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Bekanntmachung der Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich durch das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften
für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur
Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
durch das Technische Hilfswerk und
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Vom 6. Dezember 2023

Nachstehend werden die vom Bundeskabinett am 6. Dezember 2023 beschlossenen Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich durch das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (Anlage) veröffentlicht.

Berlin, den 6. Dezember 2023

I B 3 – 20601-000#013

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. von Hoff

Anlage

Zweite Abweichende Verwaltungsvorschriften
für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur
Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
durch das Technische Hilfswerk und
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Am 21. Juni 2023 wurden befristet bis zum 31. Dezember 2023 die Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich durch das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BAnz AT 10.07.2023 B1) bekannt gemacht. Nach wie vor erfordern die hohen Herausforderungen im Bereich des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes sowie des weiterhin bestehenden Modernisierungsstaus beim Technischen Hilfswerk (THW) und der Besonderheiten der ehrenamtlichen Aktivitäten in den Ortsverbänden, den Verwaltungsaufwand für Beschaffungen in diesem Bereich deutlich zu reduzieren und die Beschaffungsverfahren zu beschleunigen. Das THW hat bereits mit der temporären Anhebung der Beschaffungsgrenzen für Direktaufträge während der Coronapandemie und zuletzt erneut für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen Ukraine sehr gute Erfahrungen gemacht. Die im Juni bekanntgemachte und vorübergehende Anhebung der Direktauftragsgrenze bedeutet eine wesentliche Entlastung von Bürokratie im THW für erforderliche Beschaffungsvorgänge und wird daher bis Ablauf des 31. Dezember 2024 verlängert. Die Verlängerung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften gilt wie bisher gleichermaßen für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).

Um weiterhin eine Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich und gleichzeitig den benötigten zielgerichteten personellen Ressourceneinsatz insbesondere angesichts der aktuellen Entwicklungen der sicherheitspolitischen Lage und einer Vielzahl zu bewältigender Krisen umsetzen zu können, werden die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge des THW und des BBK von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bis Ablauf des 31. Dezember 2024 verlängert. Die Möglichkeiten und Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung und Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien (insbesondere umweltbezogene und soziale Kriterien) bleiben hiervon unberührt.

1.
Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)1 können Direktaufträge des THW und des BBK bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
2.
Grundsätze
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
1
§ 14 UVgO (BAnz AT 07.02.2017 B1, BAnz AT 08.02.2017 B1) wird durch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 BHO zur Anwendung gebracht; für ihren Geltungszeitraum nach Nummer 3 gehen diese Abweichenden Verwaltungsvorschriften den VV vor.

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