Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der Veränderungsrate und des sich daraus ergebenden
Betrags für den Solidarzuschlag
nach § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
für das Jahr 2025
Vom 18. Juli 2024
Gemäß § 38 Absatz 4 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes bekannt:
Die Veränderungsrate für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 Satz 3 KVLG 1989 für das Jahr 2025 beträgt
1,85 v. H.
Daraus ergibt sich für das Jahr 2025 für den Solidarzuschlag gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 KVLG 1989 ein Betrag in Höhe von 61 177 893,03 Euro.
Bonn, den 18. Juli 2024
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Wendicke
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