Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (VV Investitionsprogramm Startchancen)

Published On: Freitag, 27.09.2024By

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104c des Grundgesetzes
zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms
(VV Investitionsprogramm Startchancen)

Vom 4. Juni 2024

Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (VV Investitionsprogramm Startchancen) vom 4. Juni 2024 bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 4. Juni 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Anne Keilig

Anlage

Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104c des Grundgesetzes
zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms
(Investitionsprogramm Startchancen)

Die Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen 

– nachstehend „Land/​Länder“ –

schließen folgende Vereinbarung über das oben genannte Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung an den Startchancen-Schulen:

Präambel

Das Startchancen-Programm soll deutlich dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems in Deutschland nachhaltig zu verbessern, die Bildungs- und Chancengerechtigkeit zu erhöhen und den starken Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg aufzubrechen. Das Startchancen-Programm beinhaltet drei zentrale Programmsäulen:

Säule I: Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung,
Säule II: Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung,
Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams.

Das Startchancen-Programm baut auf gelungenen Programmen der Länder sowie einschlägigen Bund-Länder-Initiativen auf. Schule ist ein wichtiger Standortfaktor im kommunalen Raum und spielt eine Schlüsselrolle für eine gelungene Quartiersentwicklung. Hierzu soll auch das Startchancen-Programm einen wichtigen Beitrag leisten. Deshalb ist die Kooperation mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden – nicht nur, aber insbesondere auch in ihrer Funktion als Schulträger – für den Erfolg des Programms von herausragender Bedeutung. Eine erfolgreiche Umsetzung wird nur im Schulterschluss zwischen allen Beteiligten gelingen.

In der politischen „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“ sind die programmübergreifenden Vereinbarungen, insbesondere zur Struktur und Finanzierung des Gesamtprogramms sowie zur Umsetzung der Säule II, Säule III und den weiteren Programmbestandteilen, festgehalten. Die vorliegende Verwaltungsvereinbarung betrifft die inhaltliche Ausgestaltung der Säule I. Das Investitionsprogramm ist daher als integraler Teil des Startchancen-Programms zu verstehen. Es weist dementsprechend enge Bezüge zur „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“ auf und soll in der Gesamtschau mit dieser den Rahmen zur Umsetzung des Startchancen-Programms setzen.

Die über das Programm geförderten Schulen sollen zu Startchancen-Schulen werden. Startchancen-Schulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Kindern und Jugendlichen umfassende Anregungen und vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Bildungswege und zur umfassenden Entfaltung ihrer Persönlichkeit bieten. Sie berücksich­tigen dabei die vielfältigen Ausgangslagen und Hintergründe ihrer Schülerinnen und Schüler. Die Startchancen-Schulen sollen daher nicht nur zu Lernorten werden, sondern vor allem zu Lebensorten, die Heranwachsenden eine hohe Anregungsqualität mit Blick auf kognitive, soziale, emotionale, kulturelle und körperliche Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Dies schlägt sich nieder in der Gestaltung von Räumen, von Schulhöfen, in der materiellen Einrichtung und Ausstattung und in der Verfügbarkeit von variationsreichen Betätigungsmöglichkeiten. Darum halten Start­chancen-Schulen ein vielfältiges Angebot vor, das unterschiedliche Aspekte einer umfassend verstandenen Bildung von Kindern und Jugendlichen bedient.

Startchancen-Schulen gestalten den Schulalltag in geeigneter Rhythmisierung von Lern-, Spiel- und Ruhephasen und unter Einbeziehung vielfältiger analoger und digitaler Angebote, die auch adaptives Lernen ermöglichen. Die schulische Architektur ist klimagerecht ausgestaltet und durch eine hohe Aufenthaltsqualität und Barrierefreiheit sowie eine differenzierte Zonierung für gemeinsames und individuelles Lernen, für Sport und Spiel und nicht zuletzt für den individuellen Rückzug geprägt. Startchancen-Schulen verfügen über ein engmaschiges Netz zahlreicher externer Kooperationspartner, deren Kontakt sie durch einen intensiven und lebendigen Austausch pflegen. Die Öffnung in das lokale Umfeld beziehungsweise in das Quartier ist für Startchancen-Schulen selbstverständlich.

Damit knüpft das Investitionsprogramm an die übergeordnete, in der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“ beschriebene Zielsetzung des Startchancen-Programms an.

§ 1

Ziel und Inhalt des Investitionsprogramms

(1) Ziel der Finanzhilfen ist es, durch die Förderung der Investitionstätigkeit von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zugunsten der Startchancen-Schulen gemäß der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“, Kapitel A Abschnitt III eine moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen. Gefördert werden Investitionen, die unter Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des Programms zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung beitragen. Förderliche Lernumgebungen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch eine hohe Anregungsqualität unmittelbar oder mittelbar zu einer Motivations- und Kompetenzsteigerung der Schülerinnen und Schüler beitragen. Ziel ist es damit auch, durch die Investitionen innovative, vielseitig nutzbare Lernumgebungen zu schaffen, die räumlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusammenarbeit in multi­professionellen Teams zu verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum zu fördern. Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten, entsprechen nicht der Zielsetzung des Investitionsprogramms.

(2) Hierzu gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von bis zu 4 Milliarden Euro.

§ 2

Gegenstand der Finanzhilfen; Antragsberechtigung

(1) Die Finanzhilfen werden zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in die kommunale Bildungsinfrastruktur zugunsten der Startchancen-Schulen. Die Länder wirken darauf hin, dass für jede Startchancen-Schule im Laufe des in § 3 festgelegten Förderzeitraums mindestens eine Maßnahme beantragt und durchgeführt wird.

(2) Förderfähig sind, soweit sie der Schaffung einer klimagerechten, barrierefreien, zeitgemäßen, qualitätvollen und förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen dienen und die Zielsetzung des Startchancen-Programms unterstützen,

1.
Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für

Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers,
Räumlichkeiten für inklusives Lernen,
altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen,
Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, beispielsweise unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente,
Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams,
Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie Erholungs- und Rückzugsbereichen,
schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätzen sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen.
2.
Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für

flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inklusive kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten,
Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,
Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche.
3.
sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen, insbesondere für

Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit verbundenen Konsultations­prozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Erwerb von Grundstücken,
den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund der spezifischen Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch verschiedene Nutzergruppen, notwendig ist,
Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen Infrastruktur, beispielsweise bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung),
notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, beispielsweise Vorkehrungen für die Nutzung von Räumlichkeiten durch die verschiedenen Nutzergruppen.
§ 3

Förderzeitraum

Der Förderzeitraum beginnt mit dem 1. August 2024 und endet am 31. Juli 2034.

§ 4

Programmsteuerung, Förderrichtlinien

(1) Die Vergabe der Mittel gemäß § 2 erfolgt auf Grundlage von Förderrichtlinien der Länder, die Kriterien und ein Verfahren zur Bewertung von Anträgen enthalten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor Programmstart einen gemeinsamen Rahmen für die Förderverfahren erarbeiten.

(2) Jedes Land erstellt seine Förderrichtlinie grundsätzlich vor Beginn der ersten Investition und vor Programmbeginn im Benehmen mit dem Bund. Nachdem das Benehmen mit dem Bund erzielt ist, unterrichtet das Land den Lenkungskreis über den geplanten Inhalt der Bekanntmachung. Anschließend veröffentlicht das Land die Förderrichtlinie und informiert den Bund über die Veröffentlichung. Das Land kann die Förderrichtlinie nach dem gleichen Verfahren ändern und weitere Förderrichtlinien veröffentlichen.

(3) Die Länder können in ihren Förderrichtlinien einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zulassen.

§ 5

Benannte Stelle, Antragswesen

(1) Jedes Land benennt vor Veröffentlichung seiner ersten Förderrichtlinie (§ 4) eine Stelle, die die Mittel dieses Investitionsprogramms bewirtschaftet, Informationen und Berichte bereitstellt sowie Ansprechpartner für den Bund ist. Die Länder sind berechtigt, sich für einzelne Aufgabenbereiche, etwa die Billigung von Maßnahmen, weiterer Stellen zu bedienen oder diese zu beauftragen.

(2) Diese Stellen sind an Weisungen des Landes gebunden. Das Land verantwortet gegenüber dem Bund deren Tätigkeit.

(3) Mittel werden auf Antrag bewilligt und über die nach Absatz 1 benannte Stelle bereitgestellt.

(4) Die Länder gestalten das Antragsverfahren insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 10 und 13 aus. Bei der Ausgestaltung der Antragsverfahren sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

1.
Alle Anträge enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)
Beschreibung der Maßnahme und Zuordnung zu den Fördergegenständen (§ 2),
b)
Bezug zu den Zielen des Investitionsprogramms (§ 1),
c)
Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme) entsprechend des Landeshaushaltsrechts,
d)
Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen des § 8 vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird,
e)
die Versicherung, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten,
f)
im Fall von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung.
2.
Anträge sind an die jeweilige nach Absatz 1 benannte Stelle des Landes zu richten.
§ 6

Förderbeträge, Eigenanteil, Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder

(1) Die Bundesmittel nach § 1 Absatz 2 werden ausgerichtet an den Zielen des Programms bedarfsorientiert auf die Länder verteilt. Hierbei kommt ein programmspezifischer Verteilschlüssel zur Anwendung, bei dem folgende Indikatoren mit der jeweils ausgewiesenen Gewichtung Berücksichtigung finden:

Anteil der unter 18-Jährigen mit Migrationshintergrund (40 Prozent)
Armutsgefährdungsquote der unter 18-Jährigen (40 Prozent) und
negatives Bruttoinlandsprodukt (20 Prozent).

Bei der Berechnung des Verteilschlüssels wird die relative Verteilung des erfassten Merkmals über die Bundesrepublik zugrunde gelegt. Sie erfolgt auf Basis der aktuellsten amtlichen Statistik zum Stichtag 23. Mai 2023.

(2) Der Bund nimmt bis zu fünf Prozent von den Bundesmitteln für wissenschaftliche Begleitung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch, mit dem Ziel, Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis nutzbar zu machen sowie die Effizienz des Programms zu steigern und zu bewerten.

(3) Aus dem in Absatz 1 dargestellten Schlüssel ergibt sich folgende Verteilung der Gesamtsumme der Finanzhilfen des Bundes auf die Länder (Aufteilung der Bundesfinanzhilfen gemäß Absatz 1 abzüglich der in Absatz 2 definierten Forschungsmittel, auf volle tausend Euro gerundet):

Prozentualer Anteil nach
bedarfsorientiertem Schlüssel

(gerundet auf 7 Nachkommastellen)
Aufteilung
in Euro
Baden-Württemberg 13,4554745 511 308 032,66 €
Bayern 12,7520031 484 576 118,85 €
Berlin 4,9580784 188 406 600,04 €
Brandenburg 2,2054801 83 808 245,19 €
Bremen 1,2333518 46 867 367,71 €
Hamburg 2,1312120 80 986 055,57 €
Hessen 8,6938634 330 366 808,51 €
Mecklenburg-Vorpommern 1,5160993 57 611 772,91 €
Niedersachsen 10,0125190 380 475 720,75 €
Nordrhein-Westfalen 25,4358524 966 562 390,85 €
Rheinland-Pfalz 5,2000509 197 601 934,00 €
Saarland 1,2123652 46 069 879,47 €
Sachsen 3,7759134 143 484 710,66 €
Sachsen-Anhalt 2,1495231 81 681 878,22 €
Schleswig-Holstein 3,1822107 120 924 006,33 €
Thüringen 2,0860126 79 268 478,28 €
Zusammen 100,00000 % 3 800 000 000,00 €

Abweichungen von der in der Tabelle aufgeführten Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder können sich unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 6 ergeben.

(4) Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von 70 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen eines Landes. Die Eigenmittel freier Träger können auf diesen Finanzierungsanteil angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes einschließlich der Gemeinden und Gemeinde­verbände am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt. Die Förderquote und die Finanzierungsanteile sind nach Abrechnung aller geförderten Investitionen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse nach der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“, Kapitel A Abschnitt V Nummer 4 am Ende der Laufzeit dieses Investitionsprogramms zu erreichen. Die Länder prüfen Optionen mit dem Ziel, finanzschwachen Kommunen eine Teilnahme zu ermöglichen.

§ 7

Zusätzlichkeit der Bundesmittel

(1) Die Länder führen bereits begonnene Investitionsprogramme zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern wie geplant weiter. Sie stellen sicher, dass die Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104c Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 des Grundgesetzes nur für zusätzliche Investitionen eingesetzt werden. Zur Gewährleistung der Zusätzlichkeit der Bundesmittel können die Länder grundsätzlich zwischen einem summenbezogenen und einem vorhabenbezogenen Ansatz wählen.

(2) Die Zusätzlichkeit in Bezug auf die Summe der Investitionsausgaben der Länder ist gegeben, wenn Investitionen, die der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen dienen, ab 1. Januar 2024 nicht durch die Finanzhilfen des Bundes ersetzt werden (summenbezogener Ansatz). Beim summenbezogenen Ansatz ermitteln die Länder jeweils einen Referenzwert ihrer Investitionen gemäß Satz 1, der sich aus dem arithmetischen Mittel der jährlichen Ansätze der mittelfristigen Finanzplanung des Planungsjahres 2023 ableitet. Der Berechnung zugrunde zu legen sind das erste Planungsjahr (Haushaltsjahr 2023), das vorangegangene Haushaltsjahr 2022 sowie die künftigen Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026. Der ermittelte Referenzwert bestimmt die Höhe der jährlichen Investitionsausgaben im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung, die das jeweilige Land im Förderzeitraum gemäß § 3 mindestens bereitstellen muss. Abweichungen vom ermittelten Referenzwert im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung des Planungsjahres 2023 (Haushaltsjahre 2022 bis 2026) bedürfen sachlicher Gründe, über die mit dem Bund Einvernehmen herzustellen ist. In den Haushaltsjahren 2027 bis 2034 dürfen die Investitionsausgaben der Länder den Referenzwert ohne Angabe von Gründen jährlich um maximal 20 Prozent unterschreiten.

(3) Die Zusätzlichkeit in Bezug auf das einzelne Investitionsvorhaben ist gegeben, wenn die Finanzhilfen des Bundes keine Finanzmittel des Landes ersetzen, die vor dem 1. Januar 2024 zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern

1.
durch die Finanzplanung des Landes für die Haushaltsjahre 2022 bis 2026 festgeschrieben oder
2.
durch Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) oder
3.
Vertrag (§ 54 VwVfG, §§ 130, 145 ff. BGB) oder
4.
anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung des Landes

gewährt wurden und den Förderzeitraum nach § 3 betreffen (vorhabenbezogener Ansatz).

(4) Sofern den Ländern die Bestimmung eines Referenzwertes im Sinne des Absatzes 2 aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und kein Investitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 angegeben werden kann, sind folgende Angaben zu erbringen:

1.
Darlegung sachlicher Gründe bezüglich der Unmöglichkeit einer Angabe im Sinne der Absätze 2 oder 3, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist und
2.
Darlegung, wo und in welcher Höhe in der öffentlichen Finanzierung der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände ein Referenzbetrag in einer Höhe von insgesamt mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen nach § 6 Absatz 4 im Planungsjahr 2023 abgebildet wurde (Angabe Kapitel, Titel im Einzelplan oder Haushaltsstelle); der Referenzbetrag des Landes kann dabei auch anteilig durch allgemeine Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich des jeweiligen Landes ausgewiesen werden.

Der unter Nummer 2 dargestellte Finanzierungsanteil ist als Referenzwert nach Maßgabe der Regelungen des summenbezogenen Ansatzes nach Absatz 2 heranzuziehen.

(5) Eine den Zwecken der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern dienende Finanzierung eines Investitionsbereiches (summenbezogener Ansatz) beziehungsweise Investitionsvorhabens (vorhabenbezogener Ansatz) liegt vor, wenn sich der kalkulierte Finanzierungsanteil eines Investitionsbereiches beziehungsweise eines Investitionsvorhabens zum Zwecke der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern auf mehr als 25 Prozent der Gesamtausgaben bezieht.

(6) Wird der nach den Absätzen 2 und 4 gebildete Referenzwert beziehungsweise die nach Absatz 3 ermittelten vorhabenbezogenen Werte in einem Land in zwei Jahren von drei aufeinander folgenden Jahren während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu mehr als zehn Prozent unterschritten, so reduziert sich der dem Land nach dem Verteilschlüssel nach § 6 Absatz 3 noch nicht durch eine Bewilligung gebundene Anteil um 15 Prozent (Umverteilungsmechanismus). Bei erneuter Unterschreitung des Referenzwertes im oben beschriebenen Sinne in drei neu aufeinander folgenden Jahren wird der dem Land noch nicht durch eine Bewilligung gebundene Anteil um weitere 15 Prozent reduziert (Umverteilungsmechanismus). Die hierdurch freiwerdenden Mittel verteilt der Bund im Einvernehmen mit dem Lenkungskreis auf andere Länder, soweit diese Mittelbedarfe angemeldet haben und den zusätzlich erforderlichen Eigenanteil leisten können. Bei der Entscheidung über die Umverteilung der freiwerdenden Mittel auf diese Länder wird der im Verteilschlüssel nach § 6 angelegten Bedarfsorientierung Rechnung getragen; hierbei nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommene Mittel werden wiederum nach dem Verteilschlüssel auf die nicht von dem Umverteilungsmechanismus betroffenen Länder verteilt. Mittel, die durch bereits bewilligte Vorhaben gebunden sind, bleiben vom Umverteilungsmechanismus unberührt.

(7) Die Wahl eines Ansatzes ist bis zum Beginn des Förderzeitraums für den gesamten Förderzeitraum im Sinne von § 3 verbindlich zu treffen und im Fall des § 7 Absatz 4 das erforderliche Benehmen herzustellen. Die Länder informieren den Bund schriftlich über die Wahl ihres Ansatzes.

(8) Zur Darlegung des Referenzwertes übermitteln die Länder dem Bund zum Beginn des Förderzeitraums:

1.
für den summenbezogenen Ansatz nach § 7 Absatz 2 eine tabellarische Darstellung der Höhe der geplanten Investitionsausgaben gemäß § 7 Absatz 2 sowie den hieraus ermittelten Referenzwert;
2.
für den vorhabenbezogenen Ansatz eine tabellarische Übersicht der einzelnen Investitionsvorhaben gemäß § 7 Absatz 3 in dem von der Finanzhilfe erfassten Investitionsbereich einschließlich

Kurzbeschreibung der geplanten beziehungsweise bewilligten Maßnahme,
Haushaltstitel, in dem die Maßnahme beziehungsweise das Vorhaben veranschlagt ist,
Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende,
die landesseitige Planungs-, Bewilligungs- und/​oder Vertragssumme sowie
Höhe des Landes- und gegebenenfalls kommunalen Anteils an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier Träger.
3.
für den summenbezogenen Ansatz nach § 7 Absatz 4 eine tabellarische Darstellung des dargestellten Finanzierungsanteils sowie dessen haushaltsrechtliche Verankerung gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2.

(9) Zur Überprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeit übersenden die Länder dem Bund zum 31. Dezember eines Berichtsjahrs jeweils zum 31. Dezember 2027, zum 31. Dezember 2030 und zum 31. Dezember 2033 eine Übersicht entsprechend Anlage 1 (Berichtsmuster Nachweis Zusätzlichkeit)1 mit folgenden Angaben:

1.
Für den summenbezogenen Ansatz nach § 7 Absatz 2 ist die Einhaltung der Zusätzlichkeit entsprechend der Vorgaben des § 7 Absatz 2 nachzuweisen, indem die Einhaltung des Referenzwertes jahresbezogen für den jeweils zurückliegenden Berichtszeitraum dargelegt wird;
2.
Für den vorhabenbezogenen Ansatz gemäß § 7 Absatz 3 erfolgt der Nachweis durch tabellarische Darstellung jahresbezogen für den jeweils zurückliegenden Berichtszeitraum, dass abgeschlossene Investitionsvorhaben im Sinne von § 7 Absatz 3 entsprechend ihrer Berücksichtigung in der Finanzplanung, ihrer Bewilligung oder vertraglichen Ausgestaltung und unabhängig von der Finanzhilfe des Bundes durchgeführt wurden; soweit Investitionsvorhaben gemäß § 7 Absatz 3 nicht oder abweichend von der Benennung gemäß § 7 Absatz 8 durchgeführt wurden, sind sachliche Gründe hierfür darzulegen, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist;
3.
Für den summenbezogenen Ansatz nach § 7 Absatz 4 ist jahresbezogen für den jeweils zurückliegenden Berichtszeitraum nachzuweisen, dass die Ist-Investitionsausgaben den nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 heranzuziehenden Referenzwert nicht unterschritten haben.
§ 8

Doppelförderung

(1) Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Verwaltungsvereinbarung gewährt werden.

(2) Dem Verbot der Doppelförderung steht eine kumulative Nutzung von Förderprogrammen des Bundes sowie der Länder für weitere, von den Investitionshilfen nach dieser Verwaltungsvereinbarung unabhängige Maßnahmen an der Schule nicht entgegen, soweit in den jeweiligen Förderprogrammen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

§ 9

Bewirtschaftung der Bundesmittel

(1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Diese richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Es wird klargestellt, dass die Länder ermächtigt sind, Verpflichtungen in Höhe der nach den Bestimmungen des § 6 Absatz 3 zur Verfügung stehenden Mittel einzugehen. Die benannte Stelle im Land ist ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

(2) Bei Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Es gelten die Vorgaben des § 6 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Länder stellen sicher, dass die Vorgaben aus § 6 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bei der Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung eingehalten werden und weisen dies dem Bund auf Verlangen nach.

(3) Die Länder unterrichten den Bund quartalsweise über die für ihre Investitionen erforderliche Mittelplanung bis zum Jahresende. Jeweils zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres übermitteln die Länder auch eine Schätzung des Mittelbedarfs für das Folgejahr.

(4) Ergibt sich aus der Mitteilung eines Landes nach Absatz 3 zwölf Monate vor Ende der Laufzeit des Investitionsprogramms, dass es die ihm noch zustehenden Beträge nicht ausschöpfen wird, verteilt der Bund im Einvernehmen mit dem Lenkungskreis diese Mittelreste auf andere Länder, soweit diese Mittelbedarf angemeldet haben und den zusätzlich erforderlichen Eigenanteil leisten können. Bei der Entscheidung über die Umverteilung der Mittelreste auf diese Länder wird der im Verteilschlüssel nach § 6 angelegten Bedarfsorientierung Rechnung getragen.

(5) Die Investitionsmittel sind bis zum 31. Juli 2034 zu bewilligen und bis zum 31. Juli 2035 vollständig abzurechnen.

(6) Nicht bis zum 31. Juli 2035 verausgabte Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten.

§ 10

Nachweis der Verwendung; Kontrolle

(1) Der Bund überprüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung und kontrolliert die zweckentsprechende Mittelverwendung. Hierzu übersenden die Länder dem Bund jährlich, erstmals beginnend ab dem 31. Dezember 2024, eine Übersicht entsprechend Anlage 2 (Berichtsmuster abgeschlossene und laufende Maßnahmen)2 über die durch das Land geprüften Nachweise über abgeschlossene Investitionsmaßnahmen, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt. Die Übersichten enthalten folgende Angaben:

1.
Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels, des Letztempfängers, der eindeutigen Identifikationsnummer der Maßnahme und Zuordnung zur Art der Maßnahme nach § 2 Absatz 2,
2.
Darstellung der Zielerreichung nach § 1,
3.
Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums,
4.
Bewilligungssumme,
5.
Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten (nach Verwendungsnachweis),
6.
Höhe der Beteiligung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier Träger,
7.
Erklärung über Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,
8.
im Fall von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Darstellung der Begründung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung,
9.
Bestätigung über die Einhaltung des Verbots der Doppelförderung gemäß § 8 sowie über den fristgerechten Mittelabruf.

Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann der Bund anlassbezogen Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

(2) Die Länder teilen dem Bund einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden unverzüglich mit.

(3) Der Bund unterrichtet in Fällen von Absatz 1 Satz 5 das betroffene Land vorab über das Verlangen zur Vorlage von Akten. Über das Ergebnis der Prüfung fertigt der Bund einen Prüfvermerk und gibt der Stelle sowie dem betroffenen Land die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er unterrichtet die übrigen Länder über die Prüfungsergebnisse, wenn und soweit dies für eine einheitliche Rechtsanwendung förderlich erscheint.

(4) Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof gemäß § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden zur Durchführung der Evaluation zur Verfügung gestellt.

§ 11

Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln

(1) Beträge, die nicht entsprechend den §§ 1 bis 3 und 8 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Investitionsmaßnahme übersteigt. Sie können vom Land erneut in Anspruch genommen werden.

(2) Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 6 Absatz 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

(3) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Werden Mittel entgegen § 9 Absatz 1 zu früh angewiesen, sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

§ 12

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Die Länder stellen sicher, dass die in Betracht kommenden Adressaten der Förderung über die Fördermöglichkeiten in geeigneter Form informiert werden. Hierzu zählen insbesondere Veröffentlichungen von FAQ, Informationsveranstaltungen sowie Beratungsangebote.

§ 13

Berichtspflichten

(1) Die Länder berichten dem Bund jeweils zum 31. Dezember. Die Übermittlung erfolgt jeweils zum 1. März entsprechend Anlage 2 (Berichtsmuster abgeschlossene und laufende Maßnahmen). Jedes Land berichtet zusammenfassend:

1.
tabellarisch:

a)
über bewilligte Maßnahmen, einschließlich einer Kurzbeschreibung, der Letztempfänger der Mittel, Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums, der Identifikationsnummer und des amtlichen Gemeindeschlüssels der bewilligten Maßnahmen und Zuordnung zur Art der Maßnahme nach § 2 Absatz 2,
b)
über beantragte (soweit vorhanden), bewilligte und abgerufene Mittel,
c)
über die Höhe der Beteiligung des Bundes, der Länder und Kommunen an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier Träger,
2.
über wesentliche Informations- und Kommunikationsmaßnahmen nach § 12.

(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden zur Durchführung der Evaluation zur Verfügung gestellt.

§ 14

Evaluation

(1) Das Investitionsprogramm wird programmbegleitend erstmals im Jahr 2028 und abschließend zum Programmende durch einen unabhängigen Dritten (Evaluator) wissenschaftlich evaluiert. Der Evaluator legt einen Zwischen- und einen Abschlussbericht vor. Die Ergebnisse der Evaluation werden jeweils veröffentlicht.

(2) Die Evaluation dient der Überprüfung und Beurteilung der Zielerreichung, der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen, die innerhalb der Programmsäule getätigt wurden. Die Evaluation folgt den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung. Die Kosten der Evaluation trägt der Bund.

(3) Bund, Länder sowie die von ihnen benannten Ansprechstellen unterstützen die Evaluation und den Evaluator.

§ 15

Laufzeit; Inkrafttreten

(1) Das Investitionsprogramm Startchancen hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Das Programm startet am 1. August 2024 und läuft mit dem Ende des Schuljahrs 2033/​34 aus.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung wird vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die Haushalts­gesetzgeber geschlossen.

(3) Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach Unterzeichnung durch Bund und Länder in Kraft.

Berlin, den 4. Juni 2024
Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Bettina Stark-Watzinger
Stuttgart, den 27. März 2024
Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport
Theresa Schopper
München, den 31. Mai 2024
Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin für Unterricht und Kultus
Anna Stolz
Berlin, den 31. Mai 2024
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie
Katharina Günther-Wünsch
Potsdam, den 16. April 2024
Für das Land Brandenburg
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
Bremen, den 15. April 2024
Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Sascha Karolin Aulepp
Hamburg, den 3. April 2024
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Schule und Berufsbildung
Ksenija Bekeris
Wiesbaden, den 29. Mai 2024
Für das Land Hessen
Der Staatsminister für Kultus, Bildung und Chancen
Armin Schwarz
Schwerin, den 14. Mai 2024
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung
Simone Oldenburg
Hannover, den 8. Mai 2024
Für das Land Niedersachsen
Die Kultusministerin
Julia Willie Hamburg
Düsseldorf, den 30. April 2024
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee Feller
Mainz, den 4. März 2024
Für das Land Rheinland-Pfalz
Die Staatsministerin für Bildung
Dr. Stefanie Hubig
Saarbrücken, den 30. April 2024
Für das Saarland
Die Ministerin für Bildung und Kultur
Christine Streichert-Clivot
Dresden, den 31. Mai 2024
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Magdeburg, den 13. Mai 2024
Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Bildung
Eva Feußner
Kiel, den 21. Mai 2024
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Allgemeine und Berufliche
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Karin Prien
Erfurt, den 1. März 2024
Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Helmut Holter
1
https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​bildung/​startchancen/​startchancen-programm.html
2
https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​bildung/​startchancen/​startchancen-programm.html

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