Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften
für die Vergabe öffentlicher Aufträge
zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg
gegen die Ukraine
Nachstehend werden die vom Bundeskabinett am 6. Dezember 2023 beschlossenen Zweiten Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Anlage) veröffentlicht.
I B 3 – 20601-000#013
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Dr. von Hoff
Zweite Abweichende Verwaltungsvorschriften
für die Vergabe öffentlicher Aufträge
zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine
Am 13. April 2022 wurden befristet bis zum 31. Dezember 2023 die Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine (BAnz AT 14.04.2022 B1) bekannt gemacht. Um angesichts des fortdauernden Kriegs eine Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine weiterhin umsetzen zu können, werden die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge der Vergabestellen des Bundes in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bis Ablauf des 31. Dezember 2024 verlängert.
- 1.
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Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-SchwellenwerteAbweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)1 können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
- 2.
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Bauaufträge unterhalb der EU-SchwellenwerteAbweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)2 können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 8 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.
- 3.
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Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die UkraineEin Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im Sinne der Nummern 1 und 2 besteht, soweit die Beschaffung der Unterstützung der Ukraine oder der aus der Ukraine geflüchteten Menschen dient. Ein Zusammenhang besteht ferner, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient, insbesondere zur Abwehr potenzieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten).
- 4.
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ZuwendungenDie Regelungen nach den Nummern 1 bis 3 sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die UVgO oder VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Die zuständigen Stellen des Bundes haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.
- 5.
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GrundsätzeDie Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.
- 6.
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Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- 1
- § 14 UVgO (Bekanntmachung vom 2. Februar 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1, BAnz AT 08.02.2017 B1) wird durch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 BHO zur Anwendung gebracht; für ihren Geltungszeitraum nach Nummer 6 gehen diese Abweichende Verwaltungsvorschriften den VV vor.
- 2
- § 3a VOB/A (Bekanntmachung vom 31. Januar 2019, BAnz AT 19.02.2019 B2) wird durch die VV zu § 55 BHO zur Anwendung gebracht; für ihren Geltungszeitraum nach Nummer 6 gehen diese Abweichende Verwaltungsvorschriften den VV vor.
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