Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der Veränderungsrate und des sich daraus ergebenden
Betrags für den Solidarzuschlag
nach § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2024
Gemäß § 38 Absatz 4 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes bekannt:
Die Veränderungsrate für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 Satz 3 KVLG 1989 für das Jahr 2024 beträgt
4,29 v. H.
Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 für den Solidarzuschlag gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 KVLG 1989 ein Betrag in Höhe von 60 066 659,82 Euro.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Sunder
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