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Bekanntmachung der Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer

Vom 7. September 2022

Auf Grund des § 13c Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird nachfolgend der Wortlaut der Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer bekannt gemacht (Anlage), welche nach § 13c Absatz 1 Satz 3 des vorgenannten Gesetzes am 1. Oktober 2022 wirksam wird.

Berlin, den 7. September 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Martina Giesler

Anlage

„Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer

vom 7. September 2022

Die Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e. V. hat in ihrer Sitzung vom 23. März 2022 gemäß § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13c Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer beschlossen:

Präambel

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) geht auf den 1861 gegründeten Deutschen Handelstag zurück. Ebenso wie die Industrie- und Handelskammern (IHKs) ist sie Teil der deutschen und europäischen Wirtschafts-, Kultur- und Rechtsgeschichte. Gemeinsam stehen wir für Gewerbefreiheit, für freien Handel und für die Gesamtverantwortung der Wirtschaft als Teil der Gesellschaft.

Durch das IHK-Gesetz erhält die DIHK öffentliche Aufgaben auf Bundesebene, darunter die Vertretung des Gesamtinteresses der den IHKs zugehörigen Gewerbetreibenden sowie die Koordination und Förderung der Auslandshandelskammern (AHKs). In loyaler Zusammenarbeit zwischen den selbständigen regionalen IHKs, der DIHK und dem weltweiten AHK-Netz sind wir ein leistungsfähiges Netzwerk. Unsere gesetzlichen Aufgaben erfüllen wir in den Traditionen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung und verwirklichen das Subsidiaritätsprinzip der Europäischen Union. Wir orientieren uns am Leitbild der ehrbaren Kaufleute und deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung und vertreten die Interessen unserer Mitglieder – gegenüber und gemeinsam mit Politik, Verwaltung und Gerichten auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Unabhängigkeit vom Staat und gesetzliche Mitgliedschaft verpflichten. Als DIHK vertreten wir über alle Branchen und Unternehmensgrößen hinweg nach umfassender Interessenabwägung und unter Berücksichtigung von Minderheitenpositionen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft. Indem wir für Unternehmerinnen und Unternehmer vielfältige Möglichkeiten schaffen, sich zu beteiligen und ehrenamtlich zu engagieren, stärken wir die demokratischen Strukturen und die gesellschaftliche Teilhabe.

Die DIHK erfüllt ihre öffentlichen Aufgaben nach den Prinzipien der Gemeinwohlorientierung, der Objektivität und Fachlichkeit, der Vollständigkeit, der freiheitlichen Partizipation, der Binnenpluralität und dem Gebot der Neutralität. Sie achtet die Autonomie der Tarifpartner und befasst sich in ihrer Tätigkeit ausschließlich mit den die Wirtschaft betreffenden Themen.

Wir unterstützen Unternehmerinnen und Unternehmer verlässlich, unbürokratisch und engagiert, damit sie erfolgreich und nachhaltig wirtschaften können. Wir stärken die vielfältigen Potenziale der Menschen in den Unternehmen und leisten so einen Beitrag, den Wohlstand in Deutschland und Europa durch Zukunftsorientierung, Innovation und Investition immer wieder neu zu sichern. Um diese Traditionen, Werte und Ziele auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu vertreten, sind die deutschen Industrie‐ und Handelskammern in der Deutschen Industrie‐ und Handelskammer zusammengeschlossen und haben sich folgende Satzung gegeben.

§ 1

Rechtsform und Sitz

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2

Aufgaben

(1) Die DIHK hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere

1.
das Gesamtinteresse der den Industrie- und Handelskammern („IHKs“) zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Regionen, Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.

(2) Die DIHK koordiniert und fördert das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern („AHKs“), Delegiertenbüros und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft (insgesamt: „AHK-Netzwerk“) als Instrument der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. Sie kann Vertretungen in anderen Staaten gründen und unterhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die DIHK unterstützt und fördert die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Erfahrungsaustausch der IHKs zur Wahrnehmung deren Aufgaben, insbesondere insoweit Aufgaben ganz oder teilweise einer bundeseinheitlichen Umsetzung oder zentralen Erledigung bedürfen oder der Umsetzung von Unionsrecht dienen. Sie kann die Funktion einer gemeinsamen Stelle für hoheitliche oder unionsrechtliche Aufgaben der IHKs wahrnehmen.

(4) Zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung der IHKs errichtet und unterhält die DIHK durch Satzung eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten der gewerblichen Wirtschaft im In- oder Ausland (Schiedsgerichtshof).

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Die DIHK hat gesetzliche Mitglieder (Mitglieder) und außerordentliche Mitglieder.

(2) Mitglieder der DIHK sind die IHKs in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Außerordentliche Mitglieder der DIHK können auf deren Antrag die AHKs unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 werden.

§ 4

Organe

Organe der DIHK sind:

die Vollversammlung,
das Präsidium,
das geschäftsführende Präsidium,
die Präsidentin oder der Präsident sowie
die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer.
§ 5

Vollversammlung

(1) Die IHKs bilden die Vollversammlung der DIHK.

(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit der DIHK und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der DIHK, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 Nummer 1 IHKG, von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Darüber hinaus unterliegen der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung:

a)
die Satzung der DIHK (§ 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 IHKG),
b)
die Finanzierung der DIHK und deren satzungsrechtliche Grundlagen (§ 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 IHKG),
c)
die Feststellung des Wirtschaftsplans,
d)
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entgegennahme der entsprechenden Lageberichte (§ 10b Absatz 5 IHKG), die Ergebnisverwendung, die Erteilung der Entlastung (§ 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 IHKG) sowie die Bestellung der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und Entgegennahme deren Berichte,
e)
die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 IHKG,
f)
die Ernennung von Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten der DIHK, die Bestellung auf Vorschlag des Präsidiums sowie die Abberufung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers (§ 10c Absatz 7 IHKG),
g)
die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben durch IHKs nach § 10 IHKG auf die DIHK (§ 10a Absatz 8 IHKG),
h)
die Einrichtung von Ausschüssen,
i)
die Satzung zur Einrichtung und Unterhaltung einer Rechnungsprüfungsstelle für die IHKs (§ 10a Absatz 4 Nummer 2 IHKG),
j)
die Satzung zur Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere eines Schiedsgerichtshofs (§ 10a Absatz 4 Nummer 3 IHKG),
k)
die Satzung zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens mit einem Beschwerdeausschuss (§ 11a Absatz 3 Satz 3 IHKG),
l)
die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern sowie die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft,
m)
die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung, sowie
n)
Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nach § 18 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Vollversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie aus den Reihen des Präsidiums die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 10c Absatz 5 IHKG).

§ 6

Einberufung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung soll viermal im Jahr tagen, mindestens tagt sie jedoch zweimal. Eine Sitzung, in der über die in § 5 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d aufgeführten Gegenstände zu beschließen ist, muss vor Ablauf des dritten Monats des Geschäftsjahres stattfinden.

(2) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes in Textform gemäß § 126b BGB einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Alle Informationen und Unterlagen für die Mitglieder der Vollversammlung können in Textform gemäß § 126b BGB übermittelt werden.

(3) Unter den Maßgaben des § 9 kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer in der Einberufung vorsehen, dass Mitglieder an der Sitzung der Vollversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Mitglieder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gelten als anwesend.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn

a)
das Präsidium auf der Grundlage eines Beschlusses oder
b)
wenigstens ein Fünftel der Mitglieder in Textform gemäß § 126b BGB unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt.

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung im Sinne von § 3 Absatz 2 kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten, die keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung der Vollversammlung in Textform gemäß § 126b BGB an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Über die Anträge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer und informiert die Vollversammlung nach Möglichkeit vor der Sitzung. Hierbei soll sie oder er alle rechtzeitig eingegangenen Anträge berücksichtigen, sofern nach ihrem oder seinem Ermessen durch die Anzahl der Tagesordnungspunkte eine angemessene Behandlung durch die Vollversammlung nicht in Frage gestellt wird.

(6) Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung entsprechend Absatz 5 zu ergänzen.

(7) Bleiben Anträge gemäß Absatz 5 unberücksichtigt oder können Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht behandelt werden, ist in der Vollversammlung ein Beschluss herbeizuführen, ob zur Behandlung der Anträge eine Sondersitzung einberufen wird, ob sie auf der nächsten ordentlichen Sitzung der Vollversammlung behandelt werden sollen oder ob die Anträge auf Behandlung in der Vollversammlung abgelehnt werden. Die Behandlung kann insbesondere abgelehnt werden, wenn über denselben Gegenstand bereits verhandelt wurde und die relevanten Umstände sich nicht wesentlich geändert haben.

§ 7

Ablauf der Vollversammlung

(1) Die Sitzung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von der oder dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten geleitet (Versammlungsleitung). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung die Leitung der Sitzung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter übertragen.

(2) Die Versammlungsleitung hat auf eine zügige Durchführung der Sitzung hinzuwirken.

(3) Der Versammlungsleitung steht die Leitungs- und Ordnungsbefugnis in der Vollversammlung zu. Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus. Auftretende Störungen hat sie im Rahmen ihrer Ordnungsbefugnis abzuwehren.

(4) Jedes Mitglied und jedes außerordentliche Mitglied hat das Recht, sich in der Vollversammlung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zu äußern. Die Versammlungsleitung kann einem Gast ein Rederecht gewähren.

(5) Die Versammlungsleitung bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die Reihenfolge des Aufrufs von Wortmeldungen. Sie ist dabei an die zeitliche Reihenfolge der Wortmeldungen nicht gebunden.

(6) Das Rederecht einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers kann von der Versammlungsleitung individuell beschränkt werden, wenn diese oder dieser nach entsprechender Ermahnung nicht zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung spricht oder sich wiederholend äußert.

(7) Die Versammlungsleitung kann darüber hinaus die Rede- und Fragezeit eines Mitgliedes je Wortmeldung auf zwei Minuten und die Rede- und Fragezeit, die einem Mitglied während der Sitzung insgesamt zusteht, auf 30 Minuten beschränken. Die Beschränkungen können von der Versammlungsleitung jederzeit angeordnet werden.

(8) Ein Mitglied kann sich zu einem Tagesordnungspunkt von einer/​einem sachverständigen Mitarbeitenden seiner IHK begleiten lassen.

(9) An der Vollversammlung nehmen als Gäste mit Rederecht teil:

a)
die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer der DIHK, ihre oder seine Stellvertretung sowie weitere Mitglieder der Hauptgeschäftsführung,
b)
die Bereichsleitungen der DIHK sowie
c)
weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DIHK auf Einladung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers.

(10) Darüber hinaus sind in der Vollversammlung immer als Gäste zugelassen:

a)
Mitglieder der weiteren Organe und des Ältestenrates der DIHK,
b)
Vorsitzende der gemäß § 10 gebildeten Ausschüsse,
c)
(Haupt-)Geschäftsführerinnen und (Haupt-)Geschäftsführer der Kooperationen von IHKs, insbesondere der Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesländer, sowie der öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse von IHKs,
d)
zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Einladung der Versammlungsleitung beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Beraterinnen und Berater,
e)
Vertretung der Rechtsaufsicht.

(11) Über die Zulassung von weiteren Gästen sowie der Medien entscheidet die Versammlungsleitung im Einvernehmen mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer.

(12) Über die Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist für das Protokoll verantwortlich. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Versand in Textform gemäß § 126b BGB der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer mitzuteilen. Werden keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll nach Ablauf der Frist als genehmigt. Anderenfalls entscheidet die Vollversammlung in ihrer jeweils nächsten Sitzung über die Genehmigung. Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie nach dem Bundesarchivgesetz übergeben werden müssen. Die DIHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Bundesarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen. Sie ist berechtigt, eine Kopie an das Rheinisch-Westfälische Wirtschaftsarchiv zu übermitteln.

(13) Die Sitzungen der Vollversammlung können öffentlich stattfinden. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, ob die Öffentlichkeit für die gesamte Sitzung oder bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung hergestellt wird.

(14) Die Tagesordnung wird vor der Sitzung veröffentlicht. Das Protokoll wird nach Genehmigung veröffentlicht.

(15) Die Mitglieder sowie die in der Sitzung der Vollversammlung anwesenden Personen haben für alle von der Präsidentin oder vom Präsidenten als vertraulich bezeichneten Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen die Vertraulichkeit zu wahren.

(16) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die DIHK nur zum Zweck der Protokollierung aufgezeichnet und gespeichert werden. Die Versammlungsleitung hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit eine anwesende Person beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten vorbehaltlich gesetzlicher Pflichten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen. Aufzeichnungen der Sitzungen der Vollversammlung durch Mitglieder und Dritte sind verboten, es sei denn, die Präsidentin oder der Präsident hat sie vor Beginn der Aufzeichnung zugelassen.

§ 8

Beschlüsse der Vollversammlung, Wahlen

(1) Beschlüsse fasst die Vollversammlung in ihren Sitzungen.

(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Sinne von § 3 Absatz 2 anwesend ist. Sie gilt so lange als beschlussfähig, bis die Vollversammlung auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit durch die dann noch anwesenden Mitglieder feststellt. Stellt die Versammlungsleitung die anfängliche oder stellt die Vollversammlung die zwischenzeitlich eingetretene Beschlussunfähigkeit fest, kann die Versammlungsleitung nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung eine zweite Sitzung eröffnen, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt unter Beachtung des § 9 die Versammlungsleitung. Eine elektronische Abstimmung ist zulässig, wenn das eingesetzte System dem Stand der Technik entspricht und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleistet. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Die IHK wird in der Vollversammlung der DIHK durch Präsidentin oder Präsident und Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer vertreten, soweit die Satzung der IHK keine abweichende Regelung trifft. In der Vollversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; die Stimme kann nur einheitlich abgegeben werden. Eine andere als satzungsgemäße Vertretung eines Mitglieds zur Ausübung des Stimmrechts ist nur in Ausnahmefällen durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung von Haupt- oder Ehrenamt der jeweiligen IHK zulässig. Sie ist für jede Vollversammlung gesondert in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen.

(5) Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesend. Abweichend von der Regelung in Satz 1 müssen Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a sowie Beschlüsse gemäß Buchstabe b, Buchstabe c und Buchstabe g mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(6) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Bestellung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers erfolgen immer geheim. Alle übrigen Wahlen können offen durchgeführt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige oder derjenige, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

§ 9

Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Präsidentin oder Präsident und Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer können einvernehmlich beschließen, die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie können auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Zusätzlich zu den Sitzungen nach § 6 Absatz 1 können weitere Sitzungen auch als virtuelle oder hybride Sitzungen durchgeführt werden. Ein Tagesordnungspunkt ist in präsenter Sitzung zu beraten, soweit ein entsprechender Antrag vor Beschlussfassung gestellt und von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterstützt wird.

(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 6 Absatz 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation sind unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung zu nutzen.

(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation anwesenden Personen mit Mitgliederrechten während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung die Vertretung einzelner Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Teilnahme oder in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt ist, soweit nach § 8 Absatz 2 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.

(4) In Sitzungen nach Absatz 1 ist die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 durchzuführen.

(5) Sitzungen der Vollversammlung dürfen unbeschadet von Absatz 1 über das Internet nur im Rahmen von § 7 Absatz 13 zugänglich gemacht werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Die Präsidentin oder der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere zu Übertragung und Aufzeichnung kann die Vollversammlung in einem entsprechenden Beschluss regeln.

§ 10

Ausschüsse

(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Das Präsidium beruft für vier Geschäftsjahre die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 IHKG wählbar sind. Die Mitglieder sollen überwiegend Vertreterinnen und Vertreter von IHK-Mitgliedsunternehmen sein; das Nähere regelt ein Beschluss der Vollversammlung. Das Präsidium kann Ausschussmitglieder abberufen. Eine Ersatz- oder Ergänzungsberufung ist für die laufende Amtsperiode des Ausschusses zulässig. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitz und bis zu zwei Mitglieder als Stellvertretung, die der Bestätigung durch das Präsidium bedürfen; eine Wiederwahl ist nach einer vollständigen Amtszeit nur einmal zulässig. Jeweils ein Ausschuss wird mit den Aufgaben eines Haushaltsausschusses und mit den Aufgaben der Kammerrechtspolitik befasst; die Zusammensetzung kann abweichend von Satz 3 erfolgen.

(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der DIHK sowie gegenüber dem Hauptamt der DIHK. Die Sitzungen finden nicht öffentlich statt.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich und persönlich wahr. Sie haben für als vertraulich bezeichnete Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen die Vertraulichkeit zu wahren. Eine Vertretung der Mitglieder oder die Teilnahme von Gästen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung des Ausschussvorsitzes zulässig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Mitglieder der Geschäftsführungen der IHKs handelt.

(4) Der Ausschussvorsitz kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. § 9 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das geschäftsführende Präsidium, die Stellvertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers, Mitglieder der Hauptgeschäftsführung, die Bereichsleitungen und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DIHK können an den Sitzungen der Ausschüsse mit Rederecht teilnehmen.

(6) Bei den Beschlussfassungen in den Ausschüssen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse des Ausschusses sind an das Präsidium zu übermitteln.

§ 11

Entsprechende Geltung für sonstige Organe

Sonstige Organe und Gremien können beschließen, dass die §§ 6 bis 8 für die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung in den Sitzungen entsprechend gelten, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 12

Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und bis zu 32 weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitz des Präsidiums liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(3) Dem Präsidium gehören als weitere Mitglieder an:

a)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der IHKs eines Bundeslandes, die oder der von den IHKs des jeweiligen Bundeslandes entsandt wird,
b)

16 weitere Mitglieder, die von den IHKs folgender Bundesländer entsandt werden:

Bayern 3 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen 3 Mitglieder
Baden-Württemberg 3 Mitglieder
Hessen 2 Mitglieder
Niedersachsen 1 Mitglied
Rheinland-Pfalz 1 Mitglied
Berlin 1 Mitglied
Hamburg 1 Mitglied
Schleswig-Holstein 1 Mitglied.
Die Verteilung der Sitze nach Satz 1 Buchstabe b bildet die Wirtschaftskraft der IHK-Mitglieder der jeweiligen Bundesländer ab. Sie wird von der Vollversammlung ein Jahr vor Ende der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten hinsichtlich der auf die IHKs in den jeweiligen Bundesländern entfallenden Gewerbeerträge der letzten vier vorliegenden Jahre überprüft und für die neue Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten aktualisiert.

(4) Gemäß Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a und b entsandt werden können nur Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Entsendung der Vollversammlung ihrer IHK angehören. Sie sollen auch dem Präsidium ihrer IHK angehören. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet automatisch, wenn die Mitgliedschaft des Mitglieds in der Vollversammlung seiner IHK endet. Die IHKs der jeweiligen Bundesländer achten bei der Entsendung der weiteren Mitglieder auf die Diversität als gemeinsames Anliegen.

(5) Endet die Mitgliedschaft eines weiteren Mitglieds vor Ablauf der Amtszeit, kann für die verbleibende Amtszeit eine andere Person entsandt werden. § 22 bleibt unberührt.

(6) Die Mitglieder nehmen ihr Amt persönlich wahr. Sie haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 13

Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der DIHK zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz, diese Satzung oder einen Beschluss der Vollversammlung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Das Präsidium bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor.

(3) Insbesondere hat das Präsidium die Aufgabe,

a)
im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft zu ermitteln, soweit dies nicht durch die Vollversammlung erfolgt oder ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig zu erlangen ist,
b)
über die Gründung, Auflösung und Beteiligung an Gesellschaften zu beschließen, soweit der Anteil an der zu erwerbenden Gesellschaft größer als 25 Prozent ist oder durch den Erwerb größer als 25 Prozent wird, sowie
c)
über die Gründung und Auflösung von Niederlassungen der DIHK, insbesondere von Repräsentanzen und Delegationen der deutschen Wirtschaft, zu entscheiden.

(4) Das Präsidium beruft die Stellvertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers sowie die Mitglieder der Hauptgeschäftsführung auf gemeinsamen Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten und der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers.

§ 14

Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums

(1) Das Präsidium tagt nicht öffentlich, die §§ 9 und 6 Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung. Die Beschlüsse des Präsidiums können außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Verfahren in Textform nach § 126b BGB gefasst werden, soweit nicht zwingende Formvorschriften bestehen und kein Mitglied widerspricht.

(2) Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitz einberufen, wenn die Angelegenheiten der DIHK dies erfordern. § 7 Absatz 2, 3, 5, 7, 12, 14 und 15 gelten entsprechend. Der Vorsitz leitet die Sitzungen. Er wird bei Verhinderung durch die von ihm beauftragte Vizepräsidentin oder durch den von ihm beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch die an Lebensjahren älteste anwesende Vizepräsidentin oder durch den an Lebensjahren ältesten anwesenden Vizepräsidenten vertreten.

(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es gilt so lange als beschlussfähig, bis das Präsidium auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit durch die dann noch anwesenden Mitglieder feststellt.

(4) Das geschäftsführende Präsidium benennt gemäß § 15 Absatz 2 Buchstabe d bis zu vier Persönlichkeiten, die besondere Bedeutung für die IHKs, die DIHK oder die AHKs haben, als ständige Gäste des Präsidiums.

(5) Außer den Mitgliedern sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums mit Rederecht berechtigt:

a)
die ständigen Gäste des Präsidiums gemäß Absatz 4,
b)
die (Haupt-)Geschäftsführerin oder der (Haupt-)Geschäftsführer einer IHK-Landesarbeitsgemeinschaft oder eine Hauptgeschäftsführerin oder ein Hauptgeschäftsführer einer IHK jedes Bundeslandes,
c)
ein von den AHK-Geschäftsführerinnen und AHK-Geschäftsführern bestimmte AHK-Geschäftsführerin oder bestimmter AHK-Geschäftsführer, deren oder dessen AHK außerordentliches Mitglied der DIHK ist und
d)
die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer der DIHK, deren oder dessen Stellvertretung und weitere Mitglieder der Hauptgeschäftsführung sowie, vorbehaltlich einer entgegenstehenden Weisung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers, die Bereichsleitungen und, auf Einladung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DIHK.

(6) Ein Mitglied des Präsidiums kann sich in den Sitzungen nicht vertreten lassen. Ein Präsidiumsmitglied kann jedoch für die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten ein anderes Präsidiumsmitglied zur Stimmabgabe in Textform gemäß § 126b BGB bevollmächtigen; dies gilt auch für Wahlen. Die Vollmacht muss vor der Beschlussfassung der Präsidentin oder dem Präsidenten vorliegen.

(7) Den Präsidiumsmitgliedern ist die Tagesordnung der Sitzung entsprechend § 6 Absatz 2 zuzusenden. § 6 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 15

Geschäftsführendes Präsidium

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer bilden das geschäftsführende Präsidium. Das geschäftsführende Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Sie haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(2) Aufgaben des geschäftsführenden Präsidiums sind insbesondere:

a)
die Vorbereitung der Sitzungen des Präsidiums,
b)
die Unterstützung von Präsidentin oder Präsident und Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer bei Leitung und Geschäftsführung der DIHK,
c)
die Besetzung der Personalkommission, der neben der Präsidentin oder dem Präsidenten zwei Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten angehören,
d)
die Benennung der ständigen Gäste des Präsidiums gemäß § 14 Absatz 4 und
e)
die Genehmigung von Rechtsgeschäften und Erklärungen mit finanzieller Verpflichtung, die einen durch die Finanzsatzung festzulegenden Schwellenwert überschreiten, sowie Beschlüsse über die Gründung, Auflösung von und Beteiligung an Gesellschaften, soweit nicht das Präsidium zuständig ist.

Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer wirkt an der Entscheidung nach Buchstabe c nicht mit.

(3) Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das geschäftsführende Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung oder des an sich zuständigen Präsidiums beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 10c Satz 3 IHKG der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung oder dem Präsidium ist in der nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.

(4) Das geschäftsführende Präsidium tagt nicht öffentlich. Beschlüsse fasst das geschäftsführende Präsidium grundsätzlich in Sitzungen, die §§ 9 und 6 Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung, Telefonkonferenzen sind zulässig. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums können auch außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Verfahren in Textform nach § 126b BGB gefasst werden, soweit nicht zwingende Formvorschriften bestehen und kein Mitglied widerspricht.

(5) § 7 Absatz 12 gilt entsprechend.

§ 16

Präsidentin und Präsident,
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Vollversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Eine anschließende Wiederwahl ist nach einer vollständigen Amtszeit einmal zulässig. Wählbar ist nur, wer der Vollversammlung einer IHK angehört. Die Präsidentin oder der Präsident soll dem Präsidium ihrer oder seiner IHK angehören.

(2) Die Vollversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten vier Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten aus den Reihen des Präsidiums.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Gesamtinteresse der den IHKs zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Standpunkt der DIHK zu wirtschaftspolitischen Themen. Sie oder er kann in dringenden Fällen selbst entscheiden, wenn eine Befragung der Vollversammlung, des Präsidiums oder des geschäftsführenden Präsidiums zeitlich nicht möglich ist. In diesen Fällen hat sie oder er das jeweilige Gremium zu informieren.

(5) Die Vollversammlung kann eine frühere Präsidentin oder einen früheren Präsidenten zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten haben das Recht, an den Sitzungen von Vollversammlung und Präsidium der DIHK beratend teilzunehmen. Ehrenpräsidenten der DIHK sind auch die von der Vollversammlung des DIHK e. V. ernannten Ehrenpräsidenten.

§ 17

Ältestenrat

(1) Dem Ältestenrat der DIHK gehören Persönlichkeiten aus dem Kreis ehemaliger Präsidentinnen und Präsidenten und Hauptgeschäftsführerinnen und Hauptgeschäftsführer der IHKs und der DIHK an. Neben den Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten der DIHK sind jeweils zwei von der Vollversammlung der DIHK berufene Vertreterinnen und Vertreter des Ehrenamtes und des Hauptamtes Mitglieder des Ältestenrates.

(2) Die Mitglieder des Ältestenrates werden mit Ausnahme der Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten der DIHK, deren Amtsdauer unbegrenzt ist, für eine Amtsdauer von vier Geschäftsjahren von der Vollversammlung berufen. Die Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten der DIHK können auf ihre Mitgliedschaft im Ältestenrat gegenüber der DIHK verzichten oder diese niederlegen. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte für vier Jahre seinen Vorsitz. Die Vollversammlung kann die Mitglieder des Ältestenrates abberufen.

(3) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen DIHK und IHKs, der IHKs untereinander sowie zwischen Organen der DIHK oder der IHKs als Schlichtungsgremium zu vermitteln. Er wird tätig, wenn eine IHK oder ein Organ einer IHK oder die DIHK oder ein Organ der DIHK ihn anruft und alle Beteiligten zustimmen. Er kann eine oder mehrere Personen aus seiner Mitte mit der Schlichtung beauftragen. Seine Mitglieder haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 18

Mitgliedschaftliche Rechte und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Ehren- und Hauptamt der IHKs nehmen in der Vollversammlung der DIHK die mitgliedschaftlichen Rechte ihrer IHK wahr.

(2) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die DIHK keine Vergütung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist dies von der Vollversammlung zu regeln.

§ 19

AHK-Netzwerk, Auslandshandelskammern

(1) Das weltweite AHK-Netzwerk ist Bestandteil der Gesamtvertretung der deutschen gewerblichen Wirtschaft.

(2) AHKs können die außerordentliche Mitgliedschaft in der DIHK gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung beantragen. Über die Aufnahme des außerordentlichen Mitglieds entscheidet die Vollversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes endet,

a)
wenn sie von dem außerordentlichen Mitglied gekündigt wird,
b)

wenn die Vollversammlung die Mitgliedschaft für beendet erklärt. Die Mitgliedschaft kann u. a. für beendet erklärt werden,

1.
wenn die Vollversammlung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß Absatz 2 Satz 2 bei dem außerordentlichen Mitglied nicht mehr vorliegen oder
2.
eine AHK gegen die Interessen der DIHK oder ihre gesetzlichen Aufgaben erheblich, schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat.

(4) Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge werden von den außerordentlichen Mitgliedern nicht erhoben.

(5) An den Vollversammlungen der DIHK können aus jeder AHK, die außerordentliches Mitglied der DIHK ist, Präsidentin oder Präsident oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer mit Rederecht teilnehmen. Weitergehende Rechte hat ein außerordentliches Mitglied nicht. Insbesondere hat es kein Stimmrecht.

(6) Die Vollversammlung kann ein AHK-Kuratorium einrichten. Das AHK-Kuratorium hat die Aufgabe, die Gremien der DIHK bei der Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 auf internationaler Ebene und nach § 2 Absatz 2 zu beraten. Mitglieder sollen überwiegend Vertreterinnen und Vertreter von AHK-Mitgliedsunternehmen sein; das Nähere regelt ein Beschluss der Vollversammlung.

§ 20

Hauptgeschäftsführerin und Hauptgeschäftsführer

(1) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der DIHK im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan. Sie oder er ist der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der DIHK verantwortlich. Sie oder er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise mit Rederecht teilzunehmen.

(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Sie oder er kann damit auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DIHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.

(3) Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DIHK obliegt der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der DIHK nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe m. Die Festlegung des Gehalts der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers obliegt der gemäß § 15 Absatz 2 Buchstabe c gebildeten Personalkommission. Die Festlegung der Gehälter für die Stellvertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers und für Mitglieder der Hauptgeschäftsführung obliegt gemeinsam der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer.

(4) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 21

Vertretung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer vertreten die DIHK gemeinschaftlich rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit es die Satzung vorsieht, des Präsidiums gebunden.

(2) Präsidentin oder Präsident und Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer vertreten jeweils das Gesamtinteresse der den IHKs zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen Organe der DIHK zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten. Sie können diese Aufgaben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DIHK übertragen.

(3) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 ist die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigt

für die Geschäfte der laufenden Verwaltung,
in allen arbeitsrechtlichen und arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten; ausgenommen sind die Anstellungsverträge ihrer oder seiner Stellvertretung und der weiteren Mitglieder der Hauptgeschäftsführung.

(4) Gegenüber der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer wird die DIHK von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten vertreten.

(5) Die rechtsgeschäftliche Erteilung von Vollmachten ist zulässig.

§ 22

Fortdauer des Amtes

Die Präsidentin oder der Präsident, die einzelnen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und Präsidiumsmitglieder sowie die Ausschussvorsitzenden üben ihr Amt aus, bis für sie eine Nachfolge gewählt oder entsandt worden ist und diese das Amt angenommen hat.

§ 23

Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die DIHK stellt abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan auf, führt die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung und erstellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Das Nähere regelt die Finanzsatzung.

(3) Die Rechnungslegung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der DIHK sind, unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 BHO, von einer oder einem nach der Wirtschaftsprüferordnung zugelassenen Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(4) Zusätzlich wird die Rechnungslegung der DIHK durch zwei von der Vollversammlung jährlich neu zu bestellende Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer stellen das Ergebnis ihrer Prüfung in der Vollversammlung vor.

§ 24

Veröffentlichungen

Die Rechtsvorschriften der DIHK werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zusätzlich kann die DIHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.

§ 25

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Berlin, 5. Juli 2022

Peter Adrian Dr. Martin Wansleben
Präsident Hauptgeschäftsführer“

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