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Bekanntmachung der Verwaltungsanordnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs „Elektronische Aktenführung bei dem Bundesgerichtshof“

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Bundesministerium der Justiz

Bekanntmachung
der Verwaltungsanordnung
der Präsidentin des Bundesgerichtshofs
„Elektronische Aktenführung bei dem Bundesgerichtshof“

Vom 19. August 2024

Die Verwaltungsanordnung „Elektronische Aktenführung bei dem Bundesgerichtshof“ vom 15. Mai 2024 (BAnz AT 10.06.2024 B1) wird wie folgt neu gefasst:

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs bestimmt auf Grund des § 298a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, § 95a des Markengesetzes und des § 125a Absatz 2 des Pa­tentgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745):

I.

Die Prozessakten werden in den nachfolgend aufgeführten Verfahren ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt:

Nr. Verfahren Stichtag Überführung
1 Dem X. Zivilsenat zugewiesene Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren nach Teil A Nummer 11 des Geschäftsverteilungsplans 1. Dezember 2022 Ja
2 Dem IX. Zivilsenat zugewiesene Verfahren 1. Januar 2024 Ja
3 Dem I. Zivilsenat zugewiesene Verfahren 1. März 2024 Ja
4 Dem V. Zivilsenat zugewiesene Verfahren 1. Juni 2024 Ja
5 Dem II. Zivilsenat zugewiesene Verfahren 1. Juli 2024 Ja
6 Dem Senat für Landwirtschaftssachen zugewiesene Verfahren 1. Juli 2024 Ja
7 Dem XIII. Zivilsenat zugewiesene Verfahren nach Teil A Nummer 3 des Geschäftsverteilungsplans (Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in Freiheitsentziehungssachen) 1. Juli 2024 Ja
8 Dem VIa. Zivilsenat zugewiesene Verfahren 1. Juli 2024 Nein
9 Dem III. Zivilsenat zugewiesene Verfahren 1. Oktober 2024 Nein
10 Dem XII. Zivilsenat zugewiesene Verfahren 1. Oktober 2024 Ja
11 Dem Senat für Notarsachen zugewiesene Verfahren 1. Oktober 2024 Nein
II.

Bei den in der Spalte „Überführung“ mit „Nein“ gekennzeichneten Verfahren unterbleibt eine Überführung der bis zum Stichtag in papierner Form geführten Gerichtsakten in die elektronische Form.

III.

Die Anordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Karlsruhe, den 19. August 2024

Die Präsidentin
des Bundesgerichtshofs

Limperg

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