Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bekanntmachung
des Aufrufs zur Einreichung von Interessenbekundungen zur Einrichtung
von Forschungsprojekten, wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen
oder Stiftungsprofessuren
im Rahmen der Förderrichtlinie:
„Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“
1 Grundlage der Förderung
Das Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wird auf der Grundlage der Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 (BAnz AT 19.10.2022 B2), der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
Die in der Richtlinie getroffenen Regelungen sind maßgeblich. Dieser Aufruf enthält ergänzende Förderkriterien. Er richtet sich an Institutionen, die Forschungsprojekte, wissenschaftliche Nachwuchsgruppen oder Stiftungsprofessuren zu den in der Förderrichtlinie genannten Zwecken durchführen beziehungsweise einrichten wollen.
Mit diesem Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen wird keine Förderung in Aussicht gestellt. Über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge bescheidet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf Basis des Votums des wissenschaftlichen Beirats im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2 Ziel der Förderung – Was wird gefördert?
2.1 Ziele der Förderrichtlinie
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will gemeinsam mit der BAuA die Leistungsfähigkeit der Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt ausbauen. Ziel der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie gesellschaftlich und politisch bedeutsames Wissen zur Stärkung der Gesundheit in der Arbeitswelt zu generieren, wobei auch die Herausforderungen für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitswelt bearbeitet werden sollen, die die COVID-19-Pandemie aufgezeigt hat. Gesundheit in der Arbeitswelt umfasst entsprechend der Definition der Weltgesundheitsorganisation die körperliche und psychische Gesundheit sowie das soziale Wohlbefinden. Bei Themen zur Gesundheit in der Arbeitswelt gilt es, den Zusammenhang von Arbeit und Gesundheit unter Berücksichtigung physischer, psychischer, sozialer, technischer und organisatorischer Faktoren und deren Wechselwirkung integriert zu betrachten. Thematisch fokussiert die Förderrichtlinie folgende fünf Handlungsfelder:
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Aus der COVID-19-Pandemie lernen für eine zukünftig bessere Vernetzung von Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention
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Prävention im Betrieb – das betriebsärztliche Handeln weiterentwickeln
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Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung unter Berücksichtigung der Vulnerabilität verschiedener Personengruppen und der Vielfalt der Erwerbsbevölkerung
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Flexibilisierung der Arbeitswelt – Chancen nutzen, Risiken vermeiden
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Mit dem Wandel Schritt halten – die wissenschaftliche Methodik fortentwickeln
In allen Handlungsfeldern soll einem oder mehreren der folgenden Schwerpunkte nachgegangen werden, wobei die Grenzen zwischen den Präventionsebenen als fließend zu betrachten sind:
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Weiterentwicklung struktureller und verhaltensorientierter Ansätze zur Förderung und zum Erhalt der physischen und psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz (Primärprävention),
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Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsbeschwerden und Erkrankungen (Sekundärprävention),
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Rehabilitation und betriebliche Wiedereingliederung (Tertiärprävention).
Die Handlungsfelder werden in Bekanntmachungen sukzessive ausgeschrieben. Die Interessenbekundungen und Anträge müssen sich auf die jeweils ausgeschriebenen Handlungsfelder beziehen.
Die Förderrichtlinie richtet sich an die Fachdisziplinen Arbeitsmedizin, Arbeitsepidemiologie, Public Health mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Rehabilitationswissenschaften mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitswissenschaft und/oder Demografie mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt.
2.2 Förderthemen dieser Bekanntmachung
Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden ab der zweiten Jahreshälfte 2023 Forschungsprojekte, wissenschaftliche Nachwuchsgruppen sowie Stiftungsprofessuren gemäß den Vorgaben der Förderrichtlinie gefördert, die einen Beitrag zu den Handlungsfeldern „Aus der COVID-19-Pandemie lernen für eine zukünftig bessere Vernetzung von Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention“ (Kurz: „COVID-19-Pandemie“) und „Prävention im Betrieb – das betriebsärztliche Handeln weiterentwickeln“ (kurz: „Prävention im Betrieb“) leisten.
Handlungsfeld „COVID-19-Pandemie“
Bezogen auf das Handlungsfeld „COVID-19-Pandemie“ werden insbesondere Beiträge zu einem oder mehreren der folgenden Themen erwartet:
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Erprobung und Weiterentwicklung von Ansätzen zur verbesserten Vernetzung von Infektionsschutz, Gefährdungsbeurteilung, medizinischem Arbeits- und Gesundheitsschutz inklusive dem betrieblichen Eingliederungsmanagement und darauf basierend die Ableitung von Impulsen für die Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzsystems
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betrieblicher Umgang mit der Pandemie und ihren psychosozialen und gesundheitlichen Folgen sowie die betriebliche Ausgestaltung einer gesundheitsförderlichen Arbeitsumgebung
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Entwicklung und Erprobung von evidenzbasierten Empfehlungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zum Umgang mit pandemieassoziierten Risiken
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Analyse von Wiedereingliederungsprozessen und möglichen spezifischen Bedürfnissen bei der Rückkehr zur Arbeit nach Infektionskrankheiten, zum Beispiel von Beschäftigten mit oder nach Post-COVID/Long-COVID-Syndromen sowie pandemieassoziierten psychischen Erkrankungen
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Bereitstellung und Nutzung von Daten zu pandemieassoziierten Arbeitsbelastungen und damit verbundenen Gesundheitsrisiken sowie berufsbezogenen Infektionsrisiken
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Verzahnung des Gesundheits-, Infektions- und Arbeitsschutzes auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene
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Entwicklung und Erprobung von Ansätzen und Empfehlungen zur Erhöhung der gesundheitlichen Chancengleichheit von Beschäftigten bei neuen Arbeitsformen und prekären oder atypischen Arbeitsverhältnissen, die durch die Pandemie verstärkt in den Fokus gerückt sind
Handlungsfeld „Prävention im Betrieb“
Bezogen auf das Handlungsfeld „Prävention im Betrieb“ werden insbesondere Beiträge zu einem oder mehreren der folgenden Themen erwartet:
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Modelle zur besseren Vernetzung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge mit den weiteren Gesundheitssystemen
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Ermittlung von Faktoren, die die Kooperation zwischen allen relevanten inner- und außerbetrieblichen Akteuren stärken
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Nutzung von Daten der arbeitsmedizinischen Vorsorge
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betriebliche Gesundheitsvorsorge als Instrument zur zielgruppenspezifischen und arbeitsbedingungsspezifischen Prävention
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Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien beziehungsweise E-Health oder Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Prävention und dem betriebsärztlichen Handeln
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arbeitsmedizinische Begleitung von Schwerpunktaktionen (zum Beispiel Einführung neuer Technologien, Lärmminderungsprogramm, mobile Arbeit)
Die für jeden Bereich aufgelisteten Fragestellungen haben Beispielcharakter und sind nicht abschließend. Es besteht die Möglichkeit, bereits laufende Forschungsprojekte um Fragestellungen im Sinne dieser Förderbekanntmachung zu erweitern und dafür eine Förderung zu beantragen. Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (Bund, Länder, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, das heißt freie und öffentliche Einrichtungen, Universitäten und Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände und Körperschaften, die ihre Eignung zur Durchführung der beantragten Maßnahme durch Nachweis der Expertise und eine Erklärung ihrer Eignung nachweisen. Für eine allgemeine Erklärung zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ist das von der BAuA zur Verfügung gestellte Formblatt, das bei der in Nummer 6.1 benannten Stelle oder bei der BAuA angefordert werden kann, zu nutzen.
Im Rahmen der beabsichtigten zuwendungsrechtlichen Förderung werden sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert. Im Fall eines Verbundvorhabens wird eine gemeinschaftliche Vorhabenskizze der Interessenten vorausgesetzt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die antragstellenden Institutionen müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten anderer geförderter Forschungsvorhaben einzubringen.
Jeder Förderantrag muss einen Finanzierungsplan enthalten, der die vorgesehene Finanzierung des Projektes über den gesamten Projektzeitraum darstellt. Der Projektantrag muss rechtsverbindlich unterschrieben sein. Partner innerhalb einer Institution haben in geeigneter Weise eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit zu treffen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die im Rahmen des Vorhabens gewonnenen Daten und Erkenntnisse nach Abschluss des Vorhabens in weitergabefähiger Form dem BMAS und der BAuA zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, der Fachöffentlichkeit beispielsweise langfristige Datensicherungen oder Sekundärauswertungen zu ermöglichen.
Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Vorhaben außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites Publikum aufzubereiten. Die entsprechenden Publikationen sollen unter anderem im Internet veröffentlicht werden.
Darüber hinaus sind die Qualifikationen und Erfahrungen der Projektmitarbeitenden darzustellen. Unabhängig davon sind der Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf Anforderung weitere Nachweise vorzulegen.
Die eingehenden Anträge auf Förderung von Forschungsprojekten, wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen und Stiftungsprofessuren werden nach den in Nummer 6.1 genannten Kriterien beurteilt.
5 Art, Dauer und Höhe der Förderung – Wie wird gefördert?
5.1 Forschungsprojekte
Zuwendungen für Forschungsprojekte werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.
Die zu fördernden Forschungsprojekte sollen in der zweiten Jahreshälfte 2023 starten. Es können bis zu maximal 300 000 Euro für die gesamte Laufzeit beantragt werden.
Die konkrete Förderhöhe wird im Rahmen der Antragsbewilligung festgelegt.
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die BAuA im Rahmen der Zuwendungsgewährung anerkannten Ausgaben.
Bei Zuwendungen für Forschungsprojekte zählen hierzu Mittel für
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wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte,
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Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen,
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gegebenenfalls anfallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten,
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Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen,
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Verwaltungsausgaben (Sachkosten für Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf, Miet- und Nebenkosten, Telefon- und Internetkosten).1
In begründeten Fällen können detailliert beschriebene Aufträge an Dritte beantragt und vergeben werden. Die beantragten Ausgaben müssen einen eindeutigen Projektbezug aufweisen; dieser muss ausführlich erläutert werden.
Zur Bemessung beziehungsweise Beurteilung der Personalkosten werden die jeweils aktuellen Personalkostensätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Höchstsätze herangezogen.
Die Grundausstattung ist von den jeweiligen Zuwendungsempfängern bereit zu stellen.
Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.
5.2 Wissenschaftliche Nachwuchsgruppen
Zuwendungen für Nachwuchsgruppen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Ein Antrag auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre kann gestellt werden.
Die zu fördernden Nachwuchsgruppen sollen in der Regel aus einer Postdoc- und bis zu zwei Stellen für Promovierende bestehen. Sie sollen in der zweiten Jahreshälfte 2023 starten. Es können bis zu maximal 300 000 Euro jährlich beantragt werden.
Im Rahmen von Nachwuchsgruppen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben:
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Personalausgaben für die Promovierenden, Postdoktorandinnen und -doktoranden sowie gegebenenfalls nichtwissenschaftliches Personal,
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Ausgaben für Dienstreisen, auch zur Teilnahme an Konferenzen/Tagungen,
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Ausgaben für Literatur, Untersuchungsmaterialien, Gegenstände und andere notwendige Investitionen,
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Verwaltungsausgaben (Sachkosten für Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf, Miet- und Nebenkosten, Telefon- und Internetkosten).2
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem notwendigen, nachgewiesenen und anerkannten Bedarf. In diesem Zusammenhang sind für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden Stellen bis zu Entgeltstufe 15 TVöD und bis zu 100 % förderfähig. Für Promovierende sind Stellen der Entgeltstufe 13 TVöD förderfähig (je nach Ausgestaltung bis zu 100 %). Es gilt das Besserstellungsverbot (Im Rahmen der Zuwendung finanziertes Personal darf nicht bessergestellt werden als vergleichbare Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst).
Zur Bemessung beziehungsweise Beurteilung der Personalkosten werden die jeweils aktuellen Personalkostensätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Höchstsätze herangezogen.
Die Grundausstattung ist von den jeweiligen Zuwendungsempfängern bereitzustellen.
Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.
5.3 Stiftungsprofessuren
Zuwendungen für Stiftungsprofessuren werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung unter der Bedingung gewährt, dass die mindestens fünfjährige Finanzierung der Professur über die Förderdauer hinaus gesichert ist.
Die zu fördernden Professuren sollen spätestens im Frühjahr 2025 ihre Arbeit aufnehmen. Gemäß der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 können Professuren für die Dauer von regelmäßig fünf Jahren mit jährlich bis zu 300 000 Euro bei Schaffung einer W2/W3-Stelle beziehungsweise 200 000 Euro jährlich bei Schaffung einer W1-Stelle gefördert werden (Höchstwerte). Dabei werden zur Bemessung beziehungsweise Beurteilung der Personalkosten die jeweils aktuellen Personalmittelsätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Höchstsätze herangezogen. Es gilt das Besserstellungsverbot. Die Bewilligungssumme kann auf Antrag nach Abschluss des Berufungsverfahrens auf Basis der konkreten Personalausgaben für den Berufenen angepasst werden (im Rahmen der oben genannten jährlichen Höchstwerte).
Es liegt im besonderen Interesse des BMAS und der BAuA, die Nachhaltigkeit der Stiftungsprofessuren über den Förderzeitraum hinaus sicherzustellen. Deshalb ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass nach Ablauf der Förderung seitens der BAuA die Weiterfinanzierung der Professur durch die Hochschule, das jeweilige Bundesland oder durch Dritte sichergestellt ist. Eine positive Tenure-Evaluation vorausgesetzt sind bei Antrag auf Förderung von Juniorprofessuren (W1) ebenso wie bei Antrag auf Förderung von W2- oder W3-Stellen eine mindestens fünfjährige Weiterfinanzierung nach Ablauf der Förderung durch die BAuA vorzusehen. Der Nachweis ist erst bei Antragstellung erforderlich, noch nicht zum Zeitpunkt der Interessenbekundung. Er kann beispielsweise in Form einer Bestätigung der jeweiligen Landesregierung erbracht werden.
Im Rahmen von Professuren zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
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Personalausgaben für die Berufenen sowie gegebenenfalls nichtwissenschaftliches Personal,
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Ausgaben für Dienstreisen, auch zur Teilnahme an Konferenzen/Tagungen,
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Ausgaben für Literatur, Untersuchungsmaterialien, Gegenstände und andere notwendige Investitionen,
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Verwaltungsausgaben (Sachkosten für Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf, Miet- und Nebenkosten, Telefon- und Internetkosten).3
Die Grundausstattung ist von der jeweiligen Hochschule bereitzustellen.
Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.
6 Antrags-, Bewertungs- und Förderverfahren
Die Auswahl der zu fördernden Forschungsprojekte, Nachwuchsgruppen und Professuren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
6.1 Interessenbekundungsverfahren
Zunächst haben alle Interessierten die Möglichkeit, bis zum 31. Januar 2023 eine detaillierte Interessenbekundung im Sinne dieser Förderbekanntmachung und auf Basis der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 einzureichen. Es können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die elektronisch spätestens bis zum 31. Januar 2023 (23.59 Uhr) unter der Mailadresse foga@baua.bund.de eingegangen sind. Für die Interessenbekundung ist das vorgegebene, unter www.foga-foerderprogramm.de abzurufende Formular zwingend zu verwenden. Interessenbekundungen, die nicht in dieser Form eingereicht werden oder den Umfang des vorgegebenen Formulars überschreiten, können nicht berücksichtigt werden. Dem Formular ist der ebenfalls online abrufbare Finanzierungsplan inklusive etwaiger Erläuterungen, eine wirtschaftliche Eigenerklärung, ein Verzeichnis der in der Interessenbekundung verwendeten Literatur sowie eine Übersicht über die relevanten wissenschaftlichen Arbeiten (Projekte, Publikationen) der antragstellenden Institution beziehungsweise des Verbunds der letzten fünf Jahre beizulegen. Darüber hinaus können der Interessenbekundung, sofern möglich, relevante Informationen zu den beteiligten Personen beigelegt werden. Finanzierungspläne von evtl. Weiterleitungspartnerinnen und -partnern sind gesondert beizulegen.
Die eingegangenen Interessenbekundungen werden zunächst von dem mit der Administration der Förderung beauftragten Dienstleister und der BAuA auf Plausibilität und grundsätzliche Geeignetheit im Sinne der Förderrichtlinie und dieser Förderbekanntmachung geprüft.
Geeignete Interessenbekundungen werden anschließend jeweils von zwei Gutachterinnen beziehungsweise Gutachtern fachlich eingeschätzt. Diese Fachgutachterinnen und Fachgutachter werden so bestimmt, dass sie sowohl den spezifischen fachlichen als auch den interdisziplinären Charakter der jeweiligen Interessenbekundungen beurteilen können. Auf Basis dieser Gutachten trifft der unabhängige wissenschaftliche Beirat ein Votum.
Für die Prüfung und Begutachtung der Interessenbekundungen werden die in der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 aufgeführten Kriterien zu Grunde gelegt. Dazu zählen:
Beurteilungskriterien für Forschungsprojekte:
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Ausführliche Begründung zur Relevanz der Fragestellung beziehungsweise zum Schließen relevanter Forschungslücken in den Handlungsfeldern dieser Förderrichtlinie, Innovationspotential und Interdisziplinarität der Fragestellung beziehungsweise des Forschungsansatzes,
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Adäquatheit der Forschungsmethodik, Orientierung der Qualitätssicherung an einschlägigen, etablierten Standards (zum Beispiel evidenzbasiertes Vorgehen),
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Expertise der antragstellenden Institution beziehungsweise der beteiligten Personen sowie relevante wissenschaftliche Arbeiten der antragstellenden Institution beziehungsweise des Verbunds der letzten fünf Jahre
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Arbeitsplan und Machbarkeit der Projekt- und Ressourcenplanung,
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Verwertbarkeit der Erkenntnisse und Praxisrelevanz,
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Beitrag zur Verstetigung und Nachhaltigkeit der Erkenntnisse,
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Finanzierungsplan.
Beurteilungskriterien für wissenschaftliche Nachwuchsgruppen:
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Ausführliche Begründung zur Relevanz der Fragestellung bzw. zum Schließen relevanter Forschungslücken in den oben genannten Handlungsfeldern, Innovationspotential und Interdisziplinarität der Fragestellung bzw. des Forschungsansatzes,
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Adäquatheit der Forschungsmethodik, Orientierung der Qualitätssicherung an einschlägigen, etablierten Standards (zum Beispiel evidenzbasiertes Vorgehen),
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Arbeitsplan und Machbarkeit der Projekt- und Ressourcenplanung,
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Verwertbarkeit der Erkenntnisse und Praxisrelevanz,
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Beitrag zur Verstetigung und Nachhaltigkeit der Erkenntnisse,
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Finanzierungsplan,
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Begründung zur Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne einer Stärkung der Forschungsinfrastruktur und der wissenschaftlichen Kompetenz,
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Expertise und Eignung der antragstellenden Institution; fachliche und organisatorische Einbettung und Vernetzung der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe innerhalb der Einrichtung,
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Bestätigung der Bereitschaft promotionsberechtigter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur Übernahme der fachlichen Betreuung,
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angemessene Eigenbeteiligung der antragstellenden Institution an der Begleitung und Finanzierung der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe.
Beurteilungskriterien für Stiftungsprofessuren:
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Überblick über den Forschungsstand und Begründung der Relevanz des Themengebietes, zu dem eine Professur eingerichtet werden soll,
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Forschungsfragen, denen im Rahmen der Professur nachgegangen werden soll und geplante Forschungsmethodik, Neuigkeitscharakter des Themengebietes, Interdisziplinarität, Innovationspotenzial und/oder Schließung relevanter Forschungslücken, Darstellung der erwarteten Praxisrelevanz,
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Begründung der Professur zur Profil- beziehungsweise Strukturbildung der Hochschule in den oben genannten Handlungsfeldern, fachliche und organisatorische Einbettung und Vernetzung der Professur innerhalb der Einrichtung,
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Beitrag zur nachhaltigen Stärkung struktureller Ressourcen und wissenschaftlicher Kompetenzen für die Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt,
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Erfahrungen und Vorleistungen zum Erhalt und zur Förderung der Gesundheit in der Arbeitswelt, insbesondere zur Prävention,
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Nachweise zur Verstetigung der Professur, Zusage über die Anschlussfinanzierung (zum Bespiel Bestätigung der jeweiligen Landesregierung).
6.2 Antragsverfahren
In einem zweiten Schritt wird eine begrenzte Anzahl von Institutionen zur konkreten Antragstellung in Form ausführlicher Vorhabenbeschreibungen und eines Formantrages aufgefordert. Die Aufforderung zur Antragstellung wird voraussichtlich bis April 2023 erteilt. Die konkrete Einreichungsfrist für die Anträge wird mit der Aufforderung zur Antragsstellung mitgeteilt und beträgt ungefähr zwei Monate. Bei Anträgen auf Einrichtung einer Stiftungsprofessur kann im Einzelfall von dieser Frist abgewichen werden.
Zusätzlich zur elektronischen Form (Email: foga@baua.bund.de) ist eine von der oder den zeichnungsberechtigten Person(en) unterzeichnete unveränderte Fassung unverzüglich im Original einzureichen bei der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Förderrichtlinie „Gesundheit in der Arbeitswelt“
Nöldnerstraße 40 − 42
10317 Berlin
Der Förderantrag sollte sich auf die Interessenbekundung berufen. Signalisiert eine Institution frühzeitig, dass sie keinen Antrag einreicht, behält sich die BAuA vor, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens eine andere Institution zur Antragstellung aufzufordern.
Die eingereichten Anträge werden von dem mit der Administration der Förderung beauftragten Dienstleister und der BAuA geprüft und dem wissenschaftlichen Beirat für ein fachliches Votum vorgelegt. Auf Basis dieser Voten bescheidet die BAuA über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge.
Beteiligen sich Institutionen am Antragsverfahren, die bereits thematisch verwandte öffentlich geförderte Projekte durchführen, muss eine organisatorische und finanzielle Trennung der Projekte gewährleistet sein. Entsprechende Abgrenzungsnachweise sind vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufforderung zur Antragstellung weder eine Förderentscheidung getroffen noch eine Förderung in Aussicht gestellt wird.
Die Struktur und der Umfang des Antrags wird durch die jeweiligen mit der Aufforderung zur Antragstellung übermittelten Formulare vorgegeben.
6.3 Bewilligung und Administration
Die Bewilligung erfolgt durch die BAuA im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel voraussichtlich bis Ende Juli 2023, die Ablehnungen ergehen voraussichtlich ebenfalls im Juli 2023. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht dabei nicht. Die Förderentscheidung erfolgt auf Grundlage des Votums des wissenschaftlichen Beirats.
Die Bewilligung der beantragten Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Im Fall von Stiftungsprofessuren erfolgt die Bewilligung außerdem unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Hochschule das Berufungsverfahren für die bewilligte Stiftungsprofessur zeitlich so abschließt, dass die Professur spätestens im Frühjahr 2025 ihre Arbeit aufnimmt. Im Übrigen kann ein Bewilligungsbescheid zu einer Stiftungsprofessur an eine Hochschule nur unter Maßgabe ergehen, dass zwischen den Fördergebern und der jeweiligen Landesregierung über die Förderung Einvernehmen hergestellt wird. Hierfür ist die Vorlage der Bestätigung der Anschlussfinanzierung entsprechend der benannten Fristen im Rahmen der Antragstellung zwingend notwendig.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Mit der Administration des Auswahl- sowie des Förderverfahrens wird die BAuA einen Projektträger beauftragen.
7 Evaluation
Das BMAS und die BAuA behalten sich vor, die im Rahmen der „Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 geförderten Maßnahmen evaluieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die geförderten Vorhaben dazu verpflichtet, mit der mit der Evaluierung des Programms beziehungsweise der Richtlinie beauftragten Stelle zusammenzuarbeiten.
Für inhaltliche sowie formale und administrative Rückfragen zum Interessenbekundungs- und Antragsverfahren steht Ihnen die BAuA per E-Mail gerne zur Verfügung (foga@baua.bund.de).
Dortmund, den 10. Oktober 2022
Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Im Auftrag
B. Beermann
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- Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 % der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten.
- 2
- Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 % der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten.
- 3
- Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 % der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten.
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