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Bekanntmachung der Richtlinien für die Begründung von Nutzungsverhältnissen an Waldflächen für Zwecke der Verteidigung

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Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben

Bekanntmachung
der Richtlinien für die Begründung von Nutzungsverhältnissen an Waldflächen
für Zwecke der Verteidigung

Vom 4. September 2024

Die nachstehenden Richtlinien werden hiermit bekannt gemacht (Anlage). Sie treten an die Stelle der Richtlinien für die Begründung von Nutzungsverhältnissen an Waldflächen für Zwecke der Verteidigung (§ 2 des Landesbeschaffungsgesetzes) vom 17. Mai 1986 (NVWald) (BAnz. Nr. 182a vom 1. Oktober 1986).

Bonn, den 4. September 2024

ZEVA.VV 2110 – 01/​21

Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben

In Vertretung
Hagedorn

Anlage

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ZEVA. VV 2110 – 01/​21

Richtlinien
für die Begründung von Nutzungsverhältnissen an Waldflächen
für Zwecke der Verteidigung (§ 2 des Landesbeschaffungsgesetzes)
(NVWald)

Vom 4. September 2024

Inhaltsübersicht

Präambel

Teil A: Das Nutzungsverhältnis (Nummer 1 bis 16)
 1. Vertragliche Begründung eines Nutzungsverhältnisses, Dauer
 2. Erwerb, Rückkaufrecht
 3. Wechsel des Benutzers
 4. Beendigung des Bedarfs
 5. Ankauf nach Vertragsabschluss
 6. Zustandsfeststellung
 7. Benutzungsrecht des Bundes
 8. Überlassung an Dritte
 9. Forstbewirtschaftung durch den Vertragspartner
10. Forstbewirtschaftung durch den Bund
11. Jagdbewirtschaftung
12. Dingliche Sicherung
13. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
14. Auflassungsvormerkung
15. Öffentliche Körperschaften
16. Freistellung von Ansprüchen Dritter

Teil B: Entgelte für Waldflächen (Nummer 17 bis 25)
17. Waldflächen
18. Forstbewirtschaftung durch den Vertragspartner
19. Forstbewirtschaftung durch den Bund
20. Beeinträchtigung des Restbesitzes
21. Beeinträchtigung der Jagdnutzung
22. Ermittlung der Entgelte nach Nummern 18 und 19
23. Anpassung der Entgelte während der Vertragszeit an Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder von Art und Umfang der Nutzung
24. Holzeinschlag bei Nutzungsverträgen nach Nummer 18 (Forstbewirtschaftung durch den Vertragspartner)
25. Zahlung der Entgelte

Teil C: Schäden und werterhöhende Verwendungen (Nummer 26 bis 30)
26. Begriffe
27. Belegungsschäden
28. Vertragsschäden
29. Schäden am Holzbestand bei Verträgen nach Nummer 18
30. Werterhöhende Verwendungen
Anlage 1 Entgeltsätze für Randschäden auf dem Restbesitz, Gestattungsentgelt und Mindestnutzungsentgelt
Anlage 2 Jährliche Hektarsätze des forstlichen Reinertrages für Waldflächen (Nummer 22 Absatz 7) in Euro/​ha/​a

Präambel

(1)
Diese Richtlinien sind wesentliche Durchführungsgrundlage bei der Begründung von Nutzungsverhältnissen an Waldflächen (Beschaffungen) für Zwecke der Verteidigung durch den Bund.
(2)
Beschaffungen nach diesen Richtlinien erfolgen zur Deckung eines Ziffer 1 entsprechenden Liegenschaftsbedarfs der Bundeswehr sowie für militärische Zwecke der ausländischen Streitkräfte und der NATO-Hauptquartiere in Deutschland.
(3)
Bund im Sinne dieser Richtlinien bezeichnet die jeweils zuständigen Behörden, gleich ob sie der unmittelbaren Bundesverwaltung (zum Beispiel Bundeswehrdienstleistungszentren) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (zum Beispiel Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)) zuzurechnen sind.
(4)
Auf die BImA ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des „Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ vom 9. Dezember 2004, geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2022, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 – neben anderen Aufgaben – auch die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke übergegangen, wozu insbesondere die Beschaffung dinglicher und obligatorischer Rechte für Verteidigungsaufgaben gehört.

Teil A – Das Nutzungsverhältnis

1. Vertragliche Begründung eines Nutzungsverhältnisses, Dauer

(1)
Sind für die Streitkräfte (Bundeswehr, ausländische Streitkräfte, NATO-Hauptquartiere) für Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet, Waldflächen nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 190 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), zu beschaffen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Nutzungsverhältnis zu begründen, wenn und soweit

a)
der beabsichtigte Zweck durch Begründung eines für die Vertragschließenden wirtschaftlich sinnvollen Nutzungsverhältnisses erreicht,
b)
der Vertrag zu angemessenen Bedingungen für beide Vertragspartner abgeschlossen,
c)
das Benutzungsrecht des Bundes ausreichend gesichert
werden kann.
(2)
Der Bedarf der Streitkräfte ist grundsätzlich durch ein für die Dauer der Verteidigungsaufgabe unkündbares Rechtsverhältnis zu befriedigen. Benutzungsrechte sind grundsätzlich dinglich zu sichern (Nummer 12). Die Verträge sind den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles anzupassen.
(3)
Die Begründung eines Nutzungsverhältnisses anstelle eines Erwerbs muss für die Vertragsparteien sinnvoll und zumutbar sein. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn durch das Verteidigungsvorhaben eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes erfolgen wird, zum Beispiel durch Errichtung großflächiger massiver Bauten oder erhebliche, nachhaltige Beschädigungen, die eine sinnvolle Forstbewirtschaftung ausschließen.
(4)
Ist das Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, ist ein Nutzungsverhältnis nur zu begründen, wenn der Gläubiger für sich und seine Rechtsnachfolger darauf verzichtet, gemäß § 1134 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Besorgnis einer die Sicherheit seines Rechts gefährdenden Verschlechterung des Grundstücks auf Unterlassung zu klagen.

2. Erwerb, Rückkaufrecht

(1)
In Fällen, in denen ein Nutzungsverhältnis nicht zu begründen ist, weil die Voraussetzungen für die Begründung nach Nummer 1 nicht vorliegen oder eine Einigung nicht erzielt werden kann, ist in der Regel der Erwerb des Grundstücks anzustreben; soll das Grundstück nur in einzelnen Beziehungen für Zwecke der Verteidigung benutzt werden, kann statt des Erwerbs eine Belastung des Eigentums mit einem dinglichen Recht in Betracht kommen.
(2)
Erwirbt der Bund das Grundstück durch Kauf, so ist dem Veräußerer auf Verlangen ein Rückkaufsrecht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 57 des Landesbeschaffungsgesetzes für den Fall einzuräumen, dass das Grundstück nicht mehr für die in Nummer 1 genannte Aufgabe benötigt wird.

3. Wechsel des Benutzers

Die Verträge sind für Zwecke der Verteidigung zu schließen. Dies gilt auch für die Grundstücke, die unter die Regelung des § 64 des Landesbeschaffungsgesetzes fallen.

4. Beendigung des Bedarfs

(1)
Ein Kündigungsrecht des Bundes ist in dem Vertrag für den Fall vorzusehen, dass das Grundstück für Verteidigungszwecke nicht mehr benötigt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Teil des Grundstücks nicht mehr benötigt wird, für diesen Teil.
(2)
Auf Verlangen des Vertragspartners ist zu vereinbaren, dass die Fortdauer des Bedarfs für Verteidigungszwecke im Falle eines dringenden Eigeninteresses des Vertragspartners oder eines öffentlichen Interesses überprüft und nach Möglichkeiten zur Änderung oder Beendigung des Vertrages gesucht wird.

5. Ankauf nach Vertragsabschluss

(1)
Dem Vertragspartner ist das Recht einzuräumen, während der Vertragszeit vom Bund den Ankauf des Grundstücks zu verlangen. In Fällen von erheblicher finanzieller Bedeutung wird für die Abwicklung des Verpflichtungsgeschäfts eine Frist bis zu zwei Jahren eingeräumt. Der Bund ist zum Ankauf verpflichtet, wenn das Grundstück weiterhin auf Dauer für Verteidigungszwecke benötigt wird.
(2)
Dem Bund ist das Recht einzuräumen, den Verkauf des Grundstücks an ihn zu verlangen, wenn das Grundstück weiterhin für Verteidigungszwecke benötigt wird und wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a)
Veräußerung des Grundstücks oder eines Teils des Grundstücks an einen Dritten;
b)
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners;
c)
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks.
Der Vertragspartner ist zu verpflichten, eine beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks dem Bund rechtzeitig mitzuteilen. Von einer Ausübung des Ankaufsrechts durch den Bund ist abzusehen, wenn ein berechtigtes Interesse des Vertragspartners an einer Veräußerung an den Dritten vorliegt und wenn sichergestellt ist, dass der Erwerber in den Vertrag eintritt, die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt und die Rechte des Bundes dinglich gesichert werden.
(3)
Die Ankaufsverpflichtung des Bundes und die Verkaufsverpflichtung des Vertragspartners sind außerhalb des Nutzungsvertrages in einer besonderen notariellen Urkunde gemeinsam zu begründen. Die Urkunde muss alle wesentlichen Bestandteile des Kaufvertrages enthalten, der mit der Annahme des Angebots zustande kommen soll. Es sind ferner die Voraussetzungen anzugeben, unter denen das Kaufangebot des Bundes gemäß Absatz 1 vom Grundstückseigentümer und das Verkaufsangebot des Vertragspartners gemäß Absatz 2 vom Bund anzunehmen sind. Es ist davon abzusehen, Einzelheiten des Kauf- oder Verkaufsangebots in den Nutzungsvertrag aufzunehmen. Bezugnahmen auf allgemeine Vertragsbedingungen des Bundes, die der notariellen Urkunde nicht beigefügt werden, sind zu unterlassen.
Die durch die notarielle Beurkundung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) trägt der Bund.
(4)
Der Kaufpreis ist nach den Grundsätzen der Verkehrswertermittlung (§ 194 des Baugesetzbuches in Verbindung mit den Waldwertermittlungsrichtlinien 2000 (WaldR 2000) – in ihrer jeweiligen Fassung –) zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind der Zustand (die Qualität) des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme und die Wert­verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des Kaufpreises sind besondere Anlagen, Einrichtungen und gegebenenfalls Nebenentschädigungen mit zu berücksichtigen.
Verschlechterungen des Grundstücks infolge seiner Benutzung für Zwecke der Verteidigung sind wertmindernd zu berücksichtigen, wenn sie vom Bund bereits entschädigt wurden (zum Beispiel durch eine Entschädigung für Belegungsschäden).
Verbesserungen des Grundstücks durch Maßnahmen des Bundes oder des Benutzers (zum Beispiel Neuanpflanzungen) sind werterhöhend zu berücksichtigen, wenn der Vertragspartner dafür bereits einen Ausgleich geleistet hat.
Der Ermittlung des Wertes des Holzbestandes ist dessen Zustand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde zu legen.
Andere Vermögensnachteile sind im Kaufpreis zu berücksichtigen, soweit sie nicht durch ein einmaliges oder laufendes Entgelt ausgeglichen worden sind. § 19 des Landesbeschaffungsgesetzes und Nummer 8 WaldR 2000 gelten entsprechend.
Soweit Opportunitätskosten bereits durch ein einmaliges oder laufendes Entgelt ausgeglichen worden sind, sind sie im Kaufpreis nicht zu berücksichtigen.

6. Zustandsfeststellung

(1)
Zum Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Vertrages sind vom Bund im Einvernehmen mit dem Vertragspartner Zustandsberichte aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Der bei Beginn des Vertrages gefertigte Zustandsbericht ist zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Bei der Abfassung der Zustandsberichte sind die Nummern 4.1 bis 4.3 und 4.5 der WaldR 2000 zu beachten.
(2)
In Fällen, in denen Belegungsschäden (Nummer 26 Absatz 2) bei Vertragsende abgegolten werden sollten (Nummer 27 Absatz 1), ist der Zustand der Liegenschaft, der zu Beginn der Inanspruchnahme bestanden hat, in einem besonderen Zustandsbericht soweit wie möglich zu beschreiben, Absatz 1 gilt sinngemäß.
(3)
Gibt der Vertragspartner, dem die Forstbewirtschaftung gemäß Nummer 18 überlassen ist, die Forstbewirtschaftung auf, so ist zu diesem Zeitpunkt ein Zustandsbericht aufzunehmen. Absatz 1 gilt sinngemäß.
(4)
Die Aufnahme eines Zustandsberichtes kann ferner bei Änderungen des Vertrages in Betracht kommen, wenn sie eine Änderung des Entgeltes, der Ersatzleistung oder des Wertausgleichs zur Folge haben.

7. Benutzungsrecht des Bundes

(1)
In dem Vertrag ist dem Bund das Recht einzuräumen, das Grundstück für Zwecke der Verteidigung zu benutzen und die zur Erfüllung der Verteidigungsaufgabe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)
Art und Umfang der Benutzung und etwaige Einschränkungen bei der Nutzung durch den Vertragspartner sind im Vertrag festzulegen.
(3)
Der Bund ist zu verpflichten, auf Verlangen des Vertragspartners sein Benutzungsrecht einzuschränken, soweit die Verteidigungsaufgabe die Benutzung in dem bisherigen Umfang nicht mehr erfordert; bei Benutzung durch die ausländischen Streitkräfte gilt dies insoweit, als die vertraglichen Beziehungen des Bundes gegenüber den Entsendestaaten eine Einschränkung zulassen.
(4)
Der Vertragspartner ist zu verpflichten, auf Verlangen des Bundes das Benutzungsrecht des Bundes zu erweitern, soweit die Erfüllung der Verteidigungsaufgabe dies erforderlich macht. Nummer 1 Absatz 3 ist anzuwenden.
(5)
Die Vertragspartner sind zu verpflichten, die Vertragsbedingungen den Änderungen des Benutzungsrechts im Sinne der Absätze 3 und 4 anzupassen.
(6)
Auf Verlangen eines Vertragspartners sind Einzelheiten der Benutzung und der Nutzungseinschränkungen im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle des Benutzers festzulegen (zum Beispiel Bekanntgabe der übungsfreien Zeiten).
Wirtschaftsmaßnahmen, die die Erfüllung der Verteidigungsaufgabe beeinträchtigen können, wie zum Beispiel Kahlhiebe oder überstarke Auflichtungen, sind mit dem Benutzer abzustimmen.
(7)
Zu einer wirtschaftlichen Nutzung ist der Bund grundsätzlich nicht berechtigt.

8. Überlassung an Dritte

Dem Bund ist das Recht einzuräumen, das Grundstück im Rahmen des Vertrages Dritten zu überlassen. Die Überlassung an Dritte ist dem Vertragspartner mitzuteilen.

9. Forstbewirtschaftung durch den Vertragspartner

(1)
Ist die Forstbewirtschaftung des Grundstücks oder eines Grundstücksteils ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsaufgabe möglich und forstlich sinnvoll, ist sie dem Vertragspartner zu belassen.
(2)
Der Vertragspartner ist grundsätzlich zu verpflichten, ganz oder teilweise auf die Forstbewirtschaftung zu verzichten, wenn die Verteidigungsaufgabe dies zwingend erfordert.
(3)
Der Bund ist auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die Forstbewirtschaftung (einschließlich Waldschutzmaßnahmen) zu übernehmen.
(4)
Der Vertragspartner kann verpflichtet werden, auf Verlangen des Bundes Aufwuchs in dem erforderlichen Umfang zu entfernen oder Neuanpflanzungen vorzunehmen, wenn die Verteidigungsaufgabe es erfordert. Dem Bund ist das Recht vorzubehalten, die erforderlichen Maßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn sie vom Vertragspartner nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Nummer 24 Absatz 1 ist anzuwenden.

10. Forstbewirtschaftung durch den Bund

Kann die Forstbewirtschaftung nicht beim Vertragspartner verbleiben, ist sie auf den Bund zu übertragen.

Der Bund ist verpflichtet, die Grundstücke nach forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, soweit die Verteidigungsaufgabe dies zulässt. In jedem Falle sind die erforderlichen Waldschutzmaßnahmen durchzuführen.

11. Jagdbewirtschaftung

(1)
Die Jagdausübung ist dem Vertragspartner/​Jagdausübungsberechtigten zu belassen, soweit sie die Verteidigungsaufgabe nicht beeinträchtigt und es sinnvoll und zumutbar ist.
(2)
Soweit die Jagdausübung nicht beim Berechtigten verbleibt, ist sie auf den Bund zu übertragen, der in diesem Falle die erforderlichen jagdlichen Maßnahmen durchzuführen hat, soweit die Verteidigungsaufgabe es zulässt.
(3)
Der Berechtigte kann auf die Jagdausübung verzichten, die darauf dem Bund zu übertragen ist. Der Berechtigte kann zu einer Einschränkung oder zur Aufgabe der Jagdausübung verpflichtet werden, soweit die Verteidigungsaufgabe dies erfordert.
(4)
In der Regel wird davon auszugehen sein, dass die Jagdausübung dem Berechtigten verbleiben kann, wenn auch die Forstbewirtschaftung dem Vertragspartner verbleibt. Soll die Forstbewirtschaftung auf den Bund übertragen werden, wird auch die Jagdausübung in der Regel auf den Bund zu übertragen sein. Verbleibt die Jagdausübung dem Vertragspartner/​dem Jagdausübungsberechtigten, ist er zu verpflichten, grundsätzlich den vollen Wildschaden zu tragen.
(5)
Der Verzicht des Berechtigten auf die Jagdausübung, die Beschränkungen des Jagdausübungsrechts und die Übertragung der Jagdausübung auf den Bund sind bei Eigenjagdbezirken im Nutzungsvertrag und bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch Vertrag mit der Jagdgenossenschaft zu regeln. Ist der Jagdbezirk verpachtet, so gelten für die Aufhebung des Jagdausübungsrechts des Jagdpächters die Bestimmungen der Nummer 16 Absatz 1 sinngemäß.
(6)
Eine vertragliche Regelung ist nicht erforderlich, wenn das Jagdausübungsrecht auf dem Grundstück ruht (befriedete Bezirke, § 6 des Bundesjagdgesetzes). Soweit eine beschränkte Jagdausübung erforderlich ist, ist sie gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu regeln.

12. Dingliche Sicherung

(1)
Die Rechte des Bundes sind grundsätzlich dinglich zu sichern.
(2)
Die dingliche Sicherung hat an ausreichender Rangstelle zu erfolgen.
(3)
Die Kosten der dinglichen Sicherung und ihrer Löschung sowie ihrer etwaigen Änderung trägt der Bund.
(4)
Im Falle einer Änderung des Vertrages ist auch die dingliche Sicherung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

13. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

(1)
Soll das Grundstück in einzelnen Beziehungen für Zwecke der Verteidigung benutzt werden, kommt zur Sicherung dieser Rechte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Betracht.
(2)
Die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch setzt voraus, dass die erlaubten oder verbotenen Handlungen und die ausgeschlossenen Rechte für die Dauer der Benutzung hinreichend bestimmt werden können. Das ist nicht möglich, wenn nach den Umständen des Einzelfalles mit einer wesentlichen Änderung der Benutzung oder mit einer Aufgabe der Forstbewirtschaftung während der Vertragszeit gerechnet werden muss.

14. Auflassungsvormerkung

Der durch die Ausübung des Ankaufsrechts entstehende Anspruch des Bundes auf Übertragung des Eigentums (Nummer 5 Absatz 2 und 3) ist durch eine in das Grundbuch einzutragende Auflassungsvormerkung zu sichern.

15. Öffentliche Körperschaften

Bei Verträgen mit Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist auf eine dingliche Sicherung hinzuwirken.

Sofern diese Eigentümer im Einzelfall einer dinglichen Sicherung nicht zustimmen, kann darauf verzichtet werden. Sollte eine nicht dinglich gesicherte Fläche jedoch später veräußert oder an Dritte übertragen werden, so ist die dingliche Sicherung nachzuholen, es sei denn, bei dem neuen Eigentümer handelt es sich wiederum um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

16. Freistellung von Ansprüchen Dritter

(1)
Besteht bei Abschluss des Vertrages ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und einem Dritten, das dem Dritten ein Recht zum Besitz oder zur Nutzung, ein Duldungsrecht oder ein ähnliches Recht einräumt, so ist – sofern das Recht nicht unschädlich ist – entweder der Vertragspartner zu verpflichten, das Rechtsverhältnis zum nächstmöglichen Termin zu beenden oder so abzuändern, dass es für die Erfüllung der Verteidigungsaufgabe unschädlich ist, oder, falls der Vertragspartner dazu nicht bereit oder nicht in der Lage ist, eine Vereinbarung des Bundes mit dem Dritten über die Aufhebung oder Änderung seines Rechts anzustreben. Der Bund stellt den Vertragspartner von Ansprüchen des Dritten unter Anrechnung der ihm entstehenden Vorteile frei.
(2)
Wird der Vertragspartner von einem Dritten aufgrund außervertraglicher Haftung für einen Schaden in Anspruch genommen, der infolge der Benutzung des Grundstücks (Nummer 7) entstanden ist, so stellt ihn der Bund von der Ersatzpflicht frei.

Teil B – Entgelte für Waldflächen

17. Waldflächen

Der Begriff der Waldfläche im Sinne dieser Richtlinien ist mit dem Begriff der Waldfläche im Sinne der Nummer 1 der WaldR 2000 – in ihrer jeweiligen Fassung – identisch.

18. Forstbewirtschaftung durch den Vertragspartner

(1)
Ist dem Vertragspartner die Forstbewirtschaftung überlassen (Nummer 9 Absatz 1), so kommen folgende Entgelte in Betracht:

a)
Gestattungsentgelt (Nummer 22 Absatz 2);
b)
Entgelt für Mindererträge (Nummer 22 Absatz 3);
c)
Entgelt für erhöhte Bewirtschaftungskosten (Nummer 22 Absatz 4);
d)
Entgelt für die Umstellung von Wirtschafts- und Erholungseinrichtungen (Nummer 22 Absatz 5);
e)
Entgelt für die Beseitigung von Holzbeständen infolge der Benutzung für Zwecke der Verteidigung (Nummer 24);
f)
Entgelt für Opportunitätskosten (Nummer 22 Absatz 8).
(2)
Die Zahlung eines Entgelts nach Absatz 1 Buchstabe b, c, d, e und f ist schriftlich zu verlangen.
Die Zahlung eines Entgelts für Mindererträge ist unverzüglich, und zwar vor Abfuhr des Holzes, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Holzkaufvertrages zu verlangen. Für Fälle, in denen sich ein Minderertrag aufgrund von Gewährleistungsansprüchen ergibt, ist zu vereinbaren, dass der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Vertragspartner von der Geltendmachung seiner Gewährleistungsverpflichtung Kenntnis erlangt.
Die Zahlung eines Entgelts für erhöhte Bewirtschaftungskosten ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des laufenden Wirtschaftsjahres zu verlangen.
Die Zahlung eines Entgelts für Opportunitätskosten erfolgt mit Vertragsabschluss.

19. Forstbewirtschaftung durch den Bund

(1)
Ist dem Vertragspartner die Forstbewirtschaftung nicht belassen (Nummer 10) oder hat er sie während der Vertragszeit aufgegeben (Nummer 9 Absatz 3), so erhält er für die Überlassung des Besitzes ein angemessenes Gestattungsentgelt (Nummer 22 Absatz 2).
(2)
Als Entgelt für die Aufgabe der Forstbewirtschaftung ist dem Vertragspartner ein einmaliges Entgelt in Höhe des Wertes des Holzbestandes (Nummer 22 Absatz 6) und ein jährlich angemessenes Entgelt für den Ertragsverlust (Nummer 22 Absatz 7) zu gewähren. Im Gegenzug hat der Vertragspartner dem Bund das Recht einzuräumen, den jeweiligen Holzbestand abzutrennen und sich anzueignen.

a)
entfällt
b)
entfällt
c)
entfällt
(3)
entfällt
(4)
Der Vertragspartner ist zu verpflichten, dem Bund bei Beendigung des Vertrages den Wert des Holzbestandes, soweit dem Bund ein Aneignungsrecht daran zusteht, nach den dann geltenden Preis- und Wertverhältnissen zu erstatten und zur Sicherung dieses Anspruchs auf Verlangen des Bundes eine Sicherungshypothek an aus­reichender Stelle zu bestellen. Die Rückzahlung ist innerhalb von zwei Jahren seit der Geltendmachung des bezifferten Anspruchs des Bundes zu leisten. In begründeten Fällen (zum Beispiel hohe finanzielle Belastung) kann diese Frist angemessen verlängert oder Teilzahlung eingeräumt werden.
Der Anspruch des Bundes auf Einräumung der Sicherungshypothek ist durch eine Vormerkung zu sichern. Die Kosten der dinglichen Sicherung gehen zu Lasten des Bundes. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Nummer 15 entsprechend.
Der Vertragspartner kann den Anspruch des Bundes auf Erstattung des Wertes des Holzbestandes abwenden, wenn er dem Bund innerhalb eines Jahres das Grundstück zum Verkehrswert zum Kauf anbietet. Der Verkehrswert ist nach Maßgabe der WaldR 2000 – in ihrer jeweiligen Fassung – zu ermitteln (Nummer 22 Absatz 1 Unterabsatz 3).
(5)
Unter den Voraussetzungen der Nummer 22 Absatz 8 sind die Opportunitätskosten zu ersetzen, soweit diese noch nicht abgegolten wurden.

20. Beeinträchtigung des Restbesitzes

(1)
Entstehen dem Vertragspartner bei der Bewirtschaftung einer nicht vom Vertrag erfassten Waldfläche (Rest­fläche), die bisher mit der vom Vertrag erfassten Waldfläche (Vertragsfläche) einheitlich bewirtschaftet worden ist, infolge der Benutzung des Grundstücks für Verteidigungszwecke Mindererträge, Wirtschaftserschwernisse oder Kosten für die Umstellung von Wirtschafts- und Erholungseinrichtungen, so sind dafür Entgelte entsprechend Nummer 22 Absatz 3, 4 und 5 zu zahlen. Ein Entgelt ist nicht zu zahlen, soweit der dem Vertragspartner entstandene Vermögensnachteil durch ein Entgelt nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeglichen wird.
(2)
Soweit der Holzbestand auf der Restfläche infolge der Benutzung der Vertragsfläche für Zwecke der Verteidigung beeinträchtigt wird und entfernt werden muss, zum Beispiel wegen Windwurf, wird für die konkrete Beeinträchtigung ein einmaliges Entgelt entsprechend Nummer 24 Absatz 1 gezahlt.
(3)
Wird infolge der Benutzung der Vertragsfläche für Verteidigungszwecke ein ungeschützter Bestandsrand auf der Restfläche verursacht, wird für dadurch entstehende Zuwachsverluste, technische Schäden am Holz, Bodendegradierung und Kulturerschwernisse bei der Folgekultur ein einmaliges Entgelt je laufendem Meter Bestandsrand gezahlt. Das Entgelt ist unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten (Lage, Holzart, Ertragsklasse, Alter, Bestockungsgrad etc.) zu bemessen. Für geringe bis durchschnittliche Beeinträchtigungen und Randschadenslängen von bis zu 50 Meter kann das Entgelt entsprechend Anlage 1.1 pauschaliert werden.
(4)
Die Entgelte gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich zu verlangen. Nummer 18 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Zahlung eines Entgelts nach Absatz 2 ist unverzüglich, und zwar vor Behebung der Beeinträchtigung, spätestens innerhalb von sechs Monaten seit dem Entstehen der Beeinträchtigung zu verlangen. Die Zahlung eines Entgelts nach Absatz 3 ist innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Wirtschaftsjahres zu verlangen, in dem der Vertragspartner von dem Entstehen des Bestandsrandes Kenntnis erlangt hat.

21. Beeinträchtigung der Jagdnutzung

(1)
Ist die Jagdausübung infolge der Benutzung der Waldfläche für Zwecke der Verteidigung spürbar behindert, eingeschränkt oder ausgeschlossen (Nummer 11), so ist dafür jährlich ein Entgelt an den Inhaber des Jagdausübungsrechtes (Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaft) nach Absatz 2 oder 3 zu zahlen.
(2)
Ist die Jagdausübung dem Bund übertragen worden, so bemisst sich das jährliche Entgelt nach der nachhaltig erzielbaren gegendüblichen Jagdpacht vergleichbarer Eigenjagden/​Genossenschaftsjagden; dabei ist von einer Jagdpacht auszugehen, die unter der Voraussetzung gezahlt würde, dass der Jagdpächter den vollen Wildschaden zu tragen hat. Der Bund trägt den vollen Wildschaden und stellt den Vertragspartner von Ansprüchen auf Wildschadensersatz frei.
(3)
Ist die Ausübung der Jagd infolge der Benutzung der Waldfläche für Zwecke der Verteidigung behindert oder eingeschränkt, so ist das jährliche Entgelt nach einem v.H.-Satz der nachhaltig erzielbaren gegendüblichen Jagdpacht vergleichbarer Eigenjagden beziehungsweise Genossenschaftsjagden zu bemessen, der dem Grad der Beeinträchtigung entspricht.
(4)
Etwaige Entschädigungsforderungen des Jagdpächters sind nach den Regeln der Nummer 16 abzuwickeln.

22. Ermittlung der Entgelte nach Nummer 18 und 19

(1)
Für die Ermittlung der Entgelte ist der Zustand zum Vertragsbeginn maßgebend. Belegungsschäden (Nummer 26 Absatz 2), die vertragsgemäß erst bei Vertragsende abzugelten sind (Nummer 27), sind so zu behandeln, als ob sie nicht eingetreten wären. Werterhöhende Maßnahmen (Nummer 30), die der Bund oder der Benutzer vor Beginn des Vertrages vorgenommen haben, bleiben bei der Bemessung der Entgelte außer Ansatz.
Hat der Vertragspartner die Forstbewirtschaftung während der Vertragszeit aufgegeben (Nummer 9 Absatz 3), so ist der für diesen Fall aufzunehmende Zustandsbericht maßgebend (Nummer 6 Absatz 3).
Der Wert des Holzbestandes (Nummer 19 Absatz 2 und 4, Nummer 24 Absatz 1) und der Abtriebswert (Nummer 24 Absatz 1) sind nach der WaldR 2000 – in ihrer jeweiligen Fassung – zu ermitteln.
Soweit ein jährliches Entgelt gezahlt wird, ist der Bemessung des Entgelts das Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen.
(2)
Das Gestattungsentgelt ist nach dem Ausmaß des Besitzverlustes abzustufen. Das Ausmaß des Besitzverlustes ist nach Art und Umfang der militärischen Nutzung der Grundstücke zu beurteilen. Je intensiver die Benutzung für Verteidigungszwecke, desto stärker ist der Besitzverlust. Die Höhe des Gestattungsentgelts richtet sich nach Anlage 1.2. Die Auswirkungen des Besitzverlustes auf die forst- und jagdliche Nutzung werden durch das Gestattungsentgelt nicht erfasst.
(3)
Ein Entgelt für Mindererträge ist zu zahlen, wenn dem Vertragspartner bei einer Holznutzung im Rahmen seiner forstwirtschaftlichen Betriebsplanung eine Erlösminderung dadurch entsteht, dass infolge der Benutzung der Waldfläche für Verteidigungszwecke der unter gewöhnlichen Umständen zu erwartende Holzertrag gemindert (zum Beispiel durch Zerstörung oder Beschädigung der Holzmasse oder durch Zuwachsrückgang infolge Bodenverdichtung) oder der gegendübliche Preis für das Holz (zum Beispiel wegen Behinderung der Holzabfuhr, wegen einer Holznutzung zur Unzeit oder eines Risikoabschlags infolge Splitterverdachts) nicht erzielbar ist.
Das Entgelt für den Minderertrag bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertrag, der ohne die Beeinträchtigung infolge der Benutzung für Verteidigungszwecke erzielt worden wäre, und dem tatsächlich erzielbaren Ertrag.
Für Fälle, in denen Mindererträge geringeren Umfanges (zum Beispiel bei Vornutzungen, Nebennutzungen) erfahrungsgemäß wiederkehren und nur mit Schwierigkeit nachgewiesen werden können, kann vereinbart werden, dass anstelle einer Abgeltung im Einzelfall auf Antrag jährlich ein Pauschbetrag gezahlt wird.
(4)
Ein Entgelt für erhöhte Bewirtschaftungskosten ist zu zahlen, wenn dem Vertragspartner infolge der Benutzung der Waldfläche für Verteidigungszwecke Bewirtschaftungskosten entstehen, die ohne diese Benutzung nicht oder in geringerer Höhe entstehen würden, zum Beispiel Aufwendungen für Neuanpflanzungen, für Bestandspflege und Waldschutz, für Holzernte und Holzbringung, für Instandhaltung und Ausbesserung von Forstwirtschaftswegen und für andere forstwirtschaftliche Betriebsmaßnahmen. Soweit in den Aufwendungen Lohnkosten enthalten sind, sind die dem Arbeitgeber entstehenden Lohnnebenkosten (Sozialkosten) einzubeziehen. Die aufgewendeten Kosten müssen wirtschaftlich sinnvoll sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Ergebnis stehen. Die Mehraufwendungen sind nachzuweisen.
Das Entgelt für erhöhte Bewirtschaftungskosten bemisst sich nach den notwendigen nicht einsparbaren Kosten unter Berücksichtigung gegendüblicher Leistungsentgelte.
Für Fälle, in denen Mehraufwendungen geringeren Umfangs erfahrungsgemäß wiederkehren und nur mit Schwierigkeiten nachgewiesen werden können, kann vereinbart werden, dass anstelle einer Abgeltung im Einzelfall auf Antrag jährlich ein Pauschbetrag gezahlt wird.
(5)
Ein Entgelt für die Umstellung von Wirtschafts- und Erholungseinrichtungen ist zu zahlen, wenn nach Art der Benutzung der Waldfläche für den Verteidigungszweck mit Erschwernissen bei der Bewirtschaftung zu rechnen ist und eine Umstellung der Wirtschaftseinrichtungen auf die besonderen Verhältnisse wirtschaftlich sinnvoll ist. Übersteigt das Entgelt für die Umstellung der Wirtschaftseinrichtungen das Entgelt für die erhöhten Bewirtschaftungskosten, das für einen Zeitraum von zehn Jahren zu zahlen wäre, so ist die Umstellung in der Regel nicht als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen.
Das Entgelt für die Umstellung von Wirtschafts- und Erholungseinrichtungen bemisst sich nach den Kosten, die für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstellung notwendig und angemessen sind.
(6)
Das für den Holzbestand gemäß Nummer 19 Absatz 2 zu zahlende einmalige Entgelt bemisst sich nach dem Wert des Holzbestandes in dem maßgebenden Zeitpunkt (Nummer 22 Absatz 1).
(7)
Das jährliche Entgelt für den Ertragsverlust (Nummer 19 Absatz 2) bemisst sich nach dem angemessenen forstlichen Reinertrag zuzüglich der Aufwendungen, die dem Vertragspartner auch nach Abschluss des Vertrages noch entstehen und nicht eingespart werden können (fortlaufende Aufwendungen). Das Entgelt für den Ertragsverlust ersetzt die Bodenrente der Vorgängerrichtlinie.

a)
Der forstliche Reinertrag bemisst sich grundsätzlich nach den aus der Anlage 2 ersichtlichen Hektarsätzen und ersetzt die Bodennettorente der Vorgängerrichtlinie. Für Blößen ist in der Regel die Baumart des Vorbestandes anzusetzen. Ist in der forstwirtschaftlichen Betriebsplanung eine andere Baumart zur Wiederaufforstung vorgesehen, so ist diese Baumart den Ermittlungen zugrunde zu legen. Besteht keine forstwirtschaftliche Betriebsplanung, so ist insbesondere bei Niederwald zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gegendüblichen Maßnahmen für die Wiederaufforstung und Umwandlung eine andere Baumart als die des Vorbestandes angesetzt werden kann.
b)
Als fortlaufende Aufwendungen kommen die laufenden öffentlichen Lasten (zum Beispiel Grundsteuer, Landwirtschaftsabgabe, Abgaben für Deich- und Wassergenossenschaften) sowie Verwaltungskosten in Betracht. Öffentliche Lasten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Waldfläche von der Abgabepflicht nicht befreit werden kann. Verwaltungskosten sind nur zu ersetzen, soweit sie nicht eingespart werden können; im Abstand von jeweils längstens zehn Jahren ist zu prüfen, ob und in welchem Umfange Verwaltungskosten noch zu ersetzen sind.
(8)
Opportunitätskosten – entgangener Gewinn oder entgangener Nutzen, die dadurch entstehen, dass vorhandene anderweitige Nutzungsmöglichkeiten nicht (mehr) realisiert werden können – sind nur dann zu berücksichtigen, wenn zum maßgebenden Stichtag eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit planungsrechtlich mit ausreichender Sicherheit als realisierbar anzusehen ist. Dies bedeutet, dass die Nutzungsmöglichkeit planungsrechtlich bereits genehmigt oder unter Beachtung der gesetzlichen und planerischen Vorgaben sehr zeitnah in Aussicht gestellt wurde.
Als maßgebender Stichtag gilt der Tag, der den der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden Zustand einer Liegenschaft beziehungsweise die Qualität fixiert.
(9)
entfällt
(10)
Das in einem Nutzungsvertrag zu vereinbarende jährliche Mindestnutzungsentgelt ergibt sich aus Anlage 1.3 und legt insbesondere für Kleinstflächen einen Mindestpauschbetrag fest.

23. Anpassung der Entgelte während der Vertragszeit an Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder von Art und Umfang der Nutzung

(1)
Die vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelte gelten für unbestimmte Zeit.
(2)
Der Vertragspartner und der Bund können verlangen, dass die vereinbarten Nutzungsentgelte nach Ablauf von jeweils fünf Jahren seit der erstmaligen Fälligkeit der Zahlung oder der letztmaligen Anpassung neu berechnet werden, wenn sie keinen angemessenen Ausgleich für die dem Vertragspartner entstehenden Beeinträchtigungen mehr darstellen. Für den Umfang der Anpassung ist maßgebend, welches Entgelt der Vertragspartner beanspruchen könnte, wenn es auf der Grundlage dieser Richtlinien neu berechnet würde.
(3)
Die Anpassung der Entgelte setzt voraus, dass die vereinbarten Entgelte von den angemessenen Entgelten mindestens 10 von Hundert nach oben oder unten abweichen.
(4)
Geänderte Entgelte sind vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Änderung des Entgelts gestellt worden ist.
(5)
Opportunitätskosten nach Nummer 22 Absatz 8 werden weder angepasst noch neu berechnet.

24. Holzeinschlag bei Nutzungsverträgen nach Nummer 18 (Forstbewirtschaftung durch den Vertragspartner)

(1)
Ist dem Vertragspartner die Forstbewirtschaftung überlassen und wird während der Dauer des Vertrages ein Holzbestand auf Veranlassung des Bundes entfernt (Nummer 9 Absatz 4), so ist ein Entgelt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bestandswert und dem Abtriebswert des Holzbestandes zu zahlen. Hat der Vertragspartner den Holzbestand entfernt und ergibt sich kein Abtriebswert, so ist dem Bestandswert der Unterschiedsbetrag zwischen den angemessenen Kosten für die Entfernung des Aufwuchses und dem erzielbaren Erlös für den Holzbestand zuzusetzen. Bei der Ermittlung des Bestandswertes und des Abtriebswertes ist Nummer 22 Absatz 1 anzuwenden. Dabei ist vom Bestandsalter im Zeitpunkt des Einschlages auszugehen. Etwaige Erschwernisse bei der Wiederaufforstung sind nach Nummer 22 Absatz 4 auszugleichen.
(2)
Kann der Vertragspartner die Fläche nicht weiter forstlich bewirtschaften, ist neben dem Entgelt nach Absatz 1 ein Entgelt für den Ertragsverlust (Nummer 22 Absatz 7) zu zahlen.
(3)
Soweit der Holzbestand infolge der Benutzung des Grundstücks für Zwecke der Verteidigung durch Waldbrand, Windwurf oder andere Schadensereignisse vernichtet oder so stark beschädigt wird, dass er entfernt werden muss, ist dafür ein Entgelt nach Absatz 1 zu zahlen.

25. Zahlung der Entgelte

Laufende Entgelte sind für das Wirtschaftsjahr im Voraus zu zahlen. Einmalige Entgelte und alle übrigen Entgelte sind unverzüglich nach Ermittlung der Höhe zu zahlen.

Teil C – Schäden und werterhöhende Verwendungen

26. Begriffe

(1)
Schäden sind alle Verschlechterungen der Liegenschaft einschließlich des Zubehörs, die nicht durch die Entgelte gemäß Nummer 18 ff. abgegolten sind.
(2)
Belegungsschäden sind Schäden, die während der Dauer eines Zwangsleistungsverhältnisses (Besitzeinweisung) oder eines vorausgegangenen besatzungsrechtlichen Benutzungsrechts (Requisition oder Konfiskation) an einer Waldfläche infolge der Benutzung für Zwecke der Verteidigung verursacht worden sind.
Die Begründung eines Nutzungsverhältnisses beendet das vorausgegangene Zwangsleistungsverhältnis; der Vertragsabschluss gilt als „Freigabe“ im Sinne des Entschädigungsrechts bei Zwangsleistungen.
(3)
Vertragsschäden sind Schäden, die während der Dauer eines Nutzungsverhältnisses infolge der Benutzung der Waldfläche für Zwecke der Verteidigung verursacht werden.

27. Belegungsschäden

(1)
Es ist zu vereinbaren, welche Belegungsschäden bei Vertragsbeginn und welche Belegungsschäden erst bei Vertragsbeendigung als Vertragsschäden abzugelten sind. Dabei ist auf die Interessen des Vertragspartners und auf die Auswirkungen der weiteren militärischen Benutzung abzustellen (zum Beispiel: bei Vertragsbeginn: Schäden für beseitigten Aufwuchs, bei Vertragsende: Schäden, die sinnvollerweise während der Vertragszeit nicht zu beheben sind).
(2)
Soweit Belegungsschäden nicht als Vertragsschäden abzugelten sind, ist der Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass er Entschädigungsansprüche in den gesetzlich geregelten Verfahren geltend machen kann. Bei von den ausländischen Streitkräften benutzten Liegenschaften gelten Artikel VIII Absatz 5 der Haftungsregelungen im NATO-Truppenstatut (NTS) sowie die Frist- und Verfahrensvorschriften der Artikel 6 ff. des Ausführungsgesetzes zum NTS (NTS-AG); für die Abgeltung dieser Ansprüche sind die bei der BImA eingerichteten Schadensregulierungsstellen des Bundes zuständig. Bei von der Bundeswehr benutzten Liegenschaften sind die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes anzuwenden. Als Anspruchsgrundlagen kommen § 38 Absatz 4, § 42 Absatz 2 und § 66 des Landesbeschaffungsgesetzes in Betracht. Für die Abgeltung dieser Ansprüche sind die örtlich zuständigen Bundeswehrdienstleistungszentren zuständig.

28. Vertragsschäden

(1)
Für Vertragsschäden (Nummer 26 Absatz 3) leistet der Bund grundsätzlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Ersatz, soweit die Schäden nicht schon durch ein Entgelt (zum Beispiel nach Nummer 18 Absatz 1 Buchstabe b bis f) abgegolten worden sind. Der Bund leistet keinen Ersatz, wenn der Schaden durch den Vertragspartner oder durch eine Person, deren Handlungen oder Unterlassungen der Vertragspartner zu vertreten hat oder die ihm sonst zuzurechnen sind, verursacht worden ist. Das gilt insbesondere bei Handlungen oder Unterlassungen eines Arbeitnehmers oder Beauftragten des Vertragspartners.
(2)
Für Verschlechterungen an land- und forstwirtschaftlichem Zubehör, das der Vertragspartner im Rahmen der ihm überlassenen Forstbewirtschaftung auf die Waldfläche verbracht hat, hat der Bund auch vor Beendigung des Vertrages Ersatz zu leisten, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt erscheint.
(3)
Es ist zu vereinbaren, dass Ansprüche auf Ersatz von Vertragsschäden innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages oder nach der Rückgabe, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, zumindest dem Grunde nach geltend gemacht und nach Möglichkeit beziffert werden müssen.
(4)
Zum Umfang der Ersatzleistung ist Folgendes zu vereinbaren: Sie ist nach den Grundsätzen zu bemessen, die anzuwenden wären, wenn Entschädigung nach Beendigung eines Zwangsleistungsverhältnisses zu leisten wäre.
Schäden an Holzbeständen werden nach Nummer 29 ermittelt. Im Übrigen ist die Ersatzleistung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten zu bemessen. Die Beseitigung der Schäden (Naturalrestitution) kann nicht verlangt werden. Der Bund übernimmt aber die Beseitigung besonderer Gefahrenquellen (zum Beispiel Munition). Die Höhe der Ersatzleistungen darf den Verkehrswert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Verschlechterung oder Beschädigung nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Ersatzleistung und nach dem Zustand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (Nummer 27 Absatz 1) oder im Zeitpunkt des Vertragsbeginns (Nummer 28 Absatz l) gehabt hätte. Ist der Vertragspartner aufgrund gesetzlicher, insbesondere öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Beseitigung von Schäden verpflichtet, für die der Bund nach dem Vertrage verantwortlich ist, so werden angemessene Instandsetzungskosten auch insoweit ersetzt, als sie den Grundstückswert übersteigen.
Sofern sich der Bund auf die Haftungsbegrenzung beruft, hat er auf Verlangen des Vertragspartners das Grundstück nach Maßgabe der Nummer 5 Absatz 4 anzukaufen.

29. Schäden am Holzbestand bei Verträgen nach Nummer 18

(1)
Schäden am Holzbestand sind für die Wirtschaftseinheit (Unterabteilung) oder ihre Teile zu ermitteln, bei denen der Schaden eingetreten ist.
(2)
Der Schaden ist durch Vergleich des Wertes des Holzbestandes nach seinem Zustand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, fortgeschrieben auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (Sollwert) und des Wertes des Holzbestandes nach seinem Zustand im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (Istwert) zu ermitteln. Dabei sind die Preis- und Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Abgeltung des Schadens zugrunde zu legen. Nummer 6 WaldR 2000 ist anzuwenden.
(3)
Bei der Ermittlung des Sollwertes sind folgende Zustandsänderungen zu berücksichtigen.

a)
Der Holzzuwachs, der unter gewöhnlichen Verhältnissen zugewachsen wäre und sonstige Wertverbesserungen, die der Vertragspartner während der Zeit der Benutzung vorgenommen hat (zum Beispiel Neuanpflanzungen).
b)
Holznutzungen jeder Art, wenn die Forstbewirtschaftung dem Vertragspartner überlassen ist (Nummer 18); dazu gehören auch Holzeinschläge auf Veranlassung des Benutzers (Nummer 9 Absatz 4), soweit ein dadurch entstandener Schaden (zum Beispiel durch Einschlag eines nicht hiebreifen Bestandes) durch Entgelte für Mindererlöse und erhöhte Bewirtschaftungskosten sowie für vorzeitige Holznutzung (Nummer 22 Absatz 3 und 4, Nummer 24) ausgeglichen worden ist. Holznutzungen, die auf Veranlassung des Benutzers vorgenommen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Sollwertes nur insoweit außer Betracht, als der Vertragspartner dafür kein ausreichendes Entgelt erhalten hat.
c)
Verschlechterungen, soweit dafür ganz oder teilweise eine Ausgleichsleistung erbracht worden ist.
d)
Verschlechterungen, die nicht durch die Benutzung des Grundstücks für Zwecke der Verteidigung verursacht worden sind (zum Beispiel gewöhnliche Forstschäden, Kalamitäten).
(4)
Die Ersatzleistung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollwert und dem Istwert.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten bei der Abgeltung der Belegungsschäden mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung des Sollwertes und des Istwertes der Zeitpunkt des Vertragsbeginns an die Stelle des Zeitpunkts der Vertragsbeendigung tritt.

30. Werterhöhende Verwendungen

(1)
Bei Beendigung des Vertrages sind Verwendungen, die der Bund oder der Benutzer während der Benutzungszeit (vor oder nach Vertragsbeginn) auf das Grundstück gemacht hat (zum Beispiel bauliche Maßnahmen) und die für den Vertragspartner einen Vermögensvorteil bedeuten (Werterhöhungen), mit den abgeltungsfähigen Schäden (Nummer 27 bis 29) zu verrechnen. Als Vermögensvorteil des Vertragspartners ist eine Verwendung auch anzusehen, wenn sie nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist.
Eine Werterhöhung liegt grundsätzlich vor,

wenn der Verkehrswert des Grundstücks einschließlich der Verwendungen höher ist als der Verkehrswert, den das Grundstück ohne die Verwendung hätte oder
soweit der Vertragspartner Aufwendungen erspart, die er ohne die Verwendungen getroffen hätte oder hätte treffen müssen.
Eine auszugleichende Werterhöhung scheidet aus, soweit die Verwendungen im Hinblick auf den künftigen Verwendungszweck des Grundstücks einen Schaden darstellen oder soweit dem Vertragspartner ihre künftige wirtschaftliche Verwendung nicht zuzumuten ist.
(2)
Mit dem Vertragspartner ist zu vereinbaren:

Werterhöhungen, die die abgeltungsfähigen Schäden übersteigen, werden durch Zahlung eines Wertausgleichs an den Bund ausgeglichen,
die Zahlungsverpflichtung mindert sich oder entfällt, soweit dem Vertragspartner eine einmalige Zahlung oder eine Ratenzahlung billigerweise nicht zuzumuten ist (zum Beispiel, weil er die Werterhöhungen nicht wirtschaftlich sinnvoll verwenden kann),
mit der Zahlung des Ausgleichsbetrages oder mit dem Verzicht des Bundes auf eine Zahlung steht das Eigentum an Sachen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, dem Vertragspartner zu,
eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann der Vertragspartner nicht verlangen.
(3)
Von der Ermittlung und Geltendmachung eines Wertausgleichs während der Dauer der Benutzung des Grundstücks für Zwecke der Verteidigung ist grundsätzlich abzusehen.
Soweit die Verwendungen im Zusammenhang mit der Abgeltung von Belegungsschäden durch Verrechnung mit den Schäden bereits berücksichtigt worden sind, bleiben sie bei der Ermittlung nach Absatz 2 außer Betracht.
Soweit die Verwendungen durch Verrechnung mit Schäden bereits ausgeglichen sind, sind sie bei der Bemessung der Entgelte als Vermögenswerte des Vertragspartners anzusehen, für die ein Entgelt zu zahlen ist.
(4)
Stehen die Verwendungen nach Art und Umfang in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu der Größe, der Beschaffenheit, der Lage oder dem Verwendungszweck des Grundstücks, so ist das Grundstück auf Verlangen des Vertragspartners nach Maßgabe der Nummer 5 Absatz 4 anzukaufen.
(5)
Der Wertausgleich für Holzbestände, für die dem Bund ein Aneignungsrecht zusteht, richtet sich nach Nummer 19 Absatz 4.
(6)
Sind in dem Vertrage Bestimmungen über den Ausgleich von Werterhöhungen nicht getroffen worden, richtet sich eine etwaige Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners nach bürgerlichem Recht, sofern nicht das Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625) anwendbar ist. Soweit die Vorschriften des Wertausgleichsgesetzes nicht entgegenstehen, ist der Anspruch des Bundes in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu bemessen.
Anlage 1 der NVWald*

Entgeltsätze für Randschäden auf dem Restbesitz, Gestattungsentgelt und Mindestnutzungsentgelt

1.1 Einmaliges Entgelt für die Randschäden nach Nummer 20 Absatz 3 in Euro je laufendem Meter ungeschützter Bestandsrand

Bei geringen bis durchschnittlichen Beeinträchtigungen bis zu 5,50
Bei durchschnittlichen bis starken Beeinträchtigungen: Ermittlung im Einzelfall

1.2 Gestattungsentgelt nach Nummer 22 Absatz 2 in Euro je Hektar Entzugsfläche je Jahr

Mindestgestattungsentgelt: 21,50
Höchstgestattungsentgelt: 71,00

1.3 Mindestnutzungsentgelt nach Nummer 22 Absatz 10 in Euro je Jahr

Mindestpauschgebühr: 14,00
*
Anmerkung: Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Werte werden spätestens turnusgemäß alle fünf Jahre überprüft und auf der Internetseite der BImA – www.bundesimmobilien.de – veröffentlicht.
Anlage 2 der NVWald*

Jährliche Hektarsätze des forstlichen Reinertrages für Waldflächen (Nummer 22 Absatz 7) in Euro/​ha/​a**:

Baumart Eiche Buche Fichte Kiefer Lärche Douglasie
Zuordnung
anderer
Baumarten
alle Eichenarten Laubbäume
mit hoher
Lebensdauer (ALh
)
Nadelbäume ohne Douglasie, Kiefern-
und Lärchenarten
Laubbäume
mit niedriger
Lebensdauer
(ALn); alle
Kiefernarten
alle Lärchenarten
EUR/​ha/​a 70,– 85,– 120,– 35,– 80,– 230,–
*
Anmerkung: Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Werte werden spätestens turnusgemäß alle fünf Jahre überprüft und auf der Internetseite der BImA – www.bundesimmobilien.de – veröffentlicht.
**
Anmerkung: Begründete Abweichungen von der Baumartenzuordnung sind möglich. Die Werte wurden auf Basis der folgenden Kostensätze für Betrieb/​Verwaltung in Euro/​ha/​a berechnet: Kiefer: 87,– Fichte: 124,– und Laubholz: 100,–. Forstliche Reinerträge für Mischbestände sind entsprechend ihrer Baumartenanteile abzuleiten. Besondere Bewirtschaftungsformen sind separat zu kalkulieren.

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