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Bekanntmachung der Verwaltungsanordnung zur elektronischen Aktenführung beim Bundesverwaltungsgericht

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Bundesministerium der Justiz

Bekanntmachung
der Verwaltungsanordnung
zur elektronischen Aktenführung beim Bundesverwaltungsgericht

Vom 28. Februar 2023

Nachstehend wird die Verwaltungsanordnung zur elektronischen Aktenführung beim Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2023 bekannt gemacht (Anlage).

Leipzig, den 28. Februar 2023

Der Präsident
des Bundesverwaltungsgerichts

Prof. Dr. Andreas Korbmacher

Verwaltungsanordnung
zur elektronischen Aktenführung beim Bundesverwaltungsgericht

1.
Auf der Grundlage von § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) werden beim Bundesverwaltungsgericht die Akten in den nachfolgend genannten Verfahren ab dem dort an­gegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt:

Nummer Verfahren Datum
1 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 1. und 5. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. September 2022
2 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 3. und 6. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. Dezember 2022
3 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 4. und 9. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. März 2023
4 Sämtliche eingehenden und fortgeführten Verfahren des 7., 8. und 10. Senats. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. 1. Mai 2023
2.
Eine Überführung der bis zu dem Stichtag in papierner Form geführten Gerichtsakten in die elektronische Form unterbleibt.
3.
Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

Leipzig, den 28. Februar 2023

Der Präsident
des Bundesverwaltungsgerichts

Prof. Dr. Andreas Korbmacher

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