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Startseite Vorsicht Anlegerschutz Bekanntmachung der Verfügung – Im Verfahren nach § 98 AktG betreffend der European Energy Exchange AG, nach § 99 Abs. 2 AktG
Anlegerschutz

Bekanntmachung der Verfügung – Im Verfahren nach § 98 AktG betreffend der European Energy Exchange AG, nach § 99 Abs. 2 AktG

IO-Images (CC0), Pixabay
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Landgericht Leipzig
– Kammer für Handelssachen –

Leipzig, 11.10.2024

Aktenzeichen: 04 HK O 2628/​24

Verfügung

Im Verfahren nach § 98 AktG betreffend die European Energy Exchange AG, Augustusplatz 9, 0419 Leipzig, wird nach § 99 Abs. 2 AktG bekannt gemacht:

Der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes der European Energy Exchange AG (Antragsgegnerin) und der European Commodity Clearing AG, Augustusplatz 9, 0419 Leipzig, (weitere Verfahrensbeteiligte) hat Antrag gemäß § 98 Abs. 1 AktG gestellt, festzustellen, dass bei der European Energy Exchange AG ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18.05.2004 zu bilden sei.

Die Antragsgegnerin (der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied) und die weitere Verfahrensbeteiligte erhalten Gelegenheit zur Äußerung zu dem Antrag binnen vier Wochen. Die Äußerung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des gerichts erfolgen.

Eine schriftliche Äußerung ist unter Angabe des Aktenzeichens 04 HK O 2628/​24 an das Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig zu übermitteln.

Die schriftliche Äußerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss

1.

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2.

von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

3.

Informationen hierzu können über das Internetportal https:/​/​justiz.de/​laender-bund-europa/​elektronische_​kommunikation/​index.php aufgerufen werden.

 

olas
Vorsitzender Richter am Landgericht

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