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Bekanntmachung der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen
pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland
gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Vom 26. Januar 2022

Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, regelt gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2, dass das Umweltbundesamt die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland bekannt gibt.

Die Ermittlung der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien erfolgte unter Berücksichtigung der Vorkettenemissionen.

Die folgenden Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energien in Deutschland werden für das Verpflichtungsjahr 2022 zu diesem Zweck bekanntgegeben:

Stromerzeugung aus Photovoltaik 15,6 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
Stromerzeugung aus Windenergie an Land 4,9 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
Stromerzeugung aus Windenergie auf See 2,7 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.

Dessau-Roßlau, den 26. Januar 2022

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Martin Schmied

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