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Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften

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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
über die Förderung der anwendungsorientierten
Forschung an Hochschulen
für Angewandte Wissenschaften

Vom 22. Dezember 2023

Am 27. November 2023 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nach Artikel 91b des Grundgesetzes beschlossen. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anhang).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 22. Dezember 2023

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anhang

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung
an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften
nach Artikel 91b des Grundgesetzes
vom 27. November 2023

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen, vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes folgende Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW)1:

§ 1

Gegenstand und Ziele der gemeinsamen Förderung

(1) Die Vertragschließenden finanzieren in den Jahren 2024 bis 2030 gemeinsam ein Programm zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an HAW. Das Programm beinhaltet verschiedene Förderinstrumente und wird insbesondere im Rahmen von Programmlinien und Förderrichtlinien umgesetzt.

(2) Mit der Förderung von Forschungsprojekten im Rahmen dieses Programms verfolgen Bund und Länder die Ziele,

1.
die Forschungsfähigkeiten und Forschungsleistungen der HAW zu stärken,
2.
der themenoffenen Forschungsförderung zu dienen und gleichzeitig die Möglichkeit zu bieten, thematische Schwerpunkte kurzfristig aufzusetzen, wo dies mit Blick auf aktuelle Bedarfe angezeigt ist,
3.
die Forschungsstrategien und -profile der HAW weiterzuentwickeln,
4.
HAW – unter Berücksichtigung der Heterogenität und der Breite der HAW-Landschaft – durch die Förderung im Rahmen dieses Programms in die Lage zu versetzen, sich an anderen öffentlichen und privaten Förderangeboten zu beteiligen und damit mittelfristig deutlich mehr Forschungs- beziehungsweise Drittmittel im Wettbewerb zu generieren,
5.
zum Auf- und Ausbau von Kooperationen von HAW mit Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen und den Transfer sicherzustellen.
§ 2

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) setzt einen Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten als selbständig arbeitenden Unterausschuss des Ausschusses der GWK ein. Der Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 GWK-Abkommen in Verbindung mit § 10 Absatz 5 GO-GWK ermächtigt, abschließend zu entscheiden.

(2) Der Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten besteht aus vier Vertretungen der Länder und zwei Vertretungen des Bundes, die vom Ausschuss der GWK benannt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes haben je zwei Stimmen, die der Länder jeweils eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt eine Vertretung des Bundes.

(3) Der Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten entscheidet auf Grundlage dieser Vereinbarung abschließend über die Ausgestaltung der Programmlinien und der Förderrichtlinien und legt die Leistungsbeschreibung vor Ausschreibung des Projektträgervertrags fest. Über die Förderung der nach (fach-)wissenschaftlichen Begutachtungen als förderwürdig bewerteten Skizzen/​Anträge und über die Förderhöhe entscheidet der Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten obliegt die Ausgestaltung des wettbewerblichen wissenschaftsgeleiteten Begutachtungsverfahrens, wobei die Förderkriterien nach Zielsetzung der jeweiligen Programmlinie/​Förderrichtlinie transparent in der entsprechenden Bekanntmachung festgelegt werden.

(4) Der Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten berichtet dem Ausschuss der GWK jährlich über seine Tätigkeit.

(5) Ein Programmbeirat aus bis zu sechzehn aus verschiedenen Fachgebieten und mit Erfahrungen und Kompetenzen in anwendungsorientierter Forschung aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ausgewiesenen Expertinnen und Experten unterstützt die Arbeit des Fachausschusses mit besonderen Zuständigkeiten durch fachliche Empfehlungen zu den Programmlinien und Förderrichtlinien. Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten für eine Amtszeit von drei Jahren benannt. Einmalige Wiederbenennungen sind möglich. Details regelt die vom Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten beschlossene Geschäftsordnung des Programmbeirates.

(6) Zur Programmdurchführung greift der Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten auf einen vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beauftragten Projektträger zurück, der auch das Begutachtungs- und Auswahlverfahren einschließlich der Gewinnung von Gutachtenden unterstützt sowie das programmbegleitende Monitoring durchführt.

(7) Innerhalb des rechtlichen Rahmens sollen Förder-, Entscheidungs- und Bearbeitungsprozesse möglichst flexibel und effizient gestaltet werden, um administrative Aufwände auf das notwendige Maß zu beschränken und schnelle Effekte der Förderung generieren zu können.

§ 3

Antragsberechtigung

(1) Bund und Sitzland fördern HAW in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, sowie staatlich anerkannte HAW, die überwiegend staatlich refinanziert werden2, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Anträge sind über die jeweilige zuständige oberste Landesbehörde an den vom BMBF beauftragten Projektträger zu richten, es sei denn, diese hat gegenüber dem Projektträger darauf verzichtet. Werden über diesen Kreis hinaus private HAW gefördert, so tragen diese zumindest den Anteil, den das Sitzland übernehmen würde, selbst.

(2) Im Rahmen von gemeinsamen Verbundprojekten unter der Konsortialführerschaft einer HAW sind auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – vorrangig KMU –, Universitäten, außerhochschulische Forschungseinrichtungen sowie weitere an Verbundvorhaben beteiligte Partner (Verbundpartner) antragsberechtigt. Diese Verbundpartner können dann gefördert werden, wenn dies zur Erreichung der in § 1 Absatz 2 genannten Zielstellungen sinnvoll ist und die Mitwirkung der Verbundpartner der strategischen Ausrichtung der HAW selbst zu Gute kommt (zum Beispiel hinsichtlich der regionalen Vernetzung, des Ergebnistransfers und zur Ausschöpfung der Verwertungspotenziale). HAW sollen mindestens 80 Prozent der insgesamt vorgesehenen Programmmittel erhalten.

§ 4

Zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Die finanzielle Förderung der in das Programm aufgenommenen Projekte erstreckt sich auf die durch die Projekte unmittelbar entstandenen Ausgaben und umfasst:

Personalausgaben,
sächliche Verwaltungsausgaben,
Ausgaben für Geräte und andere projektbezogene Investitionen.

Hochschulen wird bei Forschungsprojekten zusätzlich eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent der Projektausgaben gewährt.

(2) Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

(3) Die in der Regel überjährigen Bewilligungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 5

Mittelvolumen; Finanzierung

(1) Zur Finanzierung des Programms einschließlich der Ausfinanzierung des Vorgängerprogramms stellen Bund und Länder, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, Projektfördermittel von insgesamt bis zu rund 493 Millionen Euro für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung. Aus dem Vorgängerprogramm bis zum 31. Dezember 2023 bewilligte Fördermittel werden allein vom Bund getragen. Die Mittel für die Förderung im Rahmen dieses Programms sowie aufgrund des Vorgängerprogramms ab 1. Januar 2024 bewilligten Vorhaben werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen. In den Jahren 2024 und 2029 stellt der Bund jeweils bis zu 60 Millionen Euro, in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils bis zu 65 Millionen Euro für die Projektförderung bereit. Die Länder stellen im Jahr 2025 bis zu 1,433 Millionen Euro, im Jahr 2026 bis zu 4,73 Millionen Euro, im Jahr 2027 bis zu 10,288 Millionen Euro, im Jahr 2028 bis zu 16,25 Millionen Euro und im Jahr 2029 bis zu 20 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2030 stellen Bund und Länder jeweils bis zu 30 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder stellen während der Laufzeit der Projekte die Kofinanzierung nach dem Sitzlandprinzip bereit.

(2) Das jeweilige Sitzland weist dem BMBF den jährlichen Landesanteil möglichst bedarfsgerecht, spätestens jedoch im zweiten Jahr der Gesamtlaufzeit des jeweiligen Projektes unter Einhaltung des jeweiligen Finanzierungsverhältnisses von Bund und Sitzland zu. Das BMBF stellt bei der Bewilligung in geeigneter Weise dar, dass es sich um eine gemeinsame Förderung von Bund und Ländern handelt. Das BMBF prüft die zweckentsprechende Verwendung und berichtet dem jeweiligen Sitzland darüber. Auf dieser Basis erfolgt ein gegebenenfalls notwendiger Ausgleich der Mittel entsprechend der Finanzierungsverhältnisse.

(3) Die Ausgaben für das Programmmanagement (einschließlich Leistungen des Projektträgers) und für das programmbegleitende Monitoring für die ab 1. Januar 2024 bewilligten Projekte werden vom Bund zusätzlich zu den für dieses Programm zur Verfügung stehenden Projektfördermitteln gemäß Absatz 1 getragen.

§ 6

Monitoring

(1) Das Programm unterliegt einem belastbaren Monitoring, mit dem die quantitative wie qualitative Zielerreichung der Vereinbarung gemessen wird.

(2) Indikatorik, Umfang und Berichtszeitpunkt des programmbegleitenden Monitorings richten sich nach der Anlage zu dieser Vereinbarung.

(3) Das Monitoring erfolgt ab Programmbeginn und ermöglicht in der Mitte der Programmlaufzeit im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern ein Nachsteuern der Programmumsetzung. Dazu legt der Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten dem Ausschuss der GWK zu seiner Sitzung im Frühjahr 2027 einen Monitoringbericht vor. Eine vom GWK-Ausschuss gegebenenfalls festgestellte Nachsteuerung wird vom Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten im Rahmen der Ausgestaltung der Programmlinien umgesetzt.

(4) Mit ihrer Skizze/​ihrem Antrag erklären die HAW und das jeweilige Land ihre Bereitschaft, die für das Monitoring erforderlichen Daten im Fall einer Förderung zu erheben und für das Monitoring zur Verfügung zu stellen.

§ 7

Evaluation

Bund und Länder sehen vor, das Programm und seine Wirkungen im Hinblick auf die unter § 1 formulierten Zielen durch eine unabhängige Evaluation bewerten zu lassen.

§ 8

Übergangsbestimmungen

(1) Mittel, die im Vorgängerprogramm ab 1. Januar 2024 bewilligt werden und über das formale Ende des Programms hinaus anfallen, werden aus den Mitteln, die Bund und Länder für diese Vereinbarung bereitstellen, beglichen.

(2) Der Vertrag zwischen dem BMBF und dem bisherigen Projektträger läuft bis zum 31. März 2025. Gemäß laufendem Vertrag schließen die Leistungen des Projektträgers neue Förderrichtlinien mit ein, die auf Grundlage dieser Vereinbarung entstehen.

(3) Zur weiteren Programmdurchführung ab dem 1. April 2025 wird seitens des BMBF unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 ein Projektträger beauftragt.

§ 9

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz zum 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Anlage
Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften

Indikatoren, Umfang und Berichtszeitpunkt des Monitorings zum Programm gemäß § 6 der Bund-Länder-Vereinbarung

Das Bund-Länder-Programm über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften unterliegt gemäß § 6 der Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) einem Monitoring, mit dem die qualitative wie quantitative Zielerreichung der in § 1 genannten Programmziele gemessen wird. Das Monitoring soll es Bund und Ländern ermöglichen, gegebenenfalls ein Nachsteuern der Programmumsetzung vorzunehmen.

Im Monitoring des Programms werden in den Jahren 2024 bis 2026 Daten entlang der in dieser Anlage festgelegten Indikatoren mit dem Ziel gesammelt, dem Ausschuss der GWK zu seiner Sitzung im Frühjahr 2027 einen Monitoringbericht zur Erreichung der in § 1 BLV genannten Programmziele vorzulegen, auf dessen Grundlage er über ein etwaiges Nachsteuern der Programmumsetzung beraten kann.

Ablauf Monitoring

Der Projektträger fragt zu Beginn der Projektförderung sowie zwischen 2024 und 2026 jährlich zum 31. Oktober bei den geförderten Hochschulen die Daten zu den Indikatoren ab, die zu einem geeigneten jährlichen Stichtag zu erheben sind. Daten von Hochschulen, die im Rahmen der vorangegangenen BLV (2019 bis 2023) im Rahmen der Förderrichtlinie FH-Kooperativ gefördert werden, deren Projekte aber erst in 2024 starten, werden ebenso erfasst. Bei der Abfrage sollen – wo dies möglich ist – die standardisierten Vorgaben des Kerndatensatzes Forschung berücksichtigt werden.
Der Projektträger bereitet die Daten zu den Indikatoren, die der amtlichen Statistik zu entnehmen sind, für das Monitoring auf.
Der Projektträger erstellt den Monitoringbericht auf der Grundlage der von ihm aufbereiteten und auf Bundesebene aggregierten Daten zu den festgelegten Indikatoren und leitet ihn bis zum 31. Januar 2027 dem Fachausschuss für besondere Zuständigkeiten zu.
Der Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten berät unter Berücksichtigung von Struktur- und Sondereffekten über den Monitoringbericht. Dabei wird er die Angaben zu den einzelnen Indikatoren auf ihre Aussagekraft zur Wirkung der Förderung prüfen und seine Einschätzung in einer Stellungnahme zusammenfassen. Sodann leitet er den Monitoringbericht mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen an den Ausschuss der GWK weiter, der in seiner Frühjahrssitzung 2027 darüber berät und entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise er ein Nachsteuern der Programmumsetzung für sinnvoll erachtet. Der Fachausschuss mit besonderer Zuständigkeit setzt die vom Ausschuss der GWK beschlossene Nachsteuerung im Rahmen der Ausgestaltung der Programmlinien um.

Indikatoren für den Monitoringbericht

Programmziel
gemäß § 1 BLV
Indikatoren Daten Datenverfügbarkeit
1 Ziel 1
und Ziel 2
die Forschungsfähigkeiten und Forschungsleistungen der HAW zu stärken und der themenoffenen Forschungsförderung zu dienen Anzahl der Professorinnen/​Professoren geförderte HAW im Vergleich zu allen HAW; differenziert nach Fächergruppen Amtliche Statistik
2 Anzahl des wissenschaftlich künstlerischen Personals (ohne Professorinnen/​Professoren) geförderte HAW im Vergleich zu allen HAW Amtliche Statistik
3 Anzahl wissenschafts­unterstützendes Verwaltungspersonal (Drittmittelanträge, Kooperationen, Transferprojekte) geförderte HAW Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW
4 Anzahl der Professorinnen/​Professoren mit forschungsbezogenen Ausnahmen von der maximalen Lehrverpflichtung geförderte HAW; differenziert nach Fächergruppen Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW
5 Anzahl von Promotionen betreuenden Professorinnen und Professoren geförderte HAW, differenziert nach Fächergruppen Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW; Aggregationsebene Bundesgebiet
6 Anzahl der Promovierenden und der abgeschlossenen Promotionen unter Berücksichtigung der verschiedenen Promotionsformen und aktueller Entwicklungen beim Promotionsrecht der Länder für HAW differenziert nach Fächergruppen Amtliche Statistik, Aggregationsebene Bundesgebiet; notwendige (recht­liche) Einordnung durch den PT
7 Anzahl der Veröffentlichungen aus dem Projekt (differenziert nach Publi­kationstyp, unter anderem Buch, Artikel, Konferenz­beitrag, Forschungsdaten, Software) geförderte HAW Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW
8 Ziel 3 die Weiterentwicklung der Forschungsstrategien und -profile der HAW zu fördern Entwicklung der Forschungsschwerpunkte und der Forschungsstrategie qualitative Berichte der geförderten HAW Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW
9 Ziel 4 HAW […] in die Lage zu versetzen, sich an anderen öffentlichen und privaten Förderangeboten zu beteiligen und damit mittelfristig deutlich mehr Forschungs- beziehungsweise Dritt­mittel im Wettbewerb zu generieren Entwicklung der Drittmittel, differenziert nach öffent­lichen/​privaten Mitteln und verschiedenen Mittelgebern (unter anderem EU, Bund, DFG, Länder, Wirtschaft) geförderte HAW im Vergleich zu allen HAW Amtliche Statistik, Aggregationsebene Bundesgebiet
10 Rechtsverbindliche Um­setzung der im Kodex zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis niedergelegten Leitlinien qualitative Berichte der geförderten HAW Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW
11 Entwicklung der Antragstellung der HAW an DFG- und BMBF-Förderprogrammen geförderte HAW im Vergleich zu allen HAW Abfrage des PT bei DFG und BMBF
12 Anzahl der Förderungen in den Programmlinien/​des Programms geförderte HAW Jährliche Aufbereitung des PT
13 Ziel 5 zum Auf- und Ausbau von Kooperationen von HAW mit Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen und den Transfer sicherzustellen Entwicklung der Zahl der forschungsintensiven Ko­operationsvereinbarungen (regional, überregional, international) geförderte HAW Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW
14 Anzahl Ausgründungen geförderte HAW Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW
15 Anzahl der formalen Mitgliedschaften in regionalen Netzwerken, Clusterverbünden geförderte HAW Jährliche Erhebung des PT bei den geförderten HAW
1
Der Begriff „Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW)“ wird im Folgenden als allgemeine Bezeichnung verwendet und schließt zum Beispiel Fachhochschulen ein.
2
Einschließlich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der Hochschule Geisenheim, der Berufsakademie Sachsen, der Dualen Hochschule Thüringen sowie der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).

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