Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von Tierwohl-Kompetenzzentren
im Rahmen des Bundesprogramms Nutztierhaltung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) verfolgt das Ziel, das Tierwohl in der Nutztierhaltung weiter zu verbessern, negative Wirkungen auf die Umwelt deutlich zu vermindern und gleichzeitig die wirtschaftliche Grundlage für die Betriebe und die Versorgung der Verbraucher mit nachhaltig erzeugten tierischen Produkten zu sichern.
Die heute gängigen Stall- und Haltungssysteme in Zucht und Mast sind innerhalb der letzten Jahrzehnte entwickelt und in den vergangenen Jahren kontinuierlich unter Beteiligung von Wissenschaft und Praxis weiter optimiert worden. Gleichwohl wird die moderne Tierhaltung zunehmend kritisch von Verbrauchern hinterfragt.
Intensive Forschung und Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene sowie Praxiserprobung in Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD) haben in den letzten Jahren neue Ergebnisse und Erkenntnisse im Hinblick auf das Tierwohl hervorgebracht und Erfahrungen im Bereich der Nutztierhaltung auf teilnehmende Praxisbetriebe übertragen. Damit haben sie zu einer Verbesserung des Tierschutzes in der Nutztierhaltung beigetragen.
In sinnvoller Ergänzung dieser Arbeiten sollen bestehende Erkenntnisse in die breite Praxis überführt werden. Als Teil des Bundesprogramms Nutztierhaltung ist dafür im Modul 4 „Wissenstransfer und Umsetzung praxistauglicher Erkenntnisse in die breite Praxis“ die Einrichtung von Tierwohlkompetenzzentren vorgesehen. Die Tierwohlkompetenzzentren sollen wichtige Impulse geben und den Betrieben bei der Bewältigung der Herausforderungen einer zukunftsorientierten Nutztierhaltung wertvolle Dienste leisten.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist die Einrichtung von Tierwohlkompetenzzentren („TWZ“) zur Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe im Hinblick auf eine tierwohlgerechte, umweltschonende und nachhaltige Nutztierhaltung.
Die TWZ stellen als zentrale Koordinations- und Kontaktstelle für tierhaltende Betriebe Informationen und Fachkompetenz zur Anpassung an eine zukunftsorientierte Nutztierhaltung zur Verfügung. Durch Bündelung fachspezifischen Wissens dienen die Tierwohlkompetenzzentren als direkte Anlaufstelle. Sie koordinieren den Erfahrungsaustausch von Praktikern untereinander und bieten Gelegenheit zur Vernetzung mit kompetenten Ansprechpartnern und Beratern vor Ort.
Die TWZ sichern damit, in Zusammenarbeit von Bund und Ländern, auch unter Nutzung bestehender Einrichtungen, die Vernetzung der neuen Zukunftsbetriebe (Netzwerk innovativer Praxisbetriebe und ehemaliger Modell- und Demonstrationsbetriebe Tierschutz).
Mit der Einrichtung der TWZ wird das Ziel verfolgt, neue Erkenntnisse zur Verbesserung des Tierwohls und Verminderung von Umweltauswirkungen in die breite Praxis zu bringen.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2.2 Die Förderung des Bundes nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen des Bundesprogramms Nutztierhaltung.
1.2.3 Die Förderung nach Nummer 2.3 ist nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 20221 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union bis zum 30. Juni 2030 freigestellt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Es wird deutschlandweit je ein TWZ insbesondere für die Tierarten Schwein, Geflügel und Rind eingerichtet. Die TWZ sind tierartspezifisch unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Produktionsrichtungen (zum Beispiel Mast, Zucht) aufgebaut, wodurch das Wissen gebündelt wird und die Strahlkraft nach außen zielgerichtet erfolgen kann (zentrale Anlaufstelle, Gewährleistung von Kompetenz und Effizienz).
2.2 Die TWZ gewährleisten den allgemeinen Wissenstransfer, insbesondere von Erkenntnissen aus Forschung und Entwicklung, Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene sowie deren Praxiserprobung in Form von MuD in die Praxis. Der Wissenstransfer verfolgt das Ziel, die Öffentlichkeit und Unternehmen für die technologischen und wirtschaftlichen Potenziale einer tierwohlgerechten, umweltschonenden und nachhaltigen Nutztierhaltung zu sensibilisieren und bei deren Erschließung zu unterstützen. Um die Breitenwirkung des Wissenstransfers sicherzustellen, werden der interessierten Öffentlichkeit gut verständliche und praxisorientierte Informationen in produkt-, verfahrens- und unternehmensneutraler Form unter Darstellung von Vor- und Nachteilen zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen sind folgende nichtwirtschaftliche Maßnahmen geplant:
- a)
-
Verbreitung von Forschungsergebnissen, insbesondere aus geförderten Projekten der Forschung und Entwicklung, beziehungsweise Modell- und Demonstrationsvorhaben
- b)
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Information der Öffentlichkeit, Erweiterung des Wissens und des Verständnisses über eine tierwohlgerechte, umweltschonende und nachhaltige Nutztierhaltung
- c)
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Erarbeitung und Veröffentlichung von Best-Practice-Beispielen zur Darstellung, welche Chancen sich dadurch eröffnen und wie die Umsetzung in die Praxis gelingen kann. Bestimmte Firmen, Handelsmarken oder Einzelprodukte werden dabei nicht herausgestellt.
- d)
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Förderung und Koordinierung der Vernetzung durch Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen interessierten Betrieben sowie mit kompetenten Ansprechpartnern vor Ort
2.3 Die TWZ leisten darüber hinaus gezielte Unterstützung von Unternehmen der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch das Angebot folgender Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen:
- a)
-
Schulungen
- b)
-
Workshops
- c)
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Seminare
- d)
-
Veranstaltungen
- e)
-
Qualifikationsmaßnahmen
- f)
-
Weiterbildung
- g)
-
Coaching
Ergänzend zu den in Nummer 2.3 Buchstabe a bis g genannten Maßnahmen übernehmen sie die Koordination, Betreuung und Unterstützung der Betriebe bei der Organisation von Betriebsbesuchen. Im Rahmen der Betriebsbesuche können sich interessierte Landwirte sowie Multiplikatoren und andere interessierte Besucher ein eigenes Bild von neuen Techniken und Managementempfehlungen machen, erhalten Anregungen sowie die Möglichkeit, sich mit Berufskollegen auszutauschen.
2.4 Das jeweilige TWZ gibt als Schulungsanbieter spezifische Fachkenntnisse entsprechend Nummer 2.3 Buchstabe a bis g an Mitarbeiter der Offizialberatung weiter. Damit kann dem wachsenden Weiterbildungsbedarf im landwirtschaftlichen Beratungsbereich begegnet werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts sein. Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Beratungs- und Forschungsaufgaben und andere öffentliche oder nicht gewinnorientiert arbeitende Institutionen wie Vereine und Verbände, Wirtschaftsförderer oder Kammern.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Besserstellungsverbot und Verbot der Quersubventionierung) eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
3.2 Begünstigte der nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen sind Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472, die in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und über eine Betriebsniederlassung in Deutschland verfügen.
Nicht nach Nummer 2.3 gefördert werden Unternehmen,
- –
-
bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 handelt,
- –
-
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde – ist das Unternehmen eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen,
- –
-
die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Wünschenswert für die Förderung ist das Zusammenwirken von Partnern aus Einrichtungen der Länder sowie Wissenschaft im Rahmen eines gemeinsamen Verbundvorhabens. Diese sollten Kompetenzen im Nutztierbereich, im pädagogisch didaktischen Bereich sowie entsprechende Medienkompetenz aufweisen. Die Antragsteller müssen fähig sein, übergreifende Problemlösungen arbeitsteilig und partnerschaftlich zu entwickeln.
Sämtliche Partner müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
Die beteiligten Partner eines Verbundprojekts sollen sich im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel zweckmäßig ergänzen. Es ist nachvollziehbar darzustellen, wie die notwendigen Kompetenzen im Verbund sichergestellt werden.
Weitere juristische und natürliche Personen können im Unterauftrag eines Partners beteiligt werden. Die Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft über Unteraufträge erfolgt zu Marktpreisen. Assoziierte Partner können ohne Förderung in das Projekt eingebunden sein.
4.2 Antragsteller sollten – auch im eigenen Interesse – mit dem Stand der Forschung und Innovation in der Nutztierhaltung im deutschen und europäischen Bereich vertraut sein und folgende Aufgabenstellungen berücksichtigen:
- a)
-
Die TWZ pflegen einen intensiven Austausch mit regionalen Beratungsinstitutionen sowie mit Universitäten und Forschungseinrichtungen (einschließlich Zukunftsställe mit Forschungscharakter).
- b)
-
Die TZW sollen ihre Tätigkeit im Rahmen von informativer, verständlicher und zielgruppenadäquater Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Bundesinformationszentrum für Landwirtschaft darstellen.
- c)
-
Es findet eine fortlaufende Evaluierung statt. Hierzu sind Konzepte zur Selbstevaluation vorzulegen und Indikatoren oder Kriterien für die Zielerreichung zu entwickeln. Die Evaluationsergebnisse bilden die Grundlage für die jeweils mindestens jährlich anzupassenden Arbeits- und Verwertungspläne und die Themensetzungen der Arbeit.
- d)
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Die Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Förderinitiativen des Bundes und der Länder ist verpflichtend, um den praxisorientierten Transfer von Informationen und Ergebnissen zu gewährleisten. Ferner werden ein aktiver gegenseitiger Austausch und eine Zusammenarbeit mit den anderen Initiativen und Gremien im Rahmen des Bundesprogramms Nutztierhaltung vorausgesetzt, um ein aufeinander abgestimmtes zielgruppengerechtes Angebot zu gewährleisten.
- e)
-
Um die interne Kooperation, den Erfahrungsaustausch und die Weiterentwicklung der TWZ zu sichern, werden jährliche Veranstaltungen mit der Geschäftsstelle und dem BMEL durchgeführt.
4.3 Zuwendungen nach Nummer 2.2 werden ausschließlich zur Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten entsprechend der Nummer 2.1.1 des FuEuI2-Unionsrahmens geleistet. Zur Vermeidung von Quersubventionierungen wirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere der Maßnahmen nach Nummer 2.3, sind nichtwirtschaftliche von wirtschaftlichen Tätigkeiten eindeutig und in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachgewiesen voneinander zu trennen. Der Nachweis kann zum Beispiel im Jahresabschluss erbracht werden.
4.4 Bei Verbundprojekten haben die beteiligten Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BLE-Formularschrank Vordruck Nr. 0110).
4.5 Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Vorhabensbeginn). Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird.
4.6 Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Projektteilnehmer zur Öffentlichkeitsarbeit und zum Wissenstransfer voraus.
4.7 Die Förderung eines Kompetenzzentrums im Rahmen dieser Bekanntmachung ist zunächst auf drei Jahre befristet. Mit der Bewerbung muss deshalb auch ein Konzept vorgelegt werden, in welcher Form das Zentrum im Anschluss an die Förderperiode weitergeführt werden kann.
4.8 Zuwendungs- und Beihilfeempfänger müssen sich vor Bewilligung damit einverstanden erklären, dass Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien erfolgen. Bei Einzelbeihilfen nach Nummer 2.3, die die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Schwellenwerte überschreiten, werden die in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Informationen veröffentlicht.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Sie werden zunächst für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt. Nach erfolgreicher Evaluation der ersten Förderphase kann eine zweite Förderphase von 36 Monaten gewährt werden.
5.2 Die Förderung der TWZ kann projektbezogene Personal-, Verwaltungs- und Sachkosten umfassen. Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.3 kann den Begünstigten zusätzlich eine Förderung für die anfallenden Reisekosten, Aufenthalte und Tagegelder gewährt werden.
5.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben und Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten der Maßnahmen nach Nummer 2.3 werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht zurückerstattet.
5.4 Mit Ausnahme von Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegeldern nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2472 erfolgen keine Direktzahlungen an Unternehmen des Agrarsektors. Die Zuwendungen werden vollständig an die Begünstigten als Sachleistung in Form subventionierter Dienstleistungen weitergeleitet.
5.5 Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie dürfen gleichzeitig auch aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, die andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Sie dürfen auch für dieselben sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die maximale Beihilfeintensität gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 nicht überschritten wird.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Umsetzung dieser Förderrichtlinie hat das BMEL folgenden Projektträger beauftragt:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 323 – Tierhaltung, Modellvorhaben Tier
Postanschrift: 53168 Bonn
Hausanschrift: Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Ansprechpartnerin ist:
Frau Saskia Simonovic
Telefon: +49 (0)228/6845-3217
E-Mail: bunth@ble.de
Internet: www.ble.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren der ersten Förderphase war zweistufig angelegt. Eine Einreichung von Unterlagen für die erste Förderphase ist nicht mehr möglich.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe wurden dem beauftragten Projektträger bis zum 31. August 2019 Projektskizzen vorgelegt.
Die Projektskizzen waren in elektronischer Form mit Hilfe des elektronischen Formular-Systems für Anträge und Angebote „easy-Online“ zu erstellen. Dabei war darauf zu achten, dass die Vorhabenbeschreibung zur Skizze als Anlage elektronisch hinzugefügt wird (PDF). Damit die Online-Version Bestandskraft erlangte, musste sowohl das Skizzendeckblatt als auch die Vorhabenbeschreibung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben beim beauftragten Projektträger per Post eingereicht werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Bei Verbundprojekten waren die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
7.2.2 Inhalt und Umfang der Projektskizzen
Projektskizzen mussten den konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung darlegen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Die Projektskizze war so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze war mit einem Umfang von maximal zwölf Seiten inklusive Deckblatt (DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig) entsprechend der nachfolgenden Gliederung zu strukturieren. Darüber hinaus waren ein Entwurf eines Arbeitsplans (maximal zwei Seiten) und Angaben zum Ausgaben- beziehungsweise Kostenplan zu machen (maximal eine Seite).
Die Projektskizze war wie folgt zu gestalten:
- A.
-
Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, eine Seite)
- –
-
Name und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens;
- –
-
Ansprechperson und Kontaktdaten;
- –
-
beteiligte Kooperationspartner;
- –
-
anvisierte Laufzeit;
- –
-
geschätzte Ausgaben beziehungsweise Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf.
- B.
-
Angaben zum Vorhaben
- –
-
Darstellung der Ausgangslage des geplanten Kompetenzzentrums (beteiligte Akteure, Struktur, Kooperationsbeziehungen beziehungsweise Vernetzung der Akteure);
- –
-
Kurzdarstellung des eigenen Kompetenzprofils der jeweiligen Verbundpartner;
- –
-
Beschreibung des konkret geplanten Kompetenzzentrums und der Aufgabenbewältigung mit Organisationsstruktur und Management;
- –
-
Arbeitsplan mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner, orientiert an zwei Förderphasen;
- –
-
Beitrag zum Kompetenzaufbau beziehungsweise Kompetenzausbau auf Seiten der potenziellen Anwender;
- –
-
Konzept der eigenen Evaluierung während der Projektlaufzeit;
- –
-
Konzept zur Weiterführung des Zentrums nach Abschluss der Förderphase.
Die eingereichten Projektvorschläge standen untereinander im Wettbewerb. Das BMEL behielt sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wurde den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe wurden die Einreicher bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge, eine ausführliche Vorhabenbeschreibung sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wurde.
In dem förmlichen Förderantrag musste der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung untersetzt werden. Darüber hinaus mussten in der Vorhabenbeschreibung die bereits in der Projektskizze kurz dargestellten Punkte detaillierter ausgeführt werden. Dabei mussten insbesondere die Ziele sowie der Arbeits- und Verwertungsplan ausführlicher und konkreter dargestellt werden. In der Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls im Antrag war auf zusätzliche Hinweise und Auflagen der Gutachter aus der Skizzenphase einzugehen.
Es galten unter anderem folgende Bewertungskriterien:
- –
-
Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement;
- –
-
Erfüllung der Auflagen aus der Skizzenphase;
- –
-
detaillierter Verwertungsplan (bei Verbünden für jeden Verbundpartner);
- –
-
für die Kompetenzzentren: Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien.
Die Erstellung von förmlichen Förderanträgen musste über die Nutzung des Internetportals „easy-Online“ erfolgen. Hier konnten auch Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden.
7.3 Anmeldung der teilnehmenden Betriebe
Die Förderung nach Nummer 2.3 setzt voraus, dass vor der Durchführung der Maßnahme durch den Zuwendungsempfänger eine verbindliche Anmeldung der teilnehmenden Betriebe des Agrarsektors und die Zulassung der Angemeldeten zu der Maßnahme durch den Veranstalter erfolgen. Den Teilnehmern ist vom Veranstalter eine Bescheinigung über die Teilnahme am geförderten Wissenstransfer auszuhändigen, die die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 enthält. Der Veranstalter meldet die Teilnehmer der BLE.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.5 Zweite Förderphase
Nach Nummer 5.1 kann eine zweite Förderphase von 36 Monaten nach erfolgreicher Evaluation der ersten Förderphase von 36 Monaten gewährt werden. Dies gilt, soweit dies den Förderzweck nicht beeinträchtigt, auch bei Änderungen in Bezug auf einzelne Projektbeteiligte. Die Vorrausetzungen und Vorgaben dieser Förderrichtlinie dienen einer entsprechenden Bewilligung als Grundlage.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der Verordnung (EU) 2022/2472, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2030, befristet.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Snell
- 1
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)
- 2
- FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
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