Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
der Vorgaben zur flächendeckenden Verteilung
von Impfstoffen gegen COVID-19
1 Regelungszweck
Das Bundesministerium für Gesundheit hat zur Versorgung der Bevölkerung Impfstoffe gegen COVID-19 beschafft. Diese Impfstoffe stehen im Eigentum des Bundes und sind vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 ausschließlich gemäß den nachfolgenden Vorgaben auf Grundlage des § 79 Absatz 4b des Arzneimittelgesetzes abzugeben.
2 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung richten sich an Apotheken und die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels e. V. (PHAGRO) und ihre Tochterunternehmen, die über eine Großhandelsbetriebserlaubnis verfügen. Sie richten sich des Weiteren an vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen mit einem Marktanteil von über 1 Prozent, die über eine Großhandelserlaubnis verfügen und eine Koordinations- und Kostenteilungsvereinbarung mit dem PHAGRO getroffen haben („Partnergroßhändler“). Sie richten sich schließlich an die Bundesländer und die nach dieser Bekanntmachung zum Bezug von Impfstoffen gegen COVID-19 („Impfstoffe“) berechtigten Stellen („Leistungserbringer“).
Leistungserbringer im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
- 1.
-
öffentliche Apotheken, die nach § 2 Absatz 3a in Verbindung mit § 35a Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen,
- 2.
-
Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
- 3.
-
Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit gemäß Nummer 4.2 nachgewiesen haben,
- 4.
-
Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärzte (Betriebsärzte) und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten,
- 5.
-
die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten,
- 6.
-
von den zuständigen Stellen der Länder sowie vom Bund eingerichtete Impfzentren und mobile Impfteams,
- 7.
-
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
3 Allgemeine Regelungen für die Belieferung der Leistungserbringer
3.1 Die Abgabe von Impfstoffen an die Leistungserbringer erfolgt grundsätzlich über die Apotheken. Die Apotheken bestellen die Impfstoffe bei den Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder Partnergroßhändlern grundsätzlich nur auf Grundlage entsprechender Bestellungen dieser Leistungserbringer und geben sie grundsätzlich nur auf Grundlage dieser Bestellungen ab.
3.2 Die Apotheken haben sicherzustellen, dass die Impfstoffe durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) abgegeben werden.
3.3 Die Leistungserbringer sollen Impfstoffe bei Apotheken bestellen, die in räumlicher Nähe zur Praxis, Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegen. Abweichend von Satz 1 können die Leistungserbringer Impfstoffe bei nicht in räumlicher Nähe zur Praxis, Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegenden Apotheken bestellen, die die Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) vollumfänglich erfüllen können.
3.4 Apotheken sollen Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden. Apotheken, deren Hauptlieferant weder ein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO noch ein Partnergroßhändler ist, sollen Impfstoffe ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.
3.5 Öffentliche Apotheken im Sinne von Nummer 2.1 können Impfstoffe auch für Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2, die sie selbst durchführen, beziehen.
4 Regelungen für die Belieferung der Arztpraxen mit Impfstoffen durch die Apotheken
4.1 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an solche an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, die sie mit Praxisbedarf versorgen.
4.2 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an solche nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arztpraxen ab, deren regelmäßige Bezugsapotheke sie sind. Eine Abgabe darf nur an privatärztliche Arztpraxen erfolgen, die spätestens mit der ersten Bestellung eine von der zuständigen Landes- oder Bezirksärztekammer erteilte Bescheinigung über die niedergelassene Tätigkeit als Privatärztin oder Privatarzt, die aus einer Selbstauskunft der privatärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirksärztekammer besteht, vorlegen.
5 Regelungen für die Belieferung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der überbetrieblichen Dienste von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten mit Impfstoffen durch die Apotheken
5.1 Bestellberechtigt ist jede Fachärztin und jeder Facharzt für Arbeitsmedizin, jede Ärztin und jeder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und jede beziehungsweise jeder nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärztin und Betriebsarzt.
Eine in Satz 1 genannte Person (Betriebsärztin beziehungsweise Betriebsarzt) kann in einem Betrieb angestellt sein (Werksärztin oder Werksarzt), einem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten angehören oder einer Tätigkeit als freier Betriebsärztin oder freier Betriebsarzt nachgehen, die oder der für einen Betrieb mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen COVID-19 durchführen wird.
5.2 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ab, die ihre Eigenschaft als Betriebsärztin oder Betriebsarzt und ihre Einheitliche Fortbildungsnummer auf der Bestellung vermerken.
5.3 Die Apotheken sollen die nach Nummer 5.1 bestellten Impfstoffe einer Bestellung ausschließlich an einen Ort liefern, der von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt benannt wird.
6 Regelungen für die Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobilen Impfteams mit Impfstoffen durch die Apotheken
6.1 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe an die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten oder in deren Auftrag eingerichteten und betriebenen Impfzentren und mobile Impfteams ab.
6.2 Andere Leistungserbringer im Sinne der Nummern 6.1 und 7 können Impfstoffe an bestellberechtigte mobile Impfteams abgeben.
6.3 Bei der Auswahl der Apotheken durch die in Nummer 6.1 genannten Leistungserbringer sind Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten. Nach Möglichkeit soll die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken erfolgen oder zwischen mehreren in Frage kommenden Apotheken gewechselt werden.
7 Regelungen für die Belieferung der Krankenhäuser sowie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Impfstoffen durch die Apotheken
Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe an solche Krankenhäuser, deren Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende Apotheke sie sind, sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab.
8 Ausnahmeregelungen zur flexiblen Verteilung von Impfstoffen vor Ort nach Auslieferung der Impfstoffe an die Apotheken oder die Leistungserbringer
8.1 Abweichend von Nummer 3.1 können Apotheken Impfstoffe auch an Leistungserbringer abgeben, die bei ihnen nicht oder nicht in dem entsprechenden Umfang bestellt haben, wenn dies die Erfüllung ihrer übrigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Abweichend von den Nummern 4.1, 4.2 und 7 kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob sie die Praxen der Leistungserbringer mit Praxisbedarf versorgen, ihre regelmäßige Bezugsapotheke sind oder die Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende Apotheke des Krankenhauses sind, an das Impfstoffe nach dieser Nummer abgegeben werden.
8.2 Abweichend von Nummer 3.1 können Leistungserbringer, die Impfstoffe von den Apotheken oder nach dieser Nummer erhalten haben, die Impfstoffe ausnahmsweise an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie sie nicht selber verabreichen können. Die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die Impfstoffe durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) abgegeben werden.
9 Pflichten der Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und der Partnergroßhändler
9.1 Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler beliefern ausschließlich Bestellungen von Impfstoffen der mit ihnen in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 52b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes stehenden Apotheken mit Sitz in Deutschland. Lieferungen an andere Apotheken mit Sitz in Deutschland dürfen darüber hinaus nur dann vorgenommen werden, wenn die Lieferungen nach Satz 1 vollständig erfüllt werden können.
9.2 Soweit einem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder einem Partnergroßhändler nicht genug Impfstoffe zur Verfügung stehen, um die vorliegenden Bestellungen für die Belieferung nach Nummer 4 der Apotheken eines Bundeslandes zu bedienen, erfolgt eine gleichmäßige Aufteilung der für die Belieferung nach Nummer 4 zur Verfügung stehenden Kontingente auf die bestellenden Apotheken dieses Bundeslandes. Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die Partnergroßhändler sollen nach Möglichkeit fehlende Kontingente einer Niederlassung durch Überschüsse anderer Niederlassungen ausgleichen.
9.3 Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und die Partnergroßhändler können Impfstoffe auch untereinander verteilen, um eine flächendeckende und nachfragegerechte Versorgung sicherzustellen.
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Müller
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