspekte im Vorhaben, Mehrwert der Digitalisierung
Beitrag zur Vernetzung mit anderen Initiativen und Plattformen
Beitrag zu Querschnittsthemen (zum Beispiel Betrachtung des Materiallebenszyklus, Standardisierung und Normung, Weiterentwicklung von Messmethoden, Modellierung und Simulation)

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch externe Gutachter beraten zu lassen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Mit dem förmlichen Förderantrag ist eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, in der die Ziele, Lösungsansätze, Ressourcen-, Arbeits-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung sowie bei Verbundprojekten die Zusammenarbeit und die Verbundstruktur spezifisch dargestellt werden. Der Finanzierungsplan ist detailliert aufzuschlüsseln und mit fachlichen Ausführungen zu erläutern. Mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung sind ent­sprechend umzusetzen. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antrag­stellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Antragseinreichung mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Förderfähigkeit des Antragstellers
Zuwendungsfähigkeit sowie Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
Qualität und Aussagekraft des Arbeits- sowie Transfer- und Verwertungsplans, besonders hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
Umsetzung eventueller Auflagen beziehungsweise Berücksichtigung übermittelter Hinweise zur Antragstellung aus der Skizzenbewertung
Einhaltung des Finanzrahmens

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 8. August 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Peter Hassenbach

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.20

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht21.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii) AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
https:/​/​commission.europa.eu/​strategy-and-policy/​priorities-2019-2024/​european-green-deal_​de
2
https:/​/​www.gesetze-im-internet.de/​ksg/​KSG.pdf
3
https:/​/​www.go-fair.org/​fair-principles/​
4
https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​forschung/​umwelt-und-klima/​ressourcen/​forschung-zur-kreislaufwirtschaft.html
5
https:/​/​www.bmbf.de/​SharedDocs/​Publikationen/​de/​bmbf/​5/​658278_​Eckpunktepapier_​zur_​Foerderung_​der_​Materialforschung.html
6
https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​forschung/​zukunftsstrategie/​zukunftsstrategie_​node.html
7
https:/​/​www.bundesregierung.de/​breg-de/​aktuelles/​nationale-kreislaufstrategie-2188364
8
https:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​?uri=OJ:L_​202401252
9
https:/​/​www.bundesregierung.de/​resource/​blob/​975274/​1873516/​9d73d857a3f7f0f8df5ac1b4c349fa07/​2021-03-10-dns-2021-finale-langfassung-barrierefrei-data.pdf?download=1
10
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
11
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
12
https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​shareddocs/​bekanntmachungen/​de/​2024/​06/​2024-06-18-Bekanntmachung-Kreislaufwirtschaft.html
13
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
14
Vergleich Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
15
https:/​/​www.materialdigital.de/​pages/​externe_​ausschreibungen
16
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
17
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
18
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
19
https:/​/​www.materialdigital.de/​pages/​externe_​ausschreibungen
20
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
21
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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