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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten – „Exzellenzstrategie“ –

geralt (CC0), Pixabay
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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1
des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung
an Universitäten
– „Exzellenzstrategie“ –

Vom 4. Januar 2023

Am 4. November 2022 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten – „Exzellenzstrategie“ – geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 4. Januar 2023

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1
des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten

– „Exzellenzstrategie“ –
gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs
von Bund und Ländern vom 16. Juni 2016
(BAnz AT 27.10.2016 B6)
zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
vom 4. November 2022

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes ihre insbesondere durch die Exzellenzinitiative begonnenen Anstrengungen zur Stärkung der Universitäten durch die Förderung wissenschaftlicher Spitzenleistungen, Profilbildungen und Kooperationen im Wissenschaftssystem fortzusetzen und weiterzuentwickeln, um den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken, seine internationale Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern und die erfolgreiche Entwicklung fortzuführen, die die Ausbildung von Leistungsspitzen in der Forschung und die Anhebung der Qualität des Hochschul- und Wissenschaftsstandorts Deutschland in der Breite zum Ziel hat. In gemeinsamer Verantwortung und Finanzierung wollen Bund und Länder die mit der Exzellenzinitiative erreichte neue Dynamik im deutschen Wissenschaftssystem erhalten und ausbauen sowie eine längerfristige Zukunftsperspektive für erfolgreiche Projekte der Exzellenzinitiative ermöglichen. Ferner soll zur Stärkung der Universitäten deren fachliche und strategische Profilierung unterstützt werden, die sich auf alle Leistungsbereiche beziehen kann.

§ 1

Gegenstand und Umfang der Förderung

(1) Die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt sich auf die wissenschaftsbezogenen Aktivitäten der erfolgreichen Universitäten und ihrer Kooperationspartner in Fällen überregionaler Bedeutung in den Förderlinien:

a)
Exzellenzcluster: Mit ihr werden international wettbewerbsfähige Forschungsfelder, auch wissenschaftsbereichsübergreifend, an Universitäten bzw. Universitätsverbünden projektbezogen gefördert.
b)
Exzellenzuniversitäten: Diese Förderlinie dient der dauerhaften Stärkung der Universitäten als Institution bzw. einem Verbund von Universitäten und dem Ausbau ihrer internationalen Spitzenstellung in der Forschung auf Basis erfolgreicher Exzellenzcluster.

(2) In beiden Förderlinien kann eine Antragstellung durch eine einzelne Universität sowie durch einen Verbund mehrerer Universitäten (Universitätsverbund) erfolgen, die als gemeinsame Antragsteller auftreten, um in einer kooperativen Struktur exzellente Forschung voranzubringen. Die sichtbare und bisher gelebte übergreifende Zusammenarbeit, die Synergien sowie wissenschaftlicher und struktureller Mehrwert müssen für jede Universität deutlich erkennbar sein. Die institutionell nachhaltige strategische Zusammenarbeit innerhalb eines Verbunds muss in einem verbindlichen, expliziten Regelwerk festgelegt sein. Universitäten und Universitätsverbünde können weitere Kooperationspartner wie Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Wirtschaft und andere gesellschaftliche Akteure auch überregional einbeziehen.

(3) Bund und Länder stellen für die Finanzierung des Gesamtprogramms, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, im Jahr 2017 80 Millionen Euro, in den Jahren 2018 bis 2025 jährlich insgesamt 533 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 jährlich insgesamt 687 Millionen Euro zur Verfügung, einschließlich Programm- und Universitätspauschalen, Verwaltungskosten und Auslauffinanzierung. Wird gemäß § 4 Absatz 1 die Zahl der Förderfälle in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten erhöht, so werden die dafür notwendigen Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden im Rahmen einer flexiblen Mittelbewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Bund und Länder werden sich bemühen, nicht ausgegebene Mittel im Rahmen der für die Förderfälle gegebenen Finanzierungszusagen erneut zur Verfügung zu stellen. Die Mittel werden vom Bund und von den jeweiligen Sitzländern im Verhältnis 75 : 25 vom Hundert getragen.

(4) Bund und Länder tragen die Verwaltungskosten der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des Wissenschaftsrates für dieses Programm im jeweiligen Wirtschaftsplan der beiden Institutionen. Die Verwaltungskosten werden von Bund und Ländern nach dem Schlüssel gemäß Absatz 3 erbracht. Die Länder tragen ihren Anteil nach dem Königsteiner Schlüssel.

§ 2

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind Universitäten bzw. Universitätsverbünde, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Anträge sind über die für Wissenschaft zuständigen Behörden der Länder für Exzellenzcluster an die DFG, für Exzellenzuniversitäten an den Wissenschaftsrat zu richten.

(2) Die Antragsberechtigung besteht jeweils für ein oder mehrere Exzellenzcluster und zusätzlich für einen Antrag als Exzellenzuniversität.

(3) Die DFG führt das Verfahren für die Förderlinie der Exzellenzcluster, der Wissenschaftsrat das Verfahren für die Förderlinie der Exzellenzuniversitäten nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch. DFG und Wissenschaftsrat wirken für das Programm zusammen. Sie verpflichten sich, in den jeweiligen Begutachtungsgruppen Expertise aus der jeweils anderen Organisation zu berücksichtigen.

(4) Es werden ein Expertengremium und eine Exzellenzkommission gebildet, die von DFG und Wissenschaftsrat organisatorisch unterstützt werden.

a)
Das Expertengremium besteht aus insgesamt 39 in der Forschung auf verschiedenen Wissenschaftsgebieten ausgewiesenen Expertinnen und Experten, die auch über langjährige Erfahrungen im Ausland, im Hochschulmanagement, in der Lehre oder in der Wirtschaft verfügen. Das Expertengremium verfügt über inter- und transdisziplinäre Expertise. Seine Mitglieder werden vom Senat der DFG und von der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrats gemeinsam vorgeschlagen und von der GWK ernannt. Das Expertengremium kann externen Sachverstand hinzuziehen, es kann arbeitsteilig vorgehen und Untergremien z. B. für die Verantwortungsbereiche Exzellenzcluster und Exzellenzuniversitäten einrichten. Der oder die Vorsitzende des Wissenschaftsrats und der Präsident oder die Präsidentin der DFG gehören dem Expertengremium ohne Stimmrecht an und führen den Vorsitz. Zu den Aufgaben des Expertengremiums gehören insbesondere die Festlegung der Förderbedingungen unter Berücksichtigung der in dieser Verwaltungsvereinbarung enthaltenen Kriterien, die Bewertung der Skizzen und Anträge auf der Grundlage (fach-)wissenschaftlicher Begutachtungen, die Förderempfehlungen für die Exzellenzkommission, die Entscheidung über die zur Antragstellung berechtigenden Skizzen und die Berichterstattung über das Programm an die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz sowie die Bewertung der Ergebnisse der Evaluation der Exzellenzuniversitäten.
b)
Die Exzellenzkommission besteht aus dem Expertengremium und den für Wissenschaft zuständigen Ministerinnen und Ministern des Bundes und der Länder. Der Vorsitz des Expertengremiums führt den Vorsitz in der Exzellenzkommission. Die Exzellenzkommission entscheidet auf Basis der Empfehlungen des Expertengremiums über die Förderung von Exzellenzclustern und Exzellenzuniversitäten. Sie befasst sich mit den Ergebnissen der Evaluation der Exzellenzuniversitäten. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der GWK nimmt an den Sitzungen der Exzellenzkommission als Gast ohne Stimmrecht teil.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Expertengremiums entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Exzellenzkommission führen die stimmberechtigten Mitglieder des Expertengremiums und die Ministerinnen und Minister der Länder jeweils eine Stimme, die Bundesministerin oder der Bundesminister führt sechzehn Stimmen.

Für Entscheidungen der Exzellenzkommission über Exzellenzcluster ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Entscheidungen über Exzellenzuniversitäten ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Expertengremiums sowie eine Mehrheit von mindestens 25 Stimmen der Ministerinnen und Minister des Bundes und der Länder erforderlich.

Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(6) Das Expertengremium legt die Förderbedingungen unter Beachtung der nach Absatz 7 und den §§ 3 und 4 maßgeblichen Kriterien fest. Die DFG und der Wissenschaftsrat schreiben die Förderlinien aus.

(7) In beiden Förderlinien erfolgt eine Förderung ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien. Auf der Grundlage herausragender wissenschaftlicher Vorleistungen im internationalen Maßstab sollen Perspektiven zu Entwicklung und Erhalt international wettbewerbsfähiger exzellenter Spitzenforschung einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bewertet werden. Bewertungsgrundlage ist in beiden Förderlinien eine Stärken-Schwächen-Analyse, die Aussagen zu inhaltlicher Schwerpunktsetzung in der Forschung und zu den zur Spitzenforschung akzessorischen Leistungsdimensionen wie forschungsorientierter Lehre, Forschungsinfrastrukturen, Ideen- und Wissenstransfer, zu Personalentwicklung sowie zur Förderung der Chancengleichheit in der Wissenschaft beinhaltet.

(8) Die Förderentscheidungen werden von den für Wissenschaft zuständigen Ministerinnen und Ministern des Bundes und der Länder gemeinsam bekannt gegeben.

§ 3

Exzellenzcluster

(1) Für die Projektförderung der Exzellenzcluster stellen Bund und Länder bis zum Jahr 2025 jährlich insgesamt rund 385 Millionen Euro und ab dem Jahr 2026 jährlich insgesamt rund 539 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag beinhaltet eine Programmpauschale in Höhe von 22 vom Hundert der bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel sowie die Mittel für eine Universitätspauschale gemäß Absatz 4 und die Mittel für eine Auslauffinanzierung gemäß Absatz 6. Ab dem Jahr 2026 können bei Erfolg im wettbewerblichen Verfahren bis zu 70 Exzellenzcluster gefördert werden. Die Förderhöhe ist antragsabhängig und beträgt zwischen jeweils 3 bis 10 Millionen Euro jährlich.

(2) Die DFG veröffentlicht regelmäßig alle sieben Jahre eine Ausschreibung für Exzellenzcluster. Neu- und Fortsetzungsanträge einzelner Universitäten und von Universitätsverbünden unterliegen den gleichen Wettbewerbsbedingungen, sie werden in Panels begutachtet und vergleichend bewertet, über sie wird jeweils gemeinsam entschieden. Den besonderen Herausforderungen bei der Bewertung wissenschaftsbereichsübergreifender Anträge wird im Begutachtungsverfahren Rechnung getragen. Die Ausschreibung erfolgt bei Erstantragstellung für Exzellenzcluster zweistufig (Antragsskizzen bzw. Vollanträge). Das Expertengremium entscheidet, in welchen Fällen Vollanträge für Exzellenzcluster vorgelegt werden sollen.

(3) In Ergänzung zu § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 7 gelten für Exzellenzcluster folgende weitere übergreifende Kriterien:

a)
Ausgewiesene Exzellenz der Forschung und der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im jeweiligen thematischen Forschungsfeld,
b)
Wissenschaftliche Exzellenz und Kohärenz des Forschungskonzepts zur Entwicklung des thematischen Forschungsfelds, zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur internationalen Vernetzung,
c)
Besonderheit, Originalität und Risikobereitschaft der Forschung,
d)
Kohärenz und Qualität der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
e)
Qualität der Konzepte zur professionellen Personalentwicklung und zur Chancengleichheit in der Wissenschaft,
f)
Qualität des strategischen Entwicklungskonzepts zur Organisation und Weiterentwicklung des Exzellenzclusters (Governance) und Passfähigkeit dieser Entwicklungsstrategie zu derjenigen der Universität bzw. des Verbunds,
g)
Gegebenenfalls Leistungsfähigkeit der beteiligten Partner und Kohärenz und Qualität des Kooperationskonzepts auf Basis verbindlicher Vereinbarungen,
h)
Gegebenenfalls Qualität der beantragten Maßnahmen zur forschungsorientierten Lehre im thematischen Forschungsfeld (mit besonderem Fokus auf die Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis),
i)
Gegebenenfalls Qualität der beantragten Maßnahmen zum Ideen- und Wissenstransfer,
j)
Gegebenenfalls Qualität der beantragten Maßnahmen zur Nutzung von Forschungsinfrastrukturen.

(4) Universitäten mit Exzellenzclustern können zudem eine Universitätspauschale als Strategiezuschlag zur Stärkung ihrer Governance und strategischen Ausrichtung durch die Universitätsleitung erhalten. Zur Gewährung einer Universitätspauschale muss die Universitätsleitung dem Antrag auf Förderung als Exzellenzcluster eine schlanke Darstellung der universitären strategischen Ziele beifügen, welche im Rahmen der fachlichen Begutachtung der Exzellenzcluster auf ihre Plausibilität hin überprüft wird. Ein inhaltlich erfolgreicher Exzellenzcluster erhält keine Universitätspauschale, wenn diese Bewertung negativ ausfällt. Die Universitätspauschale pro Exzellenzcluster beträgt jährlich 1 Million Euro. Sind an einer Universität mehrere Exzellenzcluster angesiedelt, so beträgt die Universitätspauschale jährlich 1 Million Euro für den ersten Exzellenzcluster, 750 000 Euro für den zweiten und 500 000 Euro für jeden weiteren Exzellenzcluster. Im Falle eines Universitätsverbundes wird die Universitätspauschale pro Exzellenzcluster anteilig auf die Verbundpartner verteilt. Im Falle einer Förderung als Exzellenzuniversität gilt die Universitätspauschale als in dieser Förderlinie abgegolten und entfällt.

(5) Das Expertengremium gibt zu den Anträgen eine Empfehlung auf der Grundlage wissenschaftlicher Begutachtungen und der nach Absatz 3 und § 2 Absatz 7 maßgeblichen Kriterien ab. Die Exzellenzkommission entscheidet auf der Grundlage dieser Empfehlungen über die Anträge.

(6) Die jeweilige Förderlaufzeit für Exzellenzcluster beträgt grundsätzlich zweimal sieben Jahre; Neuanträge sind möglich, sie können auch im selben thematischen Forschungsfeld angesiedelt sein. Exzellenzcluster, die nach sieben Jahren keine Fortsetzung erfahren, erhalten eine degressive, auf höchstens zwei Jahre begrenzte Auslauffinanzierung. Diese soll sich grundsätzlich auf die zur Fertigstellung der im Projekt verfolgten Qualifikationsarbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlichen Personal- und Sachmittel beschränken.

(7) Die finanzielle Förderung der Exzellenzcluster erfolgt im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung über die DFG als befristete Projektförderung nach ihren Bewirtschaftungsgrundsätzen.

§ 4

Exzellenzuniversitäten

(1) Ab der ersten Ausschreibungsrunde stellen Bund und Länder für die Förderung von Exzellenzuniversitäten jährlich insgesamt rund 148 Millionen Euro für elf Förderfälle bei Erfolg im wettbewerblichen Verfahren zur Verfügung. In der zweiten Ausschreibungsrunde mit Förderbeginn 2027 werden bei Erfolg im wettbewerblichen Verfahren vier neue Förderfälle aufgenommen. Falls nach der gemäß § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten erstmaligen Evaluation weniger als vier Förderfälle aus der dauerhaften gemeinsamen Förderung ausscheiden, werden die für die Förderung der neuen Förderfälle notwendigen Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt. Dabei werden antragsabhängige Förderhöhen zwischen jährlich 10 bis 15 Millionen Euro für Anträge einzelner Universitäten und 15 bis 28 Millionen Euro für Universitätsverbünde veranschlagt.

Die Förderung als Exzellenzuniversität setzt die Förderung von mindestens zwei Exzellenzclustern an derselben Universität voraus. Bei Verbünden mehrerer Universitäten erhöht sich die Zahl der erforderlichen Exzellenzcluster auf mindestens drei, wobei jede der am Verbund beteiligten Universitäten über mindestens einen Exzellenzcluster verfügen oder an einem gemeinsamen Exzellenzcluster beteiligt sein muss.

Exzellenzcluster, die im Rahmen eines Universitätsverbundes gemäß § 1 Absatz 2 gefördert werden, werden jeder der am Verbund beteiligten Universitäten als Fördervoraussetzung für eine Exzellenzuniversität angerechnet. Besteht ein solcher Universitätsverbund aus mehr als drei Antragstellern, legen die antragstellenden Universitäten fest, welchen bis zu drei Antragstellern der Exzellenzcluster als Fördervoraussetzung für eine Exzellenzuniversität angerechnet werden soll.

In der Förderlinie Exzellenzuniversitäten werden aufgrund der dauerhaften Förderung keine Programmpauschalen und keine Universitätspauschalen gewährt.

(2) Nach der Entscheidung über die Exzellenzcluster erfolgt zeitlich versetzt das Auswahl- und Entscheidungsverfahren für die Exzellenzuniversitäten. Die Antragstellung erfolgt als Vollantrag ohne Skizzenphase. Die Universitäten bzw. Universitätsverbünde legen für die Vor-Ort-Begutachtung ein strategisches, institutionenbezogenes Gesamtkonzept sowie einen groben Finanzierungsplan für den Zeitraum bis zur ersten Evaluation vor, unterteilt in Jahrestranchen sowie nach Personal-, Sachmitteln und Investitionskosten zur Verwendung der bewilligten Mittel.

(3) In Ergänzung zu § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 7 gelten für Exzellenzuniversitäten folgende weitere übergreifende Kriterien:

a)
Bisherige exzellente Forschungsleistungen der antragstellenden Universität bzw. des Verbundes, die nach Parametern der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit unter transparenter Einbeziehung von vorliegenden statistischen Daten (z. B. Drittmittel, Forschungspreise, DFG-Förderatlas, Leistungen in den bisherigen Runden der Exzellenzinitiative) im Rahmen der Begutachtung bewertet werden;
b)
Kohärenz und Qualität eines strategischen institutionenbezogenen Gesamtkonzepts mit Aussagen u. a. zur Governance der Universität bzw. zwischen den beteiligten Partnern, zu forschungsorientierter Lehre, zur Nutzung von Forschungsinfrastrukturen, zur Attraktion der weltweit führenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen einer gegebenenfalls gemeinsamen Berufungs- bzw. Personalgewinnungsstrategie, zu Personalentwicklung und Chancengleichheit. Weitere Kriterien sind: Struktureller Mehrwert und institutioneller Reifegrad; Vorhandensein einer für den weiteren Ausbau der Spitzenforschung auf internationalem Niveau notwendigen kritischen Masse; Qualität des Konzepts zur dauerhaften Erneuerungsfähigkeit und zum Erhalt der Innovationskraft der Exzellenzuniversität; internationale Spitzenstellung und Sichtbarkeit, internationale Vernetzung, überregionale Bedeutung der Exzellenzuniversität.

(4) Das Expertengremium gibt zu den Anträgen eine Empfehlung auf der Grundlage wissenschaftlicher Begutachtungen und der nach Absatz 3 und § 2 Absatz 7 maßgeblichen Kriterien ab.

(5) Die Exzellenzkommission entscheidet auf der Grundlage dieser Empfehlungen über die Anträge. Sie legt in jeder Förderrunde die Höhe der dauerhaften Förderung pro Exzellenzuniversität fest.

§ 5

Finanzierungsmodalitäten von Exzellenzuniversitäten

(1) Exzellenzuniversitäten werden vorbehaltlich des Ergebnisses der Evaluation nach § 6 dauerhaft gefördert. Die verfassungsmäßige Zuständigkeit für allgemeine Hochschulfragen des Sitzlandes bleibt unberührt. Der Bund nimmt auf die Verfasstheit und Steuerung der Universitäten keinen Einfluss. Die aus dieser Vereinbarung resultierenden Aufgaben und Befugnisse des Bundes bleiben unberührt.

(2) Die gemeinsame Förderung von Exzellenzuniversitäten durch Bund und Sitzland erfolgt auf Basis des in der Exzellenzkommission entschiedenen Finanzierungsplans. Im Rahmen eines regelmäßigen Statusgesprächs zwischen Bund und Sitzland werden der inhaltliche Fortschritt, der Einsatz der zusätzlichen Mittel und die weitere Planung erörtert.

(3) Zur gemeinsamen Förderung der einzelnen Exzellenzuniversitäten weist der Bund dem jeweiligen Sitzland den jährlichen Bundesanteil zu. Das jeweilige Sitzland ruft die jährliche Zuweisung bedarfsgerecht ab. Die Förderung der Exzellenzuniversitäten erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes für die Grundfinanzierung der Universitäten, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Rücklagen beim Land dürfen aus Bundesmitteln nicht gebildet werden. Der Landeshaushalt weist die Höhe des jeweiligen Bundes- und Landesanteils unter dem Förderzweck „Exzellenzuniversität“ getrennt von den sonstigen Universitätsmitteln aus. Auch im Haushalt der Exzellenzuniversität ist hinreichende Transparenz hinsichtlich der Höhe des Bundes- und des Länderanteils herzustellen und die Zweckbindung sicherzustellen. Das Land prüft die zweckentsprechende Verwendung und berichtet dem Bund im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises darüber. Die Zuweisung der Bundesmittel ist zu erstatten, soweit die Finanzierung der Exzellenzuniversität durch das Sitzland nach Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der zuständige Landesrechnungshof ist der des Sitzlandes; er unterrichtet den Bundesrechnungshof, dessen Rechte nach § 91 der Bundeshaushaltsordnung unberührt bleiben.

(4) Über die Umsetzung der gemeinsamen Förderung wird jährlich im GWK-Ausschuss von Bund und dem jeweiligen Sitzland berichtet.

§ 6

Evaluation der Exzellenzuniversitäten,
Ende der gemeinsamen Förderung von Exzellenzuniversitäten

(1) Exzellenzuniversitäten werden regelmäßig alle sieben Jahre einer unabhängigen und externen Evaluation mit selektivem Charakter unterzogen, die vom Wissenschaftsrat organisiert und vom Expertengremium bewertet wird. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Förderung gemäß § 4 Absatz 1 und 3 weiterhin gegeben sind, und eine entsprechende Empfehlung vorgelegt.

(2) Das Ergebnis der Evaluation wird der Exzellenzkommission vorgelegt. Sind die Voraussetzungen einer gemeinsamen Förderung weiterhin erfüllt, so wird die gemeinsame Förderung fortgesetzt. Kommt die Evaluation zu einem negativen Ergebnis, so entscheiden Bund und Sitzland über die Modalitäten des Ausscheidens der Exzellenzuniversität aus der gemeinsamen Förderung.

(3) Wird eine gemeinsame Förderung einer Exzellenzuniversität gemäß Absatz 2 eingestellt, erhält die Exzellenzuniversität eine degressive, auf höchstens drei Jahre begrenzte Auslauffinanzierung von Bund und dem jeweiligen Sitzland.

(4) Scheidet eine Exzellenzuniversität aus der dauerhaften gemeinsamen Förderung aus oder werden im Rahmen der Förderlinie Exzellenzuniversitäten Mittel anderweitig verfügbar, so beschließt die Exzellenzkommission eine Ausschreibung durch den Wissenschaftsrat für Neuanträge. Für die zweite Förderrunde mit Förderbeginn 2027 erfolgt eine Ausschreibung für vier Neuanträge durch den Wissenschaftsrat.

§ 7

Übergeordnete Evaluation

(1) Das Expertengremium legt der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz regelmäßig, erstmals zum 30. Juni 2027, einen Bericht über die Erfahrungen mit den Förderlinien vor.

(2) Die Exzellenzstrategie wird nach Abschluss der zweiten Förderrunde darüber hinaus hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die in der Präambel genannten Ziele unter Beteiligung internationaler Expertinnen und Experten extern evaluiert. Die Ergebnisse dieser Evaluation sollen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Jahr 2035 vorgelegt werden.

(3) Über die Auswirkungen des Programms auf das Wissenschaftssystem und sich daraus gegebenenfalls ergebenden Anpassungsbedarf beraten Bund und Länder in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz.

§ 8

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann vom Bund oder von mindestens drei Ländern mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals 2027 gekündigt werden.

(2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragschließenden in Kraft.

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