Julius Kühn-Institut
Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Bekanntmachung
der Risikowarenliste für Kontrollen der Waren
nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bei der Einfuhr
Das Julius Kühn-Institut gibt auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV) eine Risikowarenliste zur Untersuchung von Warenarten, die in Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet sind, bekannt, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern außer der Schweiz bezieht.
Gemäß § 15 PflBeschV sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Code) aus allen Drittländern außer der Schweiz vom Importeur mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung beim Pflanzenschutzdienst anzumelden. Entsprechend Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 (geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/887) führen die Pflanzenschutzdienste Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einem Teil der angemeldeten Sendungen durch. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 werden bei den kontrollierten Sendungen auch Dokumentenkontrollen durchgeführt.
Diese Risikowarenliste ist ergänzend zu weiteren Einfuhrvorschriften zu verstehen. Zudem liegt es in der Zuständigkeit der Pflanzenschutzdienste der Bundesländer, darüber hinaus aufgrund von eigenen Risikoabwägungen Einfuhruntersuchungen vorzunehmen.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (BAnz AT 24.11.2023 B7).
Der Präsident
des Julius Kühn-Instituts
Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Prof. Dr. Frank Ordon
Risikowarenliste
für Kontrollen der Waren
nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bei der Einfuhr
Warenart | KN-Code mit Warenbezeichnung |
bisher festgestelltes phytosanitäres Risiko |
Ursprungs- oder Versandland |
Mindest- kontrollfrequenz [in % der Sendungen] |
---|---|---|---|---|
Schnittblumen und abgeschnittene Äste mit Laub | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausgenommen Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Hahnenfußgewächse, Chrysanthemen und Lilien): ex 0603 19 70 |
Spodoptera frugiperda |
Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 |
Pflanzenteile | Moose, ohne Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausgenommen Rentierflechte): ex 0604 20 19 |
Lambdina fiscellaria | Alle Drittländer außer die Schweiz | 100 |
Obst und Gemüse, einschließlich Blattgemüse und Blätter, deren KN-Code hier genannt ist, außer den in Teil A und C des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 spezifizierten Pflanzen | Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt (ausgenommen Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch), außer zum Anpflanzen: ex 0703 90 00 |
Thrips palmi | Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 |
Hülsenfrüchte: Bohnen „Vigna-Arten, Phaseolus–Arten“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: 0708 20 00 |
Bemisia tabaci | Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 | |
Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, Artischocken, Oliven, Kürbisse (Cucurbita spp.), Salate (ausgenommen solche der Art Lactucasativa sowie Chicoree (Cichorium spp.)), Mangold und Karde, Kapern, Fenchel und anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt: ex 0709 99 90 |
Bemisia tabaci Liriomyza sativae Meloidogyne enterolobii Tephritidae: Dacus ciliatus Zeugodacus cucurbitae Thrips palmi |
Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 | |
Melonen (ausgenommen Wassermelonen),frisch oder gekühlt: 0807 19 00 |
Tephritidae: Dacus spp. |
Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 | |
Andere Früchte, frisch oder gekühlt: Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas: ex 0810 90 20 |
Scirtothrips aurantii Unaspis citri |
Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 | |
Andere Früchte, frisch oder gekühlt (ausgenommen Schalenfrüchte, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas, Zitrusfrüchte, Weintrauben, Melonen, Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Schlehen, Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Früchte der Gattung Vaccinium, Kiwifrüchte, Durian sowie Kakifrüchte): ex 0810 9075 |
Spodoptera litura Tephritidae: Bactrocera spp. |
Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 | |
Feldthymian „Thymus serpyllum“, weder gemahlen noch sonst zerkleinert: ex 0910 99 31 |
Thrips palmi | Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 | |
Nüsse, deren KN-Code hier genannt ist und die als Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten | Andere Schalenfrüchte, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat: Walnüsse: ex 0802 31 00 |
Fehlendes Pflanzengesundheitszeugnis | Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 |
Andere Schalenfrüchte, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat: Haselnüsse: ex 0802 21 00 |
Fehlendes Pflanzengesundheitszeugnis | Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 | |
Erdnüsse, frisch, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, nicht geschält, nicht geschrotet: ex 1202 41 00 |
Ralstonia pseudosolanacearum | Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 | |
Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 außer den in Teil A und C des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 spezifizierten Pflanzen | Pflanzen, nicht zum Anpflanzen, und Pflanzenteile, Samen zur Aussaat und Früchte, hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet (ausgenommen Ginsengwurzeln, Cocablätter, Mohnstroh, Ephedra, Tonkabohnen und Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum), frisch oder gekühlt, weder geschnitten noch gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: ex 1211 90 86 |
Bemisia tabaci | Alle Drittländer außer die Schweiz | 6 |
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