Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
des Aufrufs zur Einreichung von Interessenbekundungen
zur Einrichtung von Stiftungsprofessuren
im Rahmen des „Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung“
1 Grundlage der Förderung
Das Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wird auf der Grundlage der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3), der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
Die in der Richtlinie getroffenen Regelungen sind zu beachten. Dieser Aufruf enthält ergänzende Förderkriterien. Er richtet sich an Institutionen, die im „Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung – FIS“ eine Stiftungsprofessur im Bereich der Sozialpolitikforschung einrichten wollen. In diesem Zusammenhang sind die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltigkeit zu beachten.
2 Ziele der Förderung
Ein starker Sozialstaat ist angewiesen auf ein Umfeld engagierter Wissenschaft, das weitsichtig und mit analytischer Tiefe Veränderungen erkennt und deren Auswirkungen unabhängig beschreibt. Die fundierte Analyse von aktuellen Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt und deren Auswirkungen auf bestehende sozialstaatliche bzw. sozialpolitische Arrangements ist unabdingbar für einen informierten sozialpolitischen Diskurs.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2016 das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) ins Leben gerufen. Damit verfolgt das BMAS das Ziel, die unabhängige Sozialpolitikforschung zu stärken. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen sich im Feld der Sozialpolitikforschung etablieren können, die jeweiligen Hochschulen im Bereich der Sozialpolitik- und Sozialrechtsforschung Strukturen ausbauen bzw. neu bilden können.
Über das FIS werden Stiftungsprofessuren, Nachwuchsgruppen und Forschungsprojekte gefördert. Darüber hinaus können Formate gefördert werden, welche geeignet sind, den Austausch zwischen wissenschaftlichen Akteuren untereinander, aber auch zwischen ihnen, sozialpolitischer Praxis, Politik und Verwaltung zu verbessern.
Gefördert werden Vorhaben in den Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, der Soziologie, Sozialethik, den Politik- und Geschichtswissenschaften.
Durch die Förderung von Stiftungsprofessuren soll es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, sich als Professorin bzw. Professor mit einem sozialpolitischen Forschungsschwerpunkt an einer deutschen Hochschule zu etablieren. Zugleich ermöglichen die Professuren den jeweiligen Hochschulen eine Profil- bzw. Strukturbildung im Bereich der Sozialpolitik- und Sozialrechtsforschung.
Bisher fördert(e) das BMAS im Rahmen des FIS insgesamt 36 Forschungsprojekte, acht wissenschaftliche Nachwuchsgruppen, acht Stiftungsprofessuren sowie im Rahmen einer Projektförderung das Deutsche Institut für Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (DIFIS). Diese bilden zusammen mit dem BMAS und dem unabhängigen wissenschaftlichen Beirat des BMAS-Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS-Beirat) das FIS-Netzwerk.
3 Wer wird gefördert?
Adressaten dieser Förderbekanntmachung sind Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen), die spätestens im Rahmen der konkreten Antragstellung eine verbindliche Zusage zur Anschlussfinanzierung entsprechend Nummer 4.1 der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3) vorweisen können. Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Hochschulen. Diese führen auf Basis der Antragsbewilligung ein Berufungsverfahren durch und berufen die Professorin bzw. den Professor spätestens im Frühjahr 2024.
4 Was wird gefördert?
Ab dem Jahr 2024 sollen auf Basis dieser Förderbekanntmachung und im Rahmen des FIS bis zu vier Juniorprofessuren (W1 mit Tenure-Track), W2- oder W3-Professuren an deutschen Hochschulen samt zugehörigem Personals eingerichtet und über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden. Die Förderung erstreckt sich auf die Disziplinen
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Rechtswissenschaft
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Volkswirtschaftslehre
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Soziologie
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Politikwissenschaft
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Geschichtswissenschaft
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Sozialethik
Die förderwürdigen Themen leiten sich aus Nummer 1.1 der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3) ab.
Im Kontext dieser Bekanntmachung fallen hierunter im Besonderen
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sozialrechtliche Fragestellungen,
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soziale Dimensionen der Klima- und Umweltpolitik,
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Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie
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sozial- und arbeitsmarktpolitische Herausforderungen der Migration und Integration insbesondere vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung in Deutschland.
Neben der inhaltlichen Ausrichtung ist ein wesentliches Kriterium die Schwerpunktbildung durch interdisziplinäre Vernetzung an den jeweiligen Hochschulen oder durch nationale und internationale Kooperation mit anderen Institutionen. Angestrebt wird eine sozialpolitische und sozialrechtliche Profilbildung unter Einbeziehung bereits vorhandener Strukturen. Die geförderten Professuren sollen einen Beitrag leisten zur Schaffung sichtbarer und nachhaltiger Strukturen im Bereich der Sozialpolitikforschung. Es wird erwartet, dass auch Genderaspekte bei allen Themenschwerpunkten und Denominationen angemessen Berücksichtigung finden.
Mit der Förderung wird angestrebt, Strukturbildung im Bereich von Forschung wie auch Lehre zu bewirken. Dies erfordert explizit die Entwicklung von Konzepten für eine innovative und möglichst interdisziplinäre Lehre in den Feldern Sozialpolitik, Sozialökonomie und Sozialrecht.
Ferner soll die Professorin bzw. der Professor bereit sein, sich aktiv in das FIS einzubringen, etwa durch bis zu zwei Vorträge pro Jahr im Rahmen von Veranstaltungen des FIS und an bis zu zwei Austauschformaten des BMAS zu aktuellen sozialrechtlichen bzw. sozialpolitischen Fragestellungen teilzunehmen.
Im Rahmen des von der Hochschule durchzuführenden Berufungsverfahrens ist dem BMAS die Möglichkeit zu geben, als stimmloses Mitglied (beratend) an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen.
5 Wie wird gefördert? (Förderhöhe, Dauer, Zeitpunkt)
Zuwendungen für Stiftungsprofessuren werden im Rahmen der Projektfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt, unter der Bedingung, dass die langfristige Finanzierung der Professur über die Förderdauer hinaus gesichert ist.
Die zu fördernden Professuren sollen im Frühjahr 2024 starten. Gemäß der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3) können Professuren für die Dauer von bis zu fünf Jahren mit jährlich bis zu 300 000 Euro bei Schaffung einer W2/W3-Stelle, bzw. bis zu 200 000 Euro bei Schaffung einer W1-Stelle gefördert werden (Höchstwerte). Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Zur-Verfügung-Stellung der veranschlagten Haushaltsmittel durch den Bundestag. In diesem Zusammenhang behält sich das BMAS in Abhängigkeit der Haushaltslage vor, die Bewilligung der Fördermittel jährlich oder überjährlich auszusprechen.
Die konkrete Förderhöhe wird im Rahmen der Antragsbewilligung festgelegt. Es gilt das Besserstellungsverbot (im Rahmen der Zuwendung finanziertes Personal darf nicht bessergestellt werden als vergleichbare Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst). Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3) entnommen werden.
Die Bewilligungssumme kann auf Antrag nach Abschluss des Berufungsverfahrens auf Basis der konkreten Personalausgaben für den Berufenen angepasst werden (im Rahmen der oben genannten jährlichen Höchstwerte). Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können der Förderrichtlinie entnommen werden.
Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.
Gefördert werden grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde anerkannten, förderfähigen Ausgaben. Hierzu zählen nach Nummer 4.3 der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3):
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Personalausgaben für die Berufenen und weiteres zur Professur gehöriges Personal;
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Verwaltungsausgaben* (Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Telefon- und Internetkosten);
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Ausgaben für Dienstreisen zur Teilnahme an Konferenzen/Tagungen;
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Literatur;
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Gegenstände sowie andere notwendige Investitionen, soweit diese nicht zur Grundausstattung gehören.
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Die Grundausstattung ist von der jeweiligen Hochschule bereit zu stellen.
Es ist vorgesehen, dass sich die antragstellende Institution selbst und/oder weitere relevante und für das Themenfeld der Sozialpolitikforschung verantwortliche Akteure an der Finanzierung beteiligen. Sofern in diesem Zusammenhang Drittmittel eingeworben werden, ist ein entsprechender Nachweis spätestens im Rahmen der Antragstellung (nicht für die Interessenbekundung) erforderlich.
Es liegt im besonderen Interesse des BMAS, die Nachhaltigkeit der Stiftungsprofessuren über den Förderzeitraum hinaus sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass nach Ablauf der Förderung seitens des BMAS die Weiterfinanzierung der Professur durch die Hochschule, das jeweilige Bundesland oder durch Dritte sichergestellt ist. Diese Anforderung erstreckt sich bei Antrag auf Förderung von Juniorprofessuren sowohl auf eine einjährige Weiterfinanzierung (W1) als auch die Finanzierung von Anschlussstellen (W2 oder W3) im Fall einer positiven tenure-Evaluation. Bei Antrag auf Förderung von W2- oder W3-Stellen sind diese für eine Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Förderung durch das BMAS weiter zu finanzieren. Eine darüberhinausgehende längerfristige Finanzierungszusage ist wünschenswert. Der verbindliche Nachweis ist erst bei Antragstellung erforderlich, noch nicht zum Zeitpunkt der Interessenbekundung.
6 Auswahlverfahren
Die Auswahl der zu fördernden Stiftungsprofessuren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst erhalten alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, ihr Interesse an einer Förderung zu bekunden. Auf Basis dieser Interessenbekundungen wird dann in einem zweiten Schritt eine begrenzte Anzahl von Institutionen zur konkreten Antragstellung aufgefordert.
6.1 Interessenbekundungsverfahren
Zunächst haben alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, bis zum 31. Oktober 2022 ihr Interesse an der Einrichtung einer geförderten Stiftungsprofessur im Sinne dieser Förderbekanntmachung und auf Basis der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 zu bekunden.
Es können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die eingescannt elektronisch spätestens bis zum 31. Oktober 2022 (23.59 Uhr) unter der Mailadresse fis@gsub.de eingegangen sind. Für die Interessenbekundung ist das vorgegebene, unter bekanntmachung.fis-netzwerk.de abzurufende, Formular zwingend zu verwenden. Interessenbekundungen, die nicht in dieser Form eingereicht werden oder den Umfang des vorgegebenen Formulars überschreiten, können nicht berücksichtigt werden. Dem Formular ist der ebenfalls abrufbare Finanzierungsplan inklusive etwaiger Erläuterungen beizulegen. Darüber hinaus können der Interessenbekundung relevante Informationen zu Personen und Institutionen beigelegt werden.
Im Übrigen wird für alle Interessenbekundungen auf die Nummern 4 und 6 der Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016 verwiesen.
6.2 Antragsverfahren
Es ist geplant, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens bis zu acht Hochschulen zur Antragstellung zuzulassen. Die damit verbundene Aufforderung zur Antragstellung ergeht voraussichtlich bis zum 1. Dezember 2022. Die aufgeforderten Institutionen haben dann die Möglichkeit, bis zum 28. Februar 2023 einen Förderantrag einzureichen. Signalisiert eine Institution frühzeitig, dass sie keinen Antrag einreichen wird, behält sich das BMAS vor, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens eine andere Institution zur Antragstellung aufzufordern.
Beteiligen sich Institutionen am Antragsverfahren, die bereits thematisch verwandte öffentlich geförderte Projekte durchführen, muss eine organisatorische und finanzielle Trennung der Projekte gewährleistet sein. Entsprechende Abgrenzungsnachweise sind vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufforderung zur Antragstellung weder eine Förderentscheidung getroffen, noch eine Förderung in Aussicht gestellt wird.
Die Struktur und der Umfang des Antrags wird durch die jeweiligen mit der Aufforderung zur Antragstellung übermittelten Formulare vorgegeben werden. Die Antragstellung und Administration der Vorhaben erfolgt über eine Fördermitteldatenbank.
7 Bewertung und Auswahl
Voraussetzung für die Bewilligung einer Stiftungsprofessur ist neben der Eignung des Antragstellers ein überzeugendes Konzept, aus dem hervorgeht, inwiefern die Stiftungsprofessur die sozialrechtliche bzw. sozialpolitische Forschungsinfrastruktur stärkt sowie Impulse für die sozialrechtliche und sozialpolitische Lehre verspricht. Inhaltlicher Bezugspunkt sind dabei die in Nummer 4 dieser Bekanntmachung spezifizierten Themenkreise.
Überdies werden bei der Prüfung der Interessenbekundungen auf Geeignetheit und Plausibilität sowie bei der Begutachtung der Anträge folgende Punkte bewertet:
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Qualität der inhaltlichen Ausführungen zur fachlichen Ausrichtung und den Zielen der geplanten Professur unter Bezugnahme auf die in der Förderbekanntmachung genannten Themen (siehe Nummer 4)
- 2.
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Konzept zur Ergänzung des Profils der antragstellenden Institution im Bereich Sozialpolitikforschung/Sozialökonomie/Sozialrecht durch die geplante Professur
- 3.
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Qualität des Konzepts für die Einbettung der Professur in das Lehrangebot der Hochschule
- 4.
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Stimmigkeit der vorgesehenen Ausstattung der Professur (Personal und sonstige Ressourcen)
- 5.
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Nachhaltige Strukturbildung und langfristige Perspektiven für Sozialpolitikforschung (Nachweis der langfristigen Finanzierung im Sinne der Förderrichtlinie)
- 6.
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Interdisziplinäre Vernetzung und Qualität des wissenschaftlichen Umfeldes
- 7.
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Analyse und Management der Risiken
- 8.
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Qualität des Antrags
Im Rahmen des Verfahrens sollen die in diesem Sinne besonders relevanten konzeptuellen Punkte in der jeweiligen Interessenbekundung bzw. dem Antrag anhand von Leitfragen herausgearbeitet werden.
Die eingereichten Anträge werden jeweils von zwei Fachgutachtern geprüft. Diese Gutachter werden so bestimmt, dass sie sowohl den spezifischen fachlichen als auch den interdisziplinären Charakter der jeweiligen Anträge beurteilen können. Auf Basis dieser Gutachten trifft der unabhängige wissenschaftliche FIS-Beirat voraussichtlich zu Anfang des zweite Quartals 2023 die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge.
8 Bewilligung und Administration
Die Bewilligung erfolgt durch das BMAS im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel voraussichtlich bis zum 19. Mai 2023, die Ablehnungen ergehen ebenfalls bis 19. Mai 2023. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht dabei nicht.
Die Bewilligung der beantragten Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Sie erfolgt außerdem unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Hochschule das Berufungsverfahren für die bewilligte Stiftungsprofessur zeitlich so abschließt, dass die Professur im Frühjahr 2024 ihre Arbeit aufnimmt und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Im Übrigen kann ein Bewilligungsbescheid zu einer Stiftungsprofessur an eine Hochschule nur unter der Maßgabe ergehen, dass zwischen dem BMAS und der jeweiligen Landesregierung über die Förderung Einvernehmen hergestellt wird. Hierfür ist die Vorlage der Bestätigung der Anschlussfinanzierung entsprechend der benannten Mindestfristen im Rahmen der Antragstellung zwingend notwendig.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in der Förderrichtlinie oder diesem Aufruf Ergänzungen zugelassen worden sind.
Mit der Administration des Auswahl- sowie des Förderverfahrens hat das BMAS die Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (GSUB mbH) beauftragt.
9 Evaluation
Das Projekt ist am Ende der BMAS-Förderlaufzeit zu evaluieren. Die Evaluation ist im Einvernehmen mit dem BMAS durch den Zuwendungsempfänger zu gewährleisten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Evaluation inhaltlich unabhängig durch am Projekt nicht Beteiligte erstellt wird. Das Evaluationsergebnis ist dem BMAS mindestens einen Monat vor Ende der Förderlaufzeit bekanntzugeben.
Das BMAS behält sich zudem vor, die im Rahmen der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ geförderten Maßnahmen evaluieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die geförderten Stiftungsprofessuren dazu verpflichtet, mit den mit der Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.
Für inhaltliche Rückfragen stehen Ihnen seitens des BMAS die Kolleginnen und Kollegen des Referates Ga4 (Telefon: 030/18527-4010; E-Mail: sozialpolitikforschung@bmas.bund.de) gern zur Verfügung.
Für Fragen zum Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die GSUB mbH per E-Mail an fis@gsub.de oder telefonisch unter 030/5445337-21 (Beratungshotline, erreichbar jeweils dienstags, mittwochs von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 17 Uhr).
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
U. Hegewald
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- Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 % der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten. Hierzu können beispielsweise die von einem Wirtschaftsprüfer festgestellten, regelmäßigen Verwaltungsausgaben des Antragstellers herangezogen werden.
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