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Bekanntmachung der Veränderungsrate und des sich daraus ergebenden Betrags für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2024

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
der Veränderungsrate und des sich daraus ergebenden
Betrags für den Solidarzuschlag
nach § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2024

Vom 14. Juli 2023

Gemäß § 38 Absatz 4 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes bekannt:

Die Veränderungsrate für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 Satz 3 KVLG 1989 für das Jahr 2024 beträgt

4,29 v. H.

Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 für den Solidarzuschlag gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 KVLG 1989 ein Betrag in Höhe von 60 066 659,82 Euro.

Bonn, den 14. Juli 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
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