Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von transnationalen Verbundvorhaben
im Rahmen der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“
und des Forschungsprogramms der Bundesregierung
„MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“
zum Thema
„Marine Lichtverhältnisse im Wandel – Wirkungsforschung und Managementoptionen
(Consequences of Changing Marine Lightscapes)“
Vorbemerkung
Diese Förderrichtlinie bezieht sich auf eine Förderinitiative der Joint Programming Initiative „Healthy and Productive Seas and Oceans“ (JPI Oceans) zum Thema „Consequences of Changing Marine Lightscapes 2024“. Durch JPI Oceans werden zwischenstaatliche europäische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Meeren und Ozeanen gebündelt, beziehungsweise koordiniert. Die Mitgliedsländer verfolgen die Zielstellung, gemeinsam langfristige, strategische Prioritäten für die Meeresforschung und Technologieentwicklung im marinen Bereich in Europa festzulegen und durch gezielte Maßnahmen gemeinsame Schwerpunkte in der weiteren wissenschaftlich-technischen Entwicklung zu setzen.
Die hier als Grundlage dienende, multilaterale Förderinitiative von sechs europäischen Ländern wird auf der Internetseite https://jpi-oceans.eu/en/joint-call-launch-consequences-changing-marine-lightscapes in englischer Sprache veröffentlicht. Diese nationale Bekanntmachung formuliert die Förderbedingungen für deutsche Partner innerhalb dieser europäischen Förderinitiative von JPI Oceans.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Licht ist für alle Ökosysteme von grundlegender Bedeutung. Das Leben in den Ozeanen hat sich in Anpassung an die natürlichen marinen Lichtbedingungen entwickelt. Tiere und Pflanzen sind damit an die Intensität, die spektrale Zusammensetzung und die saisonalen und diurnalen Zyklen (Periodizität) der marinen Lichtverhältnisse angepasst. Im Laufe des letzten Jahrhunderts haben sich aber die Lichtverhältnisse in vielen Meeresgebieten und Küstenregionen grundlegend verändert. Die multilaterale JPI Oceans-Bekanntmachung zum Thema „Consequences of Changing Marine Lightscapes“ befasst sich speziell mit den treibenden Kräften und den ökologischen Auswirkungen der sich verändernden marinen Lichtverhältnisse, insbesondere der Küstenverdunklung und der nächtlichen Lichtverschmutzung „Artificial Light at Night“ (ALAN). Zur Thematik der Lichtverschmutzung zählt in diesem Kontext auch die Aufhellung der Tageslichtumgebung in polaren Gebieten.
Die großräumigen Triebkräfte für die Küstenverdunklung stehen in Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels (zum Beispiel häufigerer und intensiverer Regenfälle, schmelzender Permafrostböden und Gletscher) und mit direkten menschlichen Einflüssen (zum Beispiel Veränderungen, die die Erosion und Eutrophierung verstärken). ALAN dagegen erhöht die Verfügbarkeit von nutzbarem Licht, was direkte Auswirkungen auf grundlegende Funktionen mariner Ökosysteme und deren Entwicklung haben kann. Europas Küsten, die zu 54 Prozent ALAN ausgesetzt sind, zählen zu den am stärksten durch Licht verschmutzten Regionen weltweit. Auch wenn die Ursachen der Küstenverdunklung und des marinen ALAN unterschiedlich sind, verändern beide die marinen Lichtverhältnisse erheblich. Die Problematik der Küstenverdunklung als auch der Lichtverschmutzung (ALAN) wurde im Laufe der letzten Jahrzehnte zunehmend als kritisch wahrgenommen. Folglich ist es dringend notwendig, die Auswirkungen von Veränderungen der marinen Lichtverhältnisse auf die Meeresumwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, der Funktionsweise und Leistung des Ökosystems, zu verstehen.
1.1 Förderziel
Der Erhalt der marinen Lebensräume repräsentiert eine der wichtigsten globalen Herausforderungen, um die natürliche Lebensgrundlage zu sichern. Dies stellt insbesondere deshalb eine schwierige Aufgabe dar, da sich der menschliche Nutzungsdruck auf marine Ökosysteme stetig erhöht. Mit dieser Förderrichtlinie will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit Hilfe von Forschung, Entwicklung und Innovation zukunftsweisende Lösungen aufzeigen, die zum Erhalt eines gesunden Ökosystems beitragen und kritische Verständnislücken bezüglich der Auswirkungen veränderter Lichtverhältnisse auf die Meeresumwelt schließen.
Übergeordnete Ziele sind:
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Erkenntnisgewinn über die Auswirkungen von Küstenverdunklung und Lichtverschmutzung (zum Beispiel Einfluss der Offshore-Industrie) auf marine Ökosysteme, einschließlich der biologischen Vielfalt, der Funktionsweise und Leistung des Ökosystems;
- –
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Bereitstellung von Vorschlägen für Managementoptionen, mit denen die Auswirkungen von Küstenverdunklung und Lichtverschmutzung abgeschwächt werden können;
- –
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Bereitstellung von Konzepten für Schutzmaßnahmen sowie Steuerungsansätzen (Governance) und Handlungsempfehlungen;
- –
-
Förderung zwischenstaatlicher, europäischer Aktivitäten in der angewandten Meeresforschung.
Das BMBF beabsichtigt, im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ deutsche Partner innerhalb dieser europäischen JPIO-Förderinitiative zu fördern.
Außerdem sollen die Verbundvorhaben einen Beitrag zu mindestens einem der sechs übergeordneten Ziele in mindestens einer der konzipierten Missionen der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung leisten. Weitere Informationen zur „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung sind über den Link https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/730940_Zukunftsstrategie_Forschung_und_Innovation_Kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=4 erhältlich.
Die Förderrichtlinie soll zudem die Umsetzung der sieben Ziele der „United Nations (UN)-Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030“ (https://www.oceandecade.org/vision-mission/) unterstützen. Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sollen unterstützt werden, Regularien zu entwickeln, die den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Meeresbodens ermöglichen, um die Vielfalt der marinen Lebensräume auch für kommende Generationen zu erhalten.
1.2 Zuwendungszweck
Um das Förderziel zu erreichen, beteiligt sich das BMBF an der Förderinitiative „Consequences of Changing Marine Lightscapes“ von JPI Oceans. Es werden europäische Verbundvorhaben mit Institutionen aus den beteiligten Ländern gefördert, die einen erkennbaren Beitrag zu den Auswirkungen mariner Lichtverschmutzung und deren Einfluss auf die marinen Ökosysteme liefern.
An der Ausschreibung beteiligen sich Förderinstitutionen aus sechs Ländern: Deutschland, Norwegen, Irland, Malta, Polen und Großbritannien. Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen beziehungsweise dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Antrag anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierter Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keine finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderinstitutionen.
Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen der JPI Oceans-Förderinitiative von den genannten Förderinstitutionen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden:
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DeutschlandBundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
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NorwegenThe Research Council of Norway (RCN)
- –
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IrlandMarine Institute
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MaltaThe Malta Council for Science and Technology (MCST)
- –
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PolenThe National Centre for Research and Development (NCBR)
- –
-
GriechenlandHellenic Centre for Marine Research (HCMR)
- –
-
GroßbritannienDepartment for Environment, Food & Rural Affairs (Defra)
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten innerhalb von transnationalen Verbundvorhaben in einem der zwei Schwerpunktbereiche:
- a)
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Küstenverdunklung
- b)
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Marine Lichtverschmutzung (ALAN)
Zusätzlich sollten die Skizzen einen oder mehrere der folgenden Punkte in Bezug auf die Auswirkungen sich ändernder mariner Lichtverhältnisse adressieren:
- –
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Biodiversität, Biogeographie und Biogeochemie, einschließlich der Primärproduktion und des globalen Kohlenstoffkreislaufs;
- –
-
Photobiologie und Ökophysiologie, einschließlich der lichtbedingten jahreszeitlichen Steuerung des Verhaltens von Organismen;
- –
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Funktionsweise und Struktur von Ökosystemen und deren Leistungen (zum Beispiel Einfluss der Offshore-Industrie);
- –
-
Beobachtungen von Lichtveränderungen (Feldarbeit oder Auswertung verfügbarer Daten) in der Wassersäule (zum Beispiel Intensität, spektrale Zusammensetzung, Periodizität);
- –
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Dokumentationsansätze zur Messung von Veränderungen der natürlichen Lichtverhältnisse und/oder neuartige Ansätze zur Vorhersage und Modellierung künftiger Veränderungen;
- –
-
Evaluation weiterer anthropogener Stressoren (Klimawandel, Verlust der Biodiversität, Verschmutzung) im Vergleich zum Einfluss der Lichtverschmutzung;
- –
-
Entwicklung von Konzepten für Schutzmaßnahmen sowie Steuerungsansätzen (Governance), Handlungsempfehlungen und Szenarien für Wiederherstellungsmaßnahmen;
- –
-
Wissenstransfer, Öffentlichkeitsarbeit und Stakeholder-Beteiligung zu den Folgen der veränderten Lichtverhältnisse auf marine Ökosysteme.
In den Vorschlägen sollte beschrieben werden, wie das Projekt zu einem oder mehreren der Schwerpunktbereiche der JPI Oceans (Gesundheit der Ozeane, Produktivität der Ozeane und Verwaltung der Ozeane), der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 und den Prioritäten des Europäischen Green Deals beiträgt, insbesondere „Europas biologische Vielfalt bis 2030 auf den Weg der Besserung bringen“, „Schutz unserer biologischen Vielfalt und unserer Ökosysteme“ und Verbesserung der Überwachung und Umsetzung der einschlägigen politischen Rahmenwerke der EU, wie der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der maritimen Raumplanung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag leisten.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Für jeden europäischen Verbund ist ein Koordinator zu bestellen. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit und sind gegenüber dem Call-Sekretariat berichtspflichtig. Weitere besondere Zuwendungsvoraussetzungen sind der transnationalen Ausschreibung (https://jpi-oceans.eu/en/consequences-changing-marine-lightscapes) zu entnehmen.
Förderfähig sind nur Verbünde, an denen Partner aus mindestens zwei der beteiligten Förderländer beteiligt sind. Partner aus anderen Staaten müssen für ihre Beteiligung selbst aufkommen.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle internationalen Projektpartner entsprechend den jeweiligen nationalen Regularien förderfähig sind. Daher sind alle nationalen Förderbedingungen zu beachten. Die nationalen Regeln aller beteiligter Länder sind auf der Internetseite von JPI Oceans (https://jpi-oceans.eu/en/consequences-changing-marine-lightscapes) abrufbar.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung der Förderinitiative „Consequences of Changing Marine Lightscapes“ von JPI Oceans erfolgt aus nationalen Mitteln. Die Förderinstitutionen der beteiligten Länder stellen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit (Fördermethode „virtual common pot“).
Für die gesamte Fördermaßnahme stellt das BMBF beteiligten deutschen Projektpartnern Fördermittel in Höhe von insgesamt maximal 400 000 Euro pro Jahr bei einer Laufzeit von 36 Monaten zur Verfügung.
An einem transnationalen Forschungsverbund muss mindestens ein weiteres der an der Förderinitiative beteiligten Länder beteiligt sein.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Zuwendungen können für projektbezogene Personal-, Reise- und Sachaufwendungen verwendet werden.
Die Förderung von Investitionen und Großgeräten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Vorrangig sind sämtliche Möglichkeiten der Einbeziehung entsprechend ausgestatteter Partnerinstitutionen zu prüfen. Erst wenn diese Optionen nachweislich nicht genutzt werden können, kommt eine Einzelfallprüfung des Zuwendungsgebers unter der Voraussetzung der Sicherung des langfristigen Betriebs durch den Zuwendungsempfänger in Betracht.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies in der Art erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem jeweiligen Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundprojekten sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise Digital Object Identifier, EPIC-Handle, Archival Resource Key, Uniform Resource Name) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt
Schweriner Straße 44
18069 Rostock
Fachliche Ansprechpartnerinnen:
Frau Dr. Lydia Gustavs
Telefon: 0381/20356-306
Frau Dr. Julia Getzlaff
Telefon: 0381/20356-292
E-Mail: ptj-lightscapes@fz-juelich.de
Zur Einreichung von europäischen Verbundskizzen (siehe auch Nummer 7.2.1) ist die elektronische Anmeldeplattform zu nutzen (https://jpio-lightscapes.eu).
Zur Erstellung förmlicher Förderanträge in der letzten Antragsstufe (Nummer 7.2.2) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Allen Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind Skizzen in englischer Sprache durch den Koordinator des europäischen Forschungsverbunds bis spätestens
30. Mai 2024, 17 Uhr MEZ, |
elektronisch über https://jpio-lightscapes.eu einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Erstellung der Skizzen ist die Gliederung entsprechend der Vorgabe aus der europäischen Förderinitiative sowie des in der elektronischen Anmeldeplattform (https://jpio-lightscapes.eu) zur Verfügung gestellten Formulars zu verwenden. Der maximale Umfang der Skizze darf 20 Seiten (inklusive Deckblatt und Anhänge) nicht überschreiten. Referenzen zählen nicht zur Skizze und müssen als gesondertes Dokument hochgeladen werden.
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist werden alle Skizzen vom „Lightscapes“-Call-Sekretariat und den nationalen Kontaktstellen anhand der Auswahlkriterien geprüft. Die Auswahlkriterien sind der transnationalen Ausschreibung zu entnehmen (https://jpi-oceans.eu/en/joint-call-launch-consequences-changing-marine-lightscapes). Die Förderinstitutionen prüfen die nationalen Förderkriterien um sicherzustellen, dass die Skizzen den geltenden nationalen Regeln und Vorschriften entsprechen. Förderfähige Skizzen werden zur Bewertung an unabhängige, internationale Gutachter geschickt.
Die Verbundkoordinatoren positiv bewerteter Skizzen werden vom „Lightscapes“-Call-Sekretariat zur Erstellung von Vollanträgen in Abstimmung mit ihren Verbundpartnern aufgefordert.
Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Relevanz des Forschungsansatzes für die Zielstellung des europäischen Calls;
- –
-
Wissenschaftliche Qualität, Originalität und Innovation des Forschungsansatzes;
- –
-
Umsetzbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit der Zielsetzung der geplanten Forschung;
- –
-
Qualifikation der Antragstellenden und Eignung des Verbunds;
- –
-
Integration und Zusammenarbeit im Verbund;
- –
-
Inter- und Transdisziplinarität der Projekte inklusive Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit;
- –
-
Europäischer Mehrwert;
- –
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Angemessenheit von Größe und Struktur des Projekts, von Arbeits- und Finanzplan, von Projekt- und Datenmanagement und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner;
- –
-
Outreach- und Verbreitungsplan, einschließlich der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik.
Spezifische Kriterien (zum Beispiel zur Unterstützung der Ziele der UN-Ozeandekade) sind dem internationalen Ausschreibungstext der Fördermaßnahme unter (https://jpi-oceans.eu/en/joint-call-launch-consequences-changing-marine-lightscapes) zu entnehmen.
Entsprechend den oben angegebenen Bewertungskriterien werden durch ein internationales Gutachtergremium die für eine Förderung geeigneten Skizzen ausgewählt. Basierend auf den Hinweisen des Gutachtergremiums werden Koordinatoren positiv evaluierter Skizzen vom „Lightscapes“-Call-Sekretariat schriftlich zur Einreichung von Vollanträgen aufgefordert.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner der international positiv bewerteten Skizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Mit dem Förderantrag ist eine ausführliche Projektbeschreibung einzureichen, die auf der Skizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen erläutert werden. Mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung der Skizzen müssen im Förderantrag umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen teilt der Projektträger den Antragstellern mit der Aufforderung zur Antragseinreichung mit.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die elektronische Antragstellung erfolgt in „easy-Online“ nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung“, im Förderbereich „JPIO-Lightscapes“.
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit den europäischen Verbundpartnern vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Umsetzung der Gutachterauflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Zage Kaculevski
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens;
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
- c)
-
Standort des Vorhabens;
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- –
-
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
- –
-
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifikationspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung;
- –
-
Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b, c, d AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 2
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 4
- Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 6
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 7
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 8
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 9
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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