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Bekanntmachung der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen nebst Rahmenlehrplan

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung
in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen
nebst Rahmenlehrplan

Vom 4. Juli 2022

Nachstehend werden

a)
die Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) nachrichtlich veröffentlicht,
b)
der Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe

Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport und Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport
Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung und Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung

– Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2021 – bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an den betrieblichen Berufsausbildungen Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (http:/​/​www2.bibb.de/​tools/​aab/​aabzeliste_​de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Listen der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan sind im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http:/​/​www.bibb.de/​berufssuche.

Bonn, den 4. Juli 2022

73005/​005-05

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
V. Werker

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Block-Meyer

Verordnung
zur Neuordnung der Ausbildung in eisenbahntechnischen Verkehrsberufen

Vom 14. März 2022

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs­gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport (Lokführer- und Transportausbildungsverordnung – LTAusbV)
Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung (Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung – ZVSAusbV)
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport
und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
(Lokführer- und Transportausbildungsverordnung – LTAusbV)*

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§  1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2 Dauer der Berufsausbildung
§  3 Begriffsbestimmungen
§  4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs­rahmenplan
§  5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§  7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8 Inhalt des Teiles 1
§  9 Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10 Inhalt des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
§ 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
§ 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildung

§ 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.

(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.

(3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung ­einer Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen der Sicherungselemente.

(4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung ­einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder eine Wagenprüfung.

§ 4

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden ­liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 ­Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 5

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3.
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
2.
rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
3.
Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
4.
Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
5.
Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
6.
am Notfallmanagement mitwirken.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatz­fähigkeit prüfen,
2.
Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,
3.
Bremsen prüfen und bedienen,
4.
Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,
5.
Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen,
6.
Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen ­sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben und
7.
Güter transportieren und Personen befördern.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro­zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
6.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu ­vermitteln:

1.
Güterverkehr und
2.
Personenverkehr.

Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

§ 6

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 7

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 8

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9

Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
2.
die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
3.
Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
4.
Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
5.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn­betrieb einzuhalten und
6.
die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grund­lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzuführen,
2.
Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen betrieblichen Dokumente zu erstellen,
3.
eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Behandlung durchzuführen sowie
4.
Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.

Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den ­Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ­gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 10

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig­keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig­keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Prüfen von Triebfahrzeugen“,
2.
„Zug- und Rangierfahrten durchführen“,
3.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 12

Prüfungsbereich
„Prüfen von Triebfahrzeugen“

(1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,
2.
Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,
3.
Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie
4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durch­zuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.

§ 13

Prüfungsbereich
„Zug- und Rangierfahrten durchführen“

(1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durch­zuführen und dabei

1.
den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen,
2.
die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen,
3.
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,
4.
eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen,
5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ­eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Güterverkehr oder
2.
Personenverkehr.

Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Doku­mentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 25 Minuten.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzuführen und dabei

1.
die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,
2.
eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,
3.
den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben,
4.
Abweichungen und Störungen zu erkennen,
5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ­eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Güterverkehr oder
2.
Personenverkehr.

Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störungen geführt. Die Zugfahrt kann digital mittels eines ­Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses ­Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den ­Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ­gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.
§ 14

Prüfungsbereich
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“

(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebsverfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,
2.
den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,
3.
Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,
4.
zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und
5.
mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 15

Prüfungsbereich
„Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial­kunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft­liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ mit 20 Prozent,
2. „Prüfen von Triebfahrzeugen“ mit 20 Prozent,
3. „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit 30 Prozent,
4. „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit 20 Prozent
sowie
5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung ­einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regel­betrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,
5.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
6.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 ­Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 17

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den ­Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildung

§ 18

Anrechnung von Ausbildungszeiten

Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Anlage
(zu § 4 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer
und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart und der Zukunft einordnen
b)
die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche ­Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
c)
den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben
d)
die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheits­management auch fachübergreifend anwenden
e)
den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten
f)
Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsys­temische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
7
2 Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen
b)
die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c)
Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten
d)
die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden
e)
das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben
f)
die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden
g)
Fahrpläne anwenden
5
3 Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen
b)
den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c)
den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben
d)
Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden
e)
Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f)
Bahnstromanlagen unterscheiden
g)
Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden
h)
physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben
i)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen
j)
die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
7
4 Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech­niken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden
b)
verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden
c)
die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden
d)
Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e)
Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
7
5 Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben
b)
Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
4
c)
Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen
d)
Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
4
6 Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b)
Nothaltauftrag abgeben
c)
Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen
d)
Sperrungen von Gleisen veranlassen
e)
gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen
f)
Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
g)
Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen
h)
Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten ­Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung von mobilitätseingeschränkten Personen, durch­führen
i)
Gesamtvorgang dokumentieren
j)
eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen
k)
die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement ­beschreiben
l)
mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
4

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel
auf ihre Einsatzfähigkeit
prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions­fähigkeit und Vollständigkeit prüfen
b)
Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen
c)
Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen
d)
betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehen
e)
betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
f)
Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
4
2 Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführen
b)
bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
8
c)
Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfen
d)
Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen
e)
bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumen­tieren und melden
f)
Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatz­fähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
g)
Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb ­nehmen
h)
örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließen
i)
Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen
j)
Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen
k)
Fahrzeuge übergeben und übernehmen
14
3 Bremsen prüfen und
bedienen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
b)
Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
c)
Arten von Bremsproben unterscheiden
d)
Bremsen für die Zugfahrt einstellen
e)
Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
f)
Bremsproben durchführen
g)
Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellen
h)
Bremsprobensignale anwenden
i)
bei Störungen Maßnahmen ergreifen
j)
bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und ­sichern
8
k)
während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
l)
bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern
8
4 Zug- und Rangierfahrten
im Regelfall durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppeln
b)
Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
c)
Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels
d)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachten
e)
Fahrweg beim Rangieren beobachten
f)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
g)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
h)
unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen
i)
örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachten
j)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangier­bewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
k)
Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
l)
während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen

9

m)
vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammen­stellen und anwenden
n)
Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
o)
Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreiben
p)
energieeffizient bremsen und beschleunigen; ­Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzen
q)
Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
r)
Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
s)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
t)
den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
u)
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
v)
während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
w)
Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten
16
5 Zug- und Rangierfahrten
bei Abweichungen und
Störungen durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
b)
mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
c)
Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
d)
bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten
9
e)
Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
f)
Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
g)
Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
h)
Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahn­betriebs und der beteiligten Personen ergreifen, ­insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlassen
i)
bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleiten
j)
Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
k)
Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
20
6 Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen
sowie Planung innerhalb
des Aufgabengebietes
beschreiben
(§ 5 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
b)
Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
2
c)
Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
d)
die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreiben
e)
die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben
2
7 Güter transportieren und Personen befördern
(§ 5 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
b)
Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwenden
c)
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
2
d)
Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigen
e)
Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigen
f)
Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigen
g)
mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
2

Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 2 3 4
1 Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht­lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen ­Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und ­Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
während
der gesamten
Ausbildung
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ­einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5 Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement­prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden
b)
das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben
2
c)
vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
d)
Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplans und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
e)
Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette ­sowie bei der Minderung der Qualität der Dienst­leistung ergreifen
f)
das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
6 Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von
Kundenkommunikation
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie ­andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
b)
die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden
c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden
4
d)
die digitalen Systeme für das eigene Aufgaben­gebiet nutzen
e)
die Informationsquellen für das eigene Aufgaben­gebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
f)
fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
4
Artikel 2

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und
zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
(Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung – ZVSAusbV)*

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§  1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2 Dauer der Berufsausbildung
§  3 Begriffsbestimmungen
§  4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs­rahmenplan
§  5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§  7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8 Inhalt des Teiles 1
§  9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
§ 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
§ 12 Inhalt des Teiles 2
§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 14 Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
§ 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildung

§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.

(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.

§ 4

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden ­liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 ­Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 5

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3.
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
2.
rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
3.
Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
4.
Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
5.
Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
6.
am Notfallmanagement mitwirken.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen,
2.
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,
3.
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen,
4.
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen und
5.
Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Mitwirken an logistischen und betrieblichen Pro­zessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
6.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
§ 6

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 7

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 8

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9

Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ und
2.
„Örtliche Sicherung einer Weiche“.
§ 10

Prüfungsbereich
„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“

(1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
2.
die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
3.
Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
4.
Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
5.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn­betrieb einzuhalten und
6.
die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grund­lagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Zugfahrten durchzuführen,
2.
Rangierfahrten durchzuführen sowie
3.
die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.

Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die ­Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations­programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den ­Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ­gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 11

Prüfungsbereich
„Örtliche Sicherung einer Weiche“

(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,
2.
Weichenteile zu benennen und
3.
die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

§ 12

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig­keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 13

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Abweichungen vom Regelbetrieb“,
2.
„Störungen im Eisenbahnbetrieb“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14

Prüfungsbereich
„Abweichungen vom Regelbetrieb“

(1) Im Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von Zugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen zu unterscheiden,
2.
Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten,
3.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn­betrieb einzuhalten,
4.
fachliche Zusammenhänge von Abweichungen aufzuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu ­begründen und
5.
Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die ­Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der ­Arbeit zu beachten.

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
2.
die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen,
3.
Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb zu ergreifen,
4.
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
6.
die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.

Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die ­Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations­programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den ­Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ­gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 15

Prüfungsbereich
„Störungen im Eisenbahnbetrieb“

(1) Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entstehung von Störungen zu erläutern,
2.
Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
3.
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahn­betrieb einzuhalten,
4.
fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzeigen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
5.
Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die ­Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der ­Arbeit zu beachten.

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
2.
die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
3.
Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs zu ergreifen,
4.
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
6.
die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.

Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die ­Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulations­programm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den ­Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ­gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 16

Prüfungsbereich
„Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial­kunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft­liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ mit 20 Prozent,
2. „Örtliche Sicherung einer Weiche“ mit 10 Prozent,
3. „Abweichungen vom Regelbetrieb“ mit 40 Prozent,
4. „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit 20 Prozent
sowie
5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung ­einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahn­betrieb“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 ­Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 18

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine münd­liche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Abweichungen vom Regelbetrieb“,
b)
„Störungen im Eisenbahnbetrieb“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildung

§ 19

Anrechnung von Ausbildungszeiten

Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zug­verkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Anlage
(zu § 4 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Eisenbahner
in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen
b)
die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
c)
den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben
d)
die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanagementsystems, auch fachübergreifend, anwenden
e)
den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten
f)
Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
7
2 Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
das Zusammenwirken von europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen
b)
die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c)
Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten
d)
die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden
e)
das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben
f)
die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden
g)
die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplaneinträge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten
5
3 Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen
b)
den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c)
den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben
d)
Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden
e)
Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f)
Bahnstromanlagen unterscheiden
g)
Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden
h)
physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben
i)
den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen
j)
die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
7
4 Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden
b)
verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden
c)
die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden
d)
Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e)
Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
7
5 Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben
b)
Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
7
c)
Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen
d)
Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
4
6 Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b)
Nothaltauftrag abgeben
c)
Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen
d)
Sperrungen von Gleisen veranlassen
e)
besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport begleiten
f)
Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
g)
Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen
h)
Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, begleiten
i)
Gesamtvorgang dokumentieren
j)
eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen
k)
die Rollen im Notfallmanagement beschreiben
l)
mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
m)
die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern
4

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Sicheres Bedienen von
Stellwerkseinrichtungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemeinsamkeiten verstehen
b)
Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
c)
Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrwegelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
d)
den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden
e)
wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern
f)
zugbediente Bahnübergänge überwachen
g)
Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnen
h)
die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden
i)
Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stellwerkes einstellen

17

j)
betriebliche und plantechnische Unterlagen anwenden
k)
Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen
2 Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei Regelbetrieb
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Fahrplanunterlagen beachten
b)
Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen
c)
Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Gefahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flankenschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
d)
Signal auf Fahrt stellen
e)
die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den Vorgaben des betrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen
f)
Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
g)
Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummernmeldeanlage bedienen
h)
Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, insbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen
i)
Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
j)
Rangierfahrten durchführen
17
3 Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Zugsicherungssysteme bedienen
b)
Zugmeldeverfahren durchführen
c)
Gleise und Weichen sperren
d)
Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen
e)
Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
f)
die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
g)
Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumentieren
7
h)
Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i)
Sperrfahrten durchführen
j)
Befahren des Gegengleises bei nicht ständig eingerichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchführen und aufheben
k)
Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben
28
4 Sicheres Leiten
des Fahrdienstes
bei Störungen und
gefährlichen Ereignissen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen und mit den Beteiligten kommunizieren
b)
bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Beteiligten kommunizieren
c)
gefährliche Ereignisse, insbesondere Kollision, Entgleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall, Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen
d)
Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von technischen und betrieblichen Regelwerken bewerten
e)
bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betriebliche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeketten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes einleiten und dokumentieren

28

5 Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion
sowie an Koordinierungs­prozessen zwischen
Eisenbahninfrastruktur­unternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a)
die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegenheitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben
b)
den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben und anwenden
c)
Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm beschreiben und anwenden
4

Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 2 3 4
1 Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung

3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5 Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement­prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden
b)
das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben
2
c)
vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
d)
Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplans und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
e)
Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifen
f)
das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
6 Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von
Kundenkommunikation
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
b)
die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden
c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden
4
d)
die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzen
e)
die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
f)
fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
5
Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ­Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/​zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, außer Kraft.

Berlin, den 14. März 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung
Sven Giegold

Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe
Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
und Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport sowie
Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung und
Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2021)

Teil I

Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses beziehungsweise vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplans zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II

Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die Stärkung berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenz zu ermöglichen. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur nachhaltigen Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer, ökologischer und individueller Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
zum verantwortungsbewussten und eigenverantwortlichen Umgang mit zukunftsorientierten Technologien, digital vernetzten Medien sowie Daten- und Informationssystemen,
in berufs- und fachsprachlichen Situationen adäquat zu handeln,
zum lebensbegleitenden Lernen sowie zur beruflichen und individuellen Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft,
zur beruflichen Mobilität in Europa und einer globalisierten Welt

ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
einen Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
ein individuelles und selbstorganisiertes Lernen in der digitalen Welt fördert,
eine Förderung der bildungs-, berufs- und fachsprachlichen Kompetenz berücksichtigt,
eine nachhaltige Entwicklung der Arbeits- und Lebenswelt und eine selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt,
für Gesunderhaltung und Unfallgefahren sensibilisiert,
einen Überblick über die Bildungs- und beruflichen Entwicklungsperspektiven einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III

Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruflichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt (zum Beispiel ökonomische, ökologische, rechtliche, technische, sicherheitstechnische, berufs-, fach- und fremdsprachliche, soziale und ethische Aspekte).
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Teil IV

Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport und zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport sowie zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung und zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung in den eisenbahntechnischen Verkehrsberufen vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Eisenbahnerin im Betriebsdienst/​Eisenbahner im Betriebsdienst (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30. April 2004) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http:/​/​www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:

Der Beruf Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport und Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport sowie Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung und Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung ist ein traditioneller Beruf von gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und umweltpolitischer Bedeutung. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten in einem breiten Spektrum von Betrieben, in denen Personen befördert und Güter transportiert oder Verkehre geleitet werden. Von besonderer Bedeutung ist der Sicherheitsgedanke im Eisenbahnbetrieb, gefolgt vom Qualitätsanspruch.

Während ihrer Arbeit berücksichtigen die Lernenden sowohl rechtliche, betriebsinterne, ökonomische und ökologische Aspekte und nutzen aktuelle Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Aufträgen, zur Dokumentation und zur Präsentation der Arbeitsergebnisse. Es werden aus Fehlerdiagnosen Folgerungen für die Fehlerbeseitigung abgeleitet und es wird in der berufseigenen Fachsprache mit internen und externen sowie interdisziplinär mit anderen Beteiligten am Eisenbahnverkehr kommuniziert. Fremdsprachliche Kommunikation ist für die Zukunft sinnvoll, jedoch nicht in allen Lernfeldern explizit aufgeführt beziehungsweise umsetzbar.

Aufgabe des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule ist es, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb einer ganzheitlichen beruflichen Handlungskompetenz zu ermöglichen. Daher sind im Rahmenlehrplan die Lernfelder sowie deren Ziele und Inhalte konsequent aus beruflichen Handlungssituationen des Eisenbahnbetriebs abgeleitet. Es wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich sein, bestimmte berufliche Handlungen in der Berufsschule von den Lernenden durchführen zu lassen. In diesen Fällen ist die Lehrkraft gefordert, diese Handlungen zum Beispiel am Modell oder als Simulation durchzuführen oder gedanklich nachvollziehen zu lassen.

Die Lernfelder bauen spiralförmig aufeinander auf und sind methodisch-didaktisch so umzusetzen, dass sie zu einer umfassenden beruflichen Handlungskompetenz führen. Durch das Unterrichtsarrangement nach dem Prinzip der vollständigen Handlung sollen vor allem die Fach-, Kommunikations-, Selbst- und Lernkompetenz der Schülerinnen und Schüler in den Lernfeldern situativ und individuell unter besonderer Berücksichtigung eisenbahntypischer Sachverhalte gefördert werden.

Die in den Lernfeldern formulierten Kompetenzen beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang dar. Bestimmungen zur Arbeits- und Betriebssicherheit sind auch dort zu berücksichtigen, wo sie nicht explizit erwähnt werden.

Die Ausbildungsstruktur gliedert sich in zwei Ausbildungsphasen. Die Inhalte der Lernfelder 1 bis 4 (Phase 1) werden gemeinsam in beiden Berufen beschult. Es wird ein Schwerpunkt auf die grundlegenden Kompetenzen im Kontext typisch beruflicher und berufsübergreifender Handlungsabläufe des Eisenbahnbetriebes gelegt. Berufsprofilgebende Aspekte sind durch die Auswahl geeigneter Beispiele zu berücksichtigen. Die in den Lernfeldern 1 bis 4 erlangten Kompetenzen bilden die Grundlage des Kompetenzerwerbes der Schülerinnen und Schüler im zweiten und dritten Ausbildungsjahr für beide Berufe.

Die Inhalte der darauf aufbauenden zweiten, berufsspezifischen Phase sind auf die fachlichen Unterschiede der beruflichen Handlungskompetenzen der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport und des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport sowie der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung und des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung ausgerichtet.

Die in den Lernfeldern 1 bis 4 beschriebenen Kompetenzen entsprechen den im Abschnitt A des Ausbildungsrahmenplans für den ersten Ausbildungsabschnitt genannten berufsbildübergreifenden Berufsbildpositionen für die betriebliche Ausbildung und sind somit Grundlage des identischen schriftlichen Teils der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 für beide Berufe.

Der praktische Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 hingegen bezieht sich für beide Berufe auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate im Abschnitt B genannten berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das entspricht im Rahmenlehrplan der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport und des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport den Lernfeldern 1 bis 6 und im Rahmenlehrplan der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung und des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung den Lernfeldern 1 bis 7.

Teil V

Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für die Ausbildungsberufe
Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport und
Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und

Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung und Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung

Lernfelder Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 1 Im Bahnbetrieb sicher handeln 40
 2 Infrastruktur nutzen 80
 3 Eisenbahnfahrzeuge einsetzen 80
 4 Fahrzeugbewegungen sichern 80
Summen: insgesamt 280 Stunden 280

Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport und
Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport

 5 Züge bilden und vorbereiten 60
 6 Wagen und Bremsen prüfen 60
 7 Rangierbewegungen durchführen 60
 8 Zugfahrten im Regelbetrieb durchführen 40
 9 Triebfahrzeuge prüfen und bedienen 60
10 Zugfahrten in besonderen Betriebssituationen durchführen 80
11 Zugfahrten in unvorhergesehenen Betriebssituationen durchführen 80
12 Triebfahrzeuge bei Störungen und Abweichungen führen 60
13 Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen ergreifen 60
Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280

Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung und Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung

 5 Fahrwegelemente bedienen und sichern 40
 6 Zugfahrten im Regelbetrieb leiten 80
 7 Rangierbetrieb leiten 40
 8 Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb leiten 120
 9 Zug- und Rangierbewegungen bei Störungen an signaltechnischen Anlagen leiten 120
10 Beteiligte bei gefährlichen Ereignissen unterstützen 80
11 Trassen konstruieren und koordinieren 40
12 Berufsbezogene Projekte durchführen 40
Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280
Lernfeld 1: Im Bahnbetrieb sicher handeln 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, im Bahnbetrieb sicher und gefahrvermeidend zu handeln.

Die Schülerinnen und Schüler orientieren sich im System Eisenbahn. Sie analysieren die Anforderungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Aufgaben im Bahnbetrieb. Sie setzen sich ins Bild über mögliche Gefahren des Eisenbahnbetriebs (Sicherheits- und Arbeitsschutz, Unfallverhütungsvorschriften, Umgang mit psychischen und physischen Belastungen).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich mit Hilfe analoger und digitaler Medien über die aktuell geltenden rechtlichen europäischen und nationalen sowie die betrieblichen Vorgaben (EU-Verordnungen, Gesetze, Vorschriften, Regelwerke, betriebsrelevante Unterlagen, Datenschutz). Sie machen sich mit den berufstypischen Ausrüstungsgegenständen (persönliche Schutzausrüstung, im Betrieb verfügbare Kommunikationsanlagen, elektronische Endgeräte) vertraut. Sie identifizieren notwendige Handlungsabläufe, die ein sicheres Handeln im Rangier- und Zugbetrieb ermöglichen (Absicherung von Gefahrenstellen, Fahrtätigkeiten, Aufgaben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betriebsdienst). Sie erfassen die Gefahren bei Bewegungen im Gleisbereich. Dabei nutzen sie auch fremdsprachliche Medien.

Die Schülerinnen und Schüler schätzen einfache Gefahrensituationen ein. Sie wählen situations- und handlungsbezogen die notwendigen Maßnahmen aus, und führen sie im Bahnbetrieb sicher durch.

Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Vorgehensweisen im Bahnbetrieb. Dabei verwenden sie die Berufssprache mit fachtypischen Abkürzungen und leiten betriebliche Kommunikationsregeln (Nothaltaufträge) ab. Sie beachten dabei den Datenschutz und das Urheberrecht.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Dokumentationen in wertschätzender Weise und gehen konstruktiv mit Kritik um (Feedbackregeln). Sie reflektieren die getroffenen Maßnahmen und regen Verbesserungsvorschläge an (Grundlagen des Qualitätsmanagements).

Lernfeld 2: Infrastruktur nutzen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, die Infrastruktur von Bahnbetrieben zur Erbringung von Verkehrsleistungen zu nutzen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Bahnanlagen hinsichtlich der Abwicklung und Sicherung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene. Sie machen sich mit dem Aufbau von Bahnanlagen vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über systemimmanente Vorteile des schienengebundenen Verkehrs (Massentransport, Hochgeschwindigkeitsverkehr) und die Besonderheiten dieses Verkehrsträgers (Spurführung, Bremswege, Fahrpläne). Sie sondieren dabei Umweltauswirkungen (Emissionen, Flächenverbrauch) des spurgeführten Systems Eisenbahn (Historie).

Die Schülerinnen und Schüler erstellen einen Streckenverlauf. Dabei berücksichtigen sie Überlegungen zur Gleisgestaltung, zu Signalen, Weichen, Oberleitung und Einrichtungen für eine sichere Durchführung einer Fahrzeugbewegung. Sie wägen unter Berücksichtigung der Vorgaben (Rechtsgrundlagen) erforderliche Komponenten (Grundlagen Elektrotechnik) für die Ausgestaltung ab. Sie dokumentieren ihr Arbeitsergebnis auch mit digitalen Medien.

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihren Streckenverlauf, vergleichen und bewerten diesen mittels vereinbarter Kriterien. Sie leiten aus Rückmeldungen Verbesserungsvorschläge ab.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre eigene Vorgehensweise bei der Erstellung der Präsentation.

Lernfeld 3: Eisenbahnfahrzeuge einsetzen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Eisenbahnfahrzeuge zweckentsprechend einzusetzen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag im Hinblick auf den Verwendungszweck des Eisenbahnfahrzeugs. Sie unterscheiden die Eisenbahnverkehre (Reisezüge, Güterzüge, Züge des Gelegenheitsverkehrs, Rangierfahrten).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit digitalen Medien über Eisenbahnfahrzeuge und unterscheiden diese anhand der baulichen Merkmale. Sie erkundigen sich über die Zweckbestimmungen und über die Anforderungen der Eisenbahn-Bau– und Betriebsordnung (Fahrzeugumgrenzung, Lastgrenzen, Einteilung von Eisenbahnfahrzeugen) sowie die baulichen Merkmale (Hauptbaugruppen bei Triebfahrzeugen und bei Wagen, Grundlagen der Energieversorgung, Steuerungssysteme, Laufwerk). Sie verschaffen sich einen Überblick über das Rad-Schiene-System (physikalische Grundlagen) und berücksichtigen die Vorgänge bei der Spurführung (Sinuslauf). Sie erkennen die Merkmale der Fahrzeuge anhand ihrer Anschriften. Sie erarbeiten sich die Grundlagen der Bremse (physikalisch-technische Beziehungen, indirekte und direkte Bremse) und machen sich mit den Bremseinrichtungen an Triebfahrzeugen und Wagen vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler planen anhand der Zweckbestimmungen und der baulichen Merkmale die Verwendung der Eisenbahnfahrzeuge und überprüfen die Vorbedingungen zum Einsatz (Fälligkeiten der technischen Wagenbehandlung).

Die Schülerinnen und Schüler wählen Fahrzeuge unter Beachtung des Einsatzzweckes sowie der baulichen Merkmale aus.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen ihre Auswahl. Hierbei entwickeln sie ein Bewusstsein für Sicherheit und Qualität.

Lernfeld 4: Fahrzeugbewegungen sichern 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Fahrzeugbewegungen auf dem Bahnhof und der freien Strecke im Regelbetrieb zu sichern.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren die mit einer Zugfahrt und Rangierfahrt einhergehenden Sicherungsmaßnahmen. Dafür verwenden sie vereinfachte Signallagepläne und machen sich kundig über die Fahrwegelemente sowie die für den Bahnbetrieb und die sichere Durchführung von Fahrzeugbewegungen notwendigen Unterlagen (Fahrpläne) und Regelwerke. Sie machen sich mit den Gestaltungsgrundsätzen der Bahnhöfe und der freien Strecke in den Rechtsgrundlagen zum Bau und Betrieb der Eisenbahn vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau, Zweck und die Funktion der Sicherungstechnik des Stellwerks (Blockeinrichtungen, Gleisfreimeldeanlagen, Fahrstraßeneinrichtung), analysieren Betriebsstellen (Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs) sowie die Möglichkeiten der Bahnübergangssicherung (technische und nicht technische).

Die Schülerinnen und Schüler planen die Durchführung von Zug- und Rangierfahrten, wählen Fahrstraßen und Fahrwege unter Berücksichtigung von Verschlussunterlagen und Verschlusstechniken aus. Dabei berücksichtigen sie Möglichkeiten der Fahrwegsicherung und erarbeiten die Voraussetzungen für den Fahrtbegriff der Signale. Sie überprüfen Fahrstraßen und Fahrwege auf Verwendbarkeit und Sicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler sichern Fahrzeugbewegungen unter Anwendung der Regeln zum Fahren im Raumabstand (Räumungsprüfung) sowie der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke (Zugmeldeverfahren). Dabei unterscheiden sie verschiedene Arten von Fahrstraßen und beachten die Ausstattung der Strecke.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren Abhängigkeiten (Signalabhängigkeit, Folgeabhängigkeit). Sie werden sich der Notwendigkeit und der Grenzen des eigenverantwortlichen Handelns bewusst.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren Fahrzeugbewegungen und bewerten die Durchführung von Zug- und Rangierfahrten vor dem Hintergrund des Grundsatzes Sicherheit vor Pünktlichkeit sowie der technischen Entwicklungen im Eisenbahnbetrieb (Nachhaltigkeit, Digitalisierung).

Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführer und Transport
und Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport

Lernfeld 5: Züge bilden und vorbereiten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Zugbildungen zu überprüfen und Züge vorzubereiten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, einen wagentechnisch und bremstechnisch behandelten Zug abschließend vorzubereiten sowie dessen Zugbildung zu überprüfen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die rechtlichen und betrieblichen Grundsätze der Zugbildung. Dazu verschaffen sie sich einen Überblick über die Vorgaben der Zugbildung (Stärke und Länge der Züge, auszuschließende Fahrzeuge, Schutzabstand, Geschwindigkeiten). Sie machen sich kundig über die örtlichen Gegebenheiten.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Arbeitsschritte der Zugvorbereitung und die Verwendung betrieblicher Unterlagen (Wagenliste, Bremszettel, Beförderungspapiere).

Die Schülerinnen und Schüler erledigen die Zugvorbereitung und überprüfen die Zugbildung (außergewöhnliche Transporte, Nachschiebeverbot). Sie erstellen die betrieblichen Unterlagen und führen die Bremsberechnung auch mit digitalen Medien durch. Sie kommunizieren mit den zuständigen Stellen.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die Zugvorbereitung sowie die erstellten Unterlagen.

Die Schülerinnen und Schüler optimieren ihre Handlungsabläufe und bewerten ihre Ergebnisse auf die Betriebssicherheit und übertragen ihre Erkenntnisse auf neue Situationen.

Lernfeld 6: Wagen und Bremsen prüfen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, wagentechnische Behandlungen durchzuführen sowie Bremseinrichtungen einzustellen und zu prüfen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur Durchführung einer wagentechnischen Behandlung (Arten, Zuständigkeiten) und einer Bremsprobe.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Anforderungen an Fahrzeuge und Ladung (Betriebssicherheit, Verkehrstauglichkeit, Ladungssicherung). Sie verschaffen sich einen Überblick über die Bremsproben (Arten, Fälligkeiten) sowie über die Arten von Bremsungen. Sie machen sich kundig über die örtlichen Gegebenheiten (Bremsprobeanlagen) und die Vorgaben des Arbeitsschutzes.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Teilschritte zur Durchführung der wagentechnischen Behandlung und der Bremsprobe. Hierbei nehmen sie alle notwendigen Einstellungen an der Bremse vor.

Die Schülerinnen und Schüler führen die wagentechnische Behandlung und die Bremsprobe unter der Berücksichtigung des Arbeitsschutzes (Gleissperrung)durch. Sie stellen Schäden und Mängel (komfortmindernde Schäden) fest, benennen diese und leiten Maßnahmen ein.
Sie kommunizieren mit allen Beteiligten (Verständigung, Bremsprobesignale, Meldewege). Sie dokumentieren ihre Vorgehensweise auch mit digitalen Medien (Kennzeichnung, Bordbuch).

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die durchgeführte wagentechnische Behandlung und die Bremsprobe sowie die Dokumentation auf Vollständigkeit (Fristen).

Die Schülerinnen und Schüler optimieren ihre Handlungsabläufe sowie die Dokumentation und bewerten ihre Maßnahmen wertschätzend im Hinblick auf die Betriebssicherheit und Verkehrstauglichkeit.

Lernfeld 7: Rangierbewegungen durchführen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Rangierbewegungen vorzubereiten, durchzuführen und Fahrzeuge zu sichern.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren einen Auftrag zur Durchführung einer Rangierbewegung (gezogene und geschobene Rangierfahrt, Ansage des freien Fahrweges, Rangieren auf Einfahrgleis, in Baugleisen, mit einem Streckentriebfahrzeug).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Beteiligte und deren Aufgaben beim Rangieren, die Rangieranlagen sowie die Art der Rangierbewegung (Ablaufbetrieb, Abstoßen, Verschieben) und beachten dabei Besonderheiten hinsichtlich der Vorbereitung (Kuppeln, Bremsen, Bremsprobe) und der Durchführung des Rangierens (Befahren von Bahnübergängen und höhengleichen Übergängen). Sie machen sich damit vertraut, wie Fahrzeuge zu sichern sind.

Die Schülerinnen und Schüler entwerfen einen Handlungsablauf zur Ausführung der Rangierbewegung. Dabei berücksichtigen sie Sicherheitsaspekte (Fahrwegbeobachtung, Geschwindigkeiten, Unfallverhütungsvorschriften), Kommunikationsmöglichkeiten (Kommunikationswege, Kommunikationsmedien) sowie deren Vorgaben (Verständigung).

Die Schülerinnen und Schüler führen die geplante Rangierbewegung unter Berücksichtigung der Verständigungsarten (Signale, Rangierfunk) durch. Dabei dokumentieren sie die Einzelschritte des Handlungsablaufs beim Rangieren (Zustimmung des Weichenwärters, Übergang Rangierfahrt in Zugfahrt und umgekehrt) auch mit digitalen Medien.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren ihre Dokumentation auf Vollständigkeit und Korrektheit sowie Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen (Weichenbedienung, Weichensicherung, aufgefahrene Weiche) entsprechend des vorgegebenen Rahmens (Ladegleise).

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihren Handlungsablauf zur Vorbereitung und Durchführung der Rangierbewegung sowie die Sicherung der Fahrzeuge. Sie diskutieren auf wertschätzende Weise, wie sie Teilschritte im betrieblichen Gesamtablauf optimieren.

Lernfeld 8: Zugfahrten im Regelbetrieb durchführen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Zugfahrten im Regelbetrieb durchzuführen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Arbeitsschicht als Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer (Streckenkenntnis) und bestimmen die betriebliche Einsatzfähigkeit des vorgegebenen Triebfahrzeuges.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit digitalen Medien über die Tätigkeiten vor, während und nach der Zugfahrt (Eingabe der Zugdaten, Türsicherungsverfahren, Zugabfertigung, Zustimmung zur Fahrt, Sicherheitsfahrschaltung, Zugbeeinflussung). Sie erkunden Besonderheiten in Bahnhöfen und auf der Strecke.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Durchführung der Zugfahrten, indem sie Einzelschritte in Berufssprache zu einem Handlungsablauf zusammenstellen (Streckenbeobachtung, Bahnübergänge, Halte, vereinfachte Betriebsweisen).

Die Schülerinnen und Schüler führen die Zugfahrten gemäß ihrem Handlungsablauf durch. Dafür wählen sie aus rechtlichen und betrieblichen Unterlagen Informationen zu der Arbeitsschicht (Fahrplanunterlagen, Befehle) aus. Sie sichern und übergeben den Zug. Sie führen den Kundenservice situations- und bedarfsgerecht durch (Fahrgastrechte, Beförderungsbedingen, Frachtvertrag, Datenschutz) und kommunizieren adressatengerecht mit allen Beteiligten auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler vergleichen ihre Ergebnisse mit den Vorgaben aus der Arbeitsschicht und den Streckenangaben. Sie reflektieren die Handlungsabläufe auch hinsichtlich energiesparender Fahrweise.

Die Schülerinnen und Schüler diskutieren Verbesserungsmöglichkeiten sowohl in der Planung als auch in der Durchführung der Teiltätigkeiten. Sie üben und akzeptieren dabei wertschätzende und begründete Kritik.

Lernfeld 9: Triebfahrzeuge prüfen und bedienen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Triebfahrzeuge zu prüfen, sie in Betrieb zu nehmen und zu bedienen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren einen Dienstauftrag und ermitteln die technische Einsatzfähigkeit des vorgegebenen Triebfahrzeuges.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich anhand der Kennzeichnungssystematik über die verschiedenen Antriebsarten und Einsatzbereiche (Traktion, Leistung, Radsatzfolge) sowie die Hauptbauteile von Triebfahrzeugen (Krafterzeugung, Kraftübertragung, Hilfsbetriebe). Sie erkundigen sich über Vorbereitungsdienste und Abschlussdienste. Sie ermitteln die Grundlagen zur Erteilung der Fahrberechtigung von Triebfahrzeugführern sowie der Baureihenkenntnis. Sie erarbeiten sich die Grundlagen des Brandschutzes an Triebfahrzeugen, machen sich mit den unterschiedlichen Löscharten und dem Verhalten im Brandfall vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler konzipieren die Handlungsabläufe für die Vorbereitungs- und Abschlussdienste.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten sich für ihre Tätigkeit persönlich (Meldewege, Ausrüstungsgegenstände) vor. Sie führen die notwendigen Teilarbeiten am Triebfahrzeug aus und beurteilen dessen Einsatzfähigkeit (Dokumentation). Sie gewährleisten einen betriebssicheren Einsatz und entwickeln ein Sicherheitsbewusstsein. Sie bedienen die Kommunikationsgeräte im Bahnbetrieb (Zugfunk).

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Vorgehensweise zur Prüfung und Bedienung des Triebfahrzeuges.

Die Schülerinnen und Schüler optimieren ihr Handeln und entwickeln dabei ein Qualitätsbewusstsein.

Lernfeld 10: Zugfahrten in besonderen
Betriebssituationen durchführen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Zugfahrten in besonderen Betriebssituationen durchzuführen.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen eine besondere Betriebssituation (Zugfahrten mit besonderem Auftrag, geschobene Züge, nachgeschobene Züge, Sperrfahrten, Kleinwagenfahrten, Züge des Gelegenheitsverkehrs).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Besonderheiten vor und während der Zugfahrt (Zustimmung zur Fahrt,Abweichung von der Fahrordnung, begrenzter Einfahrweg, Bahnhof ohne Ausfahrsignal) sowie über Besonderheiten am Zug (außergewöhnliche Beförderungen, abweichende Zugcharakteristika, Zugbildung). Hierfür nutzen sie auch digitale Medien.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Schritte zur Umsetzung der Fahrt (Fahrplanhalte, schwieriger Aus- und Einstieg für Reisende, Besonderheiten beim Umleiten, schriftliche Weisungen).

Die Schülerinnen und Schüler führen die notwendigen Maßnahmen während der Fahrt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und der Regelwerke auch unter Stress konzentriert und zuverlässig durch und dokumentieren, wie sie die besondere Zugfahrt durchführen (Halt auf freier Strecke, unvorhergesehener Halt vor einem Hauptsignal, Sanden bis zum Stillstand).

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen ihr Handeln.

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihr Handeln zur Durchführung der besonderen Fahrten und bewerten dieses aus verschiedenen Perspektiven (Zugverspätung, vorgeschriebene Wortlaute, betriebsnotwendige Kommunikation). Sie nehmen Stellung zu den Problemlösungen und regen Verbesserungen in wertschätzender Weise an.

Lernfeld 11: Zugfahrten in unvorhergesehenen
Betriebssituationen durchführen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, im Falle einer unvorhergesehenen Betriebssituation Maßnahmen zu ergreifen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren eine Betriebssituation, die während der Zugfahrt unvorhergesehen auftritt (unzulässige Vorbeifahrt an Signalen, Signalstörungen, Fehlleitung, Unregelmäßigkeiten an Zügen, Störungen an Bahnübergängen, Halt aus unvorhergesehenem Anlass), und erschließen die Dimension des Schadensausmaßes (Gefährdung anderer Fahrzeugbewegungen, Befahrbarkeit der Gleise, Gefährdung von Personen und Umwelt).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Vorgaben der zu ergreifenden Maßnahmen. Sie verschaffen sich einen Überblick über Zuständigkeiten und notwendige Meldungen. Sie erfassen die vorgegebenen Maßnahmen (Schnellbremsung, Sanden, Zurücksetzen von Zügen, Sichern von Bahnübergängen, Befehle, Fahren auf Sicht) und ermitteln die Vorgaben des Betreibers der Infrastruktur sowie ihres Eisenbahnverkehrsunternehmens.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen ein Handlungskonzept für ein sicheres und schnelles Reagieren im Falle einer unvorhergesehenen Situation. Sie entscheiden unter dem Gesichtspunkt „Sicherheit vor Pünktlichkeit“, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und beherrschen betriebliche Handlungsabläufe im Störungs- sowie Notfall.

Die Schülerinnen und Schüler reagieren umsichtig und entschlossen auf unvorhergesehene Betriebssituationen gemäß den Vorgaben und führen die Zugfahrt durch(Reaktionen bei fahrendem oder stehendem Zug).

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Entscheidungen und prüfen die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler optimieren ihre Handlungskonzepte.

Lernfeld 12: Triebfahrzeuge bei Störungen und
Abweichungen führen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Triebfahrzeuge bei Störungen an technischen Einrichtungen und Abweichungen vom Regelbetrieb zu führen.

Die Schülerinnen und Schüler identifizieren technische Störungen vor, während und nach der Triebfahrzeugbewegung.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich anhand der rechtlichen und betrieblichen Bestimmungen zum Bau und Betrieb der Eisenbahn über die Anforderungen an das Triebfahrzeug sowie über dessen bauliche Merkmale. Sie erkundigen sich über den Aufbau und die Wirkungsweise von Sicherheitseinrichtungen des Triebfahrzeuges (Sicherheitsfahrschaltung, Zugbeeinflussungssysteme) sowie der Eisenbahninfrastruktur. Sie erfassen die betrieblichen Regelungen bei Schäden und beim Ausfall von technischen Systemen am Triebfahrzeug (Technikkomponenten, Traktionsleistung, Zugsignale, Sandstreueinrichtung, Anzeigeeinrichtungen, Typhon). Sie verschaffen sich einen Überblick über die Bremsbedienung während der Fahrt im Regelbetrieb sowie im Störungsfall (Ausfall der Drucklufterzeugung und der dynamischen Bremse).

Die Schülerinnen und Schüler planen die Zugförderung (Traktionsart, Vorspann, Mehrfachtraktion, Nachschieben) anhand der Topografie der zu befahrenden Strecke.
Die Schülerinnen und Schüler treffen unter Beachtung verschiedener Störungen Maßnahmen(betriebsnotwendige Kommunikation, Zugfunk), um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Hierbei entwickeln sie Sicherheits- und Qualitätsbewusstsein. Sie wählen unter Berücksichtigung der internen und externen Einflüsse ein Fahrverhalten aus, welches sowohl ökologischen als auch ökonomischen Ansprüchen (Nachhaltigkeit) entspricht.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Maßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler optimieren die durchgeführte Fahrt.

Lernfeld 13: Maßnahmen bei gefährlichen
Ereignissen ergreifen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, gefährliche Ereignisse zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren eine Situation daraufhin, ob und in welcher Höhe ein Gefahrenpotential besteht (gefahrdrohende Umstände), und verschaffen sich einen Überblick über Arten von gefährlichen Ereignissen sowie deren Ursachen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Handlungsmöglichkeiten (Maßnahmen bei Gefahr, Notruf, Nothaltaufträge, Signale, Bremsen bei Gefahr, Notbremsüberbrückung), Meldeketten (Kommunikationsmittel, Notfallmanagement, betriebsleitende und auftraggebende Stelle), den rechtlichen Rahmen (Unfallverhütungsvorschrift) und die Vorgaben laut Regelwerk.

Die Schülerinnen und Schüler planen Maßnahmen zur Verminderung oder Abwendung von Gefahren (Hilfstriebfahrzeug, Rettungszug) und schaffen so die Voraussetzung für schnelles, zielgerichtetes und qualitätsbewusstes Handeln (Qualitätsmanagement) im Ernstfall. Sie entscheiden sich unter Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheitsschutz (gefährliche Güter, Verhalten bei drohender Gefahr und Unfällen) für einen Handlungsablauf als Reaktion auf gefährliche Ereignisse. Sie machen sich die Konsequenzen ihres Handelns deutlich.

Die Schülerinnen und Schüler handeln in Gefahrsituationen umsichtig und entsprechend der betrieblichen Vorgaben (Erkundungsfahrt, Rücknahme der Zustimmung, Selbstrettungskonzept) und beachten dabei datenschutzrechtliche Aspekte hinsichtlich Auskünften gegenüber Behörden, Medien und anderen Dritten.

Die Schülerinnen und Schüler durchdenken die Situation und vollziehen dabei den gewählten Handlungsablauf nach. Sie hinterfragen, ob die Handlungen in Gefahrsituationen im betrieblichen Gesamtablauf im Hinblick auf Sicherheit und Kommunikation verbessert werden können.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten, ob die Gefahren angemessen eingeschätzt wurden und die Handlungsabläufe im Einklang mit den Vorgaben sind (Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen). Sie reflektieren ihre Rolle in Gefahrensituationen und übernehmen Verantwortung.

Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
und Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung

Lernfeld 5: Fahrwegelemente bedienen und sichern 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Fahrwegelemente zu bedienen und zu sichern.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur Einzelumstellung eines Fahrwegelements. Dazu erschließen sie sich die Arten der Fahrwegelemente hinsichtlich ihrer Ausführung (fern- und ortsgestellt) und ihres Aufbaus (Teile der Weiche, Verschlussbauformen) sowie des Umstellvorgangs.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Funktionen der Fahrwegelemente (Ortsstellbereich, elektrisch ortsgestellte Weiche). Sie erkennen die Bedeutsamkeit der Einbindung von Fahrwegelementen in die Sicherung von Rangierbewegungen und Zugfahrten und deren Funktionen (Flankenschutz).

Die Schülerinnen und Schüler stellen die notwendigen Materialien und Werkzeuge zusammen. Sie bereiten den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften vor.

Die Schülerinnen und Schüler bedienen Fahrwegelemente mittels unterschiedlicher Stellwerkstechniken und vor Ort. Bei unvorhergesehenen Ereignissen (aufgefahrene Weiche, Störung der Bedieneinrichtung, mechanische Beschädigung) beurteilen sie die Befahrbarkeit der Weiche. Sie entscheiden sich für geeignete Maßnahmen. Sie führen das örtliche Sichern von Weichen durch (Handverschlüsse) und kommunizieren mit den Beteiligten.

Die Schülerinnen und Schüler überdenken ihre Vorgehensweise und untersuchen sie im Hinblick auf die Erfüllung von Vorgaben bei unvorhergesehenen Ereignissen. Sie betrachten die Auswirkungen der Störung von Fahrwegelementen auf den Betriebsablauf auch unter dem Aspekt der Qualitätssicherung.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Handeln und übertragen ihre Erkenntnisse auf neue Situationen im Sinne der sicheren Durchführung des Bahnbetriebs.

Lernfeld 6: Zugfahrten im Regelbetrieb leiten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Zugfahrten auf der freien Strecke und im Bahnhof im Regelbetrieb zu leiten.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich über die Vorbedingungen für das Einstellen von Fahrstraßen und das Zulassen von Einfahrten und Ausfahrten bei unterschiedlichen technischen Ausstattungen im Bahnhof und auf der freien Strecke kundig. Dabei berücksichtigen sie unterschiedliche Stellwerksbauformen.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Voraussetzungen und Abhängigkeiten im Prozess der Fahrwegsicherung bis zur Zulassung von Zugfahrten mittels ausgewählter Stellwerksbauformen. Sie erfassen die technische Umsetzung der Zugfolgeregelung unter Einhaltung der Fahrpläne.

Die Schülerinnen und Schüler planen Zugfahrten im Bahnhof und auf der freien Strecke unter Berücksichtigung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie der notwendigen Kommunikation mit allen Beteiligten, auch in einer Fremdsprache. Dabei beachten sie Aspekte der Nachhaltigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler beherrschen die Fahrwegprüfung, das Sichern und Festlegen des Fahrweges und schaffen somit die Voraussetzung für die Zulassung einer Zugfahrt. Dabei berücksichtigen sie die notwendigen Bedienschritte und die Handlungsreihenfolgen. Sie halten am Grundsatz der Signalabhängigkeit fest und wenden ihn an. Sie lassen Zugfahrten (Güterzüge und Reisezüge, gewöhnlicher Halteplatz, anschließender Weichenbereich, Zustimmung) in unterschiedlichen Situationen zu. Dabei berücksichtigen sie örtliche Besonderheiten und beobachten betriebliche Einrichtungen, Melder und Züge.
Die Schülerinnen und Schüler vollenden die Zulassung einer Einfahrt von der freien Strecke in den Bahnhof und einer Ausfahrt auf die freie Strecke. Sie nutzen die unterschiedlichen Einrichtungen des Streckenblockes (blocktechnische Einrichtungen und Bedingungen). Dabei halten sie die notwendigen Bedienschritte und die Handlungsreihenfolgen (Flankenschutz, Abhängigkeiten, Folgefahrschutz, Gegenfahrschutz) ein. Sie nutzen auch digitale Medien zur Dokumentation ihres Handelns in betrieblichen Unterlagen (Zugmeldebuch, Fernsprechbuch) und beachten dabei die Grundlagen der Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler hinterfragen ihre Handlungen und die Kommunikation beim Leiten von Zugfahrten im Bahnhof und auf der freien Strecke in Hinblick auf die technischen Voraussetzungen sowie die Regelwerkskonformität und die Kommunikation mit den Beteiligten.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen betriebliche Abläufe und leisten ihren Beitrag für einen sicheren und reibungslosen Betriebsablauf. Sie sind sich ihrer Verantwortung bewusst und sie übertragen die gewonnenen Erkenntnisse und Vorgehensweisen auf neue Situationen.

Lernfeld 7: Rangierbetrieb leiten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, den Rangierbetrieb zu leiten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren einen Rangierauftrag und machen sich mit den Besonderheiten des Rangierens im Bahnbetrieb vertraut. Sie grenzen anhand der betreffenden Richtlinien und betrieblichen Regelungen die Rangierbewegung von der Zugfahrt ab.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit digitalen Medien über die unterschiedlichen Arten von Rangierbewegungen, die dabei durchzuführenden Tätigkeiten, die notwendige Infrastruktur, die Kommunikation und die Aufgaben der Beteiligten.

Die Schülerinnen und Schüler schaffen die Voraussetzung zur Durchführung der Rangierbewegung in Hinblick auf die am Rangieren beteiligten Personen. Sie planen diese kundenorientiert unter dem Aspekt der Sicherheit, der Betriebseffizienz und der Qualität sowie unter Einhaltung des vorgegebenen Zeitrahmens.

Die Schülerinnen und Schüler leiten den Rangierbetrieb. Hierzu wählen sie Fahrwege aus, stellen Rangierstraßen ein und geben die Zustimmung zum Rangieren. Sie verfügen über die Kenntnisse zur Umsetzung besonderer Rangierbewegungen (gezogene und geschobene Rangierfahrt, Rangieren auf dem Einfahrgleis, Baugleis, Ansage des freien Fahrwegs, Übergang Rangierfahrt in Zugfahrt und umgekehrt).

Die Schülerinnen und Schüler prüfen ihre Vorgehensweise und vergegenwärtigen sich die Notwendigkeit der wertschätzenden Kommunikation der beteiligten Personen für einen sicheren Rangierbetrieb.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Entscheidungen insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Pünktlichkeit und leiten Schlussfolgerungen für zukünftiges Handeln ab.

Lernfeld 8: Zugfahrten bei Abweichungen vom
Regelbetrieb leiten
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 120 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb zu leiten.

Die Schülerinnen und Schüler identifizieren Abweichungen vom Regelbetrieb.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Abweichungen vom Regelbetrieb (Zugfahrt mit besonderem Auftrag, Abweichen von der Fahrordnung, geschobene und nachgeschobene Züge, Zurücksetzen von Zügen, Abweichen von den vorgesehenen Maßen für Bahnanlagen oder Fahrzeugen, Gleise sperren, Sperrfahrten).

Die Schülerinnen und Schüler entwerfen einen betrieblichen Handlungsablauf im Stellwerk unter Berücksichtigung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben und der besonderen Betriebsverfahren bei Abweichungen vom Regelbetrieb.

Die Schülerinnen und Schüler leiten Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb. Sie führen Gespräche mit Beteiligten, schaffen Voraussetzungen für die Zugfahrt und stimmen zu. Bei Bedarf nehmen sie die Zustimmung zur Fahrt zurück und lassen Zugfahrten mit besonderem Auftrag zu. Sie unterscheiden zwischen Maßnahmen zur Weiterführung des Eisenbahnbetriebes und Möglichkeiten zur Behebung von Ursachen und dokumentieren die Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen (Zugmeldebuch, Arbeits- und Störungsbuch).

Im Rahmen des betrieblichen Qualitätsmanagements prüfen die Schülerinnen und Schüler die eingeleiteten Maßnahmen hinsichtlich der Wirksamkeit und Sicherheit. Sie dokumentieren diese in den betrieblichen Unterlagen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Vorgehensweise unter Berücksichtigung von Sicherheit und Pünktlichkeit und leiten Schlussfolgerungen für zukünftige Situationen ab.

Lernfeld 9: Zug- und Rangierbewegungen bei
Störungen an signaltechnischen Anlagen leiten
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 120 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, bei Störungen an signaltechnischen Anlagen den Bahnbetrieb sicher zu leiten.

Die Schülerinnen und Schüler erkennen Störungen an den signaltechnischen Anlagen (Signale, Weichen, Bahnübergangssicherung, Gleisfreimeldeanlagen, Blockeinrichtungen) und deren Auswirkungen bei der Durchführung von Zug- und Rangierfahrten.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten für ausgewählte Störungsfälle Handlungsabläufe auf. Dabei nutzen sie technische und betriebliche Regelwerke und wenden Fachbegriffe auch in einer fremden Sprache an. Sie entwickeln Konzepte für die notwendige Kommunikation mit allen Beteiligten (Fachkräfte Leit- und Sicherungstechnik, Fachkräfte Oberbau und Entstörungsstellen). Sie stellen Grundsätze für das Führen von Unterlagen (Zugmeldebuch, Arbeits- und Störungsbuch, Fernsprechbuch) im Störungsfall dar. Dabei verdeutlichen sie sich die Notwendigkeit der sicheren Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Bahnbetriebes.

Die Schülerinnen und Schüler handeln in der Störungssituation umsichtig und entsprechend der betrieblichen Vorgaben. Sie beschreiben die Entscheidungsszenarien und machen die Notwendigkeit des Einhaltens von Meldewegen und das Führen der entsprechenden Unterlagen deutlich. Sie arbeiten ihre Verantwortung für eine sichere Betriebsführung heraus und konturieren das kontinuierliche Sicherheitsmanagementsystem.

Die Schülerinnen und Schüler überdenken ihre Vorgehensweise und untersuchen sie im Hinblick auf die Erfüllung von Vorgaben im Störungsfall.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Handeln und übertragen ihre Erkenntnisse auf neue Situationen.

Lernfeld 10: Beteiligte bei gefährlichen Ereignissen unterstützen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Gefahrensituationen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu deren Abwehr auszuwählen und einzuleiten.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen und analysieren Gefahrensituationen, betriebliche Abläufe und Prozesse hinsichtlich der betrieblichen Handlungen bei einem gefährlichen Ereignis im Bahnbetrieb. Sie ermitteln die zu treffenden Maßnahmen unter der Berücksichtigung der betreffenden Richtlinien, betrieblichen Regelungen und der Vorgehensweise bei Notfällen sowie beim Störungsmanagement.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Kategorien gefährlicher Ereignisse (Störungen und Unfälle) und die daran Beteiligten (Notfallmanagerinnen und Notfallmanager, Notdienst, Rettungskräfte). Sie ermitteln anhand des Notfallmanagements die bei gefährlichen Unregelmäßigkeiten (Unfällen, Bränden, Katastrophen) sowie Störungen zu ergreifenden Maßnahmen (Meldekette, Erstmeldung, Maßnahmen am Ereignisort). Dabei berücksichtigen sie die Besonderheiten bei elektrifizierter Infrastruktur und Gefahrguttransporten.

Die Schülerinnen und Schüler konzipieren anhand gefährlicher Ereignisse einzuleitende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Bahnbetriebs. Sie dokumentieren ihre Ergebnisse auch unter Verwendung digitaler Medien und schaffen so die Voraussetzung für sicheres und schnelles Reagieren im Notfall.

Die Schülerinnen und Schüler handeln in Gefahrsituationen umsichtig und entsprechend der betrieblichen Vorgaben und beachten dabei datenschutzrechtliche Aspekte hinsichtlich Auskünften gegenüber Behörden, Medien und anderen Dritten. Sie nutzen Handlungshilfen zum Melden gefährlicher Ereignisse.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die eingeleiteten Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen im Bahnbetrieb hinsichtlich der Sicherheit und Wirksamkeit sowie der Zusammenarbeit und Kommunikation mit allen Beteiligten. Sie dokumentieren die Maßnahmen in den betrieblichen Unterlagen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die eingeleiteten Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen und bewerten diese hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Bahnbetriebs sowie der Auswirkungen auf die Umwelt. Sie werden sich ihrer Rolle bewusst und vergegenwärtigen sich ihrer Verantwortung in Gefahrensituationen. Sie sind sich der Bedeutung von themenbezogenen Weiterbildungen bewusst.

Lernfeld 11: Trassen konstruieren und koordinieren 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, an Trassenplanungen und Trassenkonstruktionen mitzuwirken.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Prozess von der Trassenanmeldung über die Fahrplanerstellung bis zur Koordinierung von Trassen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch in einer Fremdsprache und mit digitalen Medien über europäische sowie nationale Vorgaben, Zuständigkeiten (Eisenbahn-Bundesamt, Bundesnetzagentur, diskriminierungsfreier Zugang) und Rahmenbedingungen der Fahrplanvorgaben (Zuggattung, Zugcharakteristik, Fahrplanarten, Fahrzeit, Sperrzeit, Pufferzeit, Fahrzeitentreppen) sowie die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Trassennutzung.

Die Schülerinnen und Schüler skizzieren für eine Trassenanmeldung einen Fahrplan unter Beachtung der betrieblichen Regelwerke sowie der Qualitätsvorgaben, um die Stabilität des tagesaktuellen Fahrplans zu unterstützen.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Fahrpläne auf verschiedene Betriebssituationen an. Sie koordinieren diese im Bedarfsfall in Absprache mit der Zug- und Bereichsdisposition sowie den Leitstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend der betrieblichen Regelwerke (Dispositionsregelkreis). Dabei kommunizieren sie auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler vergegenwärtigen sich die Notwendigkeit der zeit- und bedarfsgerechten Bereitstellung der Fahrzeuge, Infrastruktur und Personal. Sie bringen dabei die Trassenwünsche der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit den vorhandenen Kapazitäten der Infrastruktur in Einklang.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen ihre eingeleiteten Maßnahmen auf Wirksamkeit und leiten bei Abweichungen dispositive Maßnahmen ein. Sie werden sich der Notwendigkeit und der Grenzen des eigenverantwortlichen Handelns bewusst.

Lernfeld 12: Berufsbezogene Projekte durchführen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, berufsbezogene Entwicklungen im Bahnbetrieb mitzugestalten.

Die Schülerinnen und Schüler erschließen sich die Gestaltung ihres jetzigen und zukünftigen Arbeitsplatzes unter dem Aspekt von Sicherheit und Gesundheit. Dabei kommunizieren sie mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht und zielorientiert.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich mit Hilfe analoger und digitaler Medien einen Überblick über die Rahmenbedingungen und Zielsetzungen berufsbezogener Projekte. Sie recherchieren die für das Projekt erforderlichen Informations- und Kommunikationsstrukturen. Hierfür nutzen sie auch fremdsprachliche Quellen.

Die Schülerinnen und Schüler organisieren sich selbstständig im Projektteam. Sie planen und strukturieren den Projektablauf eigenverantwortlich und schätzen den zeitlichen und personellen Aufwand ein. Sie legen Regeln insbesondere zur Konfliktlösung fest.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren den Projektstatus und passen Projektabläufe flexibel an mögliche veränderte Anforderungen an. Sie lösen gemeinsam Konflikte bei der Umsetzung des Plans. Sie veranschaulichen am gewählten Projekt die zu erwartenden Chancen und Risiken für das Eisenbahnunternehmen und den eigenen Arbeitsplatz. Sie dokumentieren den Arbeitsfortschritt und präsentieren Projektergebnisse. Für die Dokumentation des Projektstatus und zur Gewährleistung des Informations- und Kommunikationsflusses im Team sowie mit anderen Beteiligten nutzen sie digitale Medien. Sie arbeiten strukturiert und sorgfältig.

Die Schülerinnen und Schüler werten die Projektergebnisse aus.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen das eigene Handeln und die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams. Sie entwickeln Vorschläge zur Optimierung der Projektabläufe und schätzen ihre Rolle hinsichtlich der eigenen Gesunderhaltung ein.

Teil VI

Lesehinweise

Für den Teil VI Lesehinweise wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplans ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplans übertragbar.

*
Verkündet am 17. März 2022 (BGBl. I S. 433)
1
Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.

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