Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften
für das Bundesministerium der Verteidigung
und seinen Geschäftsbereich
für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur
Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
Nachstehend werden die vom Bundeskabinett am 6. Dezember 2023 beschlossenen Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich (Anlage) veröffentlicht.
I B 3 – 20601-000#013
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Dr. von Hoff
Zweite Abweichende Verwaltungsvorschriften
für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich
für die Vergabe öffentlicher Aufträge
zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
Am 16. März 2022 wurden befristet bis zum 31. Dezember 2023 die Abweichenden Verwaltungsvorschriften für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich (BAnz AT 18.03.2022 B1) bekannt gemacht. Um eine Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich und gleichzeitig den benötigten zielgerichteten personellen Ressourceneinsatz insbesondere angesichts der Entwicklung der sicherheitspolitischen Lage weiterführen zu können, werden die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bis Ablauf des 31. Dezember 2024 verlängert.
- 1.
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Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-SchwellenwerteAbweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)1 können Direktaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
- 2.
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Bauaufträge unterhalb der EU-SchwellenwerteAbweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)2 können Direktaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.
- 3.
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GrundsätzeDie Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
- 4.
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Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- 1
- § 14 UVgO (BAnz AT 07.02.2017 B1, BAnz AT 08.02.2017 B1) wird durch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 55 ff. BHO zur Anwendung gebracht; für ihren Geltungszeitraum nach Nummer 4 gehen diese Abweichenden Verwaltungsvorschriften den VV vor.
- 2
- § 3a VOB/A (BAnz AT 19.02.2019 B2) wird durch die VV zu den §§ 55 ff. BHO zur Anwendung gebracht; für ihren Geltungszeitraum nach Nummer 4 gehen diese Abweichenden Verwaltungsvorschriften den VV vor.
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