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Bekanntmachung der Zahntechnikerausbildungsverordnung nebst Rahmenlehrplan

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Zahntechnikerausbildungsverordnung
nebst Rahmenlehrplan

Vom 12. April 2022

Nachstehend werden

a)
die Zahntechnikerausbildungsverordnung vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 589) nachrichtlich veröffentlicht,
b)
der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2021 – bekannt ge­geben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (http:/​/​www2.bibb.de/​tools/​aab/​aabzeliste_​de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http:/​/​www.bibb.de/​berufssuche.

Bonn, den 12. April 2022

VIIB4 – 73005/​022-01

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
V. Werker

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Block-Meyer

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
(Zahntechnikerausbildungsverordnung – ZahntechAusbV)*

Vom 23. März 2022

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§  1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2 Dauer der Berufsausbildung
§  3 Begriffsbestimmungen
§  4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Gesellenprüfung

§  7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8 Inhalt des Teiles 1
§  9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 10 Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
§ 11 Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
§ 12 Inhalt des Teiles 2
§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 14 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
§ 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Schlussvorschrift

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufs­bezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechnikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37 Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
adjustierte Aufbissschiene eine für den Patienten oder die Patientin angepasste Schiene, die fest­sitzend oder herausnehmbar ist, zur Beseitigung von Fehlbelastungen und Überlastungen der Zähne und Kiefergelenke, die zugleich beim Zähneknirschen ein Abriebschutz für die Zähne ist,
2.
Arbeitsunterlage ein für die weitere Be- und Verarbeitung sowohl analog als auch digital erstelltes Modell, ein Abform-Löffel oder eine Bissschablone,
3.
Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,
4.
kieferorthopädisches Gerät ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Beseitigung von sowohl Zahn- als auch Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,
5.
navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung von Zahnimplantaten in den Kieferknochen,
6.
Obturator ein Gerät zum Verschluss unerwünschter, angeborener oder erworbener Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,
7.

Scan

a)
extraoraler Scan: ein fotooptisches oder taktiles Verfahren zur Vermessung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,
b)
intraoraler Scan: ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,
8.
stomatognathe Patientensituation das Kausystem mit Zähnen, Zahnhalteapparat, Kieferkammgeweben und Kiefer­gelenken und deren funktioneller Zusammenhänge,
9.

Zahnersatz

a)
bedingt herausnehmbar ein Zahnersatz, der vom Patienten eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,
b)
festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere Zahnkronen, Teilkronen und Zahnbrücken,
c)
partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Teilprothese in einem Lückengebiss zum Ersatz fehlender eigener Zähne,
d)
totaler Zahnersatz eine herausnehmbare Vollprothese im Ober- oder Unterkiefer, wenn keine eigenen Zähne mehr vorhanden sind,
10.
zahntechnisch therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere Zahnschienen.
§ 4

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 ­Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch­führen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 5

Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung,
2.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz,
3.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von ­totalem Zahnersatz,
4.
sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz,
5.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz,
6.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten,
7.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten,
8.
Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren,
9.
Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen,
10.
Erfassen der extra- und intraoralen stomatogna­then Patientensituation durch optische und taktile Verfahren,
11.
Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation,
12.
Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln,
13.
Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten sowie
14.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
§ 6

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Gesellenprüfung

§ 7

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 8

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig­keiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig­keiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9

Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und
2.
Zahntechnische Werkstücke.
§ 10

Prüfungsbereich
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine temporäre partielle Prothese mit zwei gebogenen Halte- und Stützelementen, zwei zu ersetzenden Seitenzähnen und zwei Frontzähnen fertig ­ausgearbeitet herzustellen und dabei die vom Prüfungsausschuss ausge­gebenen einheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen in einen Kieferbewegungssimulator nach mittleren Werten einzustellen,
2.
eine adjustierte Aufbissschiene digital zu konstruieren,
3.
eine vollanatomisch und abnehmbar gestaltete Krone bei mittelwertiger Bewegungssimulation analog zu modellieren.

Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu protokollieren und zu beurteilen.

(2) Der Prüfling hat jeweils ein in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 bezeichnetes Prüfungsstück anzufertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit 60 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 20 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 20 Prozent zu gewichten.

§ 11

Prüfungsbereich
Zahntechnische Werkstücke

(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beachtung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicherheit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,
2.
Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,
3.
die Anfertigung und Instandsetzung von temporären partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeitender Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,
4.
Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden,
5.
Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte Schienen zu beschreiben,
6.
digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Zahnersatz zu beschreiben und
7.
die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu erläutern.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 12

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig­keiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 13

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Zahntechnische Aufträge durchführen,
2.
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14

Prüfungsbereich
Zahntechnische Aufträge durchführen

(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Kombinationsprothese mit einer Doppelkrone, bestehend aus Verbinder, Primär- und Sekundärteil, sowie mit mindestens einem weiteren Halteelement im gegenüberliegenden Quadranten herzustellen,
2.
eine totale Prothese für Ober- und Unterkiefer nach System in Wachs aufzustellen sowie anatomisch und funktionell auszumodellieren,
3.
eine dreigliedrige Frontzahnbrücke und eine zahnfarbene, monolithisch und vollanatomisch gefertigte Molarenkrone für den Ober- oder Unterkiefer herzustellen.

Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu protokollieren und zu beurteilen.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind mögliche Freiend- oder Schaltlücken mit Retentionen zur Aufnahme von Ersatzzähnen zu versehen. Die einzelnen Elemente sind miteinander durch Fügetechnik zu verbinden und fertig auszuarbeiten. Die Doppelkrone ist mit einer vestibulären Verblendung zu versehen.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Frontzahnkrone mit einer Vollverblendung aus keramischer Masse herzustellen. Die verbleibenden Teile der Brücke sind für eine Vollverblendung vorzubereiten.

(4) Der Prüfling hat jeweils ein Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung der vom Prüfungsausschuss ausgegebenen ­einheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen anzu­fertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(5) Die Prüfungszeit beträgt in der Summe 24 Stunden.

(6) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit 35 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 25 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent zu gewichten.

§ 15

Prüfungsbereich
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Qualitätsmanagement und Dokumentationssysteme zu beschreiben,
2.
zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher und nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen,
3.
planerische, statische und technische Anforderungen an prothetische, zahntechnische Werkstücke zu beschreiben und die dafür erforderlichen Berechnungen durchzuführen,
4.
Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung darzustellen,
5.
zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerkstoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung zu beschreiben,
6.
Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung zu beschreiben und
7.
die Durchführung des Gesichtsscans, der navigierten Implantation, des intra- und extraoralen Scans und der Farbnahme zu erläutern.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 16

Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft­liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen mit 20 Prozent,
2. Zahntechnische Werkstücke mit 10 Prozent,
3. Zahntechnische Aufträge durch­führen mit 40 Prozent,
4. Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle mit 20 Prozent sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung ­einer münd­lichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

§ 18

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle oder
b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das ­Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Schlussvorschrift

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus­bildung zum Zahntechniker/​zur Zahntechnikerin vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3182) außer Kraft.

Berlin, den 23. März 2022

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung
Sven Giegold

Anlage
(zu § 4 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimula­toren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
extraorale Abformungen erstellen
b)
Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen, insbesondere individuelle Löffel, herstellen
c)
Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten
d)
Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimensional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und weiterverarbeiten
e)
Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen
f)
Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
g)
Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten und nach Messdaten einstellen
h)
Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren übertragen
i)
Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben archivieren
11
j)
intraorale Abformungen erstellen
2
2 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn­ersatzes funktionsorientiert festlegen
b)
Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Platzierung retentiver und abstützender Elemente analysieren
c)
Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik aufstellen
d)
Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen
e)
Konstruktions- und Modellierungstechniken auswählen
f)
partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren
g)
Prothesenbasen konstruieren und herstellen
h)
partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelementen herstellen
i)
Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte- und Stützelementen, insbesondere Klammern, herstellen und ausarbeiten
25
j)
partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbeiten und polieren
k)
partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft­lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
l)
Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe sowie Implantataufbauten, beurteilen
m)
partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkronen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen
9
3 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunterlagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berücksichtigung anatomischer und prothetischer Para­meter übertragen
b)
Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und systembezogen aufstellen und fertigstellen
c)
Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen
d)
Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig ausarbeiten und polieren
e)
totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
24
4 Sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von fest­sitzendem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
b)
Präparationsarten erkennen sowie Präparationsgrenzen freilegen und kennzeichnen
c)
Einschubrichtung überprüfen
d)
festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren und modellieren
e)
Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
f)
vollanatomische Einzelkronen unter Berücksich­tigung der Passungsparameter modellieren und herstellen
9
g)
monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Passungsparameter funktionsgerecht konstruieren, modellieren und herstellen
h)
festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht wiederherstellen
22
5 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt heraus­nehmbarem Zahn­ersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen
b)
konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente, insbesondere Implantate, klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen
c)
konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Biss­situation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss einarbeiten
d)
Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss herstellen
e)
Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente konstruieren und modellieren sowie Passungen im verwendeten Material herstellen
f)
Verbindungselemente durch materialspezifische ­Fügeverfahren einarbeiten
g)
Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente prüfen
h)
bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
25
6 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahn­technischen therapeutischen Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
b)
adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digital und anlog konstruieren
c)
adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe herstellen und überprüfen
3
d)
therapeutische Geräte konstruieren und herstellen
e)
therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaft­lichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
2
7 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kiefer­orthopädischen Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a)
kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte herstellen
b)
Halte- und Federelemente sowie Labialbögen formen und einarbeiten
c)
Schrauben fixieren und einarbeiten
d)
kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
5
8 Handhaben sowohl von ­Epithesen als auch von ­Obturatoren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach Indikation handhaben und zuordnen
b)
Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten herstellen
2
c)
Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten instand setzen
9 Beurteilen und Umsetzen
von funktionalen und ästhe­tischen Kunden- und
Patientenanforderungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a)
berufsspezifische Fachtermini anwenden
b)
berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
c)
Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
4
d)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
e)
Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen
f)
ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen erkennen und umsetzen
2
10 Erfassen der extra- und
intraoralen stomatognathen Patientensituation durch
optische und taktile Verfahren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a)
digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer Gesichtspunkte analysieren
b)
Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Desinfektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen
c)
Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten anwenden
4
d)
Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und ­extraoral erfassen
e)
Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln
f)
Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Datensätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen Vorgaben archivieren
g)
Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbereiten
4
11 Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen
b)
individuelle Anatomie der Patientinnen und Patienten sowie der Kieferknochen dreidimensional darstellen und vermessen
c)
Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswählen, Lagebestimmung durchführen und positionieren
d)
Datensätze generieren und archivieren
e)
Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten herstellen
3
12 Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden
b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
c)
Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
d)
Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und warten
e)
Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für formgebende und -verändernde Verfahren einstellen, programmieren und bedienen
f)
Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
g)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirtschaftlichen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
11
h)
Oberflächen durch mechanische, thermische und elektrochemische Verfahren beschichten und die Stoffeigenschaften von Gefügen ändern
2
13 Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
a)
adressatengerecht kommunizieren
b)
in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung des Patientenwohls zusammenarbeiten
c)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
4
d)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten über technische Konstruktions- und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert, beraten und Alternativen aufzeigen
e)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der zahntechnischen Produkte informieren
2
14 Durchführen qualitäts­sichernder Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements und des jeweiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen
b)
Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach jedem Fertigungsschritt überprüfen
c)
Produktqualität prüfen und beurteilen
d)
Fehler und Fehlerursachen beseitigen
e)
Dokumentationen nach Vorgaben führen
f)
betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks informieren
7

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 2 3 4
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufs­bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3 Umweltschutz und ­Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf Zahntechniker und Zahntechnikerin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2021)

Teil I

Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II

Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die ­Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen die Stärkung berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenz zu ermöglichen. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur nachhaltigen Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer, ökologischer und individueller Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
zum verantwortungsbewussten und eigenverantwortlichen Umgang mit zukunftsorientierten Technologien, digital vernetzten Medien sowie Daten- und Informationssystemen,
in berufs- und fachsprachlichen Situationen adäquat zu handeln,
zum lebensbegleitenden Lernen sowie zur beruflichen und individuellen Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft,
zur beruflichen Mobilität in Europa und einer globalisierten Welt

ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
einen Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
ein individuelles und selbstorganisiertes Lernen in der digitalen Welt fördert,
eine Förderung der bildungs-, berufs- und fachsprachlichen Kompetenz berücksichtigt,
eine nachhaltige Entwicklung der Arbeits- und Lebenswelt und eine selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt,
für Gesunderhaltung und Unfallgefahren sensibilisiert,
einen Überblick über die Bildungs- und beruflichen Entwicklungsperspektiven einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III

Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruf­lichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystema­tischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt (zum Beispiel ökonomische, ökologische, rechtliche, technische, sicherheitstechnische, berufs-, fach- und fremdsprachliche, soziale und ethische Aspekte).
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Teil IV

Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin ist mit der Zahntechnikerausbildungsverordnung vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 589) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Zahntechniker und Zahntechnikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 1997) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http:/​/​www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:

Mit ihrer Arbeit tragen die Zahntechnikerin und der Zahntechniker in besonderer Weise zur Wiederherstellung und Erhaltung des körperlichen und psychischen Wohlbefindens des Menschen bei. Sie fertigen Medizinprodukte für den Mund-Kieferbereich auftragsbezogen und in enger Kommunikation mit den Behandelnden sowie gegebenenfalls Patientinnen und Patienten. Die Wiederherstellung der Kaufunktion, der ästhetischen Funktion sowie die prophylaktische Einflussnahme auf eine lange Funktionsdauer des Gebisses durch optimal gestalteten Zahnersatz erfordern von den Zahntechnikerinnen und den Zahntechnikern grundlegende und zum Teil umfassende medizinische, technische und digitale Kompetenzen. Moderne Zahntechnik nutzt digitale Planungs- und Herstellungsverfahren. Die Datenverarbeitung geschieht unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes von patientenbezogenen Daten. Bei ihrer ­Arbeit berücksichtigen sie ökonomische und ökologische Aspekte sowie Standards der Qualitätssicherung.

Die Lernfelder des Rahmenlehrplanes orientieren sich an beruflichen Handlungsfeldern. Sie sind methodisch-didaktisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Die Kompetenzen beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang dar. Inhalte sind in Kursivschrift nur dann aufgeführt, wenn die in den Zielformulierungen beschriebenen Kompetenzen konkretisiert oder auf Mindestinhalte begrenzt werden sollen. Die Lernfelder bauen spiralcurricular aufeinander auf.

Die Lernfelder thematisieren jeweils einen vollständigen beruflichen Handlungsablauf. Grundsätzlich ist bei der Umsetzung der Lernfelder in Lernsituationen von berufstypischen Tätigkeiten auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Rahmenlehrplan und dem Ausbildungsrahmenplan für die ­betriebliche Ausbildung besteht. Es wird empfohlen, für die Gestaltung von exemplarischen Lernsituationen in den einzelnen Lernfeldern beide Pläne zu Grunde zu legen. Dem Erwerb von kommunikativen und interkulturellen Kompetenzen wird über den gesamten Ausbildungszeitraum ein angemessener Stellenwert eingeräumt. In allen Lernfeldern werden kundenorientierte Arbeitsprozesse abgebildet.

Die Schule entscheidet im Rahmen ihrer länderspezifischen Gegebenheiten und in Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben über die inhaltliche Ausgestaltung der Lernsituationen der Lernfelder unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Besonderheiten. Die einzelnen Schulen erhalten somit mehr Gestaltungsmöglichkeiten und eine erweiterte didaktische Verantwortung.

Auf die Ausweisung konkreter Verordnungen und Rechtsvorschriften wurde bewusst verzichtet, um die Gültigkeit des Textes für die nächsten Jahre zu gewährleisten. Stattdessen wurden typisierende Formulierungen gewählt, die im Einzelfall durch die aktuellen geltenden Rechtsvorschriften zu ersetzen sind.

Der Erwerb von Fremdsprachenkompetenz, die Nutzung von Informations- und Kommunikationssystemen sowie von Software sind integrativ in allen Lernfeldern zu vermitteln.

Die Ausbildungsstruktur gliedert sich in zwei Ausbildungsphasen, jeweils vor und nach Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung. Die Kompetenzen der Lernfelder 1 bis 5 des Rahmenlehrplans sind mit den Qualifikationen der Ausbildungsordnung abgestimmt und somit Grundlage für den Teil 1 der Abschlussprüfung.

Teil V

Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Zahntechniker und Zahntechnikerin

Lernfelder Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
 1 Arbeitsunterlagen erstellen 100
 2 Kieferbewegungen mittelwertig simulieren  80
 3 Adjustierte Schienen herstellen 100
 4 Temporäre partielle Prothesen herstellen  60
 5 Anatomische Einzelkronen gestalten  80
 6 Definitive partielle Prothesen herstellen  60
 7 Totalprothesen herstellen  80
 8 Monolithische Kronen, Teilkronen und Füllungen herstellen  60
 9 Verblendkronen herstellen  80
10 Brücken herstellen  60
11 Kombinationsprothesen herstellen  80
12 Implantatgetragenen Zahnersatz herstellen  80
13 Therapeutische Geräte herstellen  60
Summen: insgesamt 980 Stunden 280 280 280 140
Lernfeld 1: Arbeitsunterlagen erstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Arbeitsunterlagen zu erstellen.

Die Schülerinnen und Schüler orientieren sich in ihrem betrieblichen Umfeld. Sie analysieren den Kundenauftrag in Hinblick auf die zugehörigen Aufgaben, Arbeitsanforderungen, Tätigkeiten und Arbeitsprozesse. Sie kommunizieren auftragsbezogen und adressatengerecht im beruflichen Umfeld auch mit Hilfe digitaler Medien unter Verwendung von Berufssprache.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die anatomischen Grundlagen des orofazialen Systems (Aufbau der Mundhöhle, Flächen- und Richtungsbezeichnungen, Gebissschemata, Aufbau des Zahnes). Sie machen sich mit den Arten, Eigenschaften und dem indikationsgerechten Einsatz von Abformwerkstoffen sowie Anforderungen an diese vertraut. Sie erfassen analoge und digitale Abformmethoden und schätzen Qualität und Nutzbarkeit der Abformung ein. Sie erschließen sich Arten und Eigenschaften von Modellwerkstoffen sowie Anforderungen an die Werkstoffe

Die Schülerinnen und Schüler wählen begründet eine Methode der Modellherstellung und der Löffelherstellung aus. Bei der Auswahl vergleichen sie analoge und digitale Techniken. Sie planen die entsprechenden Arbeitsschritte sowie den indikationsgerechten Einsatz von Werkstoffen.

Die Schülerinnen und Schüler stellen die Arbeitsunterlagen unter fachgerechter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel her. Sie berücksichtigen dabei wirtschaftliche Aspekte, Umweltschutz und Arbeitssicherheit. Sie richten ihren Arbeitsplatz unter ergonomischen und hygienischen Aspekten ein. Sie reinigen, pflegen und warten die Arbeitsmittel und die technischen Einrichtungen. Sie dokumentieren ihre Arbeit und sichern die Daten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der Datenschutzrichtlinien. Sie beschreiben Verhaltensweisen bei Unfällen und leiten erste Maßnahmen bei Unfällen ein. Sie wenden betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an, beschreiben Verhaltensweisen bei Bränden und ergreifen erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung. Sie vermeiden Abfälle, führen Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung zu oder entsorgen diese fachgerecht.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Qualität und den Funktionswert der Arbeitsunterlage und führen bei Bedarf eine Fehleranalyse durch. Sie geben sich konstruktiv Rückmeldungen zu Ihren Arbeitsergebnissen und nehmen das Feedback an.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Lernprozess im Hinblick auf den Umgang miteinander und zu den Mitarbeitenden im beruflichen Umfeld. Sie analysieren ihre Strategien zum eigenständigen Erlernen von Fachbegriffen und zum Protokollieren von Arbeitsabläufen.

Lernfeld 2: Kieferbewegungen mittelwertig simulieren 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, die Kieferbewegungen von Patientinnen und Patienten mittelwertig zu simulieren.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag in Hinblick auf die nötigen Vorarbeiten und Vorbereitungen zur Erfassung der Kieferrelation und zur Simulation von Kieferbewegungen bei der Erstellung zahntechnischer Produkte.

Dazu informieren sich die Schülerinnen und Schüler auch mit digitalen Medien unter Verwendung von Berufssprache über den knöchernen Aufbau des Kauorgans (Os temporale, Mandibula, Maxilla, Os sphenoidale und Os hyoideum). Sie erarbeiten die morphologischen Anteile des Kiefergelenks, skizzieren und beschreiben diese. Sie erfassen die Funktion des Kiefergelenks, dessen Bedeutung für die Herstellung von Zahnersatz und die Notwendigkeit der Simulation der Kieferbewegungen. Sie bringen Kiefergelenksgrundbewegungen in Erfahrung. Sie berücksichtigen die Relation des Unterkiefers zum Oberkiefer für die Positionierung der Kiefer zueinander (Eugnathie, Interkuspidation, Schädelbezugsebenen).

Die Schülerinnen und Schüler planen die Herstellung von nicht zentrischen Bissregistrierbehelfen und die mittelwertige Modellmontage. Sie wählen unter Berücksichtigung der Bauart, der Schädelbezugsebenen und der Einstellbarkeit analoge oder digitale Bewegungssimulatoren aus und erfassen deren Bedeutung als Grundlage der Kieferrelationsbestimmung. Sie kontrollieren die Funktionalität der Bissregistrierbehelfe. Dazu beziehen sie zahnärztliche Bissregistriermethoden ein und erkennen deren Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im zahntechnischen Labor. Bei Rückfragen kommunizieren sie adressatengerecht.

Die Schülerinnen und Schüler stellen nicht zentrische Bissregistrierbehelfe her. Sie berücksichtigen die horizontale und vertikale Kieferrelation. Sie montieren die Arbeitsunterlagen mittelwertig in den Simulator und simulieren Unterkieferbewegungen. Sie beachten die Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes und die Wirtschaftlichkeit.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Registrate und die eingesetzten Arbeitsunterlagen auf regelgerechte Ausführung sowie Anwendbarkeit. Sie prüfen das Ergebnis (Kontrollsockelprobe).

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Simulation der Unterkieferbewegungen im Artikulator in Bezug auf die real dynamischen Bewegungsdaten der Unterkieferzahnreihe. Sie bilden sich ein Urteil über die Systemgrenzen der mittelwertigen Bewegungssimulation.

Lernfeld 3: Adjustierte Schienen herstellen 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, adjustierte Schienen auftragsbezogen anzufertigen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag zur Herstellung einer adjustierten Schiene in Hinblick auf den gewählten Therapieansatz.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich über verschiedene craniomandibuläre Funktionsstörungen des Kiefergelenks, der Kaumuskulatur und der Okklusion kundig. Sie informieren sich über den allgemeinen Muskelaufbau, die Funktion der Muskeln im Überblick (Kaumuskeln und suprahyoidale Muskulatur) und das neuromuskuläre Zusammenwirken sowie den Regelkreis zur Steuerung der Unterkiefer- und Zungenbewegungen. Sie berücksichtigen die Ruheschwebelage als wichtige Kieferposition der Prothetik. Sie informieren sich über verschiedene Methoden der zentrischen Kieferrelationsbestimmung. Sie erkunden die Bewegungsfunktionen des Kiefergelenks einschließlich der Bennettschen Lateralbewegung. Sie erfassen grundlegende Okklusionskonzepte und verschaffen sich einen Überblick über die therapeutischen Wirkungen unterschiedlicher Aufbissschienen.

Die Schülerinnen und Schüler planen die schädelbezügliche Modellmontage und erfassen die technischen Möglichkeiten justierbarer Artikulatoren. Sie setzen sich ins Bild über unterschiedliche Möglichkeiten der analogen und digitalen Schienenherstellung sowie verschiedene Kunststoffarten. Sie konzipieren geeignete Herstellungsverfahren und bereiten den Einsatz von Geräten, Werkzeugen und Werkstoffen vor. Sie beachten dabei die Arbeitssicherheit (Allergene, Umgang mit rotierenden Werkzeugen) sowie den ressourcenschonenden Einsatz der Arbeitsmittel (Richtdrehzahl, Werkzeugauswahl und Werkstoffe).

Die Schülerinnen und Schüler führen die Modellmontage durch und stellen die Schiene her. In der digitalen Fertigung platzieren sie die Arbeitsunterlagen und Werkstücke im virtuellen Bauraum, erstellen Daten für die Fertigungsmaschine und übermitteln ihr die Daten. Sie stellen geeignete Parameter an den verwendeten Geräten ein, überwachen den Fertigungsprozess und reagieren auf Fehler. Sie beseitigen Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen. Sie stellen die adjustierte Schiene entsprechend der Kundenwünsche her und minimieren das allergene Potential gemäß den gesetzlichen Grundlagen. Sie dokumentieren die Konstruktionsdaten im Patientenauftrag.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihr Produkt hinsichtlich der Funktionalität, Handhabung und Beschaffenheit.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren im Team die im Arbeitsprozess gewonnen Erkenntnisse hinsichtlich der Bedeutung für den gewählten Therapieansatz und der Optimierung zukünftiger Vorgehensweisen.

Lernfeld 4: Temporäre partielle Prothesen herstellen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, temporäre partielle Prothesen auftragsbezogen anzufertigen und instand zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag zur Erstellung von Interims- und Immediatprothesen. Sie erfassen die Arbeitsunterlage bezüglich des Restzahnbestandes, der anatomischen Verhältnisse sowie der sich daraus ergebenden Lagerung des Zahnersatzes (Klassifikation des Lückengebisses, Lagerungsarten, Bestandteile einer Teilprothese, Zahnhalteapparat, Vermessung der Arbeitsunterlage, Halte- und Stützelemente für Übergangsprothesen, Zahnauswahl, Zahnaufstellung).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über statische Prinzipien, geeignete Werkstoffe für die Basis und Verankerungselemente des temporären Zahnersatzes (Verankerungselemente für provisorischen Zahnersatz, Verbinder, künstliche Kaueinheiten).

Die Schülerinnen und Schüler entwerfen einen Konstruktionsvorschlag und eine Arbeitsplanung auch mit digitalen Medien anhand der Vorgaben des Kundenauftrags. Dafür erarbeiten sie Qualitätskriterien. Sie vergleichen und bewerten die Varianten und entscheiden sich für eine Konstruktion. Sie begründen Ihre Entscheidung. Sie nehmen konstruktive Rückmeldungen an und korrigieren bei Bedarf ihren Entwurf.

Die Schülerinnen und Schüler stellen die Prothese her. Sie setzen Teilprothesen mit Basen aus Kunststoff instand. Sie beachten dabei die Hygienevorschriften. Sie empfangen Patientinnen und Patienten und weisen sie in den Gebrauch und die Pflege der Prothese ein.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Qualität und Funktion der Prothese (Oberflächenqualität, Verankerungsfunktion, Kaufunktion, Ästhetik) und führen bei Bedarf eine Fehleranalyse durch. Sie informieren den betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks und formulieren die Abweichungen für die Dokumentation.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren im Team die im Arbeitsprozess gewonnen Erkenntnisse hinsichtlich einer Optimierung zukünftiger Vorgehensweisen.

Lernfeld 5: Anatomische Einzelkronen gestalten 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, vollanatomische Einzelkronen zu gestalten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag im Hinblick auf die zu restaurierende Zahnkrone sowie den geforderten Werkstoff und leiten Hilfswerkstoffe in Abhängigkeit vom späteren Herstellungsverfahren ab.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die anatomischen Strukturen der Zähne (Zahnsubstanzen, Topografie von Zahnkronen, allgemeine und individuelle Zahnmerkmale, Statik der geschlossenen Zahnreihe, approximale und okklusale Kontaktpunkte) sowie über mögliche prothetische Vorgaben durch die Behandelnden (Präparationsarten, Zahnstumpf, Form und Lage der Präparationsgrenze). Sie ermitteln Gründe für den Verlust und den Ersatz von Zahnsubstanz (Karies, Ersatzkrone, Schutzkrone) und die Bedeutung von angemessener Kronenform inklusive Kronenrand zur Vermeidung von Störungen und Destruktionen im Kausystem. Dazu erfassen und vermessen sie die anatomische Situation (Intraoralscan, Modell, Modellscan, Zahnstruktur, Weichgewebe) unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und Hygiene. Sie erkundigen sich über Grundlagen möglicher Fertigungsverfahren, die zum geforderten Werkstoff passen.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die notwendigen Arbeitsmittel zur Gestaltung der Krone vor. Sie beurteilen, ob die Form der Präparationsgrenze zu einer Konstruktion und Fertigung mit dem vorgegebenen Werkstoff kompatibel ist. Sie kommunizieren kundengerecht Inkompatibilitäten. Sie berücksichtigen bei nicht dimensionsstabilen Hilfswerkstoffen kompensierende Maßnahmen für den Fertigungsprozess. Sie dokumentieren die Arbeitsschritte der Gestaltung.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Arbeitsunterlage auf und legen die Präparationsgrenze fest. Sie gestalten die Zahnkrone unter Beachtung der statischen und dynamischen Okklusion, der anatomischen Form und der Abstützung in der Zahnreihe. Sie verarbeiten Hilfswerkstoffe zur Gestaltung der Krone fachgerecht und beachten dabei Arbeitssicherheit und Umweltschutz. Sie stellen die Gestaltung dar und präsentieren diese auch mit digitalen Medien in Berufssprache.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Krone und formulieren unter Verwendung der Berufssprache konstruktive Verbesserungsvorschläge. Sie prüfen die gestaltete Krone auf Qualität (Oberfläche, Randschluss, Stellung der Krone im Zahnbogen) und Funktion. Sie beziehen eine ausreichende Pflegemöglichkeit der Zähne im Zahnbogen ein, um durch den Zahnersatz initiierte Schäden am Restgebiss abzuwenden.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Bedeutung des Gestaltungsverfahrens in Abhängigkeit vom Fertigungsverfahren. Sie wägen unterschiedliche Scanverfahren gegeneinander ab. Sie beurteilen die Präsentation der gestalteten Kronen unter Beachtung von Kommunikations- und Präsentationsregeln.

Lernfeld 6: Definitive partielle Prothesen herstellen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, definitive partielle Prothesen auftragsbezogen zu planen, anzufertigen und instand zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag in Hinblick auf die zugehörigen Aufgaben, Arbeitsanforderungen, Tätigkeiten und Arbeitsprozesse insbesondere in Bezug auf vorzunehmende Reparaturen an getragenem Zahnersatz. Sie analysieren die jeweilige Patientensituation (Zustand des Parodontiums, Zahnstellung) und erkennen die jeweilige Lückensituation (Kennedy Klassen). Sie kommunizieren auftragsbezogen und adressatengerecht im beruflichen Umfeld auch mit Hilfe digitaler Medien unter Verwendung von Berufssprache.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Konstruktionselemente definitiver partieller Prothesen (Klammern als Halte- und Stützelemente, Verbinder, Sättel), insbesondere deren Gestaltung und Funktionen. Sie erkennen die Bedeutung des Parodontiums für die Gestaltung der partiellen Prothese (Parodontopathien). Sie machen sich mit den für die Funktion erforderlichen mechanischen Grundprinzipien und Kennwerten vertraut (Kräfte, Hebelmechanik, Elastizitätsmodul, Festigkeit).

Die Schülerinnen und Schüler planen ein Prothesengerüst gemäß Kundenauftrag fachgerecht mit geeigneten Klammer-, Gerüst- und Sattelformen und fertigen eine Planungsskizze an. Sie vermessen die Klammerzähne und legen die Lage und den Verlauf der Halte- und Stützelemente fest. Dabei berücksichtigen sie die Konstruktionsrichtlinien sowie die aufzustellenden Ersatzzähne. Sie prüfen die Statik der Konstruktion und begründen die jeweiligen Konstruktionsentscheidungen. Sie diskutieren ihre Konstruktion unter qualitativen und funktionellen Gesichtspunkten und vergleichen alternative Lösungsmöglichkeiten.

Die Schülerinnen und Schüler fertigen das Gerüst und wählen hierzu begründet geeignete Materialien und Herstellungsverfahren aus. Bei der Auswahl vergleichen sie analoge und digitale Techniken. Sie planen die entsprechenden Arbeitsschritte sowie den indikationsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von Werkstoffen. Bei der Fertigung des Gerüsts ergreifen sie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit. Sie setzen partielle Prothesen instand.

Die Schülerinnen und Schüler führen eine Funktions- und Qualitätskontrolle durch. Sie führen Fehleranalysen durch und geben Verfahrensfehler und Korrekturmöglichkeiten an.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Arbeitsprozess und die Zusammenarbeit innerhalb des und zwischen den Teams.

Lernfeld 7: Totalprothesen herstellen 2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Totalprothesen auftragsbezogen anzufertigen und instand zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag zur Herstellung oder Instandsetzung von Totalprothesen.

Sie erfassen die Arbeitsunterlage und informieren sich über anatomische Veränderungen nach Zahnverlust sowie deren Ursachen und Folgen für das Kausystem. Sie erarbeiten die anatomischen, funktionellen und physikalischen Grundlagen, die für die Funktion von Totalprothesen maßgeblich sind. Sie berücksichtigen unterschiedliche Verfahren der Kieferrelationsbestimmung und verschiedene Aufstellsysteme. Sie recherchieren auch mithilfe digitaler Medien Kriterien zur Auswahl der Zahngarnitur.

Die Schülerinnen und Schüler verwenden ein Aufstellsystem und wählen eine passende Zahngarnitur sowie das entsprechende Material aus. In der digitalen Fertigung verknüpfen sie auch netzwerkbasiert Datensätze der Aufstellung und des Gesichtsscans miteinander und analysieren die Aufstellung insbesondere nach ästhetischen Gesichtspunkten. Sie beraten Kundinnen und Kunden über ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten der Totalprothese. Sie führen die Modellanalyse durch.

Die Schülerinnen und Schüler stellen die Zähne anhand der Vorgaben des Kundenauftrags auf. Sie nehmen Rückmeldungen zu Korrekturen an und setzen diese um. Sie gestalten die Prothesenbasis nach anatomischen und funktionalen Kriterien. Sie stellen die Totalprothese fertig. Sie setzen Totalprothesen instand. Sie informieren Patientinnen und Patienten bezüglich der Prothesenpflege und des Gebrauchs.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Qualität und Funktion der totalen Prothese (Oberflächenqualität, Kaufunktion, Halt, Phonetik, Ästhetik) und führen bei Bedarf eine Fehleranalyse durch. Sie korrigieren die Prothese insbesondere durch selektives Einschleifen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren im Team die im Arbeitsprozess gewonnen Erkenntnisse hinsichtlich des betrieblichen Qualitätsmanagements.

Lernfeld 8: Monolithische Kronen, Teilkronen und Füllungen herstellen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, monolithische Kronen, Teilkronen und Füllungen herzustellen und zu individualisieren.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag. Sie ermitteln die Art und bei Bedarf die Grundfarbe des festsitzenden Einzelzahnersatzes (Vollkrone, Teilkrone, Füllung) sowie die gewünschte Werkstoffgruppe für das Werkstück.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über infrage kommende Werkstoffe, Hilfswerkstoffe und geeignete Herstellungsverfahren, insbesondere aus Herstellerangaben. Sie informieren sich über Regeln zur Zahnfarbbestimmung, zu individuellen Zahnmerkmalen und zur Farbwirkung der natürlichen Zahnkrone, auch in einer Fremdsprache. Sie recherchieren Möglichkeiten und Arbeitsverfahren zur zahnfarbenen Individualisierung.

Die Schülerinnen und Schüler wählen den Werkstoff in Abhängigkeit von der Präparationsart (Eignung), dem Zustand des Pfeilers (Vitalität, Farbe) und der Art der Arbeit aus. Sie planen die Gestaltung des Zahnersatzes, entscheiden sich für ein geeignetes Herstellungsverfahren und bereiten die Arbeitsmittel vor. In der digitalen Fertigung verknüpfen sie Datensätze der Konstruktion sowie des Gesichtsscans miteinander und analysieren die Gestaltung insbesondere nach ästhetischen Gesichtspunkten. Sie empfangen und betreuen Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten zur Bestimmung der Zahnfarbe und der vorzunehmenden Individualisierungen. Dabei unterscheiden sie provisorischen und permanenten Zahnersatz und beachten Regeln zur Zahnfarbbestimmung und zur Hygiene.

Die Schülerinnen und Schüler gestalten den Zahnersatz und stellen ihn her. Bei der digitalen Herstellung übergeben sie die Konstruktionsdaten fachgerecht an die Fertigung. Sie beachten die Maßnahmen zur Nachbehandlung beim 3D-Druck (Restmonomer, Festigkeit), zur Arbeitssicherheit (Allergenes Potenzial, Stäube) und zur Wirtschaftlichkeit. Sie individualisieren den hergestellten Zahnersatz mit geeigneten Verfahren. Sie bearbeiten die Oberflächen fachgerecht. Dabei unterscheiden sie Innenflächen zur Befestigung und pflegefreundliche Außenflächen unter Berücksichtigung der Ästhetik. Sie achten auf Arbeitssicherheit (Umgang mit Ätzmitteln). Sie dokumentieren den Herstellprozess und archivieren die Farbe, die Konstruktion sowie die Patientendaten auch mit digitalen Medien unter Beachtung des Datenschutzes.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen das fertige Produkt auf Funktionalität und Ästhetik.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und optimieren ihre Kundenkommunikation. Sie bewerten im digitalen Workflow die Wirtschaftlichkeit der Werkstoffe und der Herstellungsverfahren.

Lernfeld 9: Verblendkronen herstellen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Verblendkronen auftragsbezogen anzufertigen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Arbeitsauftrag zur Herstellung von Verblendkronen. Sie ermitteln die Art des Zahnersatzes, den geforderten Gerüstwerkstoff und den Verblendwerkstoff, die Zahnfarbe und den Platzbedarf. Sie informieren sich über die werkstoffspezifische Gerüstgestaltung und beachten dabei Funktion und Gestaltung von Stiftaufbauten.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich auch mit Hilfe digitaler Medien über geeignete Verblendwerkstoffe (keramisch, kunststoffbasiert), deren Verarbeitung und die Herstellung des Haftverbundes zum Gerüst. Dazu recherchieren sie auch Maßnahmen zur Oberflächenkonditionierung sowie den Einfluss einer Wärmebehandlung auf Gerüst und Verblendwerkstoff.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Arbeitsschritte in Abhängigkeit vom Gerüst- und Verblendwerkstoff. Sie ermitteln die Zahnfarbe und beraten Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten adressatengerecht über Farbwirkung und ästhetische Wirkung unterschiedlicher Verblendtechniken sowie Kronenform und Zahnstellung. Sie wählen Werkzeuge und Verarbeitungsgeräte aus. Sie entscheiden sich für einen Verblendwerkstoff unter Beachtung mechanischer und chemischer Kennwerte (Wärmeausdehnungskoeffizient, Festigkeit, Härte, Biokompatibilität) sowie für ein geeignetes Haftverbundverfahren.

Die Schülerinnen und Schüler gestalten das Gerüst und bei Bedarf einen geeigneten Stiftaufbau. Sie fertigen das Gerüst an, passen es auf und arbeiten es aus (Gerüststärke, Oberflächenqualität). Sie programmieren und bedienen die Fertigungsgeräte für die Verblendung. Sie stellen die Verblendung unter Beachtung der Kronenform, Oberflächentextur und Zahnfarbe her.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die fertige Arbeit auf Ästhetik und Funktionalität. Sie nehmen Kritik entgegen und reagieren darauf angemessen sowie lösungsorientiert. Sie führen eine Fehleranalyse durch. Sie ergreifen bei Bedarf Maßnahmen zur Nacharbeit und zur Wartung beziehungsweise zur Störungsbeseitigung der Fertigungsgeräte. Sie leiten Maßnahmen zur Vermeidung von Fertigungsfehlern her.

Lernfeld 10: Brücken herstellen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Brücken indikationsgerecht zu planen und auftragsbezogen anzufertigen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag in Bezug auf die zu restaurierenden Zahnkronen, die zu ersetzenden Zähne und die geforderte Werkstoffgruppe unter Berücksichtigung des Parodontalzustandes. Sie verschaffen sich einen Überblick über benötigte Hilfswerkstoffe in Abhängigkeit vom späteren Herstellungsverfahren.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Indikation von Brückenersatz und über die Konstruktionselemente sowie über die verschiedenen Formen von Brücken. Sie erkundigen sich über die Gestaltung der Brückenbestandteile. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Befestigungsart (Adhäsivbrücken, festsitzende und herausnehmbare Brücken). Sie vertiefen die Zusammenhänge zwischen Werkstoffkenndaten der Gerüstmaterialien und Indikationsbereichen der Brücken. Sie informieren sich über die Anwendung der Hilfswerkstoffe. Sie vergleichen unterschiedliche Fertigungstechniken.

Die Schülerinnen und Schüler planen eine Brücke gemäß Kundenauftrag unter Berücksichtigung der Statik, der Passungsparameter und der Indikationsregeln. Sie berücksichtigen bei ihrer Planung Stellung, Neigung, Parodontalzustand und vorliegende Präparationsart der Brückenpfeiler. Sie beziehen bei der Werkstoffwahl die besonderen Materialanforderungen unterschiedlicher Brückenkonstruktionen ein.

Die Schülerinnen und Schüler wählen ein Fertigungsverfahren und gegebenenfalls passende Hilfswerkstoffe aus. Sie fertigen die Brücke und dokumentieren die entsprechenden Arbeitsschritte sowie den indikationsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von Werkstoffen und Geräten. Dabei ergreifen sie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Qualität (Homogenität des Werkstoffes, Randschluss und Sitz, Befestigung, Oberflächenqualität, Kaufunktion, Phonetik, Ästhetik) der Arbeit. Sie führen bei Bedarf eine Fehleranalyse durch. Sie diskutieren Verfahrensfehler und erarbeiten Korrekturmöglichkeiten im Team.

Lernfeld 11: Kombinationsprothesen herstellen 3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Kombinationsprothesen auftragsbezogen anzufertigen und instand zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag in Hinblick auf zugehörige Aufgaben, Arbeitsanforderungen, Tätigkeiten und Arbeitsprozesse zur Herstellung oder Instandsetzung von Kombinationsprothesen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über konfektionierte sowie individuelle Verankerungs- und Verbindungselemente (Doppelkronen, Geschiebe, Implantataufbauten, Anker, Stege), insbesondere deren Gestaltung und Funktion. Sie erkennen die Bedeutung des Parodontiums als Prothesenlager für die Gestaltung der Kombinationsprothese. Sie machen sich mit Techniken der mechanischen Oberflächenbearbeitung (Fräsen von Passungen) sowie geeigneter Fügetechniken und deren physikalischen und chemischen Grundlagen vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler planen ein Prothesengerüst sowie die Ausführung der jeweiligen Verankerungs- und Verbindungselemente und Sattelformen gemäß Kundenauftrag. Sie entscheiden sich für eine geeignete Einschubrichtung unter Berücksichtigung der Bisssituation, Statik und einer harmonischen Beziehung zum Restgebiss. Sie wählen Materialien und Herstellungsverfahren in Hinblick auf die Restzahnsituation und das Prothesenlager aus. Sie prüfen die Statik sowie Dynamik unterschiedlicher Konstruktionsvarianten. Sie entscheiden sich für eine Konstruktion und strukturieren die entsprechenden Arbeitsschritte. Sie berücksichtigen den indikationsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von Werkstoffen und Halbfertigteilen.

Die Schülerinnen und Schüler fertigen das Gerüst sowie die geplanten Verankerungs- und Verbindungselemente an. Dabei ergreifen sie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz. Sie setzen Kombinationsprothesen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte instand.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Qualität und Funktion der Kombinationsprothese und bewerten Gestaltung sowie Funktion der Verankerungs- und Verbindungselemente. Sie führen bei Bedarf eine Fehleranalyse durch.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Herstellungsprozess und die konstruktive Zusammenarbeit sowie den Austausch im Team und teamübergreifend.

Lernfeld 12: Implantatgetragenen Zahnersatz herstellen 4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, vorbereitende Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation durchzuführen und implantatgetragenen Zahnersatz herzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Kundenauftrag zur Herstellung eines implantatgetragenen Zahnersatzes in Hinblick auf zugehörige Aufgaben und Arbeitsanforderungen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über das knöcherne Implantatbett und angrenzende Strukturen (Nervus trigeminus, Sinus maxillaris). Sie verschaffen sich einen Überblick über den Aufbau der Implantatversorgung und unterschiedliche Implantatsysteme, auch unter Verwendung fremdsprachiger Verarbeitungsanleitungen. Sie informieren sich über die rückwärtsgerichtete Implantatversorgungsplanung (Backward-Planning, Waxup, Mockup) sowie die Gestaltung und Herstellung einer Bohr- und Röntgenschablone. Sie erfassen die chirurgischen Abläufe einer Implantation, die damit verbundenen Einheilphasen sowie die Befestigung des Implantats im Implantatbett und die prothetische Versorgung der Austrittsstelle aus dem Gewebe (Emergenzprofil). Sie klassifizieren verschiedene Befestigungsmöglichkeiten der Suprastruktur (Zement, Stege, Kugelknopfanker, Magnete, Schrauben).

Die Schülerinnen und Schüler wählen Implantate nach Vorgaben der Behandelnden aus, führen eine geeignete Lagebestimmung durch und positionieren die Implantate zur Vorbereitung der OP-Planung einer navigierten Implantation durch die Behandelnden. In der digitalen Fertigung führen sie Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan, digitalen Röntgenaufnahmen zusammen. Sie vermessen die individuelle Anatomie sowie die Kieferknochen und stellen diese dreidimensional dar. Sie erarbeiten einen Vorschlag für ein geeignetes Implantat und wählen das Abutment (Abutmentarten, Abutmentgestaltung, Hilfsteile) unter Beachtung der Kundenvorgaben aus. Sie definieren bei Bedarf ein Emergenzprofil. Sie erstellen ein Backward-Planning, planen die Herstellung einer Bohrschablone unter Verwendung geeigneter Modellwerkstoffe und Fertigungswerkstoffe und kommunizieren diese Planung mit den Kundinnen und Kunden. Nach der Einheilphase entwerfen sie eine Suprakonstruktion. Dabei berücksichtigen sie systemeigene Hilfsteile, verschiedene Werkstoffe sowie parodontalhygienische, statische und ästhetische Kriterien.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die navigierte zahnmedizinische Implantation vor, indem sie die Bohr- und Röntgenschablone herstellen. In einem weiteren Schritt fertigen sie die Suprakonstruktion. Dabei treffen sie insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung von Kippungen und von Periimplantitis. Sie dokumentieren den Herstellprozess und archivieren die Konstruktion sowie die Patientendaten auch mit digitalen Medien unter Beachtung des Datenschutzes.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Qualität der Werkstücke auch unter Einbeziehung der Kundenrückmeldungen. Sie informieren den betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks und formulieren die Abweichungen für die Dokumentation.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Arbeitsprozess sowie ihr Kommunikationsverhalten und entwickeln aus ihren Erfahrungen Handlungsalternativen für zukünftige Situationen. Sie würdigen die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für die Sicherstellung einer fehlerfreien Fertigung von Medizinprodukten.

Lernfeld 13: Therapeutische Geräte herstellen 4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, therapeutische Geräte auftragsbezogen anzufertigen und instand zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen die Patientensituation und werten kundenspezifische Vorgaben aus.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Dentition, Eugnathie, Dysgnathie, über verschiedene Möglichkeiten der therapeutischen Zahnbewegungen sowie therapeutische Veränderungen des Kieferwachstums. Sie machen sich über die Einteilung intra- und extraoraler Defekte und deren Verschlussmöglichkeiten kundig. Sie verschaffen sich einen Überblick über mögliche Herstellungsverfahren und Materialien. Dazu erfassen sie grundlegende betriebliche Prozesse zur Erstellung therapeutischer Geräte.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die notwendigen Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel zur Gestaltung der therapeutischen Geräte vor. Sie planen die Lage der notwendigen Halte-, Stütz- und Bewegungselemente.

Die Schülerinnen und Schüler stellen die Arbeitsunterlagen und therapeutischen Geräte her. Sie beachten die Verarbeitungsregeln der verschiedenen Werkstoffe unter Berücksichtigung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Sie setzen therapeutische Geräte instand.

Die Schülerinnen und Schüler führen eine Funktions- und Qualitätskontrolle durch. Sie analysieren die Fehler und bewerten das Ergebnis.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Herstellungsprozess und tauschen sich konstruktiv aus.

Teil VI

Lesehinweise

Für den Teil VI Lesehinweise wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplans ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplans übertragbar.

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Verkündet am 1. April 2022 (BGBl. I S. 589)
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Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.

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