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Bundespolitik

Bekanntmachung der Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bei der Einfuhr vom: 13.02.2024

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Julius Kühn-Institut
Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Bekanntmachung
der Risikowarenliste für Kontrollen der Waren
nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/​2031
in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/​2072 bei der Einfuhr

Vom 13. Februar 2024

Das Julius Kühn-Institut gibt auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV) eine Risikowarenliste zur Untersuchung von Warenarten, die in Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/​2072 gelistet sind, bekannt, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern außer der Schweiz bezieht.

Gemäß § 15 PflBeschV sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Code) aus allen Drittländern außer der Schweiz vom Importeur mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung beim Pflanzenschutzdienst anzumelden. Entsprechend Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/​66 (geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/​887) führen die Pflanzenschutzdienste Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einem Teil der angemeldeten Sendungen durch. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/​625 werden bei den kontrollierten Sendungen auch Dokumentenkontrollen durchgeführt.

Diese Risikowarenliste ist ergänzend zu weiteren Einfuhrvorschriften zu verstehen. Zudem liegt es in der Zuständigkeit der Pflanzenschutzdienste der Bundesländer, darüber hinaus aufgrund von eigenen Risikoabwägungen Einfuhruntersuchungen vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (BAnz AT 24.11.2023 B7).

Quedlinburg, den 13. Februar 2024

Der Präsident
des Julius Kühn-Instituts
Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Prof. Dr. Frank Ordon

Anlage

Risikowarenliste
für Kontrollen der Waren
nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/​2031
in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/​2072 bei der Einfuhr

Warenart KN-Code
mit Warenbezeichnung
bisher festgestelltes
phytosanitäres Risiko
Ursprungs-
oder Versandland
Mindest-
kontrollfrequenz
[in %
der Sendungen]
Schnittblumen und abgeschnittene Äste mit Laub Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausgenommen Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Hahnenfußgewächse, Chrysanthemen und Lilien):
ex 0603 19 70
Spodoptera
frugiperda
Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Pflanzenteile Moose, ohne Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausgenommen Rentierflechte):
ex 0604 20 19
Lambdina fiscellaria Alle Drittländer außer die Schweiz 100
Obst und Gemüse, einschließlich Blatt­gemüse und Blätter, deren KN-Code hier genannt ist, außer den in Teil A und C des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/​2072 spezifizierten Pflanzen Porree/​Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt (ausgenommen Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch), außer zum Anpflanzen:
ex 0703 90 00
Thrips palmi Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Hülsenfrüchte: Bohnen „Vigna-Arten, PhaseolusArten“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:
0708 20 00
Bemisia tabaci Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, Artischocken, Oliven, Kürbisse (Cucurbita spp.), Salate (ausgenommen solche der Art Lactucasativa sowie Chicoree (Cichorium spp.)), Mangold und Karde, Kapern, Fenchel und anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt:
ex 0709 99 90
Bemisia tabaci
Liriomyza sativae
Meloidogyne
enterolobii
Tephritidae:
 Dacus ciliatus
 Zeugodacus
cucurbitae
Thrips palmi
Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Melonen (ausgenommen Wassermelonen),frisch oder gekühlt:
0807 19 00
Tephritidae:
 Dacus spp.
Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Andere Früchte, frisch oder gekühlt: Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas:
ex 0810 90 20
Scirtothrips aurantii
Unaspis citri
Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Andere Früchte, frisch oder gekühlt (ausgenommen Schalenfrüchte, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas, Zitrusfrüchte, Weintrauben, Melonen, Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen/​Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Schlehen, Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Früchte der Gattung Vaccinium, Kiwifrüchte, Durian sowie Kakifrüchte):
ex 0810 9075
Spodoptera litura
Tephritidae:
 Bactrocera spp.
Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Feldthymian „Thymus serpyllum“, weder gemahlen noch sonst zerkleinert:
ex 0910 99 31
Thrips palmi Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Nüsse, deren KN-Code hier genannt ist und die als Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/​2031 gelten Andere Schalenfrüchte, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat: Walnüsse:
ex 0802 31 00
Fehlendes Pflanzengesundheitszeugnis Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Andere Schalenfrüchte, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat: Haselnüsse:
ex 0802 21 00
Fehlendes Pflanzengesundheitszeugnis Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Erdnüsse, frisch, weder ge­röstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, nicht geschält, nicht geschrotet:
ex 1202 41 00
Ralstonia pseudosolanacearum Alle Drittländer außer die Schweiz 6
Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/​2031 außer den in Teil A und C des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/​2072 spezifizierten Pflanzen Pflanzen, nicht zum Anpflanzen, und Pflanzenteile, Samen zur Aussaat und Früchte, hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlings­bekämpfung und dergleichen verwendet (ausgenommen Ginsengwurzeln, Cocablätter, Mohnstroh, Ephedra, Tonkabohnen und Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum), frisch oder gekühlt, weder geschnitten noch gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:
ex 1211 90 86
Bemisia tabaci Alle Drittländer außer die Schweiz 6

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