vom: 14.06.2024
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 25.06.2024 B3
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der verlängerten Regelung
zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen
im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR)
der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen
zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(„Verlängerte BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“)1
Vor dem Hintergrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Europäischen Union, insbesondere den von der Europäische Union und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie die beispielsweise durch Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen, hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Nummern 1.4, 1.5 und 2.1 und 3 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 wurde die „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ am 19. April 2022 von der Europäischen Kommission genehmigt. Auf der Grundlage der Änderungsmitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 5342 final vom 20. Juli 2022 und der Änderungsmitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 7945 final vom 28. Oktober 2022 erfolgte deren Überarbeitung. Auf der Grundlage der Änderungsmitteilung der Europäischen Kommission C/2023/1188 vom 21. November 2023 erging am 13. Dezember 2023 die „Verlängerte BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“. Auf der Grundlage der Änderungsmitteilung der Europäischen Kommission C/2024/3113 vom 2. Mai 2024 ergeht nun folgende „Verlängerte BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“:
Gewährung von BKR-Kleinbeihilfen2
(1) Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen (im Folgenden: BKR-Kleinbeihilfen) an von der Krise betroffene Unternehmen gewähren. Der Gesamtnennbetrag der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten BKR-Kleinbeihilfen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 den Höchstbetrag von 2,25 Millionen Euro nicht übersteigen.
(2) Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor3 tätig sind, darf die BKR-Kleinbeihilfe den Gesamtnennbetrag von 335 000 Euro nicht übersteigen. Für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse4 tätig sind, darf die BKR-Kleinbeihilfe den Gesamtnennbetrag von 280 000 Euro nicht übersteigen.
(3) Ist ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig, für die nach Absatz 1 und 2 unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss für jede dieser Tätigkeiten der einschlägige Höchstbetrag eingehalten und es darf der maximale Gesamtbetrag von 2,25 Millionen Euro je Unternehmen nicht überschritten werden. Dies kann etwa durch eine getrennte Buchführung sichergestellt werden. Wenn ein Unternehmen ausschließlich in den unter Absatz 2 fallenden Sektoren tätig ist, darf der maximale Gesamtbetrag von 335 000 Euro je Unternehmen nicht überschritten werden.
(4) Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
(5) Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Regelung gewährt wurden und vor der Gewährung neuer BKR-Kleinbeihilfen zurückgezahlt werden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.
(6) Beihilfen nach dieser Regelung an Unternehmen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Unternehmens aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlagert werden.
(7) Die Beihilfe kann direkt dem Endempfänger gewährt oder über einen Energieversorger weitergeleitet werden. Wird die Beihilfe über einen Energieversorger weitergeleitet, muss nachweislich ein Mechanismus angewandt werden, der die Wahrung des Wettbewerbs zwischen den Versorgern und die Weitergabe der Beihilfe an den Endempfänger gewährleistet.
Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für alle BKR-Kleinbeihilfen, die
- a)
-
in der Bundesrepublik Deutschland und
- b)
-
an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche
gewährt werden, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Diese Regelung gilt nur für folgende Gruppen von Beihilfen:
- a)
-
Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen;
- b)
-
Beihilfen in Form von Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen;
- c)
-
Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen;
- d)
-
Beihilfen in Form von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und Rückgarantien;
- e)
-
Beihilfen in Form von Darlehen;
- f)
-
Beihilfen in Form von Eigenkapital;
- g)
-
Beihilfen in Form von mezzaninen Finanzierungen.
(3) Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstabe d und e können den Unternehmen direkt oder über als Finanzintermediäre handelnden Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute gewährt werden. In diesem Fall müssen die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute die Vorteile der Zinszuschüsse für Darlehen so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze – so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden, ohne dass die Gewährung der zinsvergünstigten Darlehen nach dieser Regelung an die Refinanzierung bestehender Darlehen geknüpft wird.
(4) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, dürfen nicht auf der Grundlage des Preises oder der Menge der auf den Markt gebrachten Produkte festgelegt werden.
(5) Für Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind5, gilt diese Regelung nur, wenn
der Beihilfebetrag nicht auf der Basis des Preises oder der Menge der von den Primärerzeugern gekauften oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebrachten Erzeugnisse festgelegt wird, außer wenn die von den betreffenden Unternehmen bei Primärerzeugern gekauften Erzeugnisse entweder nicht auf den Markt gebracht oder für ernährungsfremde Zwecke wie Destillation, Methanisierung oder Kompostierung verwendet wurden, und
die Beihilfe weder ganz noch teilweise an die Primärerzeuger weitergereicht wird.
(6) Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, gilt diese Regelung nur, soweit keine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission6 genannten Kategorien von Beihilfen betroffen ist.
(7) Diese Regelung gilt nicht für Unternehmen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt, hat. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind insbesondere
- a)
-
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
- b)
-
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
- c)
-
Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.7
(8) Diese Regelung gilt nicht für die Gewährung von Beihilfen an Kreditinstitute oder Finanzinstitute.
Umwandlung von rückzahlbaren Instrumenten
Beihilfen, die auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Rückgarantien, Darlehen oder anderen rückzahlbaren Instrumenten gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse umgewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens am 30. Juni 2024 erfolgt und die Vorgaben dieser Regelung eingehalten werden.
Kumulierung
(1) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.
(2) Wenn ein und demselben Empfänger auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung und auf Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung, einschließlich auf Grundlage der vorliegenden Regelung, Darlehen oder Garantien gewährt und der Gesamtdarlehensbetrag anhand des per Selbstauskunft erklärten Liquiditätsbedarfs des Empfängers berechnet wird, darf der Liquiditätsbedarf des jeweiligen Unternehmens nur einmal durch eine Beihilfe gedeckt werden.
(3) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV ist zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.
(4) Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung8, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen9 sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen10.
Überwachung und Veröffentlichung
(1) Damit die beihilfegebenden Stellen sicherstellen können, dass der in § 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird, können sie von dem betreffenden Unternehmen verlangen, dass es der beihilfegebenden Stelle vor Gewährung der Beihilfe schriftlich, in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede BKR-Kleinbeihilfe nach dieser Regelung angibt, die es bislang erhalten hat.
(2) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte BKR-Kleinbeihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
(3) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro11 beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro12 in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission13 veröffentlicht werden.
Geltungsdauer
Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft, mit Ausnahme von Beihilfen für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätige Unternehmen, für die diese Regelung am 31. Dezember 2024 außer Kraft tritt, das heißt, Gewährungen von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung sind jeweils bis zu diesen Zeitpunkten möglich.14 Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 30. Juni 2024 beziehungsweise am 31. Dezember 2024 bei Beihilfen für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, entstanden sein.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Silvia Dietz
- 1
- Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 5. Juni 2024 unter der Beihilfe-Nr. SA.114257.
- 2
- Der Gesamtbetrag der auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen lässt sich nicht prognostizieren, er beläuft sich (Stand: 21. November 2023) schätzungsweise auf mehrere Milliarden Euro.
- 3
- Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).
- 4
- Im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).
- 5
- Im Sinne des Artikel 2 Nummer 35 und 45 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).
- 6
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 90 vom 28.6.2014, S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023).
- 7
- Diese Regelung darf in keiner Weise dazu verwendet werden, die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu untergraben, und muss vollständig mit den in den einschlägigen Vorschriften (zum Beispiel Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1)) festgelegten Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung im Einklang stehen. Insbesondere muss vermieden werden, dass natürliche Personen oder Organisationen, die Sanktionen unterliegen, direkt oder indirekt von solchen Maßnahmen profitieren.
- 8
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
- 9
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1); Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).
- 10
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023); Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L 2391 vom 5.10.2023, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L 2391 vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist; Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).
- 11
- Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Beihilfeformen wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
- 12
- Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Beihilfeformen wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
- 13
- Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.
- 14
- Wenn sich die Kleinbeihilfen der beihilfegebenden Stellen im Rahmen dieser Regelung halten, müssen diese Maßnahmen nicht gesondert bei der Kommission notifiziert werden, da diese Bundesregelung als „aid scheme“ gilt, das heißt, bei der Vergabe von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung ist ein Rechtsgrundlagenverweis hierauf notwendig. Bestehende De-minimis-Förderprogramme und -richtlinien von Bund, Ländern und Kommunen brauchen also nicht geändert zu werden.
Kommentar hinterlassen