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Bekanntmachung der Zweiten Änderung der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
der Zweiten Änderung der Richtlinie
über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen
des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Vom 25. November 2022
Artikel 1

Die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 (BAnz AT 05.01.2016 B4), die durch die Bekanntmachung vom 12. Dezember 2016 (BAnz AT 27.12.2016 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.1.2 werden die Wörter „sowie die Ladungssicherheit“ gestrichen.
2.
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „fahrzeug- und personenbezogene“ durch das Wort „fahrzeugbezogene“ ersetzt.
3.
Nummer 8.1.1 wird wie folgt gefasst:
„8.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Ausführliche Informationen und Merkblätter zum Förderprogramm werden auf der Internetseite http:/​/​www.balm.bund.de bereitgestellt.“
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu Nummer 2“.
b)
Die Nummern 1.4 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Berlin, den 25. November 2022

StV 10/​3153.1/​5-02

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Guido Zielke

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