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Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Clusters Go Industry“ im Rahmen des Dachkonzepts Batterieforschung im Rahmenprogramm „Vom Material zur Innovation“

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema „Clusters Go Industry“
im Rahmen des Dachkonzepts Batterieforschung
im Rahmenprogramm „Vom Material zur Innovation“

Vom 24. Januar 2023

Präambel

Die langfristige Unterstützung der Batterieforschung und ein guter sowie effizienter Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung sind zentrale Ziele des Dachkonzepts Batterieforschung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Dabei ist das Ziel dieses BMBF-Dachkonzepts der Auf- und Ausbau einer technologisch souveränen, leistungsstarken und nachhaltigen Batteriewertschöpfungskette in und für Deutschland und Europa. Alle Maßnahmen des Dachkonzepts tragen dazu bei, forschungsseitig den Aufbau von modernen Batteriezellproduktionsstätten in Deutschland zu unterstützen und das europäische Batterie(forschungs)ökosystem nachhaltig zu stärken. Als effizientes und erfolgreiches Förderinstrument haben sich hierbei die BMBF-Batteriekompetenzcluster etabliert. Diese Kompetenzcluster bauen auf vorhandenen Strukturen der deutschen Batterieforschungslandschaft auf, nutzen Synergien und ermöglichen die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Forschungseinrichtungen zum Erreichen eines gemeinsamen Forschungsziels. Sie bilden wichtige Grundelemente für andere BMBF-Batteriefördermaßnahmen, die insgesamt mit den Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz – insbesondere den IPCEI-Projekten – das kaskadenartige Innovationssystem für Batterietechnologien in Deutschland darstellen. Die Batteriekompetenzcluster leisten einen wichtigen Beitrag zum europäischen Green Deal und damit für eine klimaneutrale Wirtschaft und Gesellschaft.

Aktuell fördert das BMBF mehrere Batteriekompetenzcluster zu Themen entlang der gesamten Batteriewertschöpfungskette. Im Kompetenzcluster ExcellBattMat1 werden neue Materialkonzepte für Batteriesysteme der Zukunft entwickelt, charakterisiert und erprobt. Im Kompetenzcluster FestBatt2 stehen materialspezifische Fragestellungen zu Festkörperbatterien als zukunftsweisende Batterietechnologie im Fokus. ProZell3 und InZePro4 legen den Schwerpunkt auf Themen der (intelligenten) Batteriezellproduktion. Erforscht werden die Produktionsprozesse von Batteriezellen, inklusive deren Einfluss auf die Eigenschaften der Batteriematerialien, -komponenten und -zellen sowie auf die Produktentstehungskosten. Dabei spielt auch die Optimierung des Produktionssystems mit Lösungen der Industrie 4.0 eine wichtige Rolle. AQuA5 hat sich ergänzend dazu das Ziel gesetzt, Strategien und Standards für die Analytik und Qualitätssicherung in der Batterie(zell)produktion zu erarbeiten. Die systematische Gestaltung des Batterielebenszyklus, die Berücksichtigung und Weiterentwicklung effizienter Recyclingtechnologien sowie die Integration von rückgewonnenen Materialien in die Batteriezellproduktion stehen bei greenBatt6 im Fokus. Der Kompetenzcluster BattNutzung7 entwickelt zudem ein vertieftes Verständnis für Batteriezustände und zum Verhalten von Batteriezellen und Batterien während ihrer Lebenszeit. Auch der resultierende Einfluss auf die jeweiligen Batterieanwendungen inklusive der Zweitnutzung (Second Use) wird hierbei berücksichtigt.

Die aufgebauten Kompetenzen zu unterschiedlichen Batterietechnologien stellen eine erfolgsversprechende Grundlage für die Etablierung einer technologisch souveränen, nachhaltigen und gleichzeitig zukunftsweisenden Batteriewertschöpfungskette in Deutschland dar. Um dieses Know-how langfristig gewinnbringend und zielführend zu nutzen und das Ziel des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung zu erreichen, soll mit der Förderrichtlinie „Clusters Go Industry“ (CGoIn) eine Verstetigung und Fortsetzung erfolgreicher Forschungsaktivitäten erreicht und ein langfristiges und dennoch flexibles Instrument für die Förderung und den Transfer wissenschaftsbasierter, anwendungsnaher Batterieforschung geschaffen werden.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die Batterie wird mehr und mehr Basis und Alleinstellungsmerkmal einer Vielzahl industrieller Produkte und ist eine Schlüsseltechnologie für Klimaschutz, eine nachhaltige und sichere Energieversorgung sowie eine klimaneutrale Mobilität. Batterietechnologien und Batterieforschung leisten direkt einen Beitrag zur Bewältigung zentraler ökologischer wie gesellschaftlicher Herausforderungen. Die Fähigkeit, Batterien zielgerichtet zu erforschen, zu entwickeln und zu produzieren, ist entscheidend für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas.

Deutschlands Stärke ist ein weltweit führendes Batterieforschungsökosystem. Der Transfer von Batterieinnovationen aus dem Labormaßstab hin zum Nachweis der Überführbarkeit in die Serienproduktion muss jedoch beschleunigt werden, um auch künftig zu den global technologieführenden Nationen gehören und gesellschaftliche Herausforderungen bewältigen zu können.

Mit dieser Förderrichtlinie verfolgt das BMBF das übergeordnete Ziel, bestehende Batteriekompetenzen in Wissenschaft und Industrie synergetisch zu vernetzen und auszubauen. Batterietechnologien mit verschiedenen Reifegraden sollen entwickelt bzw. weiterentwickelt werden – inklusive zugehöriger Aspekte der Skalierungsforschung – um eine technologisch souveräne, leistungsstarke und nachhaltige Batteriewertschöpfungskette in Deutschland zu etablieren. Die technologischen Innovationen können sich hierbei auf den Batterietyp oder auf die verwendeten Materialien, Batteriekomponenten, Verfahrens- und Produktionsprozesse, Produktionsmittel sowie Recyclingprozesse beziehen.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es,

a)
bestehende BMBF-Batteriekompetenzcluster, soweit forschungspolitisch begründbar, thematisch fortzusetzen, anzupassen und zu erweitern;
b)
im Sinne des Ziels und der Meilensteine des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung neue Cluster zu initiieren, um Kompetenzlücken in der Wertschöpfungskette zu schließen;
c)
den Ergebnistransfer aus den Kompetenzclustern durch entsprechende Kooperationen in die industrielle Praxis zu beschleunigen und
d)
die Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit von und mit Batterien und Batterietechnologien zu verbessern, inklusive Aspekten wie Umweltbilanz, Recyclierbarkeit, Rohstoffverfügbarkeit oder Verbreiterung der Materialbasis.

Die Förderrichtlinie schafft so die Möglichkeit, auf jeder Wertschöpfungsstufe bedarfs- und anwendungsorientiert innovative Batterietechnologien zu entwickeln und vielversprechende Konzepte auf die nächste Stufe zu heben. Diese Förderrichtlinie ist eingebettet in das BMBF-Dachkonzept Batterieforschung und damit Teil des Rahmenprogramms „Vom Material zur Innovation“. Sie leistet einen Beitrag zur Mission „Die Batteriezellproduktion in Deutschland aufbauen“ innerhalb der Hightech-Strategie 2025 und zahlt auf die „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung sowie die BMBF-Initiative zur technologischen Souveränität ein. Zusätzlich bestehen Bezüge zur Nachhaltigkeitsagenda der Vereinten Nationen und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, dem Klimaschutzgesetz der Bundesregierung, dem „European Green Deal“ sowie der EU-Batterieverordnung und den Missionen der europäischen Batterieallianz.

Die positive Hebelwirkung der Förderrichtlinie für den Forschungs- und Industriestandort Deutschland, der adressierte Ausbau der Batteriekompetenzen und der Transfer in die industrielle Anwendung, soll am Ende der Projektlaufzeit anhand konkreter Indikatoren messbar sein. Anzustrebende Ergebnis- und Verwertungserwartungen sind beispielsweise Erfindungs- und Schutzrechtsanmeldungen, Veröffentlichungen in „Peer-Review-Journalen“ und weitere Veröffentlichungen, Konferenzbeiträge, Qualifizierungsarbeiten, getätigte Investitionen, geplante Portfolio- und Standorterweiterungen sowie Ausgründungen. Der Transfergedanke des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung wird so weiter gestärkt und Lücken in der Innovationspipeline dieses Dachkonzepts geschlossen. Am Ende einzelner Innovationspfade aus den Batteriekompetenzclustern können die finalen Skalierungsschritte und die Machbarkeit der entwickelten Ideen und Konzepte auf den deutschen Forschungsproduktionslinien im industrienahen Maßstab und schließlich an der Forschungsfertigung Batteriezelle (FFB) im industriellen Maßstab erprobt werden.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist zum einen die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (FuE-Projekten) im Rahmen themenspezifischer Batteriekompetenzcluster, die zu einem Clustergesamtziel beitragen, und zum anderen die Förderung von Kooperationen zwischen Industrie und Wissenschaftseinrichtungen, die gemeinsam Ergebnisse bestehender Kompetenzcluster fort- und weiterentwickeln. Diese Förderrichtlinie umfasst entsprechend ein Clustermodul (siehe Nummer 2.1) sowie ein Transfermodul (siehe Nummer 2.2) als zentrale Elemente. Übergeordnet werden Maßnahmen der Begleitforschung (siehe Nummer 2.3) adressiert.

Die kooperativen Strukturen innerhalb und zwischen den Kompetenzclustern sollen dazu verhelfen, die Vielzahl an komplexen Fragestellungen der Batterieforschung durch intensive Zusammenarbeit von Hochschulen sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu bündeln und gemeinsam zielorientiert zu bearbeiten – besser und schneller als in mehreren Einzelprojekten. Dazu sollen auch die Vernetzung zwischen bestehenden Kompetenzclustern verstärkt und Synergien für Crossover-Projekte genutzt werden. Die Kompetenzcluster werden zielorientiert durch Industrieexpertise unterstützt, die in den sogenannten Managementkreisen der einzelnen Batteriekompetenzcluster gebündelt wird. Weiterhin sollen im Rahmen dieser Förderrichtlinie Forschungskooperationen ermöglicht werden, in denen auf Initiative und unter Federführung von Industrieunternehmen gemeinsam mit einer oder mehreren Forschungseinrichtungen die in den Clusterprojekten erarbeiteten Ergebnisse aufgegriffen und mit dem klaren Ziel des Industrietransfers weiterentwickelt werden. Nach Abschluss der Verbundprojekte aus Cluster- und Transfermodul sollen konkrete Konzepte für den Transfer der entwickelten Lösungen in die industrielle Praxis vorliegen.

Mit industrierelevanten Forschungsbedingungen und dem Zugang zu Forschungskompetenzen werden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie den Mittelstand, die Voraussetzungen geschaffen, anwendungsorientierte Innovationen aus dem Bereich der Batterieforschung voranzubringen und Wirtschaft und Gesellschaft schneller zur Verfügung zu stellen.

Erkenntnisse sollen auch langfristig nutzbar bleiben. Hierzu sollen Ergebnisse und Daten unter anderem durch Etablierung einer gemeinsamen Datenbank zur übergreifenden Nutzung von digitalen Informationen bzw. durch Zusammenführung bestehender Datenbank-Lösungen sowie digitaler Formate zusammengetragen und gesichert werden.

Im Rahmen der Verbundprojekte des Cluster- und des Transfermoduls sollen ebenfalls Daten zur Nachhaltigkeit von Batteriezellfertigungen und zur Kreislaufführung von Batterierohstoffen und Batteriekomponenten erhoben werden. So soll der Beitrag eines jeden FuE-Projekts zur Nachhaltigkeit der adressierten Batterietechnologie messbar gemacht werden. Auch diese Daten sollen in die zu entwickelnde Datenbank einfließen. Eine spätere Nutzung dieser Daten durch die Projektpartner in anderen Datenbanken oder Industrie-4.0-Konzepten – etwa in einem komplexen digitalen Zwilling, wie er an der FFB entsteht – stellt eine weitere Nutzungsmöglichkeit dar.

Die Ergebnisse der geförderten Projekte dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR8 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.9 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Diese Förderrichtlinie ist in verschiedene Fördermodule unterteilt. Das Modul der Begleitforschung stellt dabei, anders als die clusterspezifischen Begleitprojekte, eine übergeordnete Aktivität dar, welche die beiden anderen Module begleitet und die Vernetzung zwischen Projekten und Modulen optimieren soll:

Modul 1: Clustermodul
Modul 2: Transfermodul
Modul 3: Begleitforschung

2.1 Clustermodul

Ein Kompetenzcluster im Sinne dieser Förderrichtlinie ist ein Netzwerk von Forschungseinrichtungen, die gemeinsame Forschungsansätze zur Erreichung eines Gesamtziels verfolgen. Die Forschungseinrichtungen erarbeiten in verschiedenen Verbundprojekten Lösungen zu aktuellen Fragestellungen der Batterieforschung. Ein Kompetenzcluster sollte aus mindestens fünf Verbundprojekten bestehen.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können bestehende Batteriekompetenzcluster erweitert, fortgeführt und neue Cluster initiiert werden.

a)
Erweiterung bestehender Cluster:
In begründeten Fällen kann die Aufnahme von weiteren Projekten und Projektpartnern in bereits bestehende Batteriekompetenzcluster notwendig werden. Die Beantragung einer Aufnahme in einen bereits bestehenden Batteriekompetenzcluster ist in Abstimmung mit dem/​den jeweiligen Clusterkoordinierenden zu jeder Zeit möglich (siehe dazu Nummer 7.2).
Um die Vernetzung zwischen den Clustern zu fördern ist auch grundsätzlich die Durchführung von „Crossover-Projekten“ möglich. Verbundprojekte die thematisch mehreren Clustern zugeordnet werden können, müssen sich mindestens einem Hauptcluster zuordnen, maximal jedoch drei Clustern. Die Zuordnung zum Hauptcluster muss sich in der Projektidee und dem jeweiligen Arbeitsplan widerspiegeln.
b)
Weitere Förderphase bestehender Cluster:
Bei der Fortsetzung eines bereits bestehenden Clusters ist für die neue Förderphase ein Rahmenplan vorzulegen. In diesem Rahmenplan sind die Clusterziele, die Missionen, eine mögliche Partnerstruktur und Verwertungsoptionen darzustellen. Eine neue Förderphase muss an die vorangegangene Förderphase anschließen. Die fachliche Notwendigkeit der Fortsetzung muss mit neuen bzw. erweiterten, möglichst quantifizierbaren Zielen begründet werden. Eine Fortsetzung kann frühestens nach dem vierten Clustertreffen (Evaluierungstreffen) beantragt werden. Die Partnerstruktur kann sich in einer Fortsetzungsphase ändern. Eine Liste potentieller Partner (Hochschulen bzw. Institute an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), inklusive einer Darstellung der relevanten Expertise, ist bei Beantragung der neuen Förderphase beizufügen. Im Fall der Entscheidung, dass ein Cluster fortgesetzt wird, können Projektideen für Verbundprojekte in der Regel drei Monate nach Veröffentlichung des Rahmenplans eingereicht werden (siehe dazu Nummer 7.2).
c)
Initiierung neuer Cluster:
Bei der Initiierung neuer Cluster ist ein Rahmenplan vorzulegen. Im Rahmenplan sind die Clusterziele, die Missionen, eine mögliche Partnerstruktur und Verwertungsoptionen darzustellen. Der geplante Cluster muss ein Themengebiet umfassen, das mindestens fünf Verbundprojekte ermöglicht, die sich thematisch ergänzen. Eine Liste potentieller Partner (Hochschulen bzw. Institute an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), inklusive einer Darstellung der relevanten Expertise, ist bei Beantragung dem Rahmenplan beizufügen. Im Fall der Entscheidung, dass ein Cluster neu initiiert wird, können Projektideen für Verbundprojekte in der Regel drei Monate nach Veröffentlichung des Rahmenplans eingereicht werden (siehe dazu Nummer 7.2).

Für die Buchstaben a bis c gilt: Gefördert werden Verbundprojekte zwischen Hochschulen und/​oder außeruniversi­tären Forschungseinrichtungen. Einzelvorhaben sind nicht förderfähig. Für jeden neuen Kompetenzcluster (Fall b und Fall c) muss mindestens eine Person benannt sein, die den Cluster nach außen vertritt und nach innen organisiert. Für jeden Cluster ist ein gemeinsames Ziel aller den Cluster bildenden Verbundprojekte zu definieren und mit entsprechenden Missionen zu konkretisieren. Begleitende Aufgaben innerhalb eines Clusters, vor allem die interne und clusterübergreifende Vernetzung sowie die Kommunikation mit dem jeweiligen Managementkreis, soll von einem Verbundprojekt (clusterspezifisches Begleitprojekt) übernommen werden. Eine Zusammenarbeit mit dem übergeordneten Projekt zur Begleitforschung (siehe Nummer 2.3) wird vorausgesetzt. Weiterhin soll jeder Kompetenzcluster durch einen Managementkreis, bestehend aus Vertretenden der Industrie und in begründeten Fällen auch der Wissenschaft, begleitet werden. Ein Managementkreis besteht aus acht bis zwölf Industrievertretenden zuzüglich ausgewählter Vertretender von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Anzahl abgewichen werden. Mithilfe der Managementkreise soll es gelingen, eine enge Vernetzung und Bindung zwischen akademischen und wissenschaftlichen Clusterbeteiligten mit der deutschen Industrie zu erzielen und damit einen Schulterschluss zwischen Wissenschaft und Industrie zu erreichen. Die Mitglieder der Managementkreise bewerten im Clustermodul die Zwischenzielerreichung der einzelnen Verbundprojekte des jeweiligen Clusters und beraten die Kompetenzcluster hinsichtlich ihrer thematischen Ausrichtung. Der bzw. die Clusterkoordinierende(n) moderieren die Managementkreissitzung und nehmen eine neutrale Stellung ein. Ein Vorschlag zur Besetzung des jeweiligen Managementkreises muss bereits bei Beantragung (Rahmenplan) vorliegen. Über die Besetzung des Managementkreises entscheidet das BMBF. Für einen Batteriekompetenzcluster muss darüber hinaus darlegt werden, wie die Ziele des BMBF-Dachkonzeptes Batterieforschung nachweislich unterstützt und die bisherigen Bausteine des Dachkonzepts fachlich sinnvoll ergänzt werden. Die entsprechenden Beiträge des Clusters sind ebenfalls im Rahmenplan darzustellen. Ausdrücklich erwünscht ist in diesem Zusammenhang die Einbindung der FFB in die Batteriekompetenzcluster, die geplante Zusammenarbeit soll im Rahmenplan dargestellt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist die Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit innerhalb der Clusterstruktur. Verbundprojekte, die sich an einem Cluster beteiligen möchten, haben jeweils ergänzend zum Gesamtziel und zu den Missionen des Clusters eigene Projektziele zu definieren und entsprechende KPI (Key Performance Indicators/​Schlüsselkennzahlen) festzulegen. Diese müssen (möglichst) quantifizierbar sein und eine Erfolgskontrolle zum Projektende ermöglichen.

2.2 Transfermodul

Ziel des Transfermoduls ist es, den Industrietransfer und die Skalierung der in den Kompetenzclustern erarbeiteten Ergebnisse unter Einbindung der Industrie zu forcieren. Gefördert werden Verbundprojekte zwischen Industrieunternehmen, Hochschulen und/​oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, welche einen klaren Industrietransfer von Forschungsergebnissen aus den Kompetenzcluster erkennen lassen. Die Einreichung einer Projektidee in Form einer aussagekräftigen Skizze innerhalb des Transfermoduls ist zur Initiierung eines Projekts prinzipiell jederzeit möglich.

Die Arbeiten sollen auf Initiative und unter Federführung eines Industrieunternehmens bzw. eines späteren Anwenders durchgeführt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist eine erfolgreiche Vorlaufforschung im Rahmen eines vom BMBF geförderten Batteriekompetenzclusters. Die Verbundprojekte im Rahmen des Transfermoduls müssen mindestens einen Projektpartner aufweisen, der im Rahmen eines Kompetenzclusters in den letzten fünf Jahren gefördert wurde oder aktuell gefördert wird. Eine thematische Fortsetzung der Forschungsinhalte wird dabei vorausgesetzt und muss dargestellt werden.

Der technologische Reifegrad („Technology Readiness Level“, TRL) muss zu Beginn des Projekts definiert werden.10 Der Start-TRL muss mindestens Stufe 4 entsprechen und eine Steigerung muss im Laufe des Projektes erkennbar sein (Definition Ziel-TRL). Der TRL ist auf mindestens eine Batterietechnologie zu beziehen. Mit Batterietechnologie können hierbei der Batterietyp gemeint sein oder auch Innovationen bei verwendeten Materialien, Produktionsverfahren und -prozessen sowie bei den Produktionsmitteln oder Recyclingprozessen.

Die Einbindung der deutschen Forschungsproduktionslinien in Verbundprojekte, insbesondere der FFB, wird begrüßt. Die in Deutschland vorhandene Forschungsinfrastruktur kann von kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch von Großunternehmen und Forschungseinrichtungen genutzt werden, um die seriennahe Produktion neuer Batterien bzw. Batteriematerialien und -komponenten zu erproben, umzusetzen und zu optimieren. Die Einbindung der FFB bzw. der Pilotlinien soll bereits in der Projektskizze dargestellt werden.

Eine Anbindung der Verbundprojekte an mindestens einen Kompetenzcluster ist mindestens durch einen regelmäßigen Informationsaustausch zu gewährleisten. Dieses Anbindungskonzept ist bereits bei der Beantragung darzustellen. Die erarbeiteten Ergebnisse müssen dem Kompetenzcluster und dem übergeordneten Projekt zur Begleitforschung (siehe Nummer 2.3) am Ende des jeweiligen Verbundprojektes in geeignet aufbereiteter Form zur Verfügung gestellt werden.

2.3 Begleitforschung

Neben den clusterspezifischen Begleitprojekten (siehe Nummer 2.1) soll ein übergeordnetes Projekt zur Begleitforschung initiiert werden. Ziel dieses Projektes ist es, den wissenschaftlich-technischen Dialog zwischen Industrie und Wissenschaft zu stärken und damit den Transfer der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die (industrielle) Anwendung zu beschleunigen. Folgende Themenschwerpunkte sollen dafür im Fokus des übergreifenden Begleitprojekts stehen:

Entwicklung einer Datenbank zur übergreifenden Nutzung aller relevanten digitalen Informationen;
Messung des Nachhaltigkeitsbeitrags von Batterieinnovationen;
Durchführung von übergreifenden Vernetzungsaktivitäten zwischen Wissenschaft, Industrie und Gesellschaft.

Die Entwicklung einer gemeinsamen Datenbank wird mit dem Ziel einer übergreifenden Nutzung aller relevanten digitalen Informationen sowie der Zusammenführung bereits bestehender Datenbank-Lösungen und digitaler Formate angestrebt. Die Datenbank soll von der Fachcommunity Europas genutzt werden können. Alle Verbundprojekte des Cluster- und Transfermoduls (siehe Nummer 2.1 und 2.2) dieser Fördermaßnahme werden über eine besondere Nebenbestimmung dazu verpflichtet, Ergebnisse und Informationen für diese Datenbank bereitzustellen.

Darüber hinaus soll das übergeordnete Projekt zur Begleitforschung den Beitrag eines jeden an dieser Förderrichtlinie beteiligten Verbundprojektes zur Nachhaltigkeit von Batterieinnovationen messen bzw. abschätzen. Das Nachhaltigkeitspotential der FuE-Projekte soll dabei über die Verlängerung der Produktlebensdauer, die Reduktion des Primärmaterialeinsatzes und/​oder des Treibhausgasausstoßes, die Erhöhung des Sekundärmaterialanteils oder ähnlicher Beiträge messbar gemacht werden.

Darüber hinaus soll das Projekt die Vernetzung zwischen den Batteriekompetenzclustern, in Zusammenarbeit mit den clusterspezifischen Begleitprojekten, weiter forcieren und Synergien aufzeigen. Gleichzeitig sollen Formate konzeptioniert werden, um auch Nicht-Clusterbeteiligten Informationen zu Forschungsergebnissen in geeignetem Format zur Verfügung stellen zu können. So sollen Kooperationen und Anschlussprojekte auch außerhalb der Fördermaßnahme ermöglicht werden. Zur Verstärkung der Vernetzung aber auch zum Austausch mit der gesamten Batteriecommunity sollen regelmäßige Formate (z. B. Statustreffen, Industrietage, Clusterkonferenz) initiiert, organisiert und betreut werden. Alle Verbundprojekte des Cluster- und Transfermoduls (siehe Nummer 2.1 und 2.2) werden über eine besondere Nebenbestimmung zur Teilnahme an diesen Formaten verpflichtet.

Weiterhin sollen clusterelevante Informationen zu aktuellen Entwicklungen im Bereich Batteriezellen und -komponenten und zu (internationalen) FuE-Trends analysiert und aufbereitet werden. Die Ergebnisse sollen dem BMBF ebenso zur strategischen Forschungsplanung dienen und mögliche Entwicklungspfade aufzeigen.

Die Partner des übergeordneten Projekts zur Begleitforschung sind entweder in die Kooperationsverträge der Kompetenzcluster mit aufzunehmen oder es sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen, die die Zusammenarbeit und den notwendigen Informationsaustausch regeln.

3 Zuwendungsempfänger

Der Kreis der potentiellen Zuwendungsempfänger richtet sich nach dem jeweiligen Modul:

1.
Clustermodul: Antragsberechtigt sind Hochschulen (Universitäten/​Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
2.
Transfermodul: Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen (Universitäten/​Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
3.
Begleitforschung: Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen (Universitäten/​Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Für alle Module gilt: Übt ein und dieselbe Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Ausgaben/​Kosten, Finanzierungen und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.11

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.12 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Fördervoraussetzung ist bereits vorhandene und nachweisbare Forschungsexpertise in einem relevanten Forschungsfeld zum Thema elektrochemische Energiespeicher. Diese Expertise kann durch die Mitwirkung in Fördermaßnahmen des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung oder durch (bestehende) Einbindung in das Batterieökosystem und deren schriftlicher Darlegung nachgewiesen werden.

Weitere Voraussetzung für die Förderung eines FuE-Projekts ist die Vorlage eines Konzepts zur Erfassung und Messung ausgewählter Nachhaltigkeitsindikatoren für die im Projekt adressierte Batterietechnologie. Nachhaltigkeitsindikatoren können dafür beispielsweise ökologische Umweltauswirkungen (Energieeffizienz, Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Verwendung gefährlicher Stoffe oder Ähnliches) und/​oder die Schließung von Stoff- und Materialkreisläufen (Recyclingeffizienz, Verwertungsquoten für Sekundärrohstoffe, Lebensdauer der Batterie (SoH) oder Ähnliches) sein. Die erfassten Daten sollen dem Begleitprojekt zur Messung des Nachhaltigkeitspotentials eines jeden Verbundprojekts zur Verfügung gestellt werden und am Ende der Projektlaufzeit in die entwickelte Datenbank einfließen.

Die Förderung anwendungsnaher FuE-Arbeiten innerhalb des Transfermoduls zielt auf industriegeführte Verbundprojekte zwischen Industrie und Wissenschaft ab. Die Konsortialführerschaft muss ein Industrieunternehmen übernehmen und die Arbeiten müssen auf Initiative und unter Federführung eines Industrieunternehmens durchgeführt werden. Reine Industrieverbünde sind nicht möglich.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).13

Die Zusammenarbeit der Projektpartner in einem Kompetenzcluster wird über einen gemeinsamen Kooperationsvertrag geregelt. Darüber hinaus sind Regelungen zu treffen, die den Austausch mit einem übergeordneten Begleitprojekt und die Zusammenarbeit mit anderen Clustern im Rahmen des Dachkonzepts erlauben.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Vernetzungsformaten vorgesehen. Projektteilnehmende sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen institutsübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitzugestalten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Eine Kontaktaufnahme durch den/​die Cluster- und Projektkoordinierenden mit dem zuständigen Projektträger wird dringend empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten14 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.15

In Summe über den Verbund wird im Transfermodul eine Eigenbeteiligung der industriellen Verbundpartner in Höhe von mindestens 30 % an den Gesamtkosten/​-ausgaben des Verbundprojekts erwartet, so dass eine Verbundförderquote von maximal 70 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Aufschläge sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn ein Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

(weitere Informationen unter www.batterieforschung.de)

Ansprechpartner ist:

Dr. Stefan Maier
Telefon: 0 24 61/​61-2965
E-Mail: ptj-CGoIn@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Rahmenplänen und Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger für

a)
das Clustermodul

für die Erweiterung bestehender Cluster zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/​oder elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlage von Projektskizzen ist zu jeder Zeit möglich. Über die Aufnahme neuer Projekte oder Projektpartner entscheidet das BMBF.
für eine weitere Förderphase bestehender Cluster und für die Initiierung neuer Cluster ein Rahmenplan vor­zulegen, in welchem die Clusterziele, die Missionen, der wissenschaftliche und wirtschaftliche Bedarf, die Partnerstruktur und die Verwertungsoptionen dargestellt sind. Rahmenpläne sind per E-Mail an ptj-CGoIn@fz-juelich.de zu senden. Im Fall der Entscheidung, dass ein Cluster fortgesetzt oder neu initiiert wird, wird der Rahmenplan auf der Internetseite www.batterieforschung.de veröffentlicht. Anschließend können Projektskizzen in schrift­licher und/​oder elektronischer Form bis drei Monate nach Veröffentlichung vorgelegt werden. Der Bewertungsstichtag wird auf der Internetseite einzusehen sein.
b)
das Transfermodul zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/​oder elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlage von Projektskizzen ist zu jeder Zeit möglich.
c)
die Begleitforschung zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/​oder elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlage von Projektskizzen ist zum 15. März 2023 möglich. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Gliederung der notwendigen Unterlagen und das Bewertungsverfahren für Rahmenpläne und Projektskizzen werden im Folgenden beschrieben:

A) Rahmenplan

I.
Gesamtclusterziel und Missionen

Zusammenfassung
Ausgangspunkt, Motivation
ausführliche Beschreibung des Lösungsansatzes und daraus abgeleiteter Missionen
II.
Wissenschaftlich-technische Ziele

Stand der Wissenschaft und Technik
Ableitung der wissenschaftlich-technischen Ziele für den Kompetenzcluster
III.
BMBF-Dachkonzept Batterieforschung

Einbettung in das BMBF-Dachkonzept Batterieforschung
fachliche Einordnung der Forschungsthemen und Abgrenzung zu bestehenden Aktivitäten
IV.
Cluster- und Governancestruktur

Clusterstruktur
Governancestruktur (Managementkreis, Clusterkoordinierende)
Kooperation und Vernetzung mit weiteren Clustern und Fördermaßnahmen des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung
V.
Finanzierung und Kostenplan
VI.
Ergebnisverwertung (Ideen-, IP- & Technologietransfer)
VII.
Anhang (außerhalb der vorgegebenen Seitenzahl)

relevante Institutionen und Kompetenzen
mögliche Managementkreismitglieder

Ein Rahmenplan wird nach den folgenden Kriterien bewertet:

fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme, zum BMBF-Dachkonzept Batterieforschung sowie Beitrag zum Ausbau von Batteriekompetenzen in Deutschland im Rahmen eines Kompetenzclusters
Auswahl der Missionen zur Erreichung des Clustergesamtziels und daraus abgeleitete wissenschaftlich-technische Ziele
Darstellung des Stands von Wissenschaft und Technik, Qualität des Lösungsansatzes
wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung
Qualität der Clusterstruktur und vorgeschlagener beteiligter Institutionen
Verwertungsabsichten, Ausgestaltung der Kooperation zwischen Wissenschaft und Industrie
Angemessenheit der Finanzierung

Die Bewertung eines Rahmenplans erfolgt spätestens drei Monate nach Eingang der Unterlagen. Das BMBF behält sich zur Bewertung der Rahmenpläne die Einbindung externer Gutachter und des Beirats Batterieforschung Deutschland vor. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt.

B) Projektskizzen für alle drei Module

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Es besteht die Möglichkeit, die zwingend schriftlich einzureichende Skizze in elektronischer Form zu übermitteln, sofern das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die Projektskizze, bestehend aus dem easy-Online-Projektblatt und der Vorhabenbeschreibung, ist durch den vorgesehenen Verbundkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen
(http:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme CGoIn bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: CGoIn – Clusters Go Industry
Förderbereich: Clustermodul oder Transfermodul (auswählen)

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung für das Cluster- und Transfermodul ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen:

I.
Titel des Vorhabens und Akronym
II.
Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator
III.
Ziele:

Gesamtziel und Zusammenfassung des Vorhabens
Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie und zum BMBF-Dachkonzept Batterieforschung sowie zu einem/​mehreren BMBF-Kompetenzcluster/​n
industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
angestrebte Innovationen (beispielsweise zu erreichende Entwicklungsstufe der Technologie, für das Transfermodul unter Angabe eines Ziel-TRL)
Konzept zur Erfassung und Messbarkeit von Nachhaltigkeitsindikatoren für die adressierte Technologie
kurze Darstellung des Projektkonsortiums inklusive Verteilung der Rollen, gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
IV.
Stand der Wissenschaft und Technik:

Problembeschreibung und Ausgangssituation (Entwicklungsstufe der Technologie, für das Transfermodul unter Angabe eines Start-TRL, auch internationaler Vergleich, bestehende Schutzrechte)
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Abgrenzung gegenüber vorangegangenen und/​oder laufenden Untersuchungen, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen/​Verfahren/​Komponenten/​Materialien
bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts, Qualifikation der Verbundpartner und Nennung der für den Technologietransfer relevanten Wirtschaftszweige und -kooperationen
V.
Arbeitsplan:

Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inklusive Unterauftragnehmer)
Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm, Meilensteine)
VI.
Verwertungsplan (mit Zeithorizont):

Chancen aus institutioneller und unternehmerischer Sicht
Beitrag zum Transfer der Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit (im EWR, insbesondere in Deutschland)
VII.
Notwendigkeit der Zuwendung und geschätzte Ausgaben/​Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale sowie kurze Erläuterung finanzintensiver Investitionen und/​oder Unteraufträge)

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung für die Begleitforschung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen:

I.
Titel des Vorhabens und Akronym
II.
Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator
III.
Ziele:

Gesamtziel und Zusammenfassung des Vorhabens
Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie und zum BMBF-Dachkonzept Batterieforschung
industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
angestrebte Innovationen und Themenschwerpunkte, unter anderem

Entwicklung einer Datenbank
Erfassung und Messbarkeit des Nachhaltigkeitspotentials der FuE-Projekte
Beschreibung der Einbindung von Verbundprojekten dieser Fördermaßnahme und der Fachcommunity (unter anderem Kooperations- und Austauschformate, angestrebtes Transfer- und Distributionskonzept sowie gegebenenfalls dessen Umsetzung)
kurze Darstellung des Projektkonsortiums inklusive Verteilung der Rollen, gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
IV.
Stand der Wissenschaft und Technik:

Problembeschreibung und Ausgangssituation der adressierten Themenschwerpunkte (Herleitung des Forschungsbedarfs anhand von gesellschaftlichen Herausforderungen, bestehende Schutzrechte)
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Abgrenzung gegenüber vorangegangenen und/​oder laufenden Untersuchungen
bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts, Qualifikation der Verbundpartner
V.
Arbeitsplan:

Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inklusive Unterauftragnehmer)
Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm, Meilensteine)
VI.
Verwertungsplan (mit Zeithorizont):

Chancen aus institutioneller und unternehmerischer Sicht
Beitrag zum Transfer der Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft, auch in die breite Öffentlichkeit
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschluss­fähigkeit (im EWR, insbesondere in Deutschland)

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme, zum BMBF-Dachkonzept Batterieforschung sowie Beitrag zum Ausbau von Batteriekompetenzen in Deutschland (gegebenenfalls im Rahmen eines Kompetenzclusters bzw. zum Transfer von Ergebnissen aus den Kompetenzclustern in die industrielle Anwendung)
für das Clustermodul: Beitrag zum Clustergesamtziel gemäß Rahmenplan
für das Transfermodul und die Begleitforschung: Beitrag zur Weiterentwicklung sowie Umsetzung von FuE-Ergebnissen in Richtung Marktanwendung
Darstellung des Stands von Wissenschaft und Technik, Qualität des Lösungsansatzes
Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technologischen Konzepts
wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotential
Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung der notwendigen Kompetenzen
Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, gegebenenfalls Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft Deutschlands bzw. beteiligter Unternehmen
Qualität des Konzepts zur Erfassung und Messbarkeit von Nachhaltigkeitsindikatoren bzw. des Nachhaltigkeitspotentials der FuE-Projekte

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt.

Eine Bewertung der eingegangenen Projektskizzen im Cluster- und Transfermodul erfolgt mindestens zweimal im Jahr, jeweils im März und im September. Bei Vorlage einer angemessenen Anzahl an neuen Projektskizzen erfolgt die Bewertung auch an weiteren Stichtagen.

Eine Bewertung der eingegangenen Projektskizzen im Modul Begleitforschung erfolgt nach dem Einreichungsstichtag am 15. März 2023.

Das BMBF behält sich zur Bewertung der Projektskizzen die Einbindung externer Gutachter und des Beirats Batterieforschung Deutschland vor. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und quantifizierter Meilensteinplanung
detaillierter Finanzplan des Vorhabens
ausführlicher, partnerspezifischer Verwertungsplan

wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Marktfähigkeit
Markt- und Arbeitsplatzpotential (insbesondere in Deutschland)
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner im Anschluss an das Vorhaben)
angestrebte Ergebnis- und Verwertungserwartungen wie beispielsweise Erfindungs- und Schutzrechtsanmeldungen, Veröffentlichungen in „Peer-Review-Journalen“ und sonstige Veröffentlichungen, Konferenzbeiträge, Qualifizierungsarbeiten, getätigte Investitionen, geplante Portfolio- und Standorterweiterungen sowie Ausgründungen
positive Hebelwirkung für den Standort Deutschland (Standorterweiterungen, Konzepte zur geschlossenen Material- und Kreislaufwirtschaft etc.)
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung

wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
detailliertes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/​Drittmitteln)
mögliche Finanzierung durch die Europäische Union

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
Qualität des Arbeitsplans (z. B. Synergien und Kohärenz zwischen den Arbeitsschritten und Teilvorhaben)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 24. Januar 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Höllein

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens, sowie
d)
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.16

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht17.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder

zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c)
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
https:/​/​www.uni-muenster.de/​ExcellBattMat/​
2
https:/​/​festbatt.net/​
3
https:/​/​prozell-cluster.de/​
4
https:/​/​www.inzepro-cluster.de
5
https:/​/​www.aqua-cluster.de
6
https:/​/​www.greenbatt-cluster.de/​de/​
7
https:/​/​www.battnutzung-cluster.de/​de/​
8
Europäischer Wirtschaftsraum
9
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
10
https:/​/​www.nks-eic-accelerator.de/​eic-accelerator-wer-kann-teilnehmen.php
11
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
12
Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
13
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
14
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
15
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
16
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
17
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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