Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Bekanntmachung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
nebst Rahmenlehrplan
Nachstehend werden
- a)
-
die Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 923) nachrichtlich veröffentlicht,
- b)
-
der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. März 2016 in der Fassung vom 25. März 2022 – bekannt gegeben.
Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.
Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.
Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter
http://www.bibb.de/berufssuche.
VII B 4 – 73005/006-20
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
V. Werker
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
A. Block-Meyer
Zweite Verordnung
zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Änderung der
Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
Die Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In § 4 Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
- „1.
-
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
-
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
-
digitalisierte Arbeitswelt,“.
- 2.
-
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
-
im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,“.
- b)
-
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- c)
-
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort „drei“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.
- d)
-
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- 3.
-
In der Anlage (zu § 3 Absatz 1) wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:
„Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im1. bis 18.
Monat19. bis 36.
Monat1 2 3 4 1 Organisation des
Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- a)
-
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
-
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
-
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
-
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
-
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- a)
-
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
-
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
-
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
-
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
-
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
-
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)- a)
-
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
-
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
-
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)
-
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
-
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)- a)
-
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
-
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
-
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
-
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
-
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)
-
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)
-
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)
-
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Sicherheit bei
Veranstaltungen und
Produktionen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)- a)
-
Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landesrechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten
- b)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallverhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln
- c)
-
technische Normen und Regelwerke beachten
- d)
-
Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifen
- e)
-
bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veranstaltungen und Produktionen erarbeiten
- f)
-
an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mitwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
- g)
-
persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzen
- h)
-
Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten
6 Kommunikation und
Kooperation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)- a)
-
Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren
- b)
-
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
2 - c)
-
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
-
Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
- e)
-
im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswerten
- f)
-
Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch“.
4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Udo Philipp
Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. März 2016
in der Fassung vom 25. März 2022)
Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses beziehungsweise vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.
Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.
Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufsbezogene und berufsübergreifende Handlungskompetenz zu vermitteln. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen
- –
-
zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
- –
-
zum lebensbegleitenden Lernen,
- –
-
zur beruflichen sowie individuellen Flexibilität und Mobilität im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas
ein.
Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.
Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das
- –
-
in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmt handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
- –
-
einen inklusiven Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
- –
-
für Gesunderhaltung sowie spezifische Unfallgefahren in Beruf, für Privatleben und Gesellschaft sensibilisiert,
- –
-
Perspektiven unterschiedlicher Formen von Beschäftigung einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
- –
-
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.
Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.
Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Selbstkompetenz1
Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Methodenkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsamen mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Didaktische Grundsätze
Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruflichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.
Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:
- –
-
Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
- –
-
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
- –
-
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit, zum Beispiel technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte.
- –
-
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
- –
-
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307) abgestimmt.2
Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2002) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.
In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:
Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sind in ihrer beruflichen Tätigkeit häufig im Spannungsfeld künstlerischer, wirtschaftlicher und technischer Anforderungen eingesetzt. In diesem Zusammenhang ist über die gesamte Ausbildungsdauer zu vermitteln, dass die Sicherheit aller Beteiligten für alle beruflichen Entscheidungen maßgeblich ist.
Die elektrotechnischen Kompetenzen zum Errichten und Betreiben von nicht-stationären sowie zum Betreiben von stationären elektrischen Geräten und Anlagen im Spannungsbereich bis 230/400 Volt Wechselspannung werden unter Berücksichtigung der geltenden Normen und Vorschriften integrativ über die gesamte Ausbildungsdauer erworben.
Die Gestaltung der Lernfelder orientiert sich an den Arbeits- und Produktionsprozessen betrieblicher Handlungsfelder. Didaktisch-methodisch sind sie so umzusetzen, dass die Lernprozesse zur umfassenden berufsbezogenen und berufsübergreifenden Handlungskompetenz führen. Die Mindestanforderungen in den Zielformulierungen beschreiben die zu entwickelnden beruflichen Handlungskompetenzen und damit den Qualifikationsstand am Ende der Ausbildung.
Bei der Umsetzung der Lernfelder in Lernsituationen ist von diesen Zielformulierungen auszugehen. Neben den beruflichen Handlungskompetenzen müssen folgende übergreifende Kompetenzen integrativ in allen Lernfeldern erworben und weiterentwickelt werden:
- –
-
Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein,
- –
-
vernetztes Problemlösen und Teamfähigkeit,
- –
-
Entwicklung von Einstellungen, Haltungen und Motivationen,
- –
-
Nutzung analoger und digitaler Medien zur Information und Kommunikation
- –
-
Informationen aus digitalen Netzen prüfen und bewerten
- –
-
Sensibilisierung hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit
- –
-
fremdsprachliche Kompetenz,
- –
-
mathematische und physikalische Kompetenz,
- –
-
Kommunikation mit den Projektbeteiligten,
- –
-
Sensibilisierung für die individuelle und gesellschaftliche Bedeutung von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen,
- –
-
Umsetzung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes,
- –
-
Beachtung der Rechtsvorschriften insbesondere der landesrechtlichen Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten,
- –
-
mitwirken an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere gegen Unfälle und Brände,
- –
-
Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen sowie Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veranstaltungen und Produktionen erarbeiten,
- –
-
beitragen zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im betrieblichen Einwirkungsbereich,
- –
-
Materialeinsatz und Energienutzung hinsichtlich der Nachhaltigkeit prüfen
- –
-
wirtschaftliches Denken im Kontext unternehmerischer Selbstständigkeit,
- –
-
Innovationsfähigkeit,
- –
-
respektieren individueller und soziokultureller Vielfalt.
Handlungsfelder | Ausbildungsjahr | ||
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
Errichten und Betreiben von nicht stationären sowie Betreiben von stationären elektrischen Geräten und Anlagen | Lernfeld 1 bis 11 | ||
Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz | Lernfeld 1 bis 11 | ||
Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen | Lernfeld 1 bis 11 | ||
Digitalisierte Arbeitswelt | Lernfeld 1 bis 11 |
Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik |
||||
Lernfelder | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden |
|||
Nr. | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | |
1 | Veranstaltungs- und produktionstechnische Geräte und Bauelemente bereitstellen | 60 | ||
2 | Veranstaltungs- und produktionstechnische Geräte und Bauelemente sowie Arbeitsmittel prüfen und warten | 80 | ||
3 | Veranstaltungs- und Produktionsstätten beurteilen | 60 | ||
4 | Veranstaltungs- und produktionstechnische Anlagen und Aufbauten auf- und abbauen | 80 | ||
5 | Beleuchtungstechnische Anlagen planen, in Betrieb nehmen und dokumentieren | 100 | ||
6 | Medientechnische Anlagen planen, in Betrieb nehmen und dokumentieren | 60 | ||
7 | Bühnentechnische Anlagen planen, in Betrieb nehmen und dokumentieren | 60 | ||
8 | Beschallungstechnische Anlagen planen, in Betrieb nehmen und dokumentieren | 60 | ||
9 | Veranstaltungen organisatorisch konzipieren und realisieren | 80 | ||
10 | Veranstaltungen technisch konzipieren und realisieren | 120 | ||
11 | Veranstaltungen sicherheitstechnisch konzipieren und realisieren | 80 | ||
Summen: insgesamt 840 Stunden | 280 | 280 | 280 |
Lernfeld 1: | Veranstaltungs- und produktionstechnische Geräte und Bauelemente bereitstellen | Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, veranstaltungs- und produktionstechnische Geräte und Bauelemente zu unterscheiden und diese im betrieblichen Ablauf ihres Branchenbereichs bereitzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler grenzen branchentypische Betriebe gegeneinander ab und machen sich über grundlegende betriebliche Strukturen und Abläufe kundig. Sie verorten ihren Ausbildungsbetrieb in der Branche. Sie verschaffen sich einen Überblick über die zu verwendenden Geräte mit Hilfe von technischen Dokumenten (Materiallisten, Bühnenpläne, Beleuchtungspläne, Beschallungspläne, Blockschaltbilder, Bedienungsanleitungen, Datenblätter). Sie ermitteln grundlegende Spezifikationen veranstaltungs- und produktionstechnischer Geräte und Bauelemente (Beleuchtungs-, Beschallungs-, Bühnen-, Medientechnik) sowie Arbeitsmittel (Leitern, Arbeitsgerüste, Werkzeuge) und unterscheiden diese hinsichtlich ihrer Funktion und Einsatzmöglichkeiten. Sie unterscheiden elektrische Grundgrößen sowie Steckvorrichtungen, Steckverbinder und Leitungen von elektrischen Betriebsmitteln. Sie nutzen dabei auch digitale Quellen zur Informationsbeschaffung und bereiten die gewonnenen Erkenntnisse zielgruppengerecht auf. Dabei achten sie auf urheberrechtliche Bestimmungen. Sie verwenden Gleich- und Wechselspannungsquellen zur Energieversorgung. Sie wählen auf Basis der technischen Dokumente geeignete Geräte, Bauelemente und Arbeitsmittel aus. Sie stellen diese bereit und kontrollieren sie auf Vollständigkeit, grundlegende Funktionsfähigkeit sowie den sicherheitstechnischen Zustand (Sichtprüfung). Bei der Auswahl der Geräte berücksichtigen sie Aspekte der Nachhaltigkeit und des Energiebedarfs. Sie vergleichen den Energiebedarf von Akku-betriebenen Geräten gegenüber Geräten mit einer Stromversorgung aus dem öffentlichen Energienetz. Sie beurteilen die verwendeten Dokumente hinsichtlich der Aussagefähigkeit und Eindeutigkeit der Darstellung (Legende, Symbole, Maßstab). Sie leiten daraus Kriterien ab, um im weiteren Verlauf ihrer Ausbildung erforderliche Dokumente zu erstellen und die Ergebnisse auf neue Situationen zu übertragen. |
Lernfeld 2: | Veranstaltungs- und produktionstechnische Geräte und Bauelemente sowie Arbeitsmittel prüfen und warten | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, elektrische und mechanische Geräte und Bauelemente sowie Arbeitsmittel nach den geltenden Regeln der Technik zu prüfen sowie einfache Wartungsarbeiten zu planen und durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den notwendigen Grundgrößen der Elektrotechnik und ihren Zusammenhängen vertraut. Sie messen Widerstände, Spannungen und Stromstärke mit den üblichen Mess- und Prüfgeräten und interpretieren die Messwerte. Sie führen Berechnungen durch und interpretieren die Ergebnisse. Sie unterscheiden elektrische Geräte und Betriebsmittel hinsichtlich ihrer Schutzklassen und Schutzarten. Sie informieren sich über die bestimmungsgemäße Funktion von elektrischen und mechanischen Geräten und Bauelementen sowie Arbeitsmitteln und benennen Fehler, welche den einwandfreien Einsatz beinträchtigen. Sie wenden die Sicherheitsregeln bei Arbeiten an elektrischen Anlagen an und unterscheiden Wirkungen des elektrischen Stromes auf den menschlichen Körper. Sie entwickeln Verantwortungsbewusstsein beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Anforderungen an das Prüfpersonal. Sie planen die Prüfschritte nach den geltenden Regeln der Technik. Dabei richten sie sich auch nach den Herstellerangaben, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch gewährleisten. Sie planen nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen die Prüf- und Wartungsintervalle und dokumentieren diese. Sie wählen vorgeschriebene Prüfmittel und benötigte Werkzeuge für anstehende Wartungsarbeiten aus. Sie führen die anstehenden Prüfungen elektrischer Betriebsmittel mit den ausgewählten Prüfgeräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durch. Sie beurteilen und protokollieren die Prüfergebnisse. Für mechanische Geräte, Bauelemente und Arbeitsmittel beurteilen sie durch Sichtprüfung und Funktionsprüfung den bestimmungsgemäßen Zustand. Sie leiten Maßnahmen zur Instandsetzung oder umweltgerechten Entsorgung defekter Geräte, Bauelemente oder Arbeitsmittel ein. |
Lernfeld 3: | Veranstaltungs- und Produktionsstätten beurteilen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, auf Grund baurechtlicher Vorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen Veranstaltungs- und Produktionsstätten zu analysieren.
Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die verschiedenen Formen von Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten und entwickeln Kriterien zu deren Unterscheidung. Sie erfassen räumliche Gegebenheiten von Veranstaltungsstätten, um Planungsaufgaben vorzubereiten (Statik, Bodenbelastung, Hängepunkte, Transport). Sie leiten die baurechtlichen Ordnungsrahmen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten aus relevanten Rechtsgrundlagen ab. Sie geben die Anwendungsbereiche der Sonderbauordnungen der Länder wieder, arbeiten die Führung und Bemessung der Rettungswege heraus und umreißen die Rahmenbedingungen für Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher. Sie beurteilen die Anfahrtsmöglichkeiten, Transportwege und das Lagern der Ausrüstung für die Veranstaltung und beachten dabei sicherheitsrelevante Kriterien. Sie ordnen sicherheits- und maschinentechnische Einrichtungen hinsichtlich ihrer Arbeitsumgebung ein und beschreiben diese. Sie unterscheiden die verschiedenen Sicherheitszeichen der Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz. Sie verschaffen sich einen Überblick über Netzsysteme. Sie unterscheiden die Stromübergabepunkte unter Berücksichtigung von Netzsystemen nach Art der Erdverbindung und Schutzmaßnahmen. Sie ermitteln die Art der Übergabepunkte nach Steckvorrichtungen oder Steckverbindern und ermitteln Möglichkeiten der Leitungsverlegung. Sie unterscheiden die Ursachen, die zur Entstehung eines Brandes führen und beschreiben die Voraussetzungen eines Entstehungsbrandes. Sie wählen Werkstoffe und Arbeitsmaterialien so aus, dass von ihnen im Brandfall keine erhöhte Gefährdung ausgeht. Sie bringen den erforderlichen Brandschutz in Einklang mit den optischen und funktionalen Ansprüchen an die Materialien. Sie erläutern das Brandverhalten von Baustoffen nach europäischen und deutschen Normen. Sie unterscheiden die Wirkungsweise verschiedener Löschmittel unter Berücksichtigung der Brandklasse des brennbaren Stoffs und beachten den Bedarf an Löschmitteln für eine Veranstaltung. Sie beschreiben den Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und verschaffen sich einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie betrachten wirksame Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit (Regelwerk der Unfallversicherungsträger). Sie ordnen Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen in ihrem Arbeitsfeld ein. Sie beurteilen die Arbeitsbedingungen, um an der Unfallverhütung und dem Schutz der Arbeitnehmer mitzuwirken. Sie stimmen sich mit den verantwortlichen Personen ab und verstehen Arbeitsaufträge als Teamaufgabe. Dabei reflektieren sie auch ihr eigenes Verhalten in Bezug auf die Zusammenarbeit während der gesamten Prozesse. Sie bereiten deutsch- und fremdsprachliche Unterlagen anwendergerecht auf. |
Lernfeld 4: | Veranstaltungs- und produktionstechnische Anlagen und Aufbauten auf- und abbauen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, einfache Veranstaltungs- und produktionstechnische Anlagen und Aufbauten nach Montagevorgaben sicher auf- und abzubauen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick zu Art und Umfang der Veranstaltung, den technischen Rahmenbedingungen und der Komplexität des technischen Equipments. Dabei orientieren sie sich anhand auftragsbezogener Unterlagen und entsprechender Vorgaben. Sie nutzen dazu Pläne, Zeichnungen und Skizzen auch digital. Sie vergleichen das vorhandene Material mit den auftragsbezogenen Unterlagen und dem vorgesehenen Einsatzzweck. Hierzu verwenden sie Fachliteratur, Datenblätter sowie Bedienungsanleitungen. Sie planen eigene Arbeitsschritte, die ein strukturiertes Arbeiten in Teams ermöglichen. Sie wählen passende Arbeitsgeräte, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung aus, um die Komponenten zu montieren. Sie führen notwendige Messungen und Prüfungen an der Übergabestelle durch (Spannung, Drehfeld) und testen die Auslösung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung. Sie richten elektrische Anlagen ein und erproben deren Funktion. Sie beurteilen und protokollieren die Mess- und Prüfergebnisse. Sie stellen die jeweiligen Geräte und Anlagenteile der beleuchtungs-, beschallungs- und medientechnischen Anlagen sowie maschinentechnische Einrichtungen und Bauelemente den Vorgaben entsprechend auf und montieren, befestigen und sichern diese. Sie überprüfen die Funktion der Anlage und beheben einfache Fehler. Beim Auf- und Abbau kooperieren sie wertschätzend mit den Beteiligten unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt. Sie demontieren Geräte, Anlagenteile und Bauelemente, erfassen dabei Verluste, Schäden und Mängel und übergeben den Veranstaltungsort in einem ordnungsgemäßen Zustand. Sie reflektieren im Team die Qualität der Arbeitsplanung und bewerten die Ausführung des Auf- und Abbaus. Sie sind sich über die Folgen einer nicht sachgerechten Montage und Demontage im Klaren. Sie dokumentieren ihre Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Arbeitsprozesses. |
Lernfeld 5: | Beleuchtungstechnische Anlagen planen, in Betrieb nehmen und dokumentieren | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, beleuchtungstechnische Anlagen nach elektrotechnischen und beleuchtungstechnischen Kriterien zu planen sowie Dokumente für eine Inbetriebnahme der Anlage zu erstellen.
Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die Anforderungen anhand von gestalterischen und künstlerischen sowie lokalen Vorgaben. Sie berücksichtigen Einflussfaktoren für die Planung (Umgebungsbedingungen, Strombedarf, Verlegebedingungen). Sie planen Art und Position geeigneter Beleuchtungsgeräte und beurteilen dazu die Eigenschaften unterschiedlicher Scheinwerfer und Leuchtmittel (fotometrische Eigenschaften, Lichtverteilung, Lichtqualität, Farbtemperatur, Steuerungsmöglichkeiten). Sie entscheiden über den Einsatz von Farben, Gobos und weiteren Effekten, um Lichtstimmungen zu entwerfen. Sie wählen Komponenten zur Ansteuerung aus (Lichtstellpulte, Dimmer, Leitungen, Signalarten). Sie berechnen den Energiebedarf und planen die Unterverteilung. Dafür berücksichtigen sie die Belastung der Außenleiter und des Neutralleiters. Sie ermitteln die geeigneten Leitungsquerschnitte (Strombelastbarkeit, Spannungsfall, Verlegearten) und planen die Schutzeinrichtungen nach den geltenden Regeln der Technik. Sie erstellen technische Dokumente (Beleuchtungsplan, Signallaufplan, Schaltplan, Patchplan). Sie fertigen Materiallisten und Tabellen zur Leistungsverteilung an und organisieren den Aufbau. Sie überprüfen die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Ermittlung der relevanten Einflussfaktoren (Netzinnenimpedanz, Kurzschlussstrom, Differenzstrom, Auslösezeit) und erstellen ein Prüfprotokoll. Sie stellen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Anlage fest und leiten im Störungsfall notwendige Maßnahmen ein. Sie nehmen die notwendigen Einstellungen vor. Sie leuchten im Team die Scheinwerfer ein und programmieren Lichtstimmungen. Sie reflektieren ihr Beleuchtungskonzept. Sie präsentieren und begründen dem Auftraggeber das Ergebnis. |
Lernfeld 6: | Medientechnische Anlagen planen, in Betrieb nehmen und dokumentieren | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, medientechnische Anlagen zu planen, die notwendigen technischen Dokumente für die Durchführung zu erstellen und die Anlage auf Basis der technischen Planung einzurichten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die medientechnischen Anforderungen des Auftrages. Sie verschaffen sich einen Überblick über Komponenten der Medien- und Präsentationstechnik (Bildwiedergabegeräte, Projektionsgeräte, Signalwandler, Regietechnik, Bildquellen) sowie gebräuchliche Signale und Verbindungen (Video-, Audio-, Datenformate, Schnittstellen, Protokolle, Signalleitungen). Sie erschließen sich die grundlegenden Funktionen und Kenngrößen. Sie ermitteln Auswahlkriterien für die zu verwendende Technik in Bezug auf den Einsatzort und den Einsatzzweck (Auflösung, Positionierung der Betrachter, Leitungslängen). Auf Basis der gewonnenen Kenntnisse entwerfen sie medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes und der gewählten Video- und Datenformate. Sie berücksichtigen bei der Planung der Signalübertragung unterschiedliche Auswirkungen der Leitungen und Leitungswege auf die Übertragungsqualität (Reflexionen, Qualitätsverluste, elektromagnetische Einstreuungen). Dabei konzipieren sie Projektionen und alternative Großbilddarstellungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Lichtverhältnisse (Projektionshelligkeit, Kontrastverhältnis, Bildwandtypen, Projektionsobjektive, Leuchtdichte). Sie erfassen und berücksichtigen Schnittstellen zu anderen Gewerken. Sie organisieren den Aufbau der medientechnischen Anlagen auf Basis der von ihnen erstellten Planungsunterlagen, konfigurieren Quellen und Zuspieler und richten die Geräte ein (Weißabgleich, Trapezkorrektur, optische Verschiebung). Sie überprüfen das Ergebnis ihrer Planung und Durchführung auf Funktion und Angemessenheit und schätzen Alternativen ab. Dabei bewerten sie die Verwendung medialer Inhalte unter Berücksichtigung von Datenschutz und Datensicherheit. Sie vergegenwärtigen sich in diesem Zusammenhang die besondere Wirkung von audiovisuellen Medien auf den Betrachter. Sie thematisieren mögliche Risiken digitaler Medien sowie Konflikte aufgrund von gesetzlich, gesellschaftlich oder persönlich kritischen medialen Inhalten. Sie entwickeln und vertreten dabei eigene Wertvorstellungen und leiten Handlungsoptionen ab. |
Lernfeld 7: | Bühnentechnische Anlagen planen, in Betrieb nehmen und dokumentieren | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, bühnentechnische Anlagen auf der Grundlage von Gesetzen, technischen Regeln und den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu konzipieren und zu dokumentieren.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Einsatzmöglichkeiten der maschinentechnischen Einrichtungen und der verwendeten Betriebsmittel. Sie unterscheiden symmetrische und unsymmetrische Belastungen bei Verwendung der Sternschaltung. Sie recherchieren rechtliche Vorgaben (Regelwerk der Unfallversicherungsträger, Technische Regeln) und Informationen (Herstellerangaben, Prüfzeugnisse) auch digital. Anhand der Vorgaben verschaffen sie sich einen Überblick über die Möglichkeiten zur Realisation der geplanten Veranstaltungen. Sie berücksichtigen produktionsrelevante Gegebenheiten von Veranstaltungsstätten. Sie ermitteln die Einsatzmöglichkeiten von Traversensystemen. Sie planen Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung gestalterischer und sicherheitsrelevanter Vorgaben. Sie beachten die Brandschutzvorgaben. Sie ermitteln die Standsicherheit und Tragfähigkeit von statisch bestimmten Systemen und stellen die Lastsituation grafisch dar. Hierzu konzipieren sie den Einsatz der notwendigen maschinentechnischen Betriebsmittel. Sie organisieren die Arbeitsabläufe auf der Grundlage von Gesetzen, technischen Regeln sowie den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie konzipieren elektrische Schutzmaßnahmen für den Personenschutz und nehmen Maßnahmen zu Erdung und Potentialausgleich vor. Sie nutzen die Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Materialverwendung. Sie fertigen Pläne an und stellen die weiteren für den Aufbau notwendigen Unterlagen zusammen. Sie erstellen Lastverteilungspläne für Energieversorgungen im Dreiphasenwechselspannungssystem. Sie legen die Arbeitsaufgaben im Team fest und organisieren den Aufbau. Sie ergreifen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen am Arbeitsplatz und dokumentieren diese. |
Lernfeld 8: | Beschallungstechnische Anlagen planen, in Betrieb nehmen und dokumentieren | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, beschallungstechnische Anlagen zu planen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen sowie Fehlersuchen und Optimierungsmaßnahmen durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die technischen und lokalen Anforderungen sowie gestalterischen Vorgaben an ein Beschallungssystem. Sie erfassen technische Grundprinzipien von Schallwandlern (elektrisches und magnetisches Feld) und Grundlagen elektrischer Wechselstromkreise (ohmsche, induktive und kapazitive Lasten, Spannungsanpassung, Filter, galvanische Trennung). Sie planen und konzipieren Beschallungssysteme bei Freifeld- und Raumbeschallung. Dabei ermitteln sie den Leistungsbedarf der Anlage. Sie besprechen und bewerten ihre Lösungsvorschläge im Team. Sie wählen die erforderlichen Geräte und Komponenten aus. Sie führen Berechnungen und Simulationen zur Konfiguration des Beschallungssystems durch (Schalldruckpegelverlust über die Entfernung, Abstrahlverhalten, Abdeckung der Hörerfläche, Laufzeitanpassung), ziehen raumakustische Bedingungen mit in Betracht (Reflexion, Beugung, Absorption, Transmission) und analysieren die Ergebnisse. Sie entwerfen Listen (Geräte-, Material- und Belegungslisten) und Pläne (Signalflussplan, Blockschaltbild). Sie durchdenken die Ursachen für Störungen und Qualitätsbeeinträchtigungen (elektromagnetische Störungen, Anpassungsfehler, Brummschleifen) und stimmen einen störungsfreien Betrieb auch mit anderen Gewerken ab. Dabei identifizieren sie Kommunikationsstörungen und tragen zu ihrer Lösung bei. Sie ergreifen Maßnahmen um eine optimale Übertragung zu gewährleisten. Sie organisieren den Aufbau. Dabei berücksichtigen sie ihre eigene Leistungsfähigkeit unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie konfigurieren erforderliche Parameter von Signalbearbeitungsgeräten und optimieren die Musik- und Sprachqualität durch subjektive Wahrnehmung und Messungen (Schalldruckpegel, Impulsantwort, Amplitudenfrequenzgang, Phasenlage, Sprachverständlichkeit). Sie dokumentieren die Ergebnisse und beurteilen die Machbarkeit hinsichtlich technischer Kriterien, Lärm- und Arbeitsschutz sowie der Wirtschaftlichkeit. Sie reflektieren ihre Arbeitsergebnisse, bewerten sie und ergreifen Maßnahmen, um Defizite zukünftig zu vermeiden. |
Lernfeld 9: | Veranstaltungen organisatorisch konzipieren und realisieren | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die technische Durchführung von Veranstaltungen organisatorisch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Vorgaben zu konzipieren, zu realisieren und zu dokumentieren.
Die Schülerinnen und Schüler erfassen relevante Rahmenbedingungen wie räumliche, örtliche, zeitliche, personelle und wirtschaftliche Vorgaben bei Veranstaltungen oder Produktionen. Sie kommunizieren mit dem Auftraggeber und weiteren Beteiligten auch in einer Fremdsprache, um deren Anforderungen zu ermitteln. Sie wahren dabei den Schutz persönlicher Daten und sichern den Einsatz auftragsbezogener Daten rechtlich ab. Dazu ermitteln sie die erforderlichen Genehmigungen und rechtliche Vorgaben. Sie verschaffen sich einen Überblick über Qualifikationen, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und mögliche Vertragsbeziehungen aller Beteiligten. Sie beachten die notwendige Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insbesondere für Arbeiten an elektrischen Anlagen. Sie strukturieren die erarbeiteten Informationen und entwickeln selbstständig und im Team Konzepte zur Organisation der technischen Durchführung einer Veranstaltung. Sie stimmen Arbeitsabläufe mit den Projektbeteiligten ab und erarbeiten Dokumente für die Arbeitsplanung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie erstellen Angebote und Rechnungen unter Berücksichtigung der Grundlagen der Kostenrechnung. Dabei nutzen sie Datenverarbeitungsprogramme und setzen diese auftragsabhängig ein. Sie wägen unterschiedliche Planungsergebnisse ab und beurteilen diese hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, der Durchführbarkeit, der Qualitätsanforderungen und streben eine möglichst hohe Nachhaltigkeit (ökonomisch, ökologisch, sozial) ihrer Planungsergebnisse an. Dazu nutzen Sie digitale Branchenleitfäden zur Optimierung der Nachhaltigkeit, verschaffen sich und dem Auftraggeber einen Überblick über die Emission und weisen den Auftraggeber auf Kompensationsmöglichkeiten hin. Dabei akzeptieren sie begründete Kritik und reflektieren die Notwendigkeit eines respektvollen, kundenorientierten und soziokulturell sensiblen Verhaltens. |
Lernfeld 10: | Veranstaltungen technisch konzipieren und realisieren | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 120 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, die technische Realisierung von kleinen Produktionen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nach Vorgaben eines Auftraggebers und gestalterischen Gesichtspunkten zu planen sowie die erforderliche Planungsunterlagen zu erstellen, die Veranstaltungen durchzuführen und die Nutzer in die Handhabung der technischen Einrichtungen einzuweisen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die räumlichen, technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Vorgaben des Auftraggebers für die Entwicklung der technischen Anforderungen an die Veranstaltung in Kooperation mit allen Beteiligten. Sie informieren sich über standardisierte Übertragungsverfahren sowie branchenspezifische Systemlösungen und setzen leitungsgebundene sowie drahtlose Systeme zur Verteilung von Signalen (Audio-, Video-, Steuer- und Datensignale) ein. Sie berücksichtigen rechtliche Vorgaben bei der Signalübertragung. Sie bemessen und dimensionieren veranstaltungstechnische Systeme verschiedener Gewerke. Dabei wählen sie notwendige Komponenten aus, planen deren Aufbau und Konfiguration. Sie nutzen technische und organisatorische Möglichkeiten, um einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten. Sie stellen die erforderliche Energieversorgung der Veranstaltung sicher. Dazu beurteilen sie die Kenngrößen verschiedener Stromerzeuger (öffentliche Versorgungsnetze, Generatoren, unterbrechungsfreie Stromversorgung) im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Verwendung. Sie planen notwendige Unterverteilungen von ortsveränderlichen Anlagen unter Berücksichtigung der Selektivität. Sie nutzen branchenübliche Anwendungsprogramme und erstellen notwendige Planungsunterlagen. Sie nehmen die Systeme in Betrieb und weisen die Nutzer in die Handhabung der technischen Einrichtungen ein. Sie reflektieren ihre Arbeitsergebnisse im Hinblick auf den Planungsauftrag. Sie bewerten den Planungsprozess und die technische Umsetzung, um ihre Erfahrung auf neue Situationen zu übertragen. |
Lernfeld 11: | Veranstaltungen sicherheitstechnisch konzipieren und realisieren | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Veranstaltungen im eigenen Arbeitsbereich auf der Grundlage von Gesetzen, technischen Regeln sowie den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sicherheitstechnisch zu konzipieren und zu realisieren.
Die Schülerinnen und Schüler klassifizieren die Veranstaltungsstätten nach den Rechtsvorschriften, insbesondere nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten und berücksichtigen die Vorgaben bei der Realisation der geplanten Veranstaltung. Sie erkunden die Veranstaltungsstätten hinsichtlich der sicherheitstechnischen Einrichtungen und der Einrichtungen zum vorbeugenden Brandschutz. Sie beachten Auflagen und Genehmigungen der zuständigen Behörden. Sie beurteilen die szenischen Vorgänge nach den Gefährdungen und treffen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie informieren den Betreiber der Veranstaltungsstätte hinsichtlich seiner Verkehrssicherungspflicht (Lärmemissionen). Sie bewerten und strukturieren die ihnen vorliegenden sicherheitsrelevanten Informationen. Auf dieser Grundlage beurteilen sie die baurechtlichen Aspekte. Sie differenzieren die geplanten Maßnahmen, um den Schutz der Besucher, der Mitwirkenden und der Mitarbeiter sicherzustellen. Dabei erfüllen sie die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten. Sie planen die elektrische Betriebssicherheit der Veranstaltung. Sie prüfen Anlagen, protokollieren Betriebswerte und Prüfergebnisse, auf der Basis von Normen, Vorschriften und Regeln und erstellen eine Dokumentation. Sie nehmen elektrische Anlagen in Betrieb und leiten Maßnahmen bei Störungen im Betrieb ein. Sie implementieren Arbeitsabläufe, insbesondere generieren sie die Abstimmung mit anderen Gewerken. Sie legen Arbeitsaufgaben im Team fest. Sie unterweisen Mitwirkende hinsichtlich Gefährdungen und sicherheitsgerechtem Verhalten, insbesondere informieren sie über elektrische Gefährdungen. Sie berücksichtigen dabei den zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand. Sie nutzen Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Sie dokumentieren Unterweisungen und die durchgeführten Maßnahmen bei Gefährdungen. Sie übernehmen Verantwortung für sich im Team und für die Gruppe nach außen. Dabei reflektieren sie auch ihr eigenes Verhalten in Bezug auf die Zusammenarbeit während der gesamten Prozesse. Sie nutzen angemessene Präsentationsmedien und -techniken für die kreative Erarbeitung einer zielgruppengerechten Darstellung. |
Lesehinweise
- 1
- Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.
- 2
- Aufgrund der Änderung der Ausbildungsordnung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 923) sind die Berufsbezogenen Vorbemerkungen sowie die Lernfelder im Rahmenlehrplan insbesondere hinsichtlich der Aspekte zu Nachhaltigkeit und der digitalisierten Arbeitswelt angepasst worden.
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