Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung der Veränderungsrate und des sich daraus ergebenden Betrags für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2025
Bundespolitik

Bekanntmachung der Veränderungsrate und des sich daraus ergebenden Betrags für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2025

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der Veränderungsrate und des sich daraus ergebenden
Betrags für den Solidarzuschlag
nach § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
für das Jahr 2025
Vom 18. Juli 2024

Gemäß § 38 Absatz 4 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes bekannt:

Die Veränderungsrate für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 Satz 3 KVLG 1989 für das Jahr 2025 beträgt
1,85 v. H.

Daraus ergibt sich für das Jahr 2025 für den Solidarzuschlag gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 KVLG 1989 ein Betrag in Höhe von 61 177 893,03 Euro.
Bonn, den 18. Juli 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Wendicke

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...