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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder über die Errichtung des Gemeinsamen Kompetenzzentrums Bevölkerungsschutz

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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder
über die Errichtung des
Gemeinsamen Kompetenzzentrums Bevölkerungsschutz

Vom 13. März 2023

Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung des Gemeinsamen Kompetenzzentrums Bevölkerungsschutz vom 2. Juni 2022 bekannt gemacht.

Berlin, den 13. März 2023

KM1.5100/​32#11

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Dr. Jessica Däbritz

Anlage

Verwaltungsvereinbarung
des Bundes und der Länder
über die Errichtung des
Gemeinsamen Kompetenzzentrums Bevölkerungsschutz

Zur Stärkung des Bevölkerungsschutzes und zur ebenen- sowie zur ressortübergreifenden fachlichen Vernetzung des Risiko- und Krisenmanagements schließen

die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat
(im Folgenden Bund)

und

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, 

der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,

das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport,

das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Kommunales,

die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres,

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport,

das Land Hessen, vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung,

das Land Niedersachsen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Sport,

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern,

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport,

das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport,

der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium des Innern,

das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Sport,

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung,

der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales,

(im Folgenden Länder)

(Bund und Länder gemeinsam im Folgenden Partner)

vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgende Vereinbarung über die Einrichtung eines Gemeinsamen Kompetenzzentrums Bevölkerungsschutz:

Präambel

Die Strukturen des deutschen Bevölkerungsschutzes entsprechen dem föderalen Staatsaufbau und der durch das Grundgesetz bestimmten Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern. In Ansehung der geänderten Gefahrenlagen (z. B. Klimawandel, Cyberbedrohung) soll die ebenen- und ressortübergreifende Zusammenarbeit von Bund und Ländern im fachlichen und politischen Krisenmanagement als der Motor eines effektiven Bevölkerungsschutzes verbessert werden. Hierzu wird unter Wahrung der Zuständigkeiten des Bundes im Zivilschutz und der Länder im Katastrophenschutz ein Gemeinsames Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz (GeKoB; im Folgenden: Kompetenzzentrum) eingerichtet. Das Kompetenzzentrum wird als Kooperationsplattform partnerschaftlich von Bund und Ländern betrieben und von diesen getragen.

§ 1 Ziele des Kompetenzzentrums und Geltungsbereich

(1) Ziel des Kompetenzzentrums ist die von Bund und Ländern partnerschaftlich getragene Errichtung und Etablierung einer dauerhaften und strukturiert organisierten Kooperationsplattform für den Bevölkerungsschutz sowie für das ressortübergreifende Risiko- und Krisenmanagement. Das Kompetenzzentrum stellt die ressortübergreifende Verzahnung in und zwischen Bund und Ländern sowie mit weiteren Akteuren (§ 3 Abs. 4) im Bevölkerungsschutz sicher. Durch Schaffung eines übergreifenden Netzwerks werden alle bevölkerungsschutzrelevanten Themen des Risiko- und Krisenmanagements konzentriert in den Blick genommen. Hierdurch wird der Informationsstand aller Beteiligten für eine bessere Krisenvorsorge und Krisenbewältigung optimiert. Die nach Bundes- oder Landesrecht bestehenden Verpflichtungen aller Beteiligten bleiben unberührt. Die Partner bekräftigen ihre Absicht, unter Beibehaltung der bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten, die Möglichkeit für die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz optimal auszuschöpfen.

(2) Im Rahmen der operativen Krisenbewältigung durch die zuständigen Träger des Katastrophenschutzes wird das Kompetenzzentrum beratend und unterstützend tätig. Die zuständigen Träger des Katastrophenschutzes sind berechtigt, die Ergebnisse und Empfehlungen des Kompetenzzentrums für die eigene strategisch-operative Krisenvorsorge oder Krisenbewältigung zu nutzen.

§ 2 Aufgaben

(1) Auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele dient das Kompetenzzentrum in der Alltagsorganisation der Optimierung des risiko-, gefahren- und lagebezogenen Informations- und Koordinationsmanagements zwischen Bund und Ländern für eine gute Krisenprävention, Krisenvorsorge und den Schutz Kritischer Infrastrukturen.

(2) Das Kompetenzzentrum kann bei Krisen und insbesondere bei länderübergreifenden Gefahren- und Schadenslagen auf Anforderung der jeweils zuständigen Stellen über die im vorgenannten Absatz genannten Aufgaben hinaus u. a. Krisenstabsfunktionen und -aufgaben zur Unterstützung des Krisenmanagements von Bund und Ländern übernehmen.

(3) Die zur Erfüllung dieser Funktionen konkretisierten Aufgaben sind in der Anlage zu dieser Vereinbarung niedergelegt.

§ 3 Beteiligte

Den Kern des Kompetenzzentrums bilden die für den Bevölkerungsschutz in Deutschland originär zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die Einbindung der Kernbehörden im Kompetenzzentrum erfolgt in einer auf Dauer angelegten verbindlichen, arbeitstäglichen Zusammenarbeit in Präsenz zur Erfüllung der in § 2 benannten Aufgaben.

Das Kompetenzzentrum besitzt keine Behördeneigenschaft und hat gegenüber den Partnern, anderen im Bevölkerungsschutz tätigen Behörden und Organisationen sowie weiteren im Kompetenzzentrum beteiligten Akteuren nach Abs. 4 keine Weisungsrechte. Die für die Beteiligten geltenden gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

Der Bund stellt mindestens fünf Vertreterinnen/​Vertreter zur Mitarbeit im Kompetenzzentrum. Die Länder stellen gemeinsam ebenfalls mindestens fünf Vertreterinnen/​Vertreter und sind eingeladen, jeweils weitere Vertreterinnen/​Vertreter zur Mitarbeit im Kompetenzzentrum zu stellen. Satz 1 gilt unberührt der nach § 4 Abs. 3 einzurichtenden Geschäftsstelle.

Weitere Akteure im Bevölkerungsschutz, insbesondere die kommunale Ebene, die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Einrichtungen und anerkannten Organisationen sowie andere Fachressorts und -behörden mit entsprechenden Aufgaben bzw. entsprechender Expertise, können sich mit Zustimmung des Lenkungskreises am Kompetenzzentrum auf Grundlage individueller Vereinbarungen beratend beteiligen. Geeignete Forschungseinrichtungen können mit Zustimmung des Lenkungskreises aufgefordert werden, ihre Expertise einzubringen. Entscheidungen über Art und Umfang der jeweiligen Beteiligungen werden durch den Lenkungskreis getroffen.

§ 4 Betrieb

(1) Das Kompetenzzentrum hat seinen Sitz beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).

(2) Die Leitung des Kompetenzzentrums wird von einer/​einem durch den Lenkungskreis bestimmten Leiterin/​Leiter sowie einer/​einem stellvertretenden Leiterin/​Leiter wahrgenommen. Die Besetzung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt im zweijährigen Wechsel alternierend zwischen Bund und Ländern. Die Befugnisse der Leiterin/​ des Leiters werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

(3) Das Kompetenzzentrum verfügt über eine Geschäftsstelle, die vom BBK gestellt wird. Ihr obliegt die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(4) Das Kompetenzzentrum wird in der Alltagsorganisation werktäglich betrieben und kann im Bedarfsfall lagebedingt (z. B. 24/​7-Betrieb, personelle Aufstockung) aufwachsen. Die Unterstützung anfordernden Stellen sowie die unterstützenden Stellen entsenden in diesen Fällen lageangepasst Verbindungspersonen.

§ 5 Lenkungskreis

(1) Der Lenkungskreis ist das strategisch steuernde Gremium des Kompetenzzentrums. Im Lenkungskreis sind Bund und alle Länder durch je eine Vertreterin/​einen Vertreter auf Abteilungsleitungsebene gleichberechtigt vertreten. Andere Partner des Kompetenzzentrums können anlassbezogen zu den Sitzungen des Lenkungskreises hinzugezogen werden.

(2) Im Lenkungskreis werden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Kompetenzzentrum getroffen. Dazu gehören auch Entscheidungen zu Art und Umfang der Einbindung weiterer Partner in das Kompetenzzentrum sowie zum Finanzplan. Die Entscheidungen des Lenkungskreises sind für das Kompetenzzentrum bindend.

(3) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 6 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Partner sind sich einig, dass sie das Kompetenzzentrum bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Insbesondere soll gewährleistet sein, dass alle für die Aufgabenerfüllung nach dieser Vereinbarung relevanten Informationen, unter Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen, den Beteiligten zur Verfügung stehen.

(2) Die Partner sind sich einig, in dem in § 3 Abs. 3 genannten Umfang dauerhaft fachlich geeignete Vertreterinnen und Vertreter aus Bund und Ländern in das Kompetenzzentrum zu entsenden. Die Auswahl der Vertreterinnen und Vertreter erfolgt in eigener Zuständigkeit.

(3) Die Beteiligung weiterer Behörden und Einrichtungen am Kompetenzzentrum erfolgt durch die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern.

(4) Die nach Abs. 2 und 3 entsandten Vertreterinnen und Vertreter bleiben Beschäftigte der entsendenden Behörden und Organisationen und unterliegen nicht der Dienstaufsicht oder Weisungen der Leitung des Kompetenzzentrums.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 entsandten Vertreterinnen und Vertreter wahren die Interessen der jeweiligen Behörden und Organisationen im Kompetenzzentrum, handeln jedoch auch im Bewusstsein der Interessen- und Bedürfnislagen der anderen Behörden und Organisationen sowie im Interesse des Gesamtsystems Bevölkerungsschutz. Sie bringen fachliches Wissen und Erkenntnisse ihrer entsendenden Behörden und Organisationen in die tägliche Arbeit ein und steuern die sich hieraus ergebenden Informationen, Erkenntnisse und Unterstützungsbedarfe in ihre entsendenden Behörden und Organisationen.

§ 7 Kostenregelung

(1) Jeder Partner finanziert die gemäß dieser Vereinbarung zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Personal- und Sachkosten des Dienstbetriebs des Kompetenzzentrums für seinen Zuständigkeitsbereich selbst, soweit nicht in bereits bestehenden oder noch abzuschließenden Vereinbarungen oder in den folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen werden.

(2) Die von den Ländern vorzunehmende Finanzierung und Besetzung der Stellen der von ihnen in das Kompetenzzentrum entsandten Vertreterinnen und Vertreter sowie das Verfahren zur Bestimmung und Abrechnung der damit zusammenhängenden Aufwendungen richtet sich nach der „Vereinbarung zwischen den Ländern zur Finanzierung und Besetzung der Stellen beim Gemeinsamen Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz des Bundes und der Länder“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung der Aufwendungen gegenüber den Ländern wird von der Geschäftsstelle des Kompetenzzentrums durchgeführt.

(3) Der Bund stellt die Diensträume des Kompetenzzentrums einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. Die Sachkosten der Arbeitsplätze von Beschäftigten der Länder sowie der von weiteren Beteiligten entsandten Vertreterinnen und Vertreter außerhalb der Bundesressorts werden durch eine jährliche Pauschale, die dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen bezüglich der Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen sowie den Kalkulationszinssätzen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der aktuellen Fassung entspricht, abgegolten. Die auf die Arbeitsplätze der Länder entfallende Sachkostenpauschale wird dem Bund anteilig erstattet; eventuelle Anteile der Länder an den Sachkostenpauschalen weiterer vom Lenkungskreis benannter Beteiligter der anerkannten Hilfsorganisationen oder der kommunalen Spitzenverbänden werden von Bund und Ländern je zur Hälfte getragen. Der Anteil der Länder wird nach dem für das Vorjahr geltenden Königsteiner Schlüssel abgerechnet.

(4) Darüber hinausgehende Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben des Kompetenzzentrums, insbesondere für Aufträge an externe Dienstleister oder wissenschaftliche Einrichtungen, werden von Bund und Ländern je zur Hälfte getragen. Der Anteil der Länder wird nach dem für das Vorjahr geltenden Königsteiner Schlüssel abgerechnet.

(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 werden dem Bund die im Jahr der Betriebsaufnahme des Kompetenzzentrums (2022) entstandenen Kosten einschließlich der Erstinvestitionen auf Grundlage einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kostenkalkulation hälftig entsprechend dem im Jahr 2021 geltenden Königsteiner Schlüssel erstattet.

(6) Der Lenkungskreis erstellt eine jährliche Finanzplanung für das Kompetenzzentrum und legt diese dem Arbeitskreis V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (AK V) zum Beschluss und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) sowie dem BBK zur Zustimmung vor.

(7) Die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen des Bundes und der Länder. Die Vertragsparteien werden sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die erforderlichen Mittel aus ihren jeweiligen Haushalten zur Verfügung gestellt werden.

(8) Die Bewirtschaftung der Mittel durch das Kompetenzzentrum ist gegenüber dem Lenkungskreis nachzuweisen und unterliegt der Prüfung des Bundesrechnungshofes, sofern ein Teilnehmer des Bundes am geprüften Verfahren beteiligt ist, und der Landesrechnungshöfe der jeweiligen Länder, deren Teilnehmer vom jeweiligen Verfahren betroffen sind. Die Länder stellen dem Bundesrechnungshof oder seinen Beauftragten Unterlagen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Erbetene Auskünfte sind den Rechnungshöfen zu erteilen. Es gelten § 95 BHO für den Bund und entsprechende Regelungen für die Länder. Prüfberichte sind den Partnern zuzuleiten.

§ 8 Weiterentwicklung

(1) Das Kompetenzzentrum unterliegt einem kontinuierlichen Weiterentwicklungsprozess, der auch der Entwicklung der Gefahren- und Bedrohungslagen im Bevölkerungsschutz und den daraus zu schlussfolgernden Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen Rechnung trägt. Berücksichtigt werden dabei u. a. Ergebnisse von Evaluationen der Zusammenarbeit sowie Erkenntnisse aus Übungen, Analysen oder Ähnlichem.

(2) Nach zwei Jahren im Wirkbetrieb wird eine Evaluierung der Aufbau- und Ablauforganisation durch BMI und AK V durchgeführt.

§ 9 Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie tritt mit Beginn des Tages in Kraft, welcher dem Datum der letzten Unterschrift folgt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.

(3) Jeder Partner kann diese Vereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende kündigen. Die Kündigung ist den übrigen Partnern schriftlich bekanntzugeben. Zwischen den übrigen Partnern bleibt die Vereinbarung in Kraft.

(4) Der Text der Vereinbarung wird durch das BMI im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Würzburg,  . Juni 2022
Nancy Faeser

Für das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

Würzburg,  . Juni 2022
Thomas Strobl

Für den Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration

Würzburg,  . Juni 2022
Joachim Herrmann

Für das Land Berlin,
vertreten durch die Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport

Würzburg,  . Juni 2022
Iris Spranger

Für das Land Brandenburg,
vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales

Würzburg,  . Juni 2022
Michael Stübgen

Für die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres

Würzburg,  . Juni 2022
Ulrich Mäurer

Für die Freie und Hansestadt Hamburg,
für den Senat,
vertreten durch den Präses der Behörde für Inneres und Sport

Würzburg,  . Juni 2022
Andy Grote

Für das Land Hessen,
vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,

Würzburg,  . Juni 2022
Peter Beuth

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung

Würzburg,  . Juni 2022
Christian Pegel

Für das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Minister für Inneres und Sport

Würzburg,  . Juni 2022
Boris Pistorius

Für das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Minister des Innern

Würzburg,  . Juni 2022
Herbert Reul

Für das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister des Innern und für Sport

Würzburg,  . Juni 2022
Roger Lewentz

Für das Land Saarland,
vertreten durch den Minister für Inneres, Bauen und Sport

Würzburg,  . Juni 2022
Reinhold Jost

Für den Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Staatsminister des Innern

Würzburg,  . Juni 2022
Armin Schuster

Für das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch die Ministerin für Inneres und Sport

Würzburg,  . Juni 2022
Dr. Tamara Zieschang

Für das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Staatssekretär für Inneres, ländliche Räume, Integration
und Gleichstellung

Würzburg,  . Juni 2022
Torsten Geerdts

Für den Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales

Würzburg,  . Juni 2022
Georg Maier

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