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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken
in der Fassung des Beschlusses
der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

Vom 17. September 2021

Am 2. Juli 2021 wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) redaktionell geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 17. September 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken
gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs
von Bund und Ländern vom 6. Juni 2019 (BAnz AT 04.09.2019 B3),
geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

Präambel

Als innovationsstarkes Land ist Deutschland dauerhaft auf exzellent ausgebildete akademische Fachkräfte angewiesen. Sie sind wesentlich für die wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes. Die Förderung der strategischen Weiterentwicklung des Wissenschaftsstandorts Deutschlands mit Hochschulen auch von internationaler Anziehungskraft, die die junge Generation qualitativ hochwertig ausbilden, ist von überregionaler Bedeutung.

International wettbewerbsfähige Studienbedingungen und eine hohe Qualität in der Lehre an allen deutschen Hochschulen sind entscheidende Voraussetzungen für eine hochwertige akademische Bildung der Studierenden und die Anziehungskraft des deutschen Hochschulsystems auf zukünftige Fachkräfte aus aller Welt. Der Erhalt bedarfs­gerechter, ausreichender Studienkapazitäten bei anhaltend hoher Studiennachfrage wahrt die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme des Studiums und sichert den akademisch ausgebildeten Fachkräftenachwuchs für Deutschland.

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen deshalb ihre ins­besondere durch den Hochschulpakt 2020 begonnenen Anstrengungen zur Stärkung der Hochschulen durch die Förderung eines angemessenen Studienangebots und eines qualitativ hochwertigen Hochschulstudiums fort und entwickeln diese strategisch weiter, um den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Sie beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes die folgende, dauerhafte Verwaltungsvereinbarung über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken. Die unbefristete Laufzeit des Zukunftsvertrags erhöht die Stabilität und die finanzielle Planungssicherheit für die Hochschulen.

§ 1

Ziele und Maßnahmen

(1) Ziele dieses Zukunftsvertrags sind eine flächendeckend hohe Qualität von Studium und Lehre, gute Studienbedingungen in der Breite der deutschen Hochschullandschaft sowie der bedarfsgerechte Erhalt der Studienkapazitäten in Deutschland, um langfristig ausreichend akademische Fachkräfte für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft auszubilden.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Länder bei der Verwendung der Mittel Schwerpunkte insbesondere beim Ausbau von dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen, mit Studium und Lehre befassten Personals an den Hochschulen. Damit soll auch eine Verbesserung der Betreuungsverhältnisse bzw. der Betreuungssituation erreicht werden. Dabei wirken die Länder auf eine geschlechterparitätische Zusammensetzung des Personals hin.

(3) Die Länder setzen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 und zur Umsetzung der länderspezifischen Schwerpunkte die Mittel auch für weitere Maßnahmen ein. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des Studiums und des Studienerfolgs sowie zur Vermeidung von Studienabbrüchen. Ferner zählen dazu Maßnahmen zur Verbesserung der Durchlässigkeit und der Übergänge im Bildungssystem, insbesondere durch Förderung geeigneter Maßnahmen für eine zunehmend heterogenere Studierendenschaft. Möglichkeiten der Digitalisierung sollen gezielt für Qualitätssteigerungen in Studium und Lehre genutzt werden. Die Länder sehen gegebenenfalls Schwerpunktsetzungen in bestimmten Fächergruppen vor. Eine nicht abschließende Liste beispielhafter Maßnahmen ist in Anlage 1 enthalten.

(4) Der Zukunftsvertrag nimmt alle Hochschultypen, Arten des Studiums, Fächergruppen und Abschlussarten (ohne Promotion) in den Blick.

§ 2

Verpflichtungserklärungen der Länder

(1) Jedes Land erstellt eine Verpflichtungserklärung. Verpflichtungserklärungen der Länder ermöglichen eine Umsetzung des Zukunftsvertrags, die den spezifischen Herausforderungen und Bedarfen der einzelnen Länder und ihrer Hochschulen gerecht wird. Ihre Laufzeit beträgt sieben Jahre.

(2) Die Ziele des Zukunftsvertrags gemäß § 1 und der in Anlage 1 beigefügte Maßnahmenkatalog bilden den Rahmen für die Verpflichtungserklärungen der Länder; Erklärungen zur Betreuungssituation gemäß § 1 Absatz 2 sind verbindlicher Bestandteil. Ausgehend von einer Darstellung der Ausgangslage gestalten die Länder ihre Verpflichtungserklärungen entsprechend ihren spezifischen Herausforderungen in eigener Verantwortung und nach Konsultationen mit dem Bund aus und stellen dar, welche strategischen Ansätze und Schwerpunkte sie bei der Verwendung der ­bereitgestellten Mittel verfolgen. Die Länder wählen die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der hochschulplanerischen Zielstellungen eines Landes und der jeweiligen hochschulspezifischen Gegebenheiten und Herausforderungen aus. Die verfolgten Schwerpunktsetzungen sind mit qualitativen bzw. quantitativen Indikatoren zu unterlegen. Aufbau, Struktur und Verfahren zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen richten sich nach Anlage 2.

(3) Die Verpflichtungserklärungen der Länder werden nach ihrer Erstellung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vorgelegt. Sie erlangen nach Kenntnisnahme in der GWK Gültigkeit und werden veröffentlicht.

(4) Die Länder sind berechtigt, entsprechend dem in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verfahren Anpassungen an ihren Verpflichtungserklärungen vorzunehmen. Die Laufzeit der Verpflichtungserklärungen bleibt dadurch unberührt.

(5) Das Verfahren zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen der Länder wiederholt sich jeweils im letzten Jahr ihrer Laufzeit. Erfahrungen aus den auslaufenden Verpflichtungserklärungen sowie aus der Berichterstattung und der Evaluation sind dabei zu berücksichtigen.

§ 3

Mittelbereitstellung durch den Bund

(1) Zur Umsetzung dieses Zukunftsvertrages stellt der Bund ab dem Jahr 2021 jährlich einen Betrag in Höhe von 1,88 Milliarden Euro bereit. Der Bund erhöht seine Mittelbereitstellung ab dem Jahr 2024 auf 2,05 Milliarden Euro jährlich. In den Jahren 2021 bis 2023 werden die Bundesmittel für die Ausfinanzierungsphase gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 vom 11. Dezember 2014 angerechnet.

(2) Die Mittelbereitstellung erfolgt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.

(3) Der Anteil an den im jeweiligen Jahr bereitgestellten Bundesmitteln, der für ein Land höchstens zur Verfügung steht, bemisst sich nach dem Anteil aller Hochschulen des Landes in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft oder Rechtsform einer Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, sowie von staatlich anerkannten Hochschulen, die überwiegend staatlich refinanziert werden, an den bundesweiten Zahlen der folgenden gewichteten Parameter (gemäß amtlicher Statistik):

a)
Studienanfängerinnen und Studienanfänger (1. Hochschulsemester) im Studienjahr (Gewichtung: 20 %),
b)
Studierende im Wintersemester innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester (ohne sonstige Abschlüsse und Promotion) (Gewichtung 60 %),
c)
Absolventinnen und Absolventen (ohne sonstige Abschlüsse und Promotion) (Gewichtung: 20 %); die Hochschulabschlüsse werden mit folgenden Faktoren berücksichtigt: Abschlüsse grundständiger Studiengänge ohne Staatsexamen: Faktor 1; Abschlüsse konsekutiver Master-Studiengänge: Faktor 0,5; Abschlüsse Staatsexamen: Faktor 1,5.

(4) Die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder wird für jedes Jahr neu berechnet. Zur Berechnung wird am 31. Dezember des Vorjahres ein Zwei-Jahres-Durchschnitt der Parameter gemäß Absatz 3 anhand der jüngsten zur Verfügung stehenden endgültigen Datensätze des Statistischen Bundesamtes gebildet.

§ 4

Übergangsregelungen

(1) Um die im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschaffenen und mit Unterstützung von Bundesmitteln finanzierten Kapazitäten zu erhalten, werden in den Jahren 2022 bis 2025 als Sockelbetrag zusätzlich zur vereinbarten Auslauffinanzierung des Hochschulpakts 2020 Mittel bereitgestellt, die entsprechend dem jeweiligen Länderanteil an den Zuweisungen des Bundes an die Länder (Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2020 mit Zwischenausgleich) verteilt werden.

(2) Die Mittel mit Bezug zum Hochschulpakt 2020 (Auslauffinanzierung und Sockel) betragen im Jahr 2022 insgesamt 60 % und im Jahr 2023 insgesamt 45 % der zur Verfügung stehenden Bundesmittel (inklusive der Mittel für die Ausfinanzierung des Hochschulpakts 2020). Im Jahr 2024 beträgt der Sockel 30 % der zur Verfügung stehenden Bundesmittel und im Jahr 2025 15 %. Nach dem Jahr 2025 ist die Wirkung der Sockelung aufgehoben.

(3) Neben der Anwendung der neuen Bemessungsgrundlage wird in den Jahren 2021 bis 2027 eine Pauschale in Höhe von 40 Millionen Euro pro Jahr der Bundesmittel für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg, für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie für das Saarland bereitgestellt.

(4) Von den 40 Millionen Euro erhalten

a)
im Jahr 2021 das Land Berlin 18,4 Millionen Euro, das Land Bremen 1,15 Millionen Euro und das Land Hamburg 3,45 Millionen Euro; im Jahr 2022 das Land Berlin 25,6 Millionen Euro, das Land Bremen 1,6 Millionen Euro und das Land Hamburg 4,8 Millionen Euro; in den Jahren 2023 bis 2027 das Land Berlin jeweils 30,0 Millionen Euro, das Land Bremen jeweils 2,0 Millionen Euro und das Land Hamburg jeweils 8,0 Millionen Euro,
b)
im Jahr 2021 das Land Brandenburg 2,716 Millionen Euro, das Land Mecklenburg-Vorpommern 1,273 Millionen Euro, das Land Sachsen 4,618 Millionen Euro, das Land Sachsen-Anhalt 3,087 Millionen Euro und das Land Thüringen 4,306 Millionen Euro; im Jahr 2022 das Land Brandenburg 1,254 Millionen Euro, das Land Mecklenburg-Vorpommern 0,534 Millionen Euro, das Land Sachsen 1,921 Millionen Euro, das Land Sachsen-Anhalt 1,235 Millionen Euro und das Land Thüringen 2,056 Millionen Euro und
c)
das Saarland in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 1 Millionen Euro.

(5) Die Finanzierung der Pauschalen erfolgt in den Jahren 2021 bis 2024 nur durch die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein; die Aufteilung erfolgt anteilig gemäß den berechneten Bundesmitteln in den Jahren 2021 bis 2024 vor Abzug der Finanzierungsanteile. In den Jahren 2025 bis 2027 erfolgt die Finanzierung der Pauschalen

a)
durch die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und das Saarland zusammen in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro; die Aufteilung erfolgt anteilig gemäß den bezogenen Bundesmitteln in den Jahren 2025 bis 2027 und
b)
durch die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zusammen in Höhe von jährlich 35 Millionen Euro; die Aufteilung erfolgt anteilig gemäß den berechneten Bundesmitteln in den Jahren 2025 bis 2027 vor Abzug der Finanzierungsanteile.

Mit dem Jahr 2027 enden die Pauschalen.

§ 5

Mittelzuweisung durch den Bund

(1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zu. Sie geben diese in voller Höhe an ihren direkten Hochschulbereich weiter. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen entsprechend den Verpflichtungserklärungen der Länder nach § 2. Die Länder führen die Vereinbarung administrativ durch.

(2) Die einzelnen Länder rufen die jährliche Zuweisung bedarfsgerecht ab.

(3) Die Länder belegen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel im Rahmen der Berichtspflicht. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung nach den einschlägigen Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung bzw. jeweiligen Landeshaushaltsordnung an Dritte, insbesondere nichtstaatliche Hochschulen, weitergegeben werden. Das Land darf aus Bundesmitteln keine Rücklagen bilden.

(4) Das Land prüft die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Die Zuweisung der Bundesmittel ist zu erstatten, soweit die Förderung durch das jeweilige Land nach Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

(5) Der zuständige Landesrechnungshof ist der des jeweiligen Landes; er unterrichtet den Bundesrechnungshof, dessen Rechte nach § 91 der Bundeshaushaltsordnung unberührt bleiben.

§ 6

Mittelbereitstellung durch die Länder

(1) Die einzelnen Länder verpflichten sich, zusätzliche Mittel mindestens in Höhe der im jeweiligen Jahr erhaltenen Bundesmittel bereitzustellen. Die Mittelzuweisung des Bundes erfolgt unter Vorbehalt einer länderseitigen Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln in gleicher Höhe im selben Jahr.

(2) Die Zusätzlichkeit der nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Landesmittel weist jedes Land im Rahmen der Berichterstattung nach § 7 unter Verwendung der Anlage 3 nach, wobei die Grundfinanzierung im Sinne dieser Vereinbarung des Jahres 2020 als Basiswert für den Ausweis der Zusätzlichkeit festgelegt wird.

(3) Die Mittelbereitstellung erfolgt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.

(4) Hat ein Land weniger eigene Mittel bereitgestellt, als es Bundesmittel erhalten hat, oder unterschreitet in einem Land die Grundfinanzierung der Hochschulen im Sinne der vorliegenden Vereinbarung den für das Land festgelegten Basiswert, so muss das Land die Differenz innerhalb der zwei folgenden Jahre ausgleichen. Erfolgt dies nicht, so reduziert sich dessen Anspruch auf Bundesmittel entsprechend. Bereits zu viel gezahlte Bundesmittel werden im Rahmen der Zuweisung verrechnet. Hat ein Land mehr eigene Mittel bereitgestellt als es Bundesmittel erhalten hat, so kann das Land diese Mehrleistung in den beiden folgenden Jahren anrechnen, soweit diese noch nicht zum Ausgleich von Minderleistungen angerechnet wurden.

(5) Das Land weist die jeweiligen Bundes- und Landesmittel unter dem Förderzweck „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ getrennt von den sonstigen Hochschulmitteln aus; dies kann auch in den Erläuterungen des Haushaltsplans erfolgen.

§ 7

Berichterstattung

(1) Die Länder berichten im Rahmen eines jährlichen quantitativen Monitorings jeweils zum 31. Januar eines Jahres über die Umsetzung des Zukunftsvertrags im Vorvorjahr. Dabei sind die Bereitstellung und Verwendung der Bundesmittel und der zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel tabellarisch gemäß den Anlagen 3 und 4 darzulegen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem Gesamtbericht zusammen, der veröffentlicht wird.

(2) Die Länder nehmen beginnend zum 31. Januar 2025 für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre für die jeweils drei letzten Jahre eine qualitative Bewertung der im Rahmen des Zukunfts­vertrags finanzierten Maßnahmen und der Erreichung der Ziele nach § 1 vor und nehmen dabei auf ihre Verpflichtungserklärungen Bezug. Die Länder berücksichtigen dabei Indikatoren, die über die qualitativen und quantitativen Entwicklungen an den Hochschulen Auskunft geben, insbesondere die Verteilungsparameter gemäß § 3 Absatz 3 der Vereinbarung. Vorrangig ist auf Daten der amtlichen Statistik zurückzugreifen. Es können auch geeignete Untersuchungen bzw. Studien herangezogen werden. Das Büro der GWK fasst die Berichte zu einem Gesamtbericht ­zusammen, der veröffentlicht wird.

§ 8

Evaluation

(1) Bund und Länder bitten den Wissenschaftsrat, die regelmäßige Evaluation dieser Vereinbarung durchzuführen. Die Evaluation erfolgt erstmals im Jahr 2025, danach jeweils zwei Jahre vor Ende der Laufzeit der Verpflichtungserklärungen der Länder, um den Erfolg des Zukunftsvertrags, der durchgeführten Maßnahmen, seiner Mechanismen sowie seiner Ausirkungen auf das deutsche Hochschulsystem aus wissenschaftspolitischer Sicht zu beurteilen.

(2) Bund und Länder beraten und beschließen erstmals im Jahr 2027 und danach jeweils ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Verpflichtungserklärungen über inhaltliche und finanzielle Anpassungsbedarfe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 1.

(3) Die Ergebnisse der Evaluation werden nach Beratung in der GWK veröffentlicht.

§ 9

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

(2) Ändern sich nachträglich wesentliche Umstände oder Verhältnisse, die für die Inhalte dieser Vereinbarung maßgeblich waren, können der Bund oder mindestens vier Länder eine Anpassung dieser Vereinbarung verlangen.

(3) Kommt eine Anpassung nicht zustande oder ist sie einer Vertragspartei nicht zumutbar, können der Bund oder mindestens acht Länder die Vereinbarung mit auflösender Wirkung für die Zukunft kündigen. Eine Kündigung ist erstmals sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt fünf Jahre zum Ende des Kalenderjahres.

(4) Kommt es zu einer Kündigung, verständigen sich Bund und Länder in der GWK binnen eines Jahres nach Erklärung der Kündigung über die Abwicklung der in dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen.

(5) Die außerordentliche Kündigung eines einzelnen Landes führt zum Ausscheiden nur dieses Landes aus der Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres.

(6) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft.

Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung (BLV): Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken

Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken
Übersicht über mögliche Maßnahmen und Indikatoren

Ziel Teilziel Beispielhafte Maßnahmen
Erhalt der Studienkapazitäten

(Beispielhafte Indikatoren zur Nachverfolgung der Entwicklung: Zahl und Quote der Studienanfänger, Zahl der Studie­renden)

Erhalt der Lehrkapazität Erhalt des hauptberuflich tätigen wissenschaft­lichen Personals
Bedarfsorientierte Schwerpunktsetzung in bestimmten Fächergruppen
Erhöhung des Anteils des hauptberuflichen Personals in der Lehre
Verbesserung/​Erhalt der lehrbezogenen Infrastruktur Lehrbezogene Investitionen
Mietausgaben
Hohe Qualität in Studium und Lehre, gute Studienbedingungen/​Rahmenbedingungen des Studiums

(Beispielhafte Indikatoren zur Nachverfolgung der Entwicklung: Zahl/​Anteil der Studierenden in Regelstudienzeit, Zahl der Absolventen, Absolventenquote, Studienerfolgsquote, Abbruchquote, Betreuungsrelationen, Ergebnisse der Studienverlaufsstatistik)

Verbesserung der Betreuungssituation

(je nach Bedarf in bestimmten Fächergruppen (Medizin, MINT, Lehramt, …), Hochschultypen, etc.)

Ausbau von Dauerbeschäftigungen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals auf unterschiedlichen Ebenen (inkl. Professuren) (ohne Drittmittel)
Weiterentwicklung des Beratungs- und Betreuungsangebots in der Breite
Weiterentwicklung der Curricula
Verbesserung der lehrbezogenen Infrastruktur Digitale Infrastruktur/​Ausstattung ausbauen
Einsatz digitaler Lehr- und Lernmedien in der Breite
Verbesserung der digitalen Verwaltung
Steigerung der Lehrqualität

(je nach Bedarf in bestimmten Fächergruppen (Medizin, MINT, Lehramt, …), Hochschultypen, etc.)

Förderung innovativer Lehr- und Lernformen sowie innovativer Studienangebote
Transfer digitaler Lehrformate in die Breite
Weiterentwicklung der Curricula in der Breite, Berufsfeldorientierung
Lernplattformen, die Studierende als Akteure des Lernprozesses besser einbeziehen
Hochschuldidaktische Weiterbildungen von Lehrenden und für Lehrende, z. B. zu Digitalisierung, Heterogenität
Mehr Durchlässigkeit im Bildungs­system, Adressierung von Heterogenität

(je nach Bedarf in bestimmten Fächergruppen (Medizin, MINT, Lehramt, …), Studienarten, Hochschultypen etc.)

Förderung von Maßnahmen für Studierende
Gezielte Stärkung dualer Hochschulen und Ausbau dualer Studiengänge sowie von Fachhochschulen
Verbesserung von Übergängen im Bildungssystem

(zwischen Schule und Hochschule, in der Studieneingangsphase, zwischen Studienstufen und nach dem Studium in den Beruf)

Vor- und Brückenkurse, Orientierungsmodule, besondere Studieneingangsphasen
Career-Center
Alumni-Arbeit
Verbesserung der Auswahlverfahren
Internationalisierung des Studiums und Mobilität Internationale Gastprofessuren
Fremdsprachiges, insbesondere englischsprachiges Lehrangebot
Erhöhung der Zahl der Studiengänge mit verbindlichem Auslandsaufenthalt
Erhöhung der Studierenden-Mobilität, Erhöhung der Incoming-/​Outgoing-Quoten
Qualitätssicherung Monitoring von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in der Lehre (beispielsweise Studienverlaufs- und Prüfungsmonitoring)
Verbreitung von Leitbildern für die Lehre
Befragungen von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen
Berufsorientierung von Studiengängen
Identifizierung und Verbreitung wirksamer und modellhafter Innovationen
Gleichstellung Erhöhung des Frauenanteils beim hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal
Zahl der weiblichen Studierenden im MINT-Bereich erhöhen

Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung (BLV): Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken

Aufbau und Struktur der Verpflichtungserklärungen der Länder

Gliederung:

1.
Darstellung der Ausgangslage des Landes (gemäß § 2 Absatz 2 BLV)
Qualitative und quantitative Darstellung der spezifischen Herausforderungen und Bedarfe des Landes im Bereich Studium und Lehre (gegebenenfalls nach Hochschultypen und Fächergruppen). Dabei sollen Aussagen zu fol­genden Punkten getroffen werden: Mischparameter (Studienanfänger, Studierende, Absolventen), gegebenenfalls nach Hochschultypen (vgl. § 3 Absatz 3 BLV), wissenschaftliches Personal: befristet/​unbefristet, hauptberufliches Personal (vgl. § 1 Absatz 2 BLV), Betreuungsverhältnisse bzw. Betreuungssituation (vgl. § 1 Absatz 2 BLV) und Studienerfolg, Studienabbruch (vgl. § 1 Absatz 3 BLV).
2.

Ziele, Schwerpunkte und Maßnahmen (gemäß § 2 Absatz 2 BLV)

Aus der Ausgangslage abgeleitet: begründete Ziele und Schwerpunkte für die Laufzeit der Verpflichtungserklärungen der Länder
Verbindung mit den hochschulplanerischen Zielstellungen des Landes
Pro Schwerpunkt: Zentrale Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 und 3 BLV (beispielsweise aus dem Maßnahmen­katalog)
Qualitative bzw. quantitative Indikatoren zur Darstellung der Entwicklung in den Schwerpunkten (zwecks Berichterstattung nach § 7 Absatz 2 BLV) und zum Nachweis der Durchführung der Maßnahmen

Umfang:

Die Darstellung der Ausgangslage (quantitativ sowie qualitativ) sollte zwischen zwei und drei Seiten umfassen.
Pro Schwerpunkt (samt Zielen und Maßnahmen) erscheint eine Seite als angemessen.

Verfahren zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen der Länder („Konsultationsverfahren“):

Das Land erstellt die Verpflichtungserklärung bis zum 15. Januar des Vorjahres ihres Inkrafttretens und leitet den Entwurf dem Bund auf Arbeitsebene zu (erstmals Herbst 2019 bis Januar 2020).
Der Bund prüft die Verpflichtungserklärung. Er kann dem Land auf Arbeitsebene Empfehlungen und Änderungsvorschläge übermitteln (erstmals Januar bis Februar 2020).
Offene Fragen werden zwischen dem Bund und dem Land geklärt und gegebenenfalls eine Überarbeitung der Verpflichtungserklärung besprochen (erstmals März bis April 2020).
Auf Basis der Ergebnisse der bilateralen Gespräche sowie der Empfehlungen des Bundes überarbeitet das Land gegebenenfalls die Verpflichtungserklärung (erstmals April bis Mai 2020).
Die überarbeiteten Verpflichtungserklärungen der Länder werden zu Beginn des Vorjahres ihres Inkrafttretens in einer Sitzung der entsprechenden GWK-Facharbeitsgruppe besprochen und dabei aus einer länderübergreifenden und überregionalen Perspektive heraus betrachtet. Daraufhin sind gegebenenfalls noch Anpassungen durch das Land möglich (erstmals Mai 2020).
Die Verpflichtungserklärungen der Länder werden von der Facharbeitsgruppe der GWK zu ihrer Sommersitzung vorgelegt. Die GWK nimmt die Verpflichtungserklärungen der Länder zur Kenntnis. Die finalen Verpflichtungserklärungen der Länder werden veröffentlicht (erstmals Sommer 2020).

Anlage 3 zur Bund-Länder-Vereinbarung (BLV): Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken

Grundfinanzierung der Hochschulen im Sinne des Zukunftsvertrags Studium und Lehre stärken
(Berichtsjahr 20xx)

Kategorie Haushaltskapitel/​
-titel bzw.
Produktgruppe
und
Kontenbereich
Betrag
IST in
Mio. €
Ausfüllhinweise
Grundhaushalte der Hochschulen
1 Summe der „direkten“ Hochschulkapitel/​-produktgruppen
2 (+) Leistungsorientierte Mittelverteilung (soweit nicht in Zeile 1 enthalten)
3 (–) Versorgungslasten, Erstattungen für Beihilfe (soweit in Zeile 1 enthalten) Im Sinne des Zukunftsvertrags keine Grundfinanzierung, da diese Mittel den Hochschulen faktisch nicht zur Verfügung stehen.
Beihilfen: soweit im Landeshaushalt enthalten.
4 (–) Investitionen soweit in Zeile 1, 2 enthalten und im Haushalt ausgewiesen Sofern unter den Landesmitteln zur Sicherung des laufenden Grundbetriebs Investitionsmittel enthalten sind, aber nicht gesondert ausge­wiesen werden, bleiben diese unberücksichtigt. Gesonderte Investitions- und Forschungsförderprogramme werden in diesem Zusammenhang nicht dargestellt. Ein Abzug erfolgt nicht für aus Hochschulpakt (HSP) oder Zukunftsvertrag (Bundes- und/​oder Landeskofinanzierungsmittel) finanzierten Investitionen.
Hochschulpakt 2020 (bis 2023)
5 (–) Landeskofinanzierung HSP soweit in Zeile 1 enthalten
6 (+) gesondert ausgewiesene Programme aus HSP-Mitteln (einschließlich Bundeszuweisung und Landeskofinanzierung) Außerhalb der direkten Hochschulkapitel/​-produktgruppen ausgewiesene Mittel aus dem HSP (Bundes- und Landesmittel).
7 (–) Bundesmittel HSP (soweit in Zeilen 1, 2, 6, 13, 14, 15 enthalten)
8 (–) Landeskofinanzierung HSP soweit in Zeilen 2, 6, 13, 14, 15 enthalten
Zukunftsvertrag (ab 2021)
9 (–) Landeskofinanzierung Zukunftsvertrag soweit in Zeile 1 enthalten
10 (+) gesondert ausgewiesene Programme aus Zukunftsvertragsmitteln (einschließlich Bundeszuweisung und Landeskofinanzierung) Außerhalb der direkten Hochschulkapitel/​-produktgruppen ausgewiesene Mittel aus dem Zukunftsvertrag (Bundes- und Landesmittel).
11 (–) Bundesmittel Zukunftsvertrag (soweit in Zeilen 1, 2, 10, 13, 14, 15 enthalten)
12 (–) Landeskofinanzierung Zukunftsvertrag soweit in Zeilen 2, 10, 13, 14, 15 enthalten
Sonstige Mittel für die Hochschulen
13 (+) Zuführungen an Hochschulen aus Fonds oder Sondervermögen Auch hier können HSP-/​Zukunftsvertragsmittel enthalten sein.
14 (+) sonstige Zurechnungen (z. B. QSL-Mittel und Ähnliches) Auch hier können HSP-/​Zukunftsvertragsmittel enthalten sein.
15 (+) Zuschuss an staatlich anerkannte, staatlich refinanzierte Hochschulen Auch hier können HSP-/​Zukunftsvertragsmittel enthalten sein.
16 (–) sonstige Absetzungen (z. B. BAföG-Verwaltung, Drittmittel) (soweit in Zeile 1 enthalten) Mittel, die an die Hochschulen fließen, aber nicht der Grundfinanzierung im Sinne des Zukunftsvertrags zuzuordnen sind.
17 (=) Ergebnis: Grundfinanzierung im Sinne des Zukunftsvertrags
Nachrichtlich:

Ausgangslage Grundfinanzierung im Sinne des Zukunftsvertrags im Jahr 2020

Das ist der Basiswert gemäß § 6 Absatz 2.

 

Anlage 4 zur Bund-Länder-Vereinbarung (BLV): Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken

Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken: Übersicht über die Mittelbereitstellung und -verwendung
im Jahr 20xx

Betrag
Bereitgestellte Mittel (Gesamtsumme) Gesamtsumme
davon Bundesmittel Teilsumme
davon Landesmittel Teilsumme
Vom Land zugewiesene Mittel nach Schwerpunkten bzw. Maßnahmen gemäß Verpflichtungserklärung (Gesamtsumme bzw. nur Bundesmittel)1 Gesamtsumme bzw.
nur Bundesmittel
Schwerpunkt/​Maßnahme 1 Teilsumme
Schwerpunkt/​Maßnahme 2 Teilsumme
Schwerpunkt/​Maßnahme 3 Teilsumme

1
Die Teilsummen addieren sich zur Gesamtsumme.

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