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Bekanntmachung der Vierten Änderung der Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
der Vierten Änderung
der Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Vom 12. März 2024

Artikel 1

Die Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16. März 2016 (BAnz AT 24.03.2016 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 25. November 2022 (BAnz AT 15.12.2022 B7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.“
b)
Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (Abl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (Abl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt.“
c)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 erfüllen.“
d)
Nach Nummer 1.4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Das elektronische Antragsportal wird geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.“
2.
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Gefördert werden ausschließlich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen nach der Anlage zu dieser Richtlinie. Die Bewilligungsbehörde stellt eine nicht abschließende Liste förderfähiger Weiterbildungsmaßnahmen auf den internetbasierten Projektseiten zur Verfügung. Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind solche, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden (jeweils mindestens 45 Minuten), bei denen das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer persönlich vor Ort oder virtuell zeitgleich anwesend sein müssen (Präsenzpflicht).“
3.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Bis zum 30. Juni 2024 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen betragen muss.

3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,

a)
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
b)
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.

Satz 1 Buchstabe a gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014.

3.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.5 Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zutrifft.“

4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen erst nach Bewilligung des Antrages durch die Bewilligungs­behörde begonnen wird.“
b)
In Nummer 4.3 wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „vier“ ersetzt.
5.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2 Zuwendungsfähige Kosten

5.2.1 Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 6 der Anlage

5.2.1.1 Als zuwendungsfähige Kosten werden anerkannt:

a)
bei intern durchgeführten Maßnahmen die Personalkosten für die Ausbilder in Höhe von pauschal 35 Euro je Unterrichtsstunde nach Nummer 2.1 Satz 4 oder
b)
bei extern durchgeführten Maßnahmen die vom Anbieter in Rechnung gestellten Schulungskosten (Seminargebühren, Teilnahmegebühren). Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

5.2.1.2 Als Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Weiterbildungsteilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, werden pauschal pro Unterrichtsstunde nach Nummer 2.1 Satz 4 und Teilnehmer 12 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkannt.

5.2.1.3 Für alle anderen Kosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme, insbesondere direkt damit zusammenhängende Reisekosten sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Maßnahme verwendet werden, werden pauschal pro Schulungstag und Teilnehmer 30 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Unterbringungskosten sind nicht zuwendungsfähig.

5.2.2 Maßnahmen nach der Nummer 7 der Anlage

Als zuwendungsfähige Kosten werden in Höhe von pauschal 50 Prozent anerkannt die Kosten für:

a)
praktische Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator nach § 5 BKrFQG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 BKrFQV sowie
b)
praktische Fahrertrainings im öffentlichen Verkehrsraum zum wirtschaftlichen Fahren.

5.2.3 Als zuwendungsfähige Kosten werden je schweres Nutzfahrzeug höchstens 1 500 Euro anerkannt.“

b)
Nummer 5.4 Satz 2 wird gestrichen.
c)
Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:

„5.5 Zuwendungshöchstbetrag je Maßnahme

Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen und Weiterbildungsvorhaben begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Obergrenze sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zu beachten.“

d)
Nummer 5.6 wird wie folgt gefasst:

„5.6 Kumulierung

Eine nach dieser Richtlinie geförderte Weiterbildung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahme unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidende beihilfefähige Kosten, sofern dadurch die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.“

6.
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform

6.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)1.

6.1.2 Antragsberechtigt sind die in Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)
bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder
b)
bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes

nachweisbar sein. Bei Partnerunternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 und verbundenen Unternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung nach Satz 1 vorliegt. Auch im Falle des Satzes 3 erfolgt die Ermittlung des KMU-Status nach Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014.

6.1.3 Antragsfristen, Antragseingang

6.1.3.1 Die Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind ab dem Start des Antragszeitraums und spätestens bis zum 31. August des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll. Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die Bewilligungsbehörde jedes Jahr mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite das Datum bekannt, ab dem Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.

6.1.3.2 Fällt das Ende der Antragsfrist in Nummer 6.1.3.1 auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

6.1.3.3 Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist der Eingangszeitpunkt des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags in Nummer 6.1.4.1 bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung nach Satz 1. Die Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs bearbeitet.

6.1.4 Antragstellung

6.1.4.1 Je Unternehmen sind innerhalb der Antragsfrist maximal drei Anträge zulässig. Dabei werden nur die Anträge gezählt, die auch zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben. Förderanträge sind ausschließlich auf elektronischem Wege bei der in Nummer 6.1.1 genannten Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu stellen. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde stellt dem Antragsteller ein Kontrollformular zur Verfügung, das als Pflichtanlage zum Antrag unterschrieben und mit Firmenstempel versehen auf elektronischem Wege mit dem Antrag an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Ist der Antrag nicht vollständig oder fehlerhaft, lehnt die Bewilligungsbehörde den Antrag ab.

6.1.4.2 Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse https:/​/​antrag-gbbmvi.bund.de/​ erreichbar.

6.1.5 Angaben und Erklärungen im Antrag

6.1.5.1 Mit dem Antrag hat der Antragsteller insbesondere Angaben

a)
zum Namen und zur Größe des antragstellenden Unternehmens,
b)
zur Antragsberechtigung nach Nummer 3.1,
c)
zur Höhe der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten für die Durchführung der Maßnahme sowie über die beabsichtigte Finanzierung

zu machen2.

6.1.5.2 Die voraussichtlichen Zuwendungen müssen nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt angegeben werden.

6.1.5.3 Erklärung zum KMU-Status

Im Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung zur Einstufung als KMU abzugeben.

6.1.5.4 Erklärung zur Kumulierung

Mit dem Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, welche weiteren staatlichen Beihilfen und Zuschüsse für die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2

a)
bereits ausgezahlt wurden und
b)
beantragt wurden oder noch beantragt werden sollen.

6.1.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe des Zuschusses führen könnten.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

6.2.2 Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.“

7.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

7 Verwendungsnachweis

7.1 Vorlage des Verwendungsnachweises

7.1.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist der Bewilligungsbehörde gemeinsam mit dem unterschriebenen und mit Firmenstempel versehenen Kontrollformular innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu übermitteln. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Bewilligungsbehörde abweichende Fristen im Zuwendungsbescheid festlegen; diese gehen Satz 1 vor.

7.1.2 Pro Antrag können maximal zwei Verwendungsnachweise eingereicht werden. Dabei werden nur Verwendungsnachweise gezählt, die auch zu einer Auszahlung geführt haben.

7.1.3 Nachweise

7.1.3.1 Mit dem ersten Verwendungsnachweis in der jeweiligen Förderperiode hat der Antragsteller die Anzahl der zum in Nummer 5.4 genannten Stichtag zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

7.1.3.2 Zum Nachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:

a)
Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder
b)
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

Ab elf nachzuweisenden Fahrzeugen ist der Nachweis durch elektronische Kopie der Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde zu erbringen.

7.1.3.3 Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:

a)
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
b)
die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs,
c)
die Art des Fahrzeugs,
d)
der Tag der Zulassung und
e)
der Fahrzeughalter.

Sind Fahrzeughalter und Antragsteller nicht identisch, ist dem ersten Verwendungsnachweis der Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den Fahrzeugen beizufügen, beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

7.2 Angaben im Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis muss über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Nummer 7 ANBest-P-Kosten) insbesondere folgende Angaben oder Unterlagen als elektronische Kopie enthalten:

a)
Aufschlüsselung der geleisteten Aufwendungen auf die in Nummer 5.2 genannten Kostenpositionen;
b)
Bestätigung der absolvierten Maßnahme mit:

aa)
Unterschrift und Stempel des Vertreters des Trägers/​der Weiterbildungsstätte;
bb)
Vorname, Name und Unterschrift des Dozenten;
cc)
Vorname, Name, Wohnadresse, Tätigkeit im Betrieb und Unterschriften jedes Teilnehmers;
dd)
Ort der Maßnahme;
ee)
genaue Bezeichnung der Maßnahme und
ff)
genaue Zeitangaben über Beginn und Ende der Maßnahme3.

7.3 Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https:/​/​antrag-gbbmvi.bund.de/​ erreichbar.“

8.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

9 Allgemeine Bestimmungen

9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

9.2 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.

9.3 Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

9.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen.

9.5 Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder in einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht. Alle nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen können im Einzelfall nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden.“

9.
Nummer 11 wird gestrichen.
10.
Die bisherige Nummer 12 wird neue Nummer 11 und wird wie folgt gefasst:

11 Geltungsdauer

11.1 Diese Richtlinie tritt am 2. Mai 2016 in Kraft.

11.2 Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.“

11.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu Nummer 2
Auf der Internetseite des BALM unter www.balm.bund.de wird eine nicht abschließende ausführliche „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ zur Verfügung gestellt.

Lfd. Nr. Maßnahme
1 Vorbereitungslehrgänge
2 Fahrsicherheit und -ökonomie
3 Allgemeine Kenntnisse im Güterkraftverkehr
4 Weiterbildungen für bestimmte Transportarten
5 Weiterführende berufliche Qualifikationen im Güterkraftverkehr
6 Digitale Instrumente und Informationstechnologie
7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) in Verbindung mit der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Artikel 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 12. März 2024

StV 10/​3153.1/​5-02

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Iris Reimold

1
Amtlicher Hinweis: Ausführliche Informationen und Merkblätter zum Förderprogramm werden auf der Internetseite http:/​/​www.balm.bund.de bereitgestellt.
2
Amtlicher Hinweis: Einzelheiten ergeben sich aus der Internetseite http:/​/​www.balm.bund.de, der Portalseite für die elektronische Antragstellung oder aus Merkblättern der Bewilligungsbehörde.
3
Amtlicher Hinweis: Die Einzelheiten sind auf der Internetseite http:/​/​www.balm.bund.de, der Portalseite für die elektronische Vorlage der Verwendungsnachweise oder in Merkblättern der Bewilligungsbehörde dargestellt.

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