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Bekanntmachung der Satzung der Bundesagentur für Arbeit

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Bundesagentur für Arbeit

Bekanntmachung
der Satzung der Bundesagentur für Arbeit

Vom 26. Januar 2024

Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat auf Grund des § 373 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, am 14. Dezember 2023 mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen (Anlage).

Nürnberg, den 26. Januar 2024

Bundesagentur für Arbeit

Im Auftrag
Nörenberg

Anlage
Kapitel 1

Körperschaft mit Selbstverwaltung

Artikel 1

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit führt die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben mit Selbstverwaltung durch, soweit diese nicht der Fachaufsicht des Bundes unterliegen.

Artikel 2

Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit

(1) Selbstverwaltungsorgane sind der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit.

(2) Die Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur für Arbeit überwachen und beraten Vorstand, Geschäftsführungen und Verwaltung, auch im Hinblick auf die Auswirkungen von übertragenen Aufgaben auf den selbstverwalteten Bereich.

(3) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane unterliegen nicht den Weisungen der sie entsendenden Stellen.

Artikel 3

Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat ist das Überwachungs-, Beratungs- und Legislativorgan der Bundesagentur für Arbeit. 2Er erlässt die Anordnungen nach dem SGB III und kann vom Vorstand die Vorlage von Anordnungsentwürfen verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat stellt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit fest, entscheidet über die Grundsätze zur Verteilung der Mittel und genehmigt über- und außerplanmäßige Ausgaben.

(3) Der Verwaltungsrat schlägt der Bundesregierung die Ernennung und die Entlassung der/​des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vor.

(4) 1Der Verwaltungsrat überwacht und berät Vorstand und Verwaltung auf der Grundlage von Auskünften und Berichten des Vorstands, Berichten der Internen Revision, Prüfungsergebnissen der Prüfungsämter und des Bundesrechnungshofs sowie Feststellungen Sachverständiger. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich auch in den Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit und besonderen Dienststellen unmittelbar unterrichten.

(5) Der Verwaltungsrat nimmt folgende weitere Aufgaben wahr:

das Einholen von Stellungnahmen des Vorstands zu Prüfberichten und Beschwerden,
die Feststellung, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats seine Amtspflicht grob verletzt hat,
die Herausgabe von Empfehlungen zu den Aufgaben und der Aufgabenerledigung der Verwaltungsausschüsse.

(6) Sollen der Bundesagentur für Arbeit weitere Aufgaben übertragen werden, die die strategische Ausrichtung oder die Aufgaben der Selbstverwaltung betreffen, obliegt die Stellungnahme gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften oder der Bundesregierung dem Verwaltungsrat.

Artikel 4

Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte

1Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen:

die Festlegung der strategischen Ausrichtung und der geschäftspolitischen Ziele der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des gesetzlichen Auftrags,
der Abschluss von Zielvereinbarungen für Bereiche, die nicht der Fachaufsicht des Bundes unterliegen (§ 1 Absatz 3 SGB III),
die Geschäftsordnung des Vorstands,
die Bestellung und Abberufung der Leiterin/​des Leiters der Internen Revision,
der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme,
die Abgrenzung der Bezirke und die Festlegung der Sitze der Regionaldirektionen,
die Errichtung, Änderung und Auflösung besonderer Dienststellen mit grundsätzlicher strategischer Bedeutung,
die Festlegung der Grundlinien der wissenschaftlichen Arbeit des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung,
Rechtsgeschäfte und Erklärungen von geschäftspolitischer Bedeutung, soweit sie den Betrag von 10 Millionen Euro übersteigen und nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgeschlossen oder ausgesprochen werden.

2Der vom Vorstand zu erstattende Geschäftsbericht wird vom Verwaltungsrat genehmigt.

Artikel 5

Verwaltungsausschüsse

(1) 1Verwaltungsausschüsse erfüllen ihre Funktion als Überwachungs- und Beratungsorgane anhand der ihnen zu erteilenden Informationen, Auskünfte und Berichte der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit. 2Sie überwachen die Geschäftspolitik und die Umsetzung der geschäftspolitischen Ziele der Bundesagentur für Arbeit in den Agenturen für Arbeit. 3Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:

die Überwachung des Steuerungsprozesses innerhalb der Agentur für Arbeit,
die Beratung der Geschäftsführung bei der jährlichen Zielplanung der Agentur für Arbeit,
die Überwachung der Zielerreichung der Agentur für Arbeit,
die Überwachung der Leistungserbringung für Arbeit- und Ausbildungsuchende sowie für Arbeitgeber und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung,
die systematische Beobachtung und Analyse des lokalen Arbeitsmarkts sowie Beratung bei der Erarbeitung unterschiedlicher Szenarien für die regionale/​örtliche Entwicklung des Arbeits- und Ausbildungsmarkts,
die systematische Beobachtung und Analyse des Einsatzes arbeitsmarktpolitischer Instrumente der Agentur für Arbeit und vergleichbarer Agenturen für Arbeit.

(2) Die Ergebnisse der Überwachung sind mit der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit zu erörtern und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

(3) 1Stellt der Verwaltungsausschuss fest, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, oder kann er im Einzelfall keine Einigung mit der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit über die Aufgabenerledigung erzielen, soll er dies mit der Geschäftsführung der Regionaldirektion erörtern, bevor er dem Verwaltungsrat die Angelegenheit vorträgt. 2Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit informiert die Regionaldirektion über Hinweise und Bedenken des Verwaltungsausschusses zur Aufgabenerledigung der Agentur für Arbeit.

(4) 1Allgemeine Anregungen und Empfehlungen der Verwaltungsausschüsse sind an den Vorstand und den Verwaltungsrat zu richten. 2Der Vorstand prüft diese und teilt das Ergebnis dem Verwaltungsrat mit. 3Der Verwaltungsrat informiert den Verwaltungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung.

Artikel 6

Organisation der Selbstverwaltung

(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus den Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils für ein Jahr Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, die unterschiedlichen Gruppen angehören müssen. 2Die Gruppen wechseln sich im Vorsitz ab.

(2) 1Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane setzen die Tagesordnung fest und leiten die Sitzungen. 2Sie vertreten die Selbstverwaltungsorgane nach außen.

(3) 1Die Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane sind nicht öffentlich. 2Ihre Mitglieder dürfen Dritten ihr eigenes Abstimmungsverhalten und – soweit die Gruppe dies erklärt hat – das Abstimmungsverhalten ihrer Gruppe bekannt geben. 3Wird die Vertraulichkeit beschlossen, sind alle Beteiligten zum Stillschweigen verpflichtet.

(4) 1Die Selbstverwaltungsorgane können zur Vorbereitung der Sitzungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten. 2Die vom Verwaltungsrat eingesetzte Arbeitsgruppe Personal ist in Fällen entscheidungsbefugt,

1.
in denen ein Anstellungsverhältnis nach § 389 SGB III begründet werden soll,
2.
in denen weitere Zulagen nach § 390 Absatz 6 SGB III in Verbindung mit dem Konzept zur Gestaltung der Arbeits- und Bezahlungskonditionen für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (AT-Konzept) gezahlt werden sollen.

Das Letztentscheidungsrecht des Verwaltungsrats bleibt unberührt.

(5) 1Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und zeitnahen Zusammenarbeit mit dem Vorstand bildet der Verwaltungsrat ein Präsidium, das aus der/​dem Vorsitzenden, der/​dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Sprecherin/​dem Sprecher der Gruppe der öffentlichen Körperschaften des Verwaltungsrats besteht. 2Das Präsidium kann keine Beschlüsse anstelle des Verwaltungsrats fassen.

Artikel 7

Beschlussfähigkeit; Mehrheiten

(1) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(2) Stellt die/​der Vorsitzende fest, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann sie/​er anordnen, dass in der nächsten Sitzung über das Beratungsthema auch dann beschlossen werden kann, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans anwesend oder vertreten sind.

(3) Eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist nur zulässig, wenn die zu beschließende Angelegenheit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans duldet und das Selbstverwaltungsorgan nicht mehr rechtzeitig zur Entscheidung zusammentreten kann oder wenn das Selbstverwaltungsorgan das schriftliche Verfahren ausdrücklich beschlossen hat.

(4) Beschlüsse über die Ernennung oder Entlassung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats.

Kapitel 2

Vorstand und Verwaltung

Artikel 8

Vorstand

(1) 1Der Vorstand leitet die Bundesagentur für Arbeit. 2Er entwickelt die strategischen Ziele, legt die geschäfts­politische Ausrichtung der Bundesagentur für Arbeit fest und schließt die Zielvereinbarungen mit der Bundesregierung oder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ab.

(2) Auf Grund des § 381 Absatz 2 Satz 2 SGB III wird der Vorstand um ein drittes weiteres Mitglied erweitert, sobald der Verwaltungsrat der Bundesregierung auf der Grundlage des § 382 Absatz 1 SGB III einen Vorschlag zur Ernennung eines dritten weiteren Vorstandsmitglieds unterbreitet.

(3) Die Mitglieder des Vorstands führen die laufenden Geschäfte jeweils für den ihnen durch die Geschäftsordnung des Vorstands zugewiesenen Geschäftsbereich.

(4) 1Der Vorstand soll Befugnisse der Geschäftsführung weitgehend auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. 2Die Regionaldirektionen sollen entsprechend verfahren.

(5) 1Änderungen der Abgrenzung der Bezirke und der Sitze der Regionaldirektionen werden vom Vorstand im Be­nehmen mit den betroffenen Landesregierungen vorbereitet. 2Der Vorstand kann die Abgrenzung der Bezirke der Agenturen für Arbeit auf die Regionaldirektionen übertragen, soweit der Bestand der Agentur für Arbeit nicht berührt ist. 3Bei der Neuabgrenzung sind die Verwaltungsausschüsse der betroffenen Agenturen für Arbeit anzuhören, der Verwaltungsrat ist zu unterrichten.

Artikel 9

Zusammenarbeit;
Unterrichtungspflicht des Vorstands und der Geschäftsführung;
Fortbildung der Selbstverwaltungsmitglieder

(1) Die Selbstverwaltungsorgane und der Vorstand beziehungsweise die Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erfüllung der gesetzlichen Ziele und Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit vertrauensvoll zu­sammen.

(2) Ansprechpartner des Selbstverwaltungsorgans ist die oder der Vorsitzende des Vorstands beziehungsweise der Geschäftsführung.

(3) 1Die Selbstverwaltungsorgane sind regelmäßig und umfassend über den Stand der Erreichung der geschäfts­politischen Ziele beziehungsweise über die Aufgabenschwerpunkte schriftlich zu unterrichten. 2Bei wichtigen An­lässen, insbesondere bei Vorgängen von besonderem öffentlichen Interesse oder schwerwiegenden Zielabweichungen, sind die Selbstverwaltungsorgane von Vorstand und Geschäftsführungen zeitnah zu unterrichten. 3Diese Berichte umfassen auch die Durchführung von Aufgaben, die der Bundesagentur für Arbeit außerhalb des selbstverwalteten Bereichs übertragen sind, soweit diese Auswirkungen auf den und Schnittstellen zum selbstverwalteten Aufgabenbereich haben.

(4) 1Berichte des Bundesrechnungshofs und die Stellungnahmen des Vorstands dazu sind jeweils unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. 2Dies gilt entsprechend für Berichte der Innenrevision und des Bundesrechnungshofs gegenüber dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit, deren Aufgaben berührt sind.

(5) 1Der Vorstand beziehungsweise die Geschäftsführungen sind verpflichtet, an den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane teilzunehmen und die erforderlichen rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkte vorzutragen. 2Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

(6) 1Vertreterinnen und Vertreter der Innenrevision sind berechtigt und auf Verlangen des Verwaltungsrats verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der Beratung sind. 2Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

(7) In Personalangelegenheiten des Vorstands kann der Verwaltungsrat beschließen, dass er unter sich verhandelt.

(8) Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane sind unverzüglich auszuführen.

(9) 1Für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sind geeignete Fortbildungs­maßnahmen anzubieten, um sie in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit angemessen zu unterstützen. 2Die Gruppen können eigene Schulungsveranstaltungen gegen Kostenerstattung durchführen, wenn die in den Erstattungsgrundsätzen geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 10

Büro der Selbstverwaltung

(1) 1Zur Unterstützung des Verwaltungsrats wird in der Zentrale ein Büro der Selbstverwaltung eingerichtet. 2Dieses Büro ist Geschäftsstelle des Verwaltungsrats und unterliegt den fachlichen Weisungen der/​des Vorsitzenden und der/​des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

(2) Neben seinen Aufgaben für den Verwaltungsrat fördert das Büro der Selbstverwaltung die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsrat und Vorstand sowie zwischen Verwaltung und Selbstverwaltung auf zentraler und örtlicher Ebene und unterstützt die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) 1Die personelle und sachliche Ausstattung des Büros der Selbstverwaltung regeln Verwaltungsrat und Vorstand einvernehmlich. 2Sie muss der besonderen Bedeutung der Selbstverwaltung gerecht werden. 3Die Leiterin/​der Leiter und deren/​dessen Stellvertreterin/​Stellvertreter werden vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit auf Vorschlag des Präsidiums des Verwaltungsrats bestellt.

Kapitel 3

Allgemeine Regelungen

Artikel 11

Dienstsiegel

Die Bundesagentur für Arbeit führt als Siegel den Bundesadler mit einer Umschrift, die die Siegel führende Dienststelle bezeichnet.

Artikel 12

Veröffentlichungen

1Die amtlichen Bekanntmachungen und sonstige Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, in den „Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit“. 2Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Artikel 13

Gerichtsstand

(1) Allgemeiner Gerichtsstand der Bundesagentur für Arbeit ist Nürnberg.

(2) Gerichtsstand im Sinne des § 17 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist auch der Sitz der Regionaldirektion, der Agentur für Arbeit oder der besonderen Dienststelle, auf deren Bezirk sich die Klage bezieht.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 8. Februar 2016 (BAnz AT 08.02.2016 B5) außer Kraft.

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